Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS170030-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Barblan Urteil vom 3. April 2017 in Sachen
A._____ KGaA, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner,
betreffend Arrest
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Januar 2017 (EQ170018)
- 2 - Erwägungen:
I. 1. Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 gelangte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) an die Vorinstanz und stellte ein Arrestbegehren gegen den Gesuchs- und Beschwerdegegner für eine Forderung von Fr. 596.40 nebst Zins zu 5% seit 1. August 2015 (act. 1a mit Verweis auf act. 1b). 2. Mit Urteil vom 19. Januar 2017 wies die Vorinstanz das Arrestbegehren ab (act. 3 = act. 6 = act. 8, nachfolgend zitiert als act. 6). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2017 auf dem Rechtshilfeweg zugestellt (vgl. die nicht akturierte Mitteilung des Amtsgerichts Düsseldorf, zuhinterst bei den Akten der Vorinstanz). 3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Februar 2017 (Datum Poststempel = 9. Februar 2017) Beschwerde bei der Kammer. Sie beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Arrestbegehren sei gutzuheissen (act. 7). 4. Mit Verfügung vom 14. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss in der Höhe von Fr. 225.– zu leisten (act. 10). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-4). Eine Beschwerdeantwort wurde der Natur des Verfahrens entsprechend nicht eingeholt. Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Kostenvorschuss nicht in der geforderten Höhe von Fr. 225.– bei der Obergerichtskasse eintraf. Der Kasse des Obergerichts wurden lediglich Fr. 222.– gutgeschrieben (act. 12). Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Deutschland. Bei Überweisungen im internationalen
- 3 - Verkehr kommt es vor, dass aufgrund von Wechselkursschwankungen, Gebühren etc. gewisse Abzüge getätigt werden, was durch eine geeignete Auftragserteilung zu vermeiden wäre. Gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO müsste der Beschwerdeführerin eine Nachfrist angesetzt werden, um den fehlenden Betrag zu leisten. Angesichts des geringen Differenzbetrags kann darauf verzichtet werden. Auf die Beschwerde ist trotz dieses Mangels einzutreten. 2. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Ausschlusses der Berufung nur die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt sowohl für das Rechtsmittel des Gläubigers gegen den ablehnenden Entscheid über sein Arrestbegehren, als auch für das Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid nach Art. 278 SchKG (ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 309 ZPO N 34). Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dabei hat die Beschwerde führende Partei darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Bei Laien werden an die Begründung des Rechtsmittels nur minimale Anforderungen gestellt. Es muss jedoch wenigstens rudimentär zum Ausdruck kommen, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig ist (vgl. ZK ZPO- FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 321 N 15). 3. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zwar bleiben besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten (Art. 326 Abs. 2 ZPO). So können in einer Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG neue Tatsachen, worunter Lehre und Rechtsprechung nur echte Noven verstehen (BSK SchKG II-Reiser, 2. Aufl. 2010, Art. 278 N 46), geltend gemacht werden. Für die Beschwerde des Gläubigers gegen die Nichtgewährung des Arrestes gilt das aber nicht (vgl. OGer ZH PS150042 vom 11. Mai 2015, E. 2 sowie OGer ZH PS110148 vom 5. Oktober 2011, E. II./3). Der Entscheid des Arrestgerichts erwächst jedoch nicht in materielle Rechtskraft. Der
- 4 - Gläubiger, dessen Arrestgesuch abgewiesen wurde, kann dieses deshalb jederzeit mit neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln beim Arrestgericht wieder einreichen, ohne einen Rechtsverlust zu erleiden. Aus demselben Grund ist der Arrestentscheid auch einer Revision nach Art. 328 ff. ZPO nicht zugänglich (BGE 138 III 382 E. 3.2. f.). 4. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, setzt der Arrest das Glaubhaftmachen von Arrestgegenständen, eines Arrestgrundes und einer Arrestforderung voraus (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Das verlangt zum einen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsachendarlegungen dem Gericht als wahrscheinlich erscheinen. Auch wenn die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht zu hoch anzusetzen sind, vermögen blosse Behauptungen des Arrestgläubigers nicht zu genügen, auch wenn sie in sich schlüssig sind. Vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen. In diesem Sinn ist eine Beweisführung mindestens in den Grundzügen erforderlich (vgl. act. 6 S. 2; BSK SchKG II-STOFFEL, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N 4 ff.; vgl. auch KUKO SchKG-MEIER- DIETERLE, 2. Aufl. 2014, Art. 272 N 14). 4.1. Die Vorinstanz liess offen, ob eine Arrestforderung sowie ein Arrestgrund glaubhaft gemacht wurden. Sie erachtete das Arrestbegehren hinsichtlich des Arrestgegenstandes als nicht schlüssig. Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin bezeichne als Arrestgegenstand sinngemäss eine Lohnforderung des Gesuchsgegners gegenüber der Gesellschaft "C._____" mit Sitz in Zürich. Die Beschwerdeführerin habe keine Ausführungen dazu gemacht, woher die entsprechende Information stamme. Weiter habe sie (die Beschwerdeführerin) keine Gründe genannt, weshalb sie über keine Dokumente verfüge, welche den Sachverhalt untermauern würden. Da es nicht selbstverständlich sei, dass eine in Deutschland wohnhafte Person in Zürich arbeite, wäre dies im vorliegenden Fall jedoch angezeigt gewesen (act. 6 S. 2). 4.2. Die Beschwerdeführerin reicht mit ihrer Beschwerde weitere Unterlagen ins Recht (vgl. act. 9/1-8). Sie führt dazu aus, sie hoffe, "diese Unterlagen würden nunmehr zur Glaubhaftmachung ausreichen" (act. 7 S. 2). Bei diesen Unterlagen handelt es sich jedoch um neue Beweismittel, welche im Beschwerdever-
- 5 fahren wie erwähnt nicht berücksichtigt werden können (vgl. Erw. II./3.). Im Übrigen beanstandet die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Erwägungen nicht. Damit erweist sich ihre Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie – wie vorstehend ausgeführt (vgl. Erw. II./3.) – jederzeit ein neues Arrestbegehren stellen kann. III. 1. Die Beschwerdeführerin unterliegt im hiesigen Verfahren und wird daher kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). 2. In Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG und unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 596.40 ist die Entscheidgebühr auf Fr. 222.– festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 222.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin auf dem Rechtshilfeweg sowie an das Bezirksgericht Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 6 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 596.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Barblan versandt am: 4. April 2017
Urteil vom 3. April 2017 I. 1. Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 gelangte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) an die Vorinstanz und stellte ein Arrestbegehren gegen den Gesuchs- und Beschwerdegegner für eine Forderung von Fr. 596.40 nebst Zi... 2. Mit Urteil vom 19. Januar 2017 wies die Vorinstanz das Arrestbegehren ab (act. 3 = act. 6 = act. 8, nachfolgend zitiert als act. 6). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2017 auf dem Rechtshilfeweg zugestellt (vgl. die nicht akt... 3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Februar 2017 (Datum Poststempel = 9. Februar 2017) Beschwerde bei der Kammer. Sie beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Arrestbegehren sei gutzuheissen (act.... 4. Mit Verfügung vom 14. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss in der Höhe von Fr. 225.– zu leisten (act. 10). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1... II. III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 222.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin auf dem Rechtshilfeweg sowie an das Bezirksgericht Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...