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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.09.2017 PS170183

5 septembre 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,055 mots·~15 min·6

Résumé

Einkommenspfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS170183-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 5. September 2017 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

betreffend Einkommenspfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 25. Juli 2017 (CB170019)

- 2 - Erwägungen: 1. In der Pfändung Nr. 1 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (nachfolgend: Betreibungsamt) wurde insbesondere Lohn der Beschwerdeführerin gepfändet und dies mit Anzeige vom 4. September 2014 der damaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin mitgeteilt (vgl. act. 12 S. 3 E. 3.1 m.w.H.). Die drei dieser Pfändung zugrundeliegenden Betreibungen (Betreibung Nr. 2, 3, 4) sind seit 29. Oktober 2014 abgeschlossen (vgl. act. 12 S. 4 f. E. 3.5). In der Pfändung Nr. 5 des Betreibungsamtes wurde insbesondere Lohn der Beschwerdeführerin vom 26. April 2013 längstens bis 26. April 2014 gepfändet (vgl. act. 12 S. 5 E. 5 mit Verweis auf act. 2/5) und in jener mit der Nr. 6 namentlich Lohn vom 13. Mai 2014 bis längstens 13. Mai 2015 (vgl. act. 12 S. 6 E. 6 mit Verweis auf act. 2/7). 2.1 Mit Eingabe vom 20. Mai 2017, persönlich abgegeben am 23. Mai 2017, gelangte die Beschwerdeführerin an das "Bezirksgericht Meilen" (act. 1; act. 2/1-8) und verlangte die Feststellung der Nichtigkeit der Lohnpfändungsanzeige vom 1. September 2014 sowie die Rückforderung von Fr. 24'487.50 samt Zins zu 10 % seit 1. September 2014. Diese Eingabe wurde von der Vorinstanz als betreibungsrechtliche Beschwerde im Sinne der Art. 17 ff. SchKG entgegengenommen. 2.2 Die Vorinstanz entschied über die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Zirkulationsbeschluss vom 25. Juli 2017 (act. 9 = act. 12 [Aktenexemplar] = act. 14) wie folgt: "1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gebühr für das Verfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4./5. Schriftliche Mitteilung/Rechtsmittel". 2.3 Gegen diesen Zirkulationsbeschluss richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde (vgl. act. 10/1 i.V.m. act. 13), mit der folgende Begehren gestellt werden (act. 13 S. 2):

- 3 - "1. Die Gesuchstellerin ersucht die Aufhebung des Urteils Nr. CB170019 vom 25. Juli 2017. 2. Die Gesuchstellerin ersucht die Aufhebung der Verfahrenskosten von Fr. 300.–. 3. Sie ersucht die Feststellung, dass die Lohnpfändungsanzeige vom 4. September 2014 eine Verletzung von Art. 97 Abs. 2 SchKG darstelle und somit als nichtig zu erklären ist. 4. Sie ersucht die Rückzahlung des zu viel gepfändeten Gehaltes in der Höhe von Fr. 24'487.– samt Zins zu 10 % seit 18. September 2014. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners." 2.4 Die Verfahrensakten (vgl. act. 1-10) wurden beigezogen. Von der Einholung einer Vernehmlassung und Stellungnahme zur Sache ist abzusehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m Art. 322 sowie Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 3.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Gemäss dessen Ziffer 2 ist etwa der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG/ZH nach §§ 80 f. und 83 f. GOG/ZH. Danach sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG/ZH). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG/ZH). 3.2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass sie Anträge zu enthalten hat, welche zu begründen sind (vgl. BGE 137 III 617 ff., E. 4.2.2 m.w.H.). An Rechtsmitteleingaben von Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Kammer entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur ganz rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen

- 4 - Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (vgl. statt vieler OGer ZH PF170034 vom 9. August 2017, E. 2.1 m.w.H.). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann (vgl. OGer ZH, RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2). Noven – neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel – sind nach Art. 326 ZPO im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht zulässig (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; OGer ZH PS120049 vom 2. April 2012 E. 2). Neue rechtliche Erwägungen hingegen schon (vgl. ZK ZPO- FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 326 N 3). 3.3 Die Beschwerde vom 16. August 2017 (eingegangen beim Empfang des Obergerichts Zürich am 17. August 2017, 16:35 Uhr) wurde innert der Rechtsmittelfrist (vgl. act. 9 i.V.m. act. 10/1 i.V.m. act. 13), schriftlich und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht, weshalb grundsätzlich darauf einzutreten ist. Ihren Antrag auf Zusprechung von Zins zu 10 % seit 18. September 2014 begründet die Beschwerdeführerin nicht. Auch auf die angefochtene Kostenauflage zufolge mutwilligen Prozessierens nimmt die Beschwerdeführerin in ihrer Begründung keinerlei Bezug. Aus diesem Grund und mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens muss darauf nicht weiter eingegangen werden. Soweit die Beschwerdeführerin einen Schadenersatzanspruch stellt (vgl. act. 13 S. 4), könnte sie einen solchen – wie sie bereits wissen müsste (vgl. act. 15/3) – vor den Aufsichtsbehörden ohnehin nicht erheben. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, die Eingabe sei als betreibungsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG entgegenzunehmen, die entsprechende Beschwerdefrist sei jedoch seit Jahren verstrichen. In der Pfändung Nr. 1 sei die Pfändungsurkunde am 3. Februar 2014 versandt worden und die Lohnpfändungsanzeige datiere vom 4. September 2014, weshalb der Einwand der Überpfändung der Beschwerdefüh-

- 5 rerin trölerisch sei. Auch sei eine Einkommenspfändung nur dann nichtig, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum der Schuldnerin eingreife und sie in eine unhaltbare Lage versetze. Dies mache jedoch weder die Beschwerdeführerin geltend noch sei dies ersichtlich (vgl. act. 12 S. 3 f. E. 3.1-3.4). Im Übrigen seien die drei der Pfändung Nr. 1 zugrundeliegenden Betreibungen Nr. 2, 3, 4 seit dem 29. Oktober 2014 abgeschlossen und der Erlös verteilt. Hierauf könne rund 2 ¾ Jahre später nicht mehr zurückgekommen werden, es mangle am praktischen Verfahrenszweck (vgl. act. 12 S. 3 f. E. 4). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Betreibungsamt habe die gepfändete Lohnquote (in der Pfändung Nr. 1) benutzt, um diverse Forderungen in der Pfändung Nr. 5 zu begleichen sei, ohne jede Substanz. Der eingereichte Kontoauszug (vgl. act. 2/4) betreffe den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 16. Februar 2015 und habe nicht das Geringste mit der im September 2014 in der Pfändung Nr. 1 gepfändeten Lohnquote zu tun (vgl. act. 12 S. 5 E. 4). Weiter sei auch die von der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Pfändung Nr. 5 vorgebrachte Behauptung, das Amt für Justizvollzug, Vollzugszentrum Bachtel habe bestätigt, dass "die Sache" durch eine Ersatzfreiheitsstrafe "vom Juli 2014 am 29. September 2014" erledigt worden und keine Einkommenspfändung mehr zulässig gewesen sei, haltlos. Die Einkommenspfändung in dieser Pfändung sei am 26. April 2013 vollzogen worden (vgl. act. 2/5), weshalb es abwegig sei zu behaupten, aufgrund einer im Juli oder September 2014 vollzogenen Ersatzfreiheitsstrafe habe es keinen Grund für eine am 26. April 2013 vorgenommene Einkommenspfändung gegeben (vgl. act. 12 S. 5 E. 5). 4.2 Werden in einer Beschwerde Nichtigkeitsgründe geltend gemacht, so kann diese grundsätzlich jederzeit erhoben werden (vgl. Art. 22 SchKG, BGE 120 III 106 ff., E. 1). Wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat (vgl. act. 12 S. 3 E. 2), besteht jedoch keine Möglichkeit mehr, sich auf die Nichtigkeit einzelner Betreibungshandlungen zu berufen, wenn eine Betreibung abgeschlossen und ihr Verwertungserlös verteilt ist (vgl. statt vieler OGer ZH PS110016 E. 5).

- 6 - Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, ist dies hier der Fall (vgl. act. 12 S. 4 f. E. 3). Alleine deshalb ist die Beschwerde gegen die Lohnpfändungsanzeige vom 4. September 2014 in der Pfändung Nr. 1 wegen Überpfändung bereits aussichtslos. Aus demselben Grund sind die Einwände der Beschwerdeführerin, wonach sich ihre (vorliegende) Beschwerde nicht gegen die Pfändungsurkunde richte, sondern gegen die Lohnpfändungsanzeige vom 4. September 2014 (vgl. act. 13 S. 2), und sie habe mit ihrer damaligen Beschwerde (welche zum Beschluss vom 29. September 2015 im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. CB150036-G geführt habe) nicht die Verletzung von Art. 97 Abs. 2 SchKG rügen wollen, sondern die Überpfändung samt weiteren Rechtsverletzungen (vgl. act. 13 S. 3), ebenfalls aussichtslos. 4.3 Im Übrigen ist die Behauptung der Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Beilagen (vgl. wohl act. 15/1), das Betreibungsamt habe die Ausstellung einer anfechtbaren Verfügung verweigert, nicht nur haltlos, sondern wird von der Beschwerdeführerin auch wider besseres Wissen aufgestellt. Offensichtlich hat sie in der Pfändung Nr. 1 sowohl die Pfändungsurkunde vom 3. Februar 2014 (vgl. act. 2/3) als auch die Lohnpfändungsanzeige vom 4. September 2014 (vgl. act. 2/1) erhalten. Hätte sie Überpfändung rügen wollen, hätte sie dies innert gesetzlicher Frist tun müssen. Zudem hatte sie gegen die erwähnte Lohnpfändungsanzeige vom 4. September 2014 bereits im Jahr 2015 erfolglos Beschwerde geführt; bereits im damaligen Beschluss wurde festgestellt, dass sie weder Rechtsverweigerung noch Rechtsverzögerung geltend mache, weshalb mangels eines Anfechtungsobjektes nicht auf ihre Beschwerde einzutreten sei (vgl. act. 15/3 betreffend das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. CB150036-G). Da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selber auf den erfolglosen Ausgang dieser Anfechtung der "Lohnpfändungen von September und Dezember 2014" im Jahr 2015 verweist (vgl. act. 13 S. 2 mit Verweis CB150036-G = act. 15/3) und mit der vorliegenden Beschwerde explizit nochmals die Lohnpfändungsanzeige vom 4. September 2014 wegen Überpfändung anfechten will (vgl. act. 13 S. 2), ist nicht einzusehen, inwiefern sich die Beschwerdeführerin von der vorliegenden Beschwerde einen Erfolg versprochen haben könnte. Vielmehr musste sie – spätestens aufgrund der Erwägungen der Vorinstanz in E. 3.3 (vgl. act. 12 S. 4) – davon ausge-

- 7 hen, dass diese aussichtslos ist. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nun Rechtsverweigerung geltend macht, ist diese insofern aussichtslos, als die Beschwerdeführerin nicht begründet, inwiefern ihr die Zustellung einer anfechtbaren Verfügung verweigert worden sein soll. 4.4 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin insbesondere in Bezug auf die Lohnpfändung in den Pfändungen Nr. 6 und Nr. 5 – nach entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz, vgl. act. 13 S. 4 E. 3.4) – im Wesentlichen neu und sinngemäss geltend, in der Periode vom 15. August 2012 bis 31. August 2014 habe sie dank Darlehen von Freunden und Unterstützung durch ihre Familie gelebt, aber keinen Zusatz zum Existenzminimum mehr gehabt (vgl. act. 13 S. 2). Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin stellen neue Tatsachenbehauptungen dar, mit welchen sie im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen ist. Soweit die Beschwerdeführerin damit einen Nichtigkeitsgrund geltend machen will, ist nicht ersichtlich, inwiefern durch diese Einkommenspfändung offensichtlich krass in ihr Existenzminimum eingegriffen und sie in eine unhaltbare Lage versetzt worden sein soll (vgl. act. 12 S. 4 E. 3.4). Zumal sie diesbezüglich lediglich anführt, sie habe keinen Zusatz zum Existenzminimum mehr geltend machen können, und nicht ersichtlich ist, inwiefern ihr Existenzminimumanteil falsch berechnet worden sein sollte. Zudem belegt sie ihren Standpunkt nicht weiter (vgl. act. 13 S. 2). Es sind auch in den Akten keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die auf einen Nichtigkeitsgrund hinweisen würden. Das soeben Gesagte gilt auch für die neuen Tatsachenvorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund der Lohnpfändung entlassen worden sei und ihre Rechnungen bzw. Betreibungen nicht mehr habe begleichen können, weshalb dies unverhältnismässig gewesen sei (vgl. act. 13 S. 3). Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass das Betreibungsamt die Lohnpfändungsanzeige der Arbeitgeberin der Schuldnerin zuzustellen hat, damit diese nur noch befreiend an das Betreibungsamt leisten kann und damit verhindert wird, dass der Schuldner den gepfändeten Lohn ausbezahlt erhält und frei darüber verfügen kann (vgl. Art. 99 SchKG). Wenn das Betreibungsamt von sich aus die Anzeige im Vertrauen auf die Ehrlichkeit eines Schuldners unterlässt, ist es für einen

- 8 dem Gläubiger daraus allenfalls entstehenden Schaden verantwortlich (vgl. BGE 83 III 17 ff., E. 2). Daher besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine stille Lohnpfändung. Können nicht sämtliche Gläubiger befriedigt werden, erstellt das Betreibungsamt einen Kollokationsplan und eine Verteilungsliste, welche zur Einsicht aufgelegt und eingesehen werden können. Auch hat die Beschwerdeführerin Kenntnis davon, dass seitens des Betreibungsamtes nachprüfbare Abrechnungen erstellt und ihr zugestellt werden (vgl. OGer ZH PS170182 act. 15/1). Es besteht somit kein Anlass, die Recht- und Gesetzmässigkeit des Handels des Betreibungsamtes oder anderer staatlicher Behörden in grundsätzlicher Hinsicht bzw. systematisch in Frage zu stellen. Im Weiteren wiederholt die Beschwerdeführerin diesbezüglich lediglich ihren vor Vorinstanz bereits vertretenen Standpunkt und setzt sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander (vgl. act. 12 S. 3 ff. E. 3), weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden muss. 4.5 Soweit die Beschwerdeführerin sodann ihre vorinstanzlichen Standpunkte wiederholt, wonach das in der Pfändung Nr. 1 zu viel gepfändete Gehalt zur Begleichung von Forderungen in der Pfändung Nr. 5 herangezogen worden sei, was der Kontoauszug (vgl. act. 2/4) belege, und wonach die Forderung in den Betreibungen der Kantonspolizei bereits beglichen worden sei, setzt sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander (vgl. act. 12 S. 5 f. E. 4 ff.). Daher muss auch darauf nicht weiter eingegangen werden. 5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.1 Während die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren behauptet, der in act. 2/4 erwähnte und im Zusammenhang mit der Lohnpfändungsanzeige vom 4. September 2014 gepfändete Betrag von Fr. 10'875.15 sei vom Betreibungsamt unzulässigerweise zur Deckung von Gläubigerforderungen in der Pfändung Nr. 5 verwendet worden (vgl. act. 1 S. 3 Rz. 2.1), behauptet sie in einem weiteren, zurzeit bei der Kammer hängigen Beschwerdeverfahren (OGer ZH PS170182-O), dieser im Zusammenhang mit der Lohnpfändungsanzeige vom 31. Dezember

- 9 - 2014 gepfändete Betrag von Fr. 10'875.15 liege seit zwei Jahren unbenützt im Gewahrsam des Betreibungsamtes und werde unzulässigerweise nicht zurückerstattet (vgl. act. 13 des Verfahrens OGer ZH PS170182-O). Die Beschwerdeführerin muss diesbezüglich davon ausgehen, dass mindestens einer dieser Sachverhalte nicht zutreffend ist. Daher bestärkt dieser Widerspruch die Annahme, dass die Beschwerdeführerin systematisch Beschwerde erhebt und in alle Richtungen (auch sich widersprechende) Behauptungen aufstellt, um irgendwo allenfalls doch noch einen Fehler des Betreibungsamtes ausmachen zu können. Auch indem die Beschwerdeführerin bemängelt, es könne nicht sein, dass der Bürger immer wieder das Gesetzbuch lesen müsse, um sich gegen eventuell ungesetzmässiges Handeln von einem Organ des Staates zu wehren und grober Ermessensmissbrauch und Gesetzesverletzungen sollten nicht passieren dürfen (vgl. act. 13 S. 3), legt sie offen, dass sie in jedem Handeln (oder Nichthandeln) eines Staatsorganes eine potentielle Rechtsverletzung erblickt und sich vermeintlich sicherheitshalber dagegen zur Wehr setzt. Soweit diese Haltung insbesondere wider besseres Wissen in regelrecht aussichtslosen Rechtsmitteln und/oder Rechtsmittelbegründungen ihren Ausdruck findet, kann die Beschwerdeführerin wegen mut- oder böswilligem Verhalten kostenpflichtig werden. Sie wurde bereits (mehrfach, vgl. z.B. act. 15/3) von der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass ein Verstoss gegen Treu und Glauben vorliege, wenn ohne konkretes Rechtsschutzinteresse oder trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage Beschwerde geführt werde, um das Betreibungsverfahren zu verzögern oder der Prozess trotz (bei zumutbaren vernunftgemässen Überlegungen) ohne Weiteres erkennbarer Aussichtslosigkeit geführt werde (vgl. act. 12 S. 6 E. 8.1). Wie oben dargelegt behauptet die Beschwerdeführerin Tatsachen wider besseres Wissen als wahr (vgl. oben E. 4.3 [dass das Betreibungsamt sich geweigert habe, eine anfechtbare Verfügung zuzustellen bzw. ihr das Recht verweigerte]) und stützt ihre Beschwerde auf Sachverhalte ab, von denen sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass sie unrichtig sind (oder zumindest eine Variante davon, vgl. oben E. 6.1 [Widersprüchliche Sachverhaltsdarstellung zur Frage, weshalb das Betreibungsamt in Bezug auf die gepfändete Lohnquote

- 10 - März 2015 Recht verletzt haben soll]). Darüber hinaus hält sie stur an offensichtlich gesetzwidrigen Auffassungen fest (vgl. oben E. 4.2 [indem sie trotz Abschluss des Betreibungserfahrens und trotz entsprechenden Hinweises der Vorinstanz die Nichtigkeitsrüge – erneut – vorbringt und indem sie die Rückerstattung der gepfändeten Lohnquote März 2015 fordert, obschon auch dies von der Vorinstanz bereits beurteilt worden war]). Die Aussichtslosigkeit ihrer vorliegenden Beschwerde hätte die Beschwerdeführerin insbesondere auch deshalb bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegungen ohne Weiteres erkennen können, zumal sie auf vorinstanzliche Erwägungen über weite Strecken keinen Bezug nimmt und sich darauf beschränkt, ihren vorinstanzlichen Standpunkt zu wiederholen. Die Beschwerdeführerin erhob daher mutwillig Beschwerde. 6.2 Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren ist vor den kantonalen Instanzen grundsätzlich kostenlos. Aufgrund der mutwilligen Prozessführung sind der Beschwerdeführerin jedoch die Kosten des Verfahrens von Fr. 200.– aufzuerlegen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Entschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gebühr für das Verfahren wird festgesetzt auf Fr. 200.–. 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Bezirksgericht Meilen sowie an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 11 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi versandt am: 6. September 2017

Urteil vom 5. September 2017 2. Die Gebühr für das Verfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4./5. Schriftliche Mitteilung/Rechtsmittel". Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gebühr für das Verfahren wird festgesetzt auf Fr. 200.–. 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Bezirksgericht Meilen sowie an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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