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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.10.2016 PS160155

4 octobre 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,256 mots·~6 min·7

Résumé

Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS160155-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 4. Oktober 2016 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 12)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. August 2016 (CB160100)

- 2 - Erwägungen:

I. 1. Mit Eingabe an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) vom 15. Juli 2016 (Poststempel) reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, eine kriminelle Vereinigung habe eine Forderung gegen ihn. Er habe das vor einem Gericht rechtlich klären lassen wollen, was ihm die Pfändung eingebracht habe. Seit über einem Jahr lebe er am Existenzminimum. Das zuständige Amt habe ihm im letzten Monat Fr. 230.-- zum Leben gelassen. Durch diese Vorgehensweise des Amtes rutsche er immer tiefer in die Schulden und Betreibungen. Neu habe er einen weiteren Zahlungsbefehl erhalten. Nach eingehender rechtlicher Überprüfung habe er feststellen müssen, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Stadt Zürich angemeldete Firmen seien. Nun bedrohe ihn, als Mensch, ein Angestellter einer Firma mit Zahlungsbefehlen und Ungehorsamsartikeln. Wer oder was gebe dem Angestellten einer Firma das Recht in der teuersten Stadt der Welt einem Menschen so viel abzuziehen, dass er nicht mehr würdevoll leben könne. Es seien folgende Verfehlungen anzuzeigen: Verstoss gegen mehrere Menschenrechtsartikel, Täuschung im Rechtsverkehr, Amtsanmassung, Willkürhandlungen, Unterstützung einer kriminellen Vereinigung (act. 1). 2. Nachdem die Vorinstanz Korrespondenzen und Akten des Bezirksgerichts Zürich und des Betreibungsamts Zürich 12 beigezogen hatte (act. 2 - 4), erwog sie im Zirkulationsbeschluss vom 21. Juli 2016, dass der Beschwerdeführer zwar Bezug nehme auf einen kürzlich zugestellten Zahlungsbefehl und eine nicht näher bezeichnete Pfändung, die konkret angefochtene Betreibungshandlung jedoch weder spezifiziere (z.B. durch Bezeichnung einer Pfändungs- oder Betreibungsnummer) noch die konkret angefochtene Verfügung (Zahlungsbefehl, Pfändungsankündigung oder Pfändungsurkunde) seiner Beschwerde beigelegt habe. Dem Beschwerdeführer wurde daher eine Nachfrist von 10 Tagen angesetzt, um

- 3 die angefochtene Betreibungshandlung genau zu bezeichnen sowie die konkret angefochtene Verfügung nachzureichen, verbunden mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 5). 3. Nachdem sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht hat vernehmen lassen, trat die Vorinstanz mit Zirkulationsbeschluss vom 22. August 2016 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein (act. 7 = act. 10). Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 26. August 2016 zugestellt (act. 8/2). 4. Dagegen erhob er mit Eingabe vom 29. August 2016 (Poststempel) bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen rechtzeitig Beschwerde (act. 11). 5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 - 8). Von der Einholung der Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Der Beschwerdeführer beantragt die "Einstellung der Aktivitäten und der Pfändungsurkunde gegen das Strohmannkonto und das Rechtssubjekt A._____" (act. 11 S. 1) und legt seiner Beschwerde die Pfändungsurkunde betreffend Revision Pfändungsvollzug vom 17. Juni 2016 des Betreibungsamtes Zürich 12, Pfändungs-Nummer ..., vom 10. August 2016 bei (act. 12). Zur Begründung bringt er zunächst vor, es werde im angefochtenen Beschluss behauptet, er habe ein Schreiben zur Klarlegung erhalten, was eine Lüge sei. Sodann werde vom Betreibungsamt in der Pfändungsurkunde behauptet, er sei in den Räumlichkeiten des Betreibungsamtes gewesen und hätte den Bescheid gut geheissen, was ebenfalls eine Lügen sei (act. 11 S. 1). Mit dem vorinstanzlichen Zirkulationsbeschluss vom 22. August 2016 seien "Belege für die Unterstützung einer kriminellen Vereinigung gebeten" worden. Die "Firma Betrei-

- 4 bungsamt" ziehe Gelder von Menschen rechtswidrig ein und übermittle diese an eine Milliardenschwere kriminelle Vereinigung (act. 1 S. 7). 2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe den Zirkulationsbeschluss vom 21. Juli 2016 (Ziff. I.2) nicht erhalten, ist seine Darstellung durch die Akten widerlegt. Gemäss Sendungsinformation der Post wurde die Gerichtsurkunde am 26. Juli 2016 zugestellt und ihm persönlich ausgehändigt (act. 6/1). Die ihm im besagten Beschluss angesetzte zehntägige Frist zur Verbesserung seiner Beschwerde ist am 5. August 2016 unbenutzt verstrichen und die Vorinstanz somit zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. 3.1 Im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) nicht zulässig (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 326 ZPO). Die Nichtzulassung von Noven hat zur Folge, dass die Prüfung des erstinstanzlichen Entscheids nur aufgrund der bei der unteren Aufsichtsbehörde vorliegenden Aktenlage erfolgt. Die vom Beschwerdeführer erstmals im Rechtsmittelverfahren beigebrachte Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Zürich 12, Pfändungs-Nummer ..., vom 10. August 2016 (Revision des Pfändungsvollzugs vom 17. Juni 2016) und die in diesem Zusammenhang erhobene Behauptung, er habe entgegen dem Inhalt des Dokuments dem Pfändungsvollzug vom 17. Juni 2016 im Amtslokal nicht beigewohnt, hat somit unberücksichtigt zu bleiben und auf den in diesem Zusammenhang erstmals im Rechtsmittelverfahren gestellten Antrag (Ziff. II.1) ist nicht einzutreten. 3.2 Sofern der Beschwerdeführer mit seiner bei der Vorinstanz eingereichten Beschwerde vom 15. Juli 2016 den Pfändungsvollzug vom 17. Juni 2016 hätte rügen wollen ("Letzten Monat hat mir das zuständige Amt 230 CHF gelassen", act. 1), so hätte er innert der ihm angesetzten Nachfrist die entsprechende Pfändungsurkunde nachreichen und die beanstandete Betreibungshandlung bezeichnen müssen (ob die Rüge rechtzeitig erfolgt wäre, ist und kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden). Dies ist nicht erfolgt (und kann wie gesagt zufolge Novenverbots im Rechtsmittelverfahren nicht nachgeholt werden), weshalb die Vorinstanz wie gesagt zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist.

- 5 - 4. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in der neunseitigen Beschwerdeschrift zum öffentlichen Personalrecht, zum Uniform Commercial Code, zum One People's Public Trust, zum weltweit korrupten Finanzsystem sowie zur Credit Suisse und den amerikanischen Justizbehörden (act. 1 S. 1 - 9) sind wenig verständlich und der Zusammenhang zum angefochtenen Entscheid nicht erkennbar. Auf diese ist daher nicht näher einzugehen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten zu erheben und sind gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich 12, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: 7. Oktober 2016

Urteil vom 4. Oktober 2016 I. II. III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich 12, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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