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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.02.2017 PS160235

15 février 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,628 mots·~8 min·6

Résumé

Anzahl Betreibungen pro Zahlungsbefehl. Die Begrenzung auf zehn Forderungen kann sich nicht auf eine gesetzliche Grundlage stützen.

Texte intégral

Art. 67 SchKG, Art. 2 Abs. 1 VO 281.311; Anzahl Betreibungen pro Zahlungsbefehl. Die Begrenzung auf zehn Forderungen kann sich nicht auf eine gesetzliche Grundlage stützen.

Das Betreibungsamt weist ein Betreibungsbegehren zurück, weil dieses mehr als zehn Forderungen betrifft und stützt sich dabei auf die Verordnung SR. 281.311. Das Obergericht beurteilt die entsprechende Bestimmung als vom Gesetz nicht gedeckt und damit verfassungswidrig.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

3.1. Im Wesentlichen geht es vorliegend darum, ob Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) über die vom Gläubiger zu stellenden Begehren im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 24. November 2015 (SR 281.311, nachfolgend Departementsverordnung), wonach in einem Betreibungsbegehren höchstens zehn Forderungen geltend gemacht werden können, die nicht in einem sachlichen Zusammenhang stehen müssen, dem Gesetzmässigkeitsprinzip von Art. 5 Abs. 1 BV standhält und nicht willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. 3.2. Die Vorinstanz erachtete dies im angefochtenen Entscheid als gegeben und wies die Beschwerde gegen den Rückweisungsentscheid des Betreibungsamtes ab. Dabei äusserte sie sich zunächst in allgemeiner Weise zutreffend zur Normenkontrolle, zum Gesetzmässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV und zum Willkürverbot gemäss Art. 9 BV. Zudem stellte die Vorinstanz die gesetzlichen Grundlagen der Departementsverordnung ausführlich dar und schloss zu Recht, dass die Departementsverordnung und insbesondere deren Art. 2 Abs. 1 nicht gesetzesvertretender Natur sind, sondern Vollzugscharakter aufweisen. All diese Ausführungen werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten, weshalb an dieser Stelle auf eine Wiederholung verzichtet und darauf verwiesen werden kann. 3.3. Weiter erwog die Vorinstanz, Art. 67 SchKG umschreibe in groben Zügen, welche inhaltliche Angaben ein Betreibungsbegehren zu umfassen habe. Dabei konkretisiere Art. 2 Abs. 1 der Departementsverordnung diese Bestimmung, indem die Inhaltsvoraussetzungen näher aus- und weitergeführt würden. Art. 67 SchKG werde dadurch weder aufgehoben noch abgeändert, es würden

keine neuen Rechte und Pflichten begründet. Damit überschreite Art. 2 Abs. 1 der Departementsverordnung den Rahmen einer Vollziehungsverordnung nicht, weshalb das Gesetzmässigkeitsprinzip von Art. 5 Abs. 1 BV nicht verletzt sei. Ferner sei die Bestimmung nicht willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, weil damit die Vereinheitlichung des Betreibungsverfahrens und eine einheitliche Anwendung des SchKG bezweckt werde. Damit liege ein haltbarer sachlicher Grund vor. Ferner diene eine einheitliche und übersichtliche Gestaltung der zu verwendenden Formulare und Urkunden im Betreibungsverfahren der Förderung des Verständnisses insbesondere juristischer Laien. Die Beschränkung der in einer Betreibung geltend gemachten Forderungen auf die Zahl 10 sei auch nicht unverhältnismässig, weil sie erforderlich und geeignet sei, das angestrebte Ziel zu erreichen. Überdies bestehe bei mehreren Forderungen die Möglichkeit, diese in einer einzelnen Forderungssumme zusammenzufassen. Zwar ginge dadurch die tabellarische Form und damit einhergehend zu einem gewissen Grade auch die Übersichtlichkeit verloren, ein Informationsverlust würde sich daraus aber nicht ergeben. Mit der Rückweisung sei das Betreibungsbegehren schliesslich behandelt worden, weshalb keine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG vorliege. Auch die durch Art. 2 Abs. 1 der Departementsverordnung statuierte Beschränkung der Anzahl Forderungen pro Betreibungsbegehren bedeute keine Rechtsverweigerung, weil der Beschwerdeführer einerseits die 13 einzelnen Forderungen durch Zusammenfassen mittels eines einzigen Betreibungsformulars in Betreibung hätte setzen können. Andererseits wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, zwei Betreibungsbegehren einzugeben, was zwar ein etwas höherer Kostenaufwand bedeutet hätte, dieser jedoch unbeachtlich sei, weil ihn schliesslich der Schuldner zu tragen habe. 3.4. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, das Gesetzmässigkeitsprinzip sei vorliegend bereits deshalb verletzt, weil die Verwendung der Formulare, zu deren Erstellung das Bundesamt für Justiz ermächtigt sei, gemäss Art. 3 Abs. 1bis VFRR nicht obligatorisch sei. Den Gläubiger treffe kein Formularzwang und er könne frei formulieren. Die vom Bundesamt für Justiz zahlenmässige Begrenzung in der Departementsverordnung sei daher mit der ihr vorgehenden VFRR des Bundesrates nicht vereinbar. Im Weiteren sei die Beschränkung auf zehn Forderungen keine Konkretisierung von Art. 67 SchKG, sondern eine Be- oder Einschränkung. Es gebe keine Gesetzesbestimmung, wonach die Zahl der betriebenen Forderungen insofern konkretisiert werden müsste, als sie zu beschränken sei. Art. 67 SchKG sehe die Betreibung von mehreren Forderungen vor. Zwar spreche Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG nur von der "Forderungssumme", wobei eine Summe aber immerhin das Total mehrere Beträge sei und auch von verzinslichen Forderungen in der Mehrzahl die Rede sei. Auch das Bundesgericht erachte die Betreibung von mehreren Forderungen seit mehr als 100 Jahren als zulässig. Sogar das SchKG selber könne den Inhalt des Betreibungsbegehrens nicht bestimmen, weil es das Anwendungsgesetz für das materielle Recht sei. Daher bestimme Art. 67 SchKG lediglich die Minimalanforderungen an das Betreibungsbegehren und könne dieses nicht beschränken. Dann könne es erst Recht eine Verordnung zum SchKG bzw. eine Verordnung zur Verordnung nicht. Hinzu komme, dass die Verordnung dem Gläubiger und dem Schuldner neue Pflichten auferlege, indem der Gläubiger gezwungen werde eine Zusammenfassung seiner Forderungen vorzunehmen, oder aber mehrere Betreibungen einzuleiten und der Schuldner diesfalls höhere Kosten zu gewärtigen habe.

Die Beschränkung auf die Zahl 10 sei zudem willkürlich. In vielen Fällen möge ein einseitiger, auf der Vorder- und Rückseite bedruckter Zahlungsbefehl, der aus Platzgründen auf zehn Forderungen beschränkt sei, mit dem Ziel der Wahrung der Urkundeneinheit auch zum gewünschten Resultat führen, dass der Zahlungsbefehl übersichtlich sei und es dem Schuldner ermögliche, unmittelbar über einen Rechtsvorschlag zu entscheiden. Dieses Konzept funktioniere aber bei mehr als zehn Forderungen nicht, weil bei der Zusammenfassung mehrere Forderungen auf einer Zeile einerseits die Lesbarkeit gerade für einen Laien sinke und Gefahr bestehe, dass relevante Informationen zur Identifikation der Forderungsgrundlage verloren gingen. Auch diene es dem Schuldner nicht und stifte Verwirrung, wenn er am gleichen Tag vom gleichen Gläubiger mit einer Vielzahl von Betreibungsbegehren bedient werde. Die Beschränkung auf 10 Forderungen im Betreibungsbegehren resultiere aus der rein EDV-technisch motivierten Beschränkung der Zeichen auf dem Zahlungsbefehl, um keine Anpassungen am eSchKG vornehmen zu müssen. Das sei unhaltbar, weil die Informatik lediglich dienende Funktion habe, die sich dem Recht anzupassen habe und nicht umgekehrt. 4.1. Art. 67 Abs. 1 und 2 SchKG bestimmen, an welche Behörde ein Betreibungsbegehren in welcher Form zu richten ist und welche Angaben ein Begehren beinhalten muss. Dabei lässt der Wortlaut von Abs. 1 Ziff. 3 den Schluss zu, dass mit einem Betreibungsbegehren mehrere Forderungen geltend gemacht werden können. So wird von einer Forderungssumme, was eine Mehrheit von Forderungsbeträgen beschreibt, und von verzinslichen Forderungen in der Mehrzahl gesprochen. Das ist hier auch nicht umstritten und das Bundesgericht hielt bereits mit Entscheid vom 2. November 1911 fest, dass die Betreibung mehrerer Forderungen zulässig ist (BGE 37 I 565). Darauf weist der Beschwerdeführer zutreffend hin.

4.2. Das Bundesgericht führte im besagten Entscheid zudem aus, dass das Recht, mehrere Forderungen mit einem Betreibungsbegehren geltend zu machen, nicht durch rein äusserliche Faktoren, wie es Betreibungsbücher und Formulare sind, beeinträchtigt werden könne. Solchen technischen Schwierigkeiten sei unter Umständen durch Verwendung mehrerer Kolonnen oder durch Hinzufügen von Beilagen zu den Formularen zu begegnen (E. 1). Der Gläubiger könne nicht angehalten werden, für mehrere Forderungen mehrere Betreibungen einzuleiten oder die verschiedenen Posten in einer einzigen Gesamtforderung zusammenzufassen, bloss um dem Betreibungsbeamten Arbeit zu ersparen oder gar um ihm den Bezug mehrfacher Gebühren zu ermöglichen (E. 4; C. JAEGER/M. DAENIKER, Schuldbetreibungs- und Konkurs-Praxis der Jahre 1911-1945, Zürich 1947, Art. 67 N 14). Da zwischenzeitlich weder diese Rechtsprechung noch der einschlägige Gesetzestext seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1892 geändert wurden (vgl. Botschaft zum definitiven Entwurf des SchKG vom 7. Dezember 1888, BBl 1888 IV 1137, S. 1168 f., Art. 67), hat das Gesagte auch heute noch Geltung und Art. 67 SchKG ist in diesem Sinne zu verstehen. 4.3. Demnach lässt Art. 67 SchKG die Betreibung mehrerer Forderungen mittels eines Betreibungsbegehrens zu und schliesst aus, dass ein Gläubiger mehrere Betreibungen einleiten oder verschiedene Posten zu einer Forderung zusammenfassen muss. Daran kann eine schiere Vollzugsverordnung, was die Departementsverordnung unbestrittenermassen ist, nichts ändern. Auf eine Änderung der Gesetzesbestimmung läuft es jedoch hinaus, wenn Art. 2 Abs. 1 der Departementsverordnung die Anzahl der in einer Betreibung zulässigen Forderungen auf 10 beschränkt, weil der Gläubiger diesfalls im darüber hinausgehenden Umfang gezwungen ist, entweder eine weitere Betreibung einzuleiten oder aber seine einzelnen Forderungen zu einer (bis maximal zehn) Forderung(en) zusammenzufassen, wie es das Bundesamt für Justiz in seiner Vernehmlassung propagiert. Dabei bleibt ohne Relevanz, welche Begründung der Beschränkung zu Grunde liegt, weshalb auch nicht weiter auf die Argumentation des Bundesamtes für Justiz einzugehen ist, wonach die den Formularen des Betreibungsbegehrens bzw. des Zahlungsbefehls zugrunde liegenden praktischen Bedürfnisse sowie die EDV-

Technik eine Beschränkung verlangen. Nach dem Gesagten ist daher festzustellen, dass Art. 2 Abs. 1 der Departementsverordnung nicht gesetzmässig im Sinne von Art. 5 BV ist, weshalb dieser Bestimmung die Anwendung zu versagen ist. Die Beschwerde ist gutzuheissen. 4.4. Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der allfälligen Willkürlichkeit der Beschränkung des Betreibungsbegehrens auf zehn Forderungen. Der Vollständigkeit halber seien jedoch folgende Bemerkungen erlaubt: Das Argument der Urkundeneinheit und Übersichtlichkeit insbesondere für den juristischen Laien vermag als sachlicher Grund kaum zum überzeugen. Angesichts der Alternativen ist ein Zahlungsbefehl für den Laien nicht unübersichtlicher, nur weil er mehr als zehn einzelne Forderungen enthält und aus EDV-technischen Gründen somit aus mehr als einem A4-Blatt besteht. Auch die Varianten der Zusammenfassung aller unter Umständen und zulässigerweise in keinem sachlichen Zusammenhang stehenden Forderungen oder der gleichzeitigen Zustellung mehrerer, auf Grund der Verwendung eines Formulars auf den ersten Blick gleichaussehender Zahlungsbefehle, haben für den juristischen Laien als unübersichtlich zu gelten. Zudem ist es unhaltbar, vom Gläubiger eine Einschränkung seines Betreibungsbegehrens zu verlangen, damit hernach das Formular für den Zahlungsbefehl eingehalten werden kann, würde dies doch faktisch zu einer Formularpflicht des Gläubigers führen, die Art. 3 Abs. 1bis VFRR gerade ausschliesst. Schliesslich ist auch die dem Betreibungsbeamten entstehende Mehrarbeit, indem er das auf zehn Forderungen beschränkte Formular des Zahlungsbefehls im Einzelfall mit einem Zusatzblatt für weitere Forderungen ergänzen muss, ein äusserer Faktor, der nach Ansicht des Bundesgerichts gerade keine Beschränkung zu rechtfertigen vermag.

Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 15. Februar 2017 Geschäfts-Nr.: PS160235-O/U

Anmerkungen: - BGer 5A_159/2017 vom 21. November 2017 trat auf eine Beschwerde nicht ein. - vgl. auch BGE 141 III 173

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