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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.03.2017 PS170019

13 mars 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,561 mots·~8 min·6

Résumé

Verfügung eines Betreibungsamtes vom 3. Januar 2017 / Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS170019-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 13. März 2017 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG, Beschwerdegegnerin,

betreffend Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 3. Januar 2017 / Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Januar 2017 (CB170002)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 3. Januar 2017 verfügte das Betreibungsamt Zürich 7 in der gegen A._____ (fortan Beschwerdeführer) gerichteten Betreibung mit der Nummer …, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls vom 14. Dezember 2016 in der genannten Betreibung aufgehoben und damit gegenstandslos werde. Weiter wurde verfügt, dass ein berichtigter Zahlungsbefehl unter der gleichen Betreibungsnummer ausgefertigt sowie zugestellt werde und die gesetzlichen Fristen ab der korrekten Zustellung laufen würden. Die bisher entstandenen Zustellkosten von Fr. 7.00 wurden storniert (act. 2/1). Der Beschwerdeführer überbrachte ein dagegen gerichtetes, mit "Beschwerde" betiteltes Schreiben vom 5. Januar 2017 samt Beilagen gleichentags persönlich der Aufsichtsbehörde des Bezirksgerichts Zürich. Das Schreiben wurde vom Leitenden Gerichtsschreiber/Ersatzrichter lic. iur. C._____ als querulatorisch im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO zurückgewiesen (act. 3). Am 6. Januar 2017 gelangte der Beschwerdeführer auf postalischem Weg an das Bezirksgericht Zürich und reichte die zuvor zurückgewiesene Beschwerde samt Beilagen erneut ein (act. 2/1-3). Er ersuchte in seinem mit "Befangenheit wegen früherer Undifferenziertheit: Ausschlussbegehren" betitelten Begleitschreiben darum, dass seine in zwei verschlossenen Couverts befindliche Beschwerdeschrift mit Beilagen unter Ausschluss von Ersatzrichter lic. iur. C._____ je an zwei Angehörige der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergereicht werde (act. 1). 1.2. Mit Zirkulationsbeschluss vom 16. Januar 2017 trat die 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) auf die Beschwerde des Beschwerdeführers sowie auf dessen Ausstandsbegehren gegen Ersatzrichter lic. iur. C._____ nicht ein (act. 4 = act. 7 S. 3).

- 3 - 2. Gegen den vorinstanzlichen Zirkulationsbeschluss vom 16. Januar 2017 führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2017 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 5/3; act. 8). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-5). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. 3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist zu erheben. Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne Weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4).

- 4 - 4. 4.1. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Beschwerde an die Vorinstanz beantragt, es sei das Betreibungsamt "vorbildlich anzuweisen", die für die Ausfertigung zur Anwendung gebrachten neu-technischen Hilfsmittel auszuweisen. Die Betreibungsverfügung sei entsprechend nochmals auszufertigen, wofür eine Frist festgelegt werden solle. Entsprechende Forderungen seien bis dahin nicht zu befriedigen (act. 2/3). Die Vorinstanz wies die Beschwerde des Beschwerdeführers mit der Erwägung ab, er habe keinerlei Rechtsschutzinteresse an der Kenntnis der vom Betreibungsamt für die Ausfertigung verwendeten technischen Hilfsmittel dargelegt. Aufgrund der Akten bestehe auch kein Anlass, von Amtes wegen in das Verfahren einzugreifen (act. 4 S. 2). Das Nichteintreten auf das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers begründete die Vorinstanz damit, dass er keinen Anspruch auf eine Beschwerdebehandlung durch eine bestimmte Abteilung des Bezirksgerichts habe. Dem Wunsch des Beschwerdeführers, dass seine Beschwerde durch die 3. Abteilung behandelt werde, könne daher nicht entsprochen werden. Die Beschwerde sei Ersatzrichter lic. iur. C._____ nicht zur (Mit-)Beurteilung zugeteilt worden, weshalb der Beschwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung seines Ausstandsbegehrens habe (act. 4 S. 2 f.). Schliesslich erhob die Vorinstanz für das Beschwerdeverfahren keine Kosten, sie wies den Beschwerdeführer jedoch darauf hin, dass seine völlig unbegründete Beschwerde mutwillig erfolgt sei und er bei Beschwerden ähnlicher Art künftig mit Kostenfolgen sowie einer Ordnungsbusse zu rechnen hätte (act. 4 S. 3). 4.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde an die Kammer unter anderem Ausführungen, welche einen Beschluss des Obergerichts vom 31. Oktober 2016 betreffen. Mit Letzterem wurde auf eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2016 nicht eingetreten und ihm zufolge mutwilliger Beschwerdeführung eine Gebühr von Fr. 500.00 auferlegt (Geschäfts-Nr. PS160201-O/U; act. 8). Taugliches Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist einzig der vorinstanzliche Zirkulationsbeschluss. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche nicht den vorinstanzlichen Entscheid vom 16. Januar 2017, sondern andere Gerichtsentscheide bzw. andere Eingaben von ihm betreffen, mithin die Ge-

- 5 bührenerhebung von Fr. 500.00 im Geschäft PS160201 mit dem vorliegenden Verfahren vermischen, ist folglich nicht einzutreten. 4.3.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe beschlossen auf sein Ausstandsbegehren nicht einzutreten. Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Zirkulationsbeschlusses stimme jedoch insofern nicht, als Ersatzrichter lic. iur. C._____ de facto vom Verfahren ausgeschlossen worden sei, indem die 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich die Beschwerde behandelt habe. Seinem Ausschlussbegehren sei somit entsprochen worden. Er habe gewünscht, dass die Beschwerde von zwei Personen der 3. Abteilung behandelt werde, denn zur Behandlung seiner Beschwerden sei immer die 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter in Erscheinung getreten (act. 8). 4.3.2. Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass seinem "Ausschlussbegehren" entsprochen worden sei, weil die 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich entschieden habe, kann nicht gefolgt werden. Es ist zudem auch nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer vorliegend aus seinem Standpunkt für sich ableiten möchte. Der Vollständigkeit halber ist auf das im Internet publizierte Organigramm sowie die Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Zürich zu verweisen, welchen sich entnehmen lässt, dass die Mitglieder der 1. Abteilung auch als Richter/innen für diverse Einsätze tätig sind (§ 43 der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Dezember 2010; siehe auch Art. 3 ZPO und § 18 GOG; www.gerichte-zh.ch/organisation/bezirksgerichte/bezirksgericht-zuerich/ organisation). Der Beschwerdeführer macht somit zu Recht nicht geltend, dass die Richter/innen der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich zur Behandlung seiner Beschwerde nicht zuständig gewesen wären oder er einen Anspruch auf die Behandlung durch die 3. Abteilung gehabt hätte. 4.4. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, es könne nicht sein, dass "einerseits eine Beschwerde summarisch als rechtsmissbräuchlich beurteilt wird und andererseits daraus Anträge von einer Behörde durch Verfügung realisiert werden (vgl. postalische Eingabe vom 6. Januar 2017)" (act. 8, letzter Absatz). Es ist nicht verständlich, was der Beschwerdeführer damit in Bezug auf die vorinstanzlichen

- 6 - Erwägungen geltend machen möchte. Sollte er rügen wollen, dass seine Beschwerde zunächst im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO zurückgewiesen und nach erneuter postalischer Einreichung von der Vorinstanz dennoch beurteilt wurde, so ist diese Rüge unbehelflich, ist der Beschwerdeführer dadurch doch nicht beschwert. 5. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), wobei der Beschwerdegegnerin vorliegend ohnehin kein Aufwand entstanden ist. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 8, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, und an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch versandt am: 13. März 2017

Urteil vom 13. März 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 8, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, und an das Betreibungsamt Zürich 7, je gege... 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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