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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.08.2017 PS170167

3 août 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·248 mots·~1 min·5

Résumé

Zahlung ab gesperrtem Konto.

Texte intégral

Art. 174 SchKG, Zahlung ab gesperrtem Konto. Das Obergericht kann nicht das Konkursamt anweisen, die Zahlung vom gesperrten Konto vorzunehmen.

Der Konkursit ist vom Konkursgericht nicht richtig vorgeladen worden, und darum ist die Beschwerde vermutlich begründet. Um eine Rückweisung zu vermeiden schlägt der Konkursit vor, das Obergericht möge das Konkursamt anweisen, vom gesperrten Konto die betriebene Forderung samt Zins und Kosten direkt der Gläubigerin auszuzahlen (nach einem eingereichten Beleg ist der Saldo dafür ausreichend). Das Obergericht folgt dem nicht.

(aus den Erwägungen einer Präsidialverfügung:)

[Der Beschwerde ist angesichts der guten Aussichten für die Aufhebung des Konkurses die aufschiebende Wirkung zu erteilen] … Die Schuldnerin wünscht sich, das Obergericht möge das Konkursamt anweisen, vom gesperrten Konto das der Gläubigerin Zustehende direkt zu überweisen. Das ginge - wenn der Betrag klar wäre, und wenn das Obergericht oder das Konkursamt über das Konto verfügen könnten. Das ist aber nicht der Fall. Ein dritter Kontoschuldner kann Einwendungen und Einreden haben, welche bisher nicht bekannt sind. Das gewünschte Vorgehen ist daher nicht gangbar. - Von einer Rückweisung an die Vorinstanz könnte immerhin abgesehen werden, wenn die Schuldnerin nach Freigabe ihrer Konti (als Folge der Gewährung aufschiebender Wirkung) die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung vollständig tilgte und das dem Obergericht urkundlich nachwiese - wozu eine Bestätigung der Gläubigerin zur Höhe des noch offenen Betrages erforderlich wäre. In diesem Fall dürfte es sich aufdrängen, das objektiv verspätete Novum der Zahlung zum Vermeiden eines unnötigen Leerlaufs ausnahmsweise zu berücksichtigen.

Obergericht, II. Zivilkammer Präsidialverfügung vom 3. August 2017 PS170167-O/Z01

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