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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.06.2017 PS170016

26 juin 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·5,888 mots·~29 min·5

Résumé

Anzeige von nichtigen Betreibungen / Betreibungen (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS170016-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 26. Juni 2017 in Sachen

1. A._____ LIMITED, 2. B._____ GROUP INC., 3. C._____ INVESTMENTS S.A., Beschwerdeführerinnen (vor Obergericht), 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt X1._____ und / oder Rechtsanwältin X2._____, substituiert durch Rechtsanwalt Dr. X3._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw X4._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw X5._____,

gegen

D._____, Dr., Beschwerdegegnerin (vor Obergericht), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,

betreffend Anzeige von nichtigen Betreibungen / Betreibungen Nrn. 1, 2 und3 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 2)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Januar 2017 (CB160103)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Im Zentrum des vorliegenden Verfahrens steht die Frage, ob drei Zahlungsbefehle gegen D._____, Kadermitglied des Rechtsdienstes der E._____ AG, auf rechtsmissbräuchlichen und damit im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG nichtigen Betreibungsbegehren beruhen. 2. Mit Zahlungsbefehlen je vom 23. März 2016 des Betreibungsamtes Zürich 2 setzte die A._____ Limited eine Forderung von Fr. 15'525'296.60 nebst 5% Zins seit 1. April 2015 (Betreibung Nr. 1), die B._____ Group Inc. eine Forderung von Fr. 79'524'856.35 nebst 5% Zins seit 1. April 2015 (Betreibung Nr. 2) sowie die C._____ Investments S.A. eine Forderung von Fr. 29'617'682.65 nebst 5% Zins seit 1. April 2015 (Betreibung Nr. 3; nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) gegen D._____ in Betreibung. Als Forderungsgrund wurde in allen drei Zahlungsbefehlen "Zivile und strafrechtliche Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit den Geschäften von F._____ AG" angegeben. Die Zahlungsbefehle wurden der Betriebenen am 12. April 2016 zugestellt. Gleichentags erhob sie Rechtsvorschlag (act. 3/1-3). 3.1 Mit Aufsichtsanzeige vom 21. Juli 2016 gelangte die E._____ AG (nachfolgend E._____), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit der vorerwähnten Betreibungen sowie deren Löschung im Betreibungsregister bzw. Unterdrückung im Rahmen des Einsichtsrechts (Art. 8a SchKG). In prozessualer Hinsicht wurde sinngemäss beantragt, D._____ in das Verfahren miteinzubeziehen (act. 1 S. 2, act. 3/1-18). Nachdem mit Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 28. Juli 2016 der Antrag der E._____ auf Zuerkennung der Parteistellung abgewiesen worden war (act. 4) und Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ die verlangte Vollmacht für D._____ nachgereicht hatte (act. 6 und act. 7), wurde Letztere in das Verfahren als einzige Be-

- 3 schwerdeführerin einbezogen (vor Obergericht und nachfolgend: Beschwerdegegnerin), und es wurde dem Betreibungsamt Zürich 2 und den Beschwerdeführerinnen Frist zur Vernehmlassung bzw. Beantwortung der Beschwerde angesetzt (act. 8). Das Betreibungsamt verwies im Schreiben vom 22. August 2016 hauptsächlich auf die eingesandten Akten (act. 10 und act. 11/1-9). In der Beschwerdeantwort vom 29. August 2016 beantragten die Beschwerdeführerinnen, vertreten durch Rechtsanwalt X1._____, die Abweisung der Beschwerde (act. 12 und act. 13/1-9). Die fehlenden Vollmachten der Beschwerdeführerinnen sowie die Nachweise der Einzelzeichnungsberechtigung der Unterzeichnenden wurden im Nachgang entsprechender Verfügungen der Vorinstanz (vgl. act. 14 und act. 26) eingereicht (act. 17-19 und act. 29/2-5). Die Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 22. August 2016 inkl. Beilagen wurde den Parteien sowie die Beschwerdeantwort vom 29. August 2016 inkl. Beilagen wurden der Beschwerdegegnerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 20). Am 28. September 2016 reichten die Beschwerdeführerinnen unaufgefordert eine weitere Eingabe (act. 23) und zahlreiche Beilagen ein (act. 24/1 und act. 24/2/1-34). Diese sowie die weiteren Stellungnahmen der Parteien (Beschwerdegegnerin: act. 25 und act. 32; Beschwerdeführerinnen: act. 28 inkl. Beilagen act. 29/2-5) wurden der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 26, act. 30, act. 33). 3.2 Den prozessualen Antrag der Beschwerdegegnerin (act. 25), den Beschwerdeführerinnen eine Nachfrist zur Einreichung von Übersetzungen der nicht in deutscher Sprache eingereichten Urkunden sowie einer Transkription von act. 13/8 (handschriftliche Notizen von G._____ vom 24. Februar 2015) anzusetzen, wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 ab (act. 26). 3.3 Mit Zirkulationsbeschluss vom 17. Januar 2017 stellte die Vorinstanz die Nichtigkeit der Betreibungen Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 des Betreibungsamtes Zürich 2 einschliesslich der darin ergangenen Zahlungsbefehle vom 23. März 2016 fest und wies das Betreibungsamt an, die Betreibungen im Sinne der Erwägungen zu löschen (act. 35 = act. 39). 4. Gegen diesen Beschluss liessen die Beschwerdeführerinnen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ und Rechtsanwältin MLaw X4._____ (vgl.

- 4 act. 41/A-C ), mit Eingabe vom 30. Januar 2017 (Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 36/2) Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen erheben. Sie halten am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und beantragen eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (act. 39 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 - 36). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Die gesetzliche Frist zur Beschwerde gegen die Zustellung der Zahlungsbefehle (Art. 17 Abs. 2 SchKG) hat die Beschwerdegegnerin unbenutzt verstreichen lassen. Verfahrensgegenstand ist vorliegend somit ausschliesslich die Nichtigkeit der Betreibungen wegen offenbaren Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB). 2.1 Das Begehren um Feststellung der Nichtigkeit von Betreibungshandlungen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG kann jederzeit bei der zur Sachentscheidung zuständigen Aufsichtsbehörde geltend gemacht werden (vgl. KuKo SchKG-Dieth/Wohl, 2. Aufl. 2014, Art. 22 N 8; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl. 2010, Art. 22 N 16). Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich dieses nach § 83 f. GOG. Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 i.V.m. § 85 GOG). 2.2 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH

- 5 - PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4; OGer ZH PS120189 vom 2. November 2012 E. II.1.4 mit weiteren Hinweisen). 2.3 Das von den Beschwerdeführerinnen im Rechtsmittelverfahren eingereichte Entsiegelungsgesuch (Demande de levée de scellés vom 3. Januar 2017, act. 42/2) und die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift dazu (act. 39 Rz 9, 12, 23, 30) haben demzufolge als unzulässige Noven unberücksichtigt zu bleiben. III. 1. Gemäss unbestrittenem Sachverhalt waren die Beschwerdeführerinnen, an welchen H._____ und I._____ wirtschaftlich berechtigt sind, Kundinnen der F._____ S.A. (nachfolgend F._____), einer Vermögensverwalterin mit Sitz in Genf. Über diese wurde am 7. Mai 2015 der Konkurs eröffnet. Einen Tag zuvor leitete die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf gegen zwei Verwaltungsräte der F._____ (J._____ und G._____) ein Strafverfahren wegen Vermögensdelikten (ungetreue Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, Betrug) und Urkundenfälschung ein, in dessen Zentrum die Geschäftstätigkeit der Konkursitin F._____ steht. Die E._____ hat sich als Straf- und Zivilklägerin konstituiert. Sie ist unter anderem Depotbank für externe Vermögensverwalter, darunter die F._____. Die Beschwerdegegnerin ist Kadermitglied des Rechtsdienstes der E._____. Sie war bis Ende 2015 "Head Litigation Switzerland" und damit zuständig für alle strittigen Rechtsfälle in der Schweiz, namentlich auch für Strafverfahren mit Beteiligung der E._____ (act. 1 S. 4-7; act. 3/4-6; act. 12 S. 2). Bezugnehmend auf das vorerwähnte Strafverfahren erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben an die E._____ vom 11. Februar 2016 gegen diese und 23 ihrer Mitarbeiter schwere Vorwürfe (act. 1 S. 7 f.; act. 3/4) und leiteten im März 2016 je drei Betreibungen gegen die Beschwerdegegnerin sowie gegen drei weitere Angestellte der E._____ ein. In den Zahlungsbefehlen gegenüber Letzteren wurden die gleichen Beträge von total ca. Fr. 126 Mio. (vgl. vorstehend Ziff. I.2) und bis auf eine Ausnahme (act. 3/9) die gleichen Forderungsgründe ("Zivile

- 6 und strafrechtliche Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit den Geschäften von F._____ AG") wie in jenen der Beschwerdegegnerin aufgeführt (act. 1 S. 8 ff.; act. 3/1-3 und /8-16). 2. Die Beschwerdegegnerin liess in ihrer Beschwerde vor Vorinstanz geltend machen, den Beschwerdeführerinnen wäre es in Anbetracht der exorbitanten Beträge von weit über Fr. 100 Mio. nach der Rechtsprechung zumutbar gewesen, ihre angeblichen Forderungen zu substantiieren. Dies hätten sie unterlassen. In den Zahlungsbefehlen seien bloss pauschal zivile und strafrechtliche Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit den Geschäften von F._____ AG als angebliche Forderungsgründe aufgeführt worden. Hiefür gäbe es keine plausiblen Hinweise. Die Beschwerdegegnerin sei bloss Angestellte der E._____ und stehe in keinem Vertragsverhältnis mit den Beschwerdeführerinnen, den dahinter stehenden wirtschaftlich Berechtigten oder der F._____. Sie sei nicht Beschuldigte im Strafverfahren betreffend die F._____, sondern nur aufgrund ihrer früheren Funktion als "Head Litigation Switzerland" mit diesem Strafverfahren befasst (act. 1 S. 14). Auch aus dem Schreiben der Beschwerdeführerinnen vom 11. Februar 2016 gehe nicht hervor, inwiefern die Beschwerdegegnerin ihnen etwas schulde. Gemäss diesem seien auf den von der F._____ verwalteten Konten der Beschwerdeführerinnen zahlreiche rechtswidrige Transaktionen zu deren Schaden abgewickelt worden. Davon profitiert hätten die beiden beschuldigten Verwaltungsräte der F._____ sowie deren Umfeld. Unerfindlich sei, warum die Beschwerdegegnerin dafür verantwortlich sein soll. Die Beschwerdeführerinnen würden 23 Mitarbeitenden der E._____ vorwerfen, bei der Instruktion, Umsetzung, Geheimhaltung oder Vertuschung der genannten Transaktionen eine Rolle gespielt zu haben, wobei es bei einem generischen Verweis auf angebliche "informations and documents" des Strafverfahrens bleibe. Die unsubstantiierten Vorwürfe seien weder konkretisiert noch quantifiziert. Es fänden sich auch keinerlei Hinweise darauf, wie die Beschwerdeführerinnen auf den exorbitanten Betrag von Fr. 124'667'835.60 kommen. Es handle sich offensichtlich um Fantasieforderungen (act. 1 S. 8 und 14 f.).

- 7 - Die Beschwerdeführerinnen hätten im Schreiben vom 11. Februar 2016 beanstandet, dass die Bezahlung ihrer Anwälte seitens der E._____ erschwert und verzögert worden sei und sie Schwierigkeiten gehabt hätten, ihre datenschutzrechtlichen Auskunftsrechte durchzusetzen. Dies lege nahe, dass die Bertreibungen gegen E._____-Mitarbeiter blossen Rachecharakter haben und als reines Druckmittel gegenüber der E._____ dienten. Es sei zudem notorisch, dass die finanzielle Reputation für Arbeitnehmer in der Finanzbranche von zentraler Bedeutung sei und sich Betreibungen für solche Arbeitnehmer negativ auf ihr wirtschaftliches Fortkommen auswirken. Dessen seien sich zweifellos auch die Beschwerdeführerinnen bewusst. Sie würden auf diese Weise die Mitarbeiter der E._____ schikanieren, offensichtlich in der Hoffnung, so Druck auf die E._____ ausüben zu können. Mit den Betreibungen würden sachfremde Ziele verfolgt. Es handle sich offensichtlich um rechtsmissbräuchliche Schikanebetreibungen (act. 1 S. 15). 3.1 In der Beschwerdeantwort vor Vorinstanz machten die Beschwerdeführerinnen geltend, die laufende Strafuntersuchung gegen die beiden Verwaltungsräte der F._____ zeige deutlich, dass die E._____ ihre Pflichten als Depotbank grob verletzt habe durch das Zulassen und/oder die aktive Teilnahme an Hunderten von illegalen Aktivitäten (Transaktionen, Handel, Transfers, Kontoeröffnungen, Kredite und Verpfändungen) auf den Konten der Beschwerdeführerinnen ohne deren Wissen oder Zustimmung (act. 12 S. 2 f.). Sie verwiesen dabei auf die Strafanzeige der Beschwerdeführerinnen vom 13. Mai 2015 (act. 13/2), ihren Brief an die E._____ vom 11. Februar 2016 (act. 13/3) sowie mehrere Memoranden (act. 13/4-7). Zur konkreten Beteiligung der Beschwerdegegnerin führten sie aus, gemäss den Erkenntnissen aus dem Strafverfahren habe insbesondere sie an den "E._____ rechtswidrigen Tätigkeiten teilgenommen". So würden die im Strafverfahren beschlagnahmten handschriftlichen Notizen von G._____ (act. 13/8), einem der beiden Geschäftsführer der F._____, zeigen und lasse sich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. März 2016 (act. 13/9) entnehmen, dass er im Februar 2015 und damit vor Eröffnung der Strafuntersuchung gegen die F._____ ein Treffen mit E._____-Mitarbeitern gehabt habe, welches von der Beschwerdegegnerin geführt worden sei und an welchem die illegalen Aktivitäten der F._____ und die Verluste der Beschwerdeführerinnen eingehend diskutiert

- 8 worden seien. Dies deute zumindest darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin sehr ausführlich über die illegalen Aktivitäten der F._____ und über die massiven Verluste auf den Konten der Beschwerdeführerinnen gewusst habe. Da sie weder die Beschwerdeführerinnen noch die Behörden informiert habe, habe sie zur Verheimlichung der Verluste beigetragen. Die Betreibungen seien wegen ihrer eigenen Handlungen gegen sie gerichtet und nicht, um Druck auf die E._____ auszuüben. Bis zum Abschluss des Strafverfahrens sei es wichtig, dass die Betreibungen gegen die Beschwerdegegnerin aufrechterhalten blieben, andernfalls ihnen irreparable Schäden drohen würden (act. 12 S. 3 f.). 3.2 In ihrer unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 28. September 2016 (act. 23) verweisen die Beschwerdeführerinnen zur Rolle der Beschwerdegegnerin auf ihr gleichentags zuhanden der Staatsanwaltschaft Genf verfasstes Schreiben (act. 24/1 S. 6). In diesem wurden die vorerwähnten Vorwürfe (vgl. Ziff. III.3.1) wiederholt und wurde auf identische Beilagen verwiesen (act. 24/2/31 = act. 13/8 und act. 24/2/32 = act. 13/9). Weiter wurde auf eine E-Mail aus dem Jahre 2013 hingewiesen, in welcher K._____ von der F._____ J._____ mitteilt, dass sie "a sort of Power of Attorney" vorbereiten werde im Hinblick auf die von der E._____ für gewisse Transaktionen verlangten Unterschriften bzw. Genehmigungen (act. 24/2/33). Zu den zahlreichen weiteren Beilagen (act. 24/2/1-30 und act. 24/2/34) äusserten sich die Beschwerdeführerinnen nicht. 4.1 Die Vorinstanz erwog, bei den vorliegenden Beträgen von zwischen rund Fr. 15 Mio. und Fr. 80 Mio. sei es einem Gläubiger zuzumuten, die Forderungen in einem genügenden Mass zu substantiieren und plausible Hinweise zu erbringen, aufgrund derer der Bestand solcher Forderungen als mindestens nicht ausgeschlossen erscheine. Der von den Beschwerdeführerinnen in ihren Zahlungsbefehlen angegebene Forderungsgrund "zivile und strafrechtliche Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit den Geschäften von F._____ AG" sei sehr vage, und es lasse sich daraus nicht erschliessen, weshalb die Beschwerdeführerinnen einen Anspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin persönlich haben könnten. Die Beschwerdeführerinnen hätten auch während des ganzen Verfahrens keine plausiblen Hinweise liefern können, die auch nur im Ansatz die geltend

- 9 gemachten Forderungen als möglich erscheinen liessen. Auch aus ihrem allgemeinen Verweis auf die Strafbarkeit der beiden beschuldigten Verwaltungsräte der F._____ (J._____ und G._____) sowie auf die eingereichten Dokumente, in welchen diverse Pflichtverletzungen der E._____ belegt sein sollen, könnten die Beschwerdeführerinnen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es werde in keiner Weise dargelegt und sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdegegnerin bei einer Strafbarkeit der Verwaltungsräte der F._____ oder bei einer Pflichtverletzung der E._____ persönlich haftbar gemacht werden könnte. Die Beschwerdeführerinnen hätten jegliche Substantiierung dahingehend vermissen lassen, weshalb sich aus der Kenntnis der Verluste der Beschwerdeführerinnen und der Diskussion mit einem Verwaltungsrat der F._____ darüber eine Haftung der Beschwerdegegnerin ergeben soll. Sie hätten auch nichts vorgebracht, was für eine Haftung nach Art. 754 OR spreche. Insgesamt seien die Beschwerdeführerinnen nicht ansatzweise in der Lage gewesen, für den Bestand ihrer Forderungen Hinweise zu liefern, weshalb es als ausgeschlossen erscheine, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen überhaupt bestünden. Es dränge sich der Schluss auf, dass es sich um blosse Fantasieforderungen handle (act. 38 S. 8- 10). 4.2 Wie und woraus den Beschwerdeführerinnen beim Dahinfallen der Betreibungen ein irreparabler Schaden entstehen könnte, sei nicht dargelegt worden. Es falle auf, dass die Beschwerdeführerinnen gegen drei weitere Mitarbeiter der E._____ Betreibungen für Forderungen in gleicher Höhe und mit dem gleichen Forderungsgrund eingeleitet haben, was den bereits erweckten Eindruck bestätige, dass sie ein anderes Ziel als die Durchsetzung ihrer Forderungen verfolgten. Unter all diesen Umständen sei nicht mehr von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdegegnerin mit den Betreibungen über die genannten Fantasieforderungen schikaniert und Druck auf die E._____ als deren Arbeitgeberin und Beteiligte im Strafverfahren ausgeübt werden soll. Die Gesamtumstände liessen keinen anderen Schluss zu, als dass die Beschwerdeführerinnen mit den Betreibungen sachfremde Ziele verfolgten (act. 38 S. 10).

- 10 - 5. Die Beschwerdeführerinnen rügen, der angefochtene Entscheid gehe von einem offensichtlich unrichtigen Sachverhalt aus und sei rechtswidrig (act. 39 Rz 7). 5.1 Der Vorinstanz wird zunächst vorgeworfen, sie habe unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und weitestgehend auf die Vorbringen der Beschwerdegegnerin abgestellt. Nur der von ihr behauptete Standpunkt sei wiederholt und gestützt auf ihre Behauptungen auf Nichtigkeit geschlossen worden. Die Vorbringen und Urkunden der Beschwerdeführerinnen, deren Übersetzung die Vorinstanz nicht für nötig befunden habe, seien in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes praktisch unberücksichtigt geblieben bzw. ihr Standpunkt und die wichtigen Sachverhalte, die den von ihr eingereichten Urkunden entnommen werden könnten, seien nicht einmal wiedergegeben, geschweige denn gewürdigt worden (act. 39 Rz 7, 15-20). 5.2 Weiter rügen die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz habe in Verkennung der Voraussetzungen der Nichtigkeit von Betreibungen die Rechtsmissbräuchlichkeit letztlich damit begründet, dass die Forderungen nicht hinreichend substantiiert/belegt seien, was erstens nicht wahr und aktenwidrig und zweitens nicht zulässig sei. Gegenstand des Verfahrens sei der Rechtsmissbrauch und nicht der Bestand der Forderung, welcher im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden dürfe. Entsprechend könnten Ausführungen zur angeblich nicht hinreichend nachvollziehbaren Anspruchsgrundlage oder zum angeblich unklaren Forderungsgrund auch nicht zur Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bzw. einer Nichtigkeit der Betreibung führen. Eine nachvollziehbare Begründung des Rechtsmissbrauchs lasse der vorinstanzliche Entscheid vermissen (act. 39 Rz 8, 21, 28). Es sei legitim und nötig, dass die Betreibungen bis zum Abschluss des Strafverfahrens bestehen bleiben, damit sie keiner Ansprüche verlustig gingen und die Verjährung nicht eintrete, bevor die Untersuchung das Ausmass der Beteiligung der Beschwerdegegnerin rechtsgenügend abschätzen liesse. Die weiteren Mitarbeiter der E._____ seien für die gleichen Beträge betrieben worden, weil

- 11 noch nicht bestimmt werden könne, gegen wen die Ansprüche letztlich in welcher Höhe durchgesetzt werden könnten. Sie hätten kein Interesse, die Beschwerdegegnerin zu schikanieren. Es gehe ihnen darum, ihre Rechte gegen alle in Frage kommenden Haftpflichtigen zu wahren. Es sei nicht Aufgabe der Betreibungsinstanzen, dies zu verhindern und so Staatshaftungsrisiken für das Gemeinwesen aufzutürmen. Dass sie lediglich Druck auf die E._____ als Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin hätten ausüben wollen, sei eine unzulässige und untragbare Unterstellung, für die es weder Grund noch eine Erklärung gäbe (act. 39 Rz 26, 31) 6.1 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits zutreffend festgehalten hat (act. 38 S. 6), kann im schweizerischen Zwangsvollstreckungsrecht ohne Nachweis einer Forderung gegen jede beliebige Person ein Zahlungsbefehl erwirkt werden, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht. Eingeschränkt wird die Ausübung dieses Rechts einzig durch das allgemeine Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 Abs. 2 ZGB, dessen Verletzung einen Nichtigkeitsgrund nach Art. 22 Abs. 2 SchKG darstellt. 6.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Betreibung wegen Rechtsmissbrauchs nichtig, wenn mit ihr offensichtlich sachfremde Ziele verfolgt werden, die mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun haben, wenn etwa bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll, wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird oder, wenn offensichtlich ist, dass die Betreibung insbesondere zum Ziel hat, den Betriebenen zu schikanieren (vgl. Urteil BGer 5A_838/2016 vom 13. März 2017, E. 2.1 m.w.H.). Richtig ist, dass es dem Betreibungsamt und den Aufsichtsbehörden verwehrt ist, die materielle Begründetheit der geltend gemachten Forderung zu prüfen; darüber ist im Rechtsöffnungs- oder Klageverfahren zu entscheiden. Insofern darf sich der Vorwurf des Schuldners nicht darauf beschränken, die in Betreibung gesetzte Forderung bestünde nicht. Die Vorinstanz wies jedoch zutreffend auf die obergerichtliche Rechtsprechung hin, wonach ein gewichtiges Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Betreibung gegeben ist, wenn keinerlei auch nur im Ansatz plausible Hinweise auf eine Forderung gegen den Betreibungs-

- 12 schuldner in der geltend gemachten Höhe vorliegen und daher von einer eigentlichen Fantasieforderung auszugehen ist. Es werden dann mit der Betreibung keine ernsthaften zwangsvollstreckungsrechtlichen Ziele verfolgt, weshalb die Betreibung nichtig ist. In diesem auf Plausibilität beschränkten Umfang umfasst die verfahrensrechtliche Kognition des Amtes und der Aufsichtsbehörden somit auch eine materielle Betrachtung (OGer ZH PS 160070 vom 15. Juli 2016, E. 3.1; OGer ZH PS150061 vom 20. Mai 2015, E. 3.4; OGer ZH PS140240 vom 7. November 2014, E. II.3.4; OGer ZH PS130047 vom 25. April 2013 E. 3.3 f.; vgl. auch Urteil BGer 5A_838/2016 vom 13. März 2017, E. 2.4 m.w.H.). 6.3. Ein Gläubiger sollte sich nach dem Gesagten dazu veranlasst sehen, in einem vom Schuldner angehobenen Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde Angaben zur Plausibilität seiner Forderung zu machen, sofern sich diese nicht bereits aus dem Zahlungsbefehl ergeben. Andernfalls könnte die Betreibung unter Umständen als offenbar rechtsmissbräuchlich eingeschätzt und demzufolge als nichtig betrachtet werden (vgl. Thomas Engler, Die nichtige Betreibung, ZZZ 2016, S. 44 ff., 49; vgl. OGer ZH PS140240 vom 7. November 2014, E. II.3.4). Auch wenn die Aufsichtsbehörde den für die rechtliche Beurteilung der Nichtigkeit massgebenden Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nicht anwendbar ist, trifft die Parteien, die vor einer allfälligen Feststellung der Nichtigkeit einer Verfügung anzuhören sind, zumindest eine faktische Behauptungslast für Umstände, die nur ihnen bekannt sein können und sie zu entlasten vermögen. Ihr Verhalten im Verfahren darf in der Beweiswürdigung berücksichtig werden (vgl. Urteil BGer 5A_588/2011 vom 18. November 2011, E. 3.3). 7.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Rechtsmissbräuchlichkeit bzw. Nichtigkeit der zu beurteilenden Betreibungen entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerinnen nicht darin erblickte, dass die Forderungen wie behauptet "nicht hinreichend substantiiert und nachgewiesen" (act. 39 Rz 8, 21, 28) worden seien, sondern ausführte, es fehlten auch nur ansatzweise plausible Hinweise auf Forderungen in der geltend gemachten Höhe gegen die Beschwerdegegnerin persönlich, woraus sie auf Fantasieforderungen und zusammen mit weiteren Argumenten (vgl. vorstehend Ziff. III.4.2) darauf schloss, dass die Be-

- 13 schwerdeführerinnen mit ihren Betreibungen nicht die Durchsetzung ihrer Forderungen, sondern sachfremde Ziele verfolgten, nämlich Schikane der Beschwerdegegnerin und Druckausübung auf die E._____. Dies führte zur Feststellung der Rechtsmissbräuchlichkeit und damit der Nichtigkeit der Betreibungen. 7.2 Die Beschwerdegegnerin stand unbestrittenermassen weder in einem Vertragsverhältnis mit den Beschwerdeführerinnen, den an diesen wirtschaftlich Berechtigten oder der F._____ (act. 1 S. 7), noch wurde ihr vor Vorinstanz ein Zusammenwirken mit den Verwaltungsräten der F._____ an deren deliktischen Handlungen und damit die Verletzung von Vermögensstrafnormen vorgeworfen, welche als haftpflichtrechtliche Vermögensschutznormen herangezogen und damit einer ausservertraglichen Haftung zugrunde liegen könnten. Sie ist sodann auch nicht Organ der E._____, sondern eine im Rechtsdienst tätige Mitarbeiterin. Auch aus den eingereichten Beilagen, auf welche in Bezug auf die Rolle der Beschwerdegegnerin verwiesen wurde (act. 13/8-9), lässt sich nichts entnehmen, was auf eine Anspruchsgrundlage für persönliche Forderungen ihr gegenüber hindeuten würde. Aus den anlässlich des Treffens vom Februar 2015 erstellten handschriftlichen Notizen von G._____ lässt sich der Name der Beschwerdegegnerin sowie deren Funktion "Head of Litigation" (act. 13/8 Blatt 6) entziffern. In seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Genf vom 22. März 2016, welche nach Anhebung der relevanten Betreibungen stattgefunden hat (vgl. act. 11/1, act. 11/3 und act. 11/5), sagte er aus, das Departement "litiges et compliance" der E._____ habe nach einem Hinweis auf Unregelmässigkeiten eine Untersuchung eingeleitet. Erst zu diesem Zeitpunkt habe sich die Beschwerdegegnerin eingeschaltet. An den davor geführten Diskussionen mit der E._____ sei sie nicht anwesend gewesen. In dem von ihr Ende Februar 2015 geführten Treffen in den Lokalitäten der E._____ sei darauf hingewiesen worden, dass gewisse Transaktionen der F._____ zu klären und zu dokumentieren seien. Er (G._____) und J._____ hätten daher eine Liste der zu klärenden Transaktionen erhalten (act. 13/9). Hinweise auf eine persönliche Haftung der Beschwerdegegnerin lassen sich diesen Aussagen nicht ansatzweise entnehmen. Dass in den eingereichten Memoranden von insgesamt 75 Seiten (act. 13/4-7) haftungsrelevante Handlungen der Beschwerdegegnerin umschrieben seien, machten die Beschwerdeführe-

- 14 rinnen selbst nicht geltend. Sodann ist die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen nicht in das Strafverfahren involviert. Inwiefern aus der Kenntnis von Unregelmässigkeiten und der Aufforderung zur Klärung von Transaktionen, selbst wenn die Beschwerdegegnerin zu jenem Zeitpunkt von deren Illegalität gewusst haben sollte, sowie der Kenntnis der Verluste der Beschwerdeführerinnen, welche begriffsnotwendig bereits entstanden waren, und der Diskussion mit den Verwaltungsräten der F._____ darüber eine persönliche Haftung der Beschwerdegegnerin resultieren soll, ist nicht ersichtlich und wurde nicht dargelegt. 7.3 Auch aus den der E._____ vorgeworfenen Pflichtverletzungen als Depotbank in der Strafanzeige vom 13. Mai 2015, welche sich nicht explizit gegen die Beschwerdegegnerin richtete, sondern gegen die Verwaltungsräte der F._____ und gegen L._____ als für die in Frage stehenden Konten der Beschwerdeführerinnen verantwortlicher E._____-Mitarbeiter (act. 13/2), und dem Schreiben der Beschwerdeführerinnen vom 11. Februar 2016 mit dem generellen Verweis auf "informations and documents submitted to the criminal case file" (act. 13/3 S. 2 f.) können die Beschwerdeführerinnen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Mit der Vor-instanz ist davon auszugehen, dass weder dargelegt noch nachvollziehbar ist, inwiefern die Beschwerdegegnerin bei einer Strafbarkeit der Verwaltungsräte der F._____ oder bei Pflichtverletzungen der E._____ persönlich haftbar gemacht werden könnte. Vielmehr wurden nur allgemeine Vorwürfe erhoben, die nicht ansatzweise eine Forderung in der geltend gemachten Grössenordnung gegenüber der Beschwerdegegnerin persönlich als plausibel erscheinen lassen. 7.4 Weiter brachten die Beschwerdeführerinnen betreffend die persönliche Forderung gegen die Beschwerdegegnerin nichts vor, weshalb ihre Rüge im Rechtsmittelverfahren, ihre Vorbringen seien im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung völlig unberücksichtigt geblieben, unzutreffend ist. Zwar hat die Vorinstanz ihre Darstellung im angefochtenen Entscheid nicht im Einzelnen wiedergegeben, diese im Ergebnis jedoch eben so wie die entsprechenden Unterlagen hinreichend gewürdigt und kam aufgrund der geschilderten Sachverhalte und eingereichten Urkunden zu Recht zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerinnen im

- 15 vorinstanzlichen Verfahren nicht ansatzweise plausible Hinweise auf eine persönliche Forderung gegen die Beschwerdegegnerin dargelegt haben. 7.5 Zur Höhe der exorbitanten Forderung von total ca. Fr. 126 Mio., welche sich aus einzelnen Forderungen von ca. Fr. 16 Mio., Fr. 80 Mio. und Fr. 30 Mio. zusammensetzt, nahmen die Beschwerdeführerinnen im ganzen vorinstanzlichen Verfahren trotz entsprechender Hinweise der Beschwerdegegnerin (act. 1 S. 15) nicht Stellung und unterliessen es damit, dem Vorwurf der Fantasieforderung entgegenzutreten. Auch wenn das vorliegende Verfahren nicht dem Verhandlungsgrundsatz unterliegt, ist dieser Umstand zu berücksichtigen. Die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Forderungsbeträge lassen sich auch den zahlreich eingereichten Beilagen nicht zuordnen. Vor diesem Hintergrund läuft ihr Argument, es dürfe von ihnen nicht verlangt werden, das Fundament ihrer Forderungen im Einzelnen darzutun (act. 39 Rz 28, 30), ins Leere. Sie verkennen, dass sie sich zur Höhe der in Betreibung gesetzten Beträge in all ihren Eingaben vor Vorinstanz (act. 12, act. 23, act. 28) mit keinem Wort geäussert haben. 7.6 Unbehelflich sind auch der Hinweis der Beschwerdeführerinnen auf den Untersuchungsgrundsatz und der Einwand, aufgrund der im Recht liegenden Eingaben und Urkunden sei die Feststellung der Vorinstanz, wonach keinerlei Hinweise für eine Haftung der Beschwerdegegnerin bestünden, geradezu stossend (act. 39 Rz 16, 22, 25, 28). Wie dargelegt sind weder aus dem der Beschwerdegegnerin vorgeworfenen Verhalten, noch aus den behaupteten Erkenntnissen aus dem Strafverfahren (act. 12 S. 3) bzw. den Handnotizen und Aussagen von G._____, auf welche in diesem Zusammenhang verwiesen wurde, noch aus den weiteren Dokumenten (vgl. vorstehend Ziff. III.3.2 und III.7.3) im Ansatz plausible Hinweise auf eine persönliche Haftung der Beschwerdegegnerin ersichtlich. Die kantonalen Aufsichtsbehörden sind nicht verpflichtet, die Akten nach Nichtigkeitsgründen zu "durchforschen" (vgl. OGer ZH PS150117 vom 18. September 2015, E. II.5.1) oder in den eingereichten Unterlagen, zu denen in der Rechtsschrift der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen mit keinem Wort Stellung genommen wurde und auf die in den Rechtsschriften nicht einmal

- 16 verwiesen wurde (so z.B. act. 24/2/1-30 und act. 24/2/34), nach Tatsachen zur Entkräftung der von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Nichtigkeitsgründe zu suchen (vgl. auch vorstehend Ziff. III.6.3). Dies gilt auch in Bezug auf die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderungen von knapp Fr. 16 Mio., Fr. 80 Mio. und Fr. 30 Mio. Dass diese "aus den im Recht liegenden Urkunden ohne weiteres ersichtlich" sind, trifft so entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerinnen in der Rechtsmittelschrift (act. 39 Rz 30) nicht zu. 7.7 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der in den Zahlungsbefehlen angegebene Forderungsgrund "Zivile und strafrechtliche Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit den Geschäften von F._____ AG" äusserst vage und pauschal ist. Er lässt nicht erkennen, was Anspruchsgrundlage der gegen die Beschwerdegegnerin persönlich angehobenen Betreibungen sein soll bzw. welchen Anspruch die Beschwerdeführerinnen bei der gegebenen Konstellation gegenüber der Beschwerdegegnerin als Mitarbeiterin der E._____ persönlich haben könnten. Der vorliegende Fall ist nicht vergleichbar mit jenem, welchen das Bundesgericht im von den Beschwerdeführerinnen zitierten Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 3, zu entscheiden hatte. Als Forderungsgrund wurde in den dort beanstandeten Zahlungsbefehlen "Unerlaubte Handlungen sowie Schadenersatz aus Zusammenarbeit und Geschäftsführung Z. ___ AG vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 2004" angegeben, welcher als ausreichend umschrieben angesehen wurde, weil für die Betriebenen erkennbar gewesen war, dass sich der geltend gemachte Schadenersatz auf deren Tätigkeit als ehemalige Arbeitnehmer der Gläubigerin bezog, da sie diesbezüglich bereits in rechtlichen Auseinandersetzungen gestanden hatten. Zufolge der vagen Umschreibung in den streitgegenständlichen Zahlungsbefehlen hätten sich die Beschwerdeführerinnen veranlasst sehen sollen, und es wäre ihnen auch zumutbar gewesen, in dem von der Beschwerdegegnerin angehobenen Verfahren vor der Aufsichtsbehörde und der dabei in Frage stehenden Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibungen Angaben zur Plausibilität ihrer Forderungen zu machen.

- 17 - 7.8 Dass die Vorinstanz auf Art. 754 OR verwies, obschon dies nicht geltend gemacht wurde, wie die Beschwerdeführerinnen bemängeln (act. 39 Rz 29), ist nicht zu beanstanden, da aufgrund der pauschalen Forderungsangabe eine gewisse Mutmassung darüber unvermeidlich war, ob in der konkreten Situation eine Forderung bestehen könnte (vgl. OGer ZH 140240 vom 7. November 2014, E. II.3.5.1, OGer ZH PS130047 vom 25. April 2013, E. 3.4.2). 7.9 Im Rechtsmittelverfahren versuchen die Beschwerdeführerinnen ihren Anspruch näher zu erklären. Ihre zahlreichen neuen Behauptungen in der Beschwerdeschrift, weshalb die Beschwerdegegnerin für die Verluste der Beschwerdeführerinnen persönlich verantwortlich sein soll, dass sie nämlich möglicherweise selbst in die Machenschaften der betrügerischen Vermögensverwalter involviert gewesen sei und allenfalls schon früher dabei mitgewirkt habe (act. 39 Rz 14), dass sie in die Investment-Blase involviert gewesen sei, indem sie ihr sogar noch die Absolution des Rechtsdienstes erteilt habe, als der Schaden schon enorme Ausmasse angenommen habe (act. 39 Rz 22), dass am Meeting vom 24. Februar 2015 besprochen worden sei, wie die entstandenen gigantischen Verluste zulasten der Beschwerdeführerinnen und anderer Gesellschaften gegenüber den jeweiligen Beneficial Owners verheimlicht werden könnten (act. 39 Rz 24), dass sie ihr juristisches know how dafür eingesetzt habe, die wahren Ausmasse der teilweise schon eingetretenen Katastrophe vor den Beschwerdeführerinnen zu verstecken und sich das abzeichnende Haftungsrisiken von der E._____ abzuwenden (act. 39 Rz 24), haben als unzulässige Noven unberücksichtigt zu bleiben. Dies gilt eben so für die von den Beschwerdeführerinnen erstmals im Beschwerdeverfahren erfolgte Kommentierung der weiteren Umstände im Zusammenhang mit dem Treffen vom 24. Februar 2015, aus welchen sie auf haftungsrelevante Involvierung der Beschwerdegegnerin in die Machenschaften der F._____ schliessen, sowie ihre Behauptung, es sei denkbar, dass die Beschwerdegegnerin die streitbetroffenen dubiosen Geschäfte schon seit Jahren begleitet und gebilligt habe (act. 39 Rz 24). Dass die (entsprechende) Kommentierung der eingereichten Beilagen so bereits vor Vorinstanz erfolgt sei (act. 39 Rz 22, 25), trifft nicht zu (vgl. vorstehend Ziff. III.3.1 und 3.2).

- 18 - 7.10 Nach dem Gesagten können sich die Beschwerdeführerinnen nicht auf die Unzulässigkeit der materiellen Prüfung der Betreibungsforderungen durch die Aufsichtsbehörden berufen (act. 39 Rz 21, 28, 33), da die Frage nach dem Bestand einer Forderung im Rahmen der Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Betreibung nicht ausgeblendet werden kann (vgl. Ziff. III.6.2). Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen nicht im Ansatz plausible Hinweise auf Forderungen in der in Betreibung gesetzten Höhe gegen die Beschwerdegegnerin persönlich darlegen konnten. Sie sprach damit zu Recht von einer Fantasieforderung. 7.11 Die Beschwerdegegnerin hatte bereits vor Vorinstanz ausführlich auf die Betreibungen weiterer drei E._____-Mitarbeiter hingewiesen und auch aus dieser Tatsache auf Schikanebetreibungen geschlossen (act. 1 S. 8-11). Dass diese weiteren Mitarbeiter der E._____ nur deshalb für die gleichen Beträge betrieben worden seien, weil noch nicht bestimmt werden könne, gegen wen die Ansprüche letztlich in welcher Höhe durchgesetzt werden könnten, wurde erstmals im Rechtsmittelverfahren behauptet und ist daher nicht zu hören. 7.12 Dass die Betreibungen erfolgt seien, um Ansprüche zu wahren und keine Fristen zu versäumen, machen die Beschwerdeführerinnen mehrfach erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend (act. 39 Rz 8, 14, 18, 22, 25, 27, 34), weshalb auch diese Behauptungen als unzulässige Noven unberücksichtigt zu bleiben haben. Daran ändert nichts, dass die Schuldbetreibung verjährungsunterbrechende Wirkung hat (Art. 135 Ziff. 2 OR). Dass die Betreibungen im vorliegenden Fall zum Zweck der Verjährungsunterbrechung eingeleitet worden seien, wurde von den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen vor Vorinstanz nicht vorgebracht. Da sodann eine persönliche Forderung gegen die Beschwerdegegnerin nicht im Ansatz plausibel ist, verfängt das Argument der Verjährungsunterbrechung, selbst wenn es rechtzeitig vorgebracht worden wäre, ohnehin nicht (vgl. OGer ZH PS110127 vom 30. September 2011, E. 4.4). Die Begründung der Beschwerdeführerinnen für ihr Vorgehen ist zudem widersprüchlich. So stehen gemäss ihrer Darstellung im Rechtsmittelverfahren die Art. 41 ff. OR als Haftungsgrundlage im Vordergrund (act. 39 Rz 29) und sollen

- 19 mit den Betreibungen die Ansprüche gegen alle in Frage kommenden Haftpflichtigen gewahrt werden, da noch unklar sei, welche Mitarbeiter der Compliance Abteilung in den Vorfall involviert seien bzw. sich dies erst im Laufe des Strafverfahrens zeigen werde (act. 39 Rz 27, 29, 31). Damit haben sie aber offensichtlich noch gar keine sichere Kenntnis über die Person des/der Haftpflichtigen. Mit einer blossen diesbezüglichen Vermutung würde die Verjährungsfrist noch gar nicht zu laufen beginnen und müsste auch nicht unterbrochen werden (vgl. KuKo OR- Däppen, Art. 60 N 10). 7.13 Auf eine rechtsmissbräuchliche und damit nichtige Schikanebetreibung lässt im vorliegenden Zusammenhang der weitere Umstand schliessen, dass die betreibungsrechtlichen Schritte gegen die Beschwerdegegnerin als Einzelpersonen und Angestellte der E._____ eingeleitet wurden, obschon unbestrittenermassen allein die E._____ als Depotbank der F._____ in geschäftlicher Beziehung mit dieser stand und die Beschwerdeführerinnen der E._____ in Bezug auf ihre Konten diverse Vertrags- und Gesetzesverletzungen vorwerfen (act. 12 S. 2; act. 13/3 S. 2 f.). 7.14 Da keine im Ansatz plausiblen Hinweise auf eine persönliche Forderung gegen die Beschwerdegegnerin gegeben sind, ist offensichtlich, dass mit den gegen sie (und weitere E._____-Mitarbeiter) gerichteten Betreibungen auch Druck auf die E._____ als deren Arbeitgeberin ausgeübt werden soll, welche zweifelsohne ein Interesse an einer einwandfreien finanziellen Reputation ihrer (Kader-)Mitarbeiter hat und welche sich unbestrittenermassen im Strafverfahren gegen die externen Vermögensverwalter als Straf- und Zivilklägerin konstituiert hat, welcher die Beschwerdeführerinnen jedoch neben Vertrags- und Gesetzesverletzungen als Depotbank auch Behinderung der laufenden Strafuntersuchung vorwerfen (act. 12; act. 13/3).

- 20 - 7.15 Aus all diesen Gründen kann der Feststellung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerinnen mit den Betreibungen nicht eine Forderung durchzusetzen versuchten, sondern die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die laufende Strafuntersuchung mit Betreibungen über Fantasieforderungen schikanieren wollen sowie auf die E._____ als deren Arbeitgeberin und Beteiligte am Strafverfahren Druck ausgeübt werden soll, gefolgt werden. 8. Zusammenfassend wurde die Nichtigkeit der Betreibungen Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 des Betreibungsamtes Zürich 2 einschliesslich der darin ergangenen Zahlungsbefehle vom 23. März 2016 von der Vorin-stanz zu Recht bejaht und das Betreibungsamt angewiesen, die Betreibungen (im Sinne der Erwägungen) im Betreibungsregister zu löschen. IV. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Ohnehin wäre der Beschwerdegegnerin mangels eines ihr entstandenen Aufwandes im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 39 und einer Kopie von act. 42/2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, und an das Betreibungsamt Zürich 2, je gegen Empfangsschein.

- 21 - 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:

Urteil vom 26. Juni 2017 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 39 und einer Kopie von act. 42/2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, und an das Bet... 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PS170016 — Zürich Obergericht Zivilkammern 26.06.2017 PS170016 — Swissrulings