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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.04.2018 PS170174

12 avril 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,485 mots·~7 min·6

Résumé

Kostenrechnung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS170174-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler Urteil vom 12. April 2018 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

betreffend Kostenrechnung (Beschwerde über das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. Juli 2017 (CB170033)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Beschwerdeführerin A._____ (vormals A1._____) und ihr früherer Ehemann B._____ waren je zur Hälfte Miteigentümer einer Liegenschaft in C._____. Beide Miteigentumsanteile wurden gepfändet. Anfang November 2013 setzte das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon auf Verlangen verschiedener Pfändungsgläubiger die Versteigerung des Gesamtgrundstücks auf den 27. Februar 2014 an (ABl. Nr. 1 vom tt.mm.2013, S. 21/22; act. 10). Am tt.mm.2014 sagte es sie wieder ab (ABl. Nr. 2 vom tt.mm.2014, S. 19; act. 11). Die Beschwerdeführerin (bzw. ihr damaliger Vertreter) hatte dem Betreibungsamt am 13. Januar 2014 für noch nicht gedeckte Betreibungskosten der Betreibung D._____ und die angefallenen Pfändungs- und Verwertungskosten Fr. 3'700.– bezahlt (act. 2/1). Am 20. Januar 2016 erstellte das Betreibungsamt die "Kostenrechnung der gemeinsamen Kosten der betreibungsamtlichen Grundstücksteigerung ab Steigerungspublikation bis zur Absage der Steigerung des Grundstückes als Ganzes". Es wies Gebühren von Fr. 1'528.– und Auslagen von Fr. 1'425.15, also Kosten von insgesamt Fr. 2'953.15, aus (act. 2/2) und hielt weiter fest, dass sich der Saldo des Verwertungskontos der Beschwerdeführerin (Nr. 3) per 20. Januar 2016 auf Fr. 2'542.65 belaufe. Dieser Betrag entspreche dem Rest der Fr. 3'700.–, die ihm zur erfolgreichen Abwendung der Versteigerung durch (Rest-)Tilgung diverser Forderungen samt Deckung der aufgelaufenen hälftigen Verwertungskosten einbezahlt worden seien (act. 2/2 S. 4). Das Betreibungsamt verfügte alsdann im gleichen Schriftstück vom 20. Januar 2016, es werde nach Rechtskraft der Verfügung: 1. die Hälfte der aufgelaufenen Verwertungskosten von Fr. 1'476.55 [= ½ x Fr. 2'953.15] vom Verwertungskonto der Beschwerdeführerin beziehen; 2. die andere Hälfte der aufgelaufenen Verwertungskosten von Fr. 1'476.60 dem Pfändungsverfahren Nr. 4 gegen B._____ belasten;

- 3 - 3. die Kosten der Prämien 2015 sowie 2016 der gesetzlichen Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) im Betrage von je Fr. 354.25 für das Wohnhaus mit Garage […] vom Konto der Beschwerdeführerin beziehen; 4. den Restbetrag (Fr. 357.60) auf dem Konto der Beschwerdeführerin pfänden (pendentes Verfahren Nr. 5 gegen die Beschwerdeführerin; Betr. Nrn. 6, 7, 8, 9). 2. Mit Eingabe an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 3. Juli 2017 verlangte die Beschwerdeführerin die Rückzahlung eines Betrages "auf Fr. 3'700.– (zzgl. Zins)", den sie dem Betreibungsamt zur Abwendung der Versteigerung vom 24. Februar 2014 zu viel geleistet habe (act. 1 S. 1). Sie machte im Wesentlichen geltend, von der Gebäudeversicherung nicht betrieben worden zu sein, und beanstandete, dass das Betreibungsamt mit ihrem Geld den Anteil ihres früheren Ehemannes an den Verwertungskosten von Fr. 1'476.50 beglichen habe; schliesslich sei aus dem Betreibungsauszug nicht ersichtlich, dass das Betreibungsamt im Pfändungsverfahren Nr. 5 Forderungen von Fr. 357.60 beglichen habe (act. 1 S. 2). Das Bezirksgericht nahm die Eingabe als betreibungsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes vom 20. Januar 2016 entgegen und trat mit Beschluss vom 20. Juli 2017 darauf nicht ein. Es erwog, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die 10-tägige Beschwerdefrist versäumt habe. Konkrete Hinweise darauf, dass die Verfügung des Betreibungsamtes vom 20. Januar 2016 nichtig wäre, fänden sich in der Eingabe der Beschwerdeführerin nicht (act. 6, insbes. Erw. 2.1 und 3.2). 3. Mit Eingabe vom 8. August 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht rechtzeitig Beschwerde (act. 7; vgl. act. 4/1). Sie hält am Antrag auf Rückzahlung von Fr. 3'700.– nebst Zins fest. Weiter beantragt sie Ersatz des Schadens, den sie seit 13. Januar 2014 erlitten habe. Das Betreibungsamt sei sodann zu verpflichten, vor dem Gericht eine Kopie der Betreibungen der Gebäudeversicherung für die Prämien 2015 und 2016 und genaue Abrechnungen mit Belegen über die Verwendung der am 13. Januar 2014 eingezahlten Fr. 3'700.– vorzulegen (act. 7 S. 3). Sie macht unter anderem geltend, sie habe beim Betreibungs-

- 4 amt aus Kostengründen keine Akteneinsicht nehmen können und wisse bis heute nicht, wie das Amt ihr Geld verwendet habe (act. 7 S. 2). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–4). II. 1. Die Beschwerde gegen eine Verfügung des Betreibungsamtes muss bei der Aufsichtsbehörde binnen zehn Tagen seit dem Tag, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Rechtsmittelfrist ist eine Verwirkungsfrist. Deren Wiederherstellung ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Die Beschwerdeführerin räumt ein, seinerzeit keine Beschwerde gegen die betreibungsamtliche Verfügung vom 20. Januar 2016 erhoben zu haben. Sie macht geltend, auf die Gesetzeskonformität der Verfügung vertraut zu haben (act. 7 S. 2). Dies ist – abgesehen davon, dass es im obergerichtlichen Verfahren verspätet vorgebracht wird – kein Grund, die versäumte Beschwerdefrist wiederherzustellen. Der Entscheid der Vorinstanz vom 20. Juli 2017, wegen Versäumung der Beschwerdefrist nicht auf die Beschwerde gegen die betreibungsamtliche Verfügung einzutreten, ist somit nicht zu beanstanden. Die vorliegende Beschwerde ist, soweit sie sich gegen den Entscheid der Vorinstanz richtet, abzuweisen. Dass die betreibungsamtliche Verfügung an einem Nichtigkeitsgrund leiden würde, ist nicht ersichtlich. Die Zuständigkeit zur Behandlung des von der Beschwerdeführerin neu geltend gemachten Schadenersatzanspruchs liegt nicht bei den betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörden. Was den Anspruch auf Abrechnung mit Belegen über die Verwendung der Fr. 3'700.– betrifft, ist in der angefochtenen Verfügung des Betreibungsamtes über den Betrag von Fr. 2'542.65 abgerechnet und darauf hingewiesen worden, dass dies der Rest der zur Abwendung der Versteigerung einbezahlten Fr. 3'700.– sei. Über die Differenz ist im vorliegenden Verfahren nicht zu

- 5 entscheiden und es besteht kein Anlass, weitere Abrechnungen und Belege beizuziehen. Insoweit ist nicht auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin sei auf Folgendes hingewiesen: Das Betreibungsamt hat in seiner Verfügung klar zum Ausdruck gebracht, dass es die Gebäudeversicherungsprämie 2015 im Sinne einer Verwaltungshandlung bezahlt habe und auch die Prämie 2016 in diesem Sinne zahlen werde (act. 2/2 S. 4). Dass die Zahlungen tatsächlich erfolgt sind, ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin dem Obergericht eingereichten E-Mail der Gebäudeversicherung vom 8. August 2017 (act. 9/4). Im Rahmen der Grundstückverwaltung gepfändeter Grundstücke hat das Betreibungsamt laufende Abgaben etc., wozu auch die Prämien für die Gebäudeversicherung gehören, bei Fälligkeit ohne Weiteres zu bezahlen (Art. 17 VZG). Einer Betreibung dafür bedurfte es nicht. Das Betreibungsamt hat nicht verfügt, dass mit dem Restbetrag von Fr. 357.60 Betreibungsforderungen getilgt würden, sondern dass dieser Betrag gepfändet werde. Die Pfändung ist in der eingereichten Pfändungsurkunde (Pfändungs- Nummer 5) aufgeführt (act. 2/4 S. 6). Der Verwertungskostenanteil des früheren Ehemannes der Beschwerdeführerin von Fr. 1'476.60 wurde gemäss Verfügung des Betreibungsamtes vom 20. Januar 2016 dem Pfändungsverfahren gegen B._____, nicht der Beschwerdeführerin belastet. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

- 6 - 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler versandt am:

Urteil vom 12. April 2018 Erwägungen: I. 1. Die Beschwerdeführerin A._____ (vormals A1._____) und ihr früherer Ehemann B._____ waren je zur Hälfte Miteigentümer einer Liegenschaft in C._____. Beide Miteigentumsanteile wurden gepfändet. Anfang November 2013 setzte das Betreibungsamt Küsnacht-... 2. Mit Eingabe an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 3. Juli 2017 verlangte die Beschwerdeführerin die Rückzahlung eines Betrages "auf Fr. 3'700.– (zzgl. Zins)", den sie dem Betreibungsamt zur Abwendung der Ver... 3. Mit Eingabe vom 8. August 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht rechtzeitig Beschwerde (act. 7; vgl. act. 4/1). Sie hält am Antrag auf Rückzahlung von Fr. 3'700.– nebst Zins fest. Weiter beantragt sie Ersatz des Schadens, den sie seit... II. 1. Die Beschwerde gegen eine Verfügung des Betreibungsamtes muss bei der Aufsichtsbehörde binnen zehn Tagen seit dem Tag, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Rechtsmitt... 2. Die Beschwerdeführerin sei auf Folgendes hingewiesen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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