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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.10.2016 PS160103

20 octobre 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,700 mots·~24 min·6

Résumé

Arresteinsprache

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

qGeschäfts-Nr.: PS160103-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Urteil vom 20. Oktober 2016 in Sachen 1. A._____ Limited, 2. B._____ Corp., 3. C._____ Company Inc., Dritteinsprecherinnen und Beschwerdeführerinnen, Nr. 1 bis 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt X2._____,

gegen

D._____ S.A, Gesuchstellerin, Einsprache- und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____,

betreffend Arresteinsprache

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. April 2016 (EQ150117)

- 2 - Erwägungen:

I. (Übersicht Sachverhalt und Prozessgeschichte) 1. 1.1. Die Arrestgläubigerin (= Gesuchstellerin, Einsprache- und Beschwerdegegnerin, nachfolgend Beschwerdegegnerin) ist eine griechische Geschäftsbank. Sie ist die Rechtsnachfolgerin der D1._____ Bank S.A., deren Rechtsvorgängerin die D2._____ Bank S.A. war. Der Arrestschuldner, E._____, war im Jahr 2009 Mehrheitsaktionär und von 2010 bis Mitte 2011 Chairman der D2._____ Bank S.A. Da er in dieser Funktion – so die Beschwerdegegnerin – in widerrechtlicher Art und Weise Einfluss auf die Kreditvergabepraxis der D2._____ Bank S.A. genommen hatte, leitete die D1._____ Bank S.A. (als Rechtsnachfolgerin der D2._____ Bank S.A.) gegen den Arrestschuldner zivil- und strafrechtliche Verfahren ein. Auf Begehren der D1._____ Bank S.A. ordnete das Landgericht Athen mit Entscheid vom 12. Juni 2013 (nachfolgend griechischer Entscheid) Massnahmen an, um die zivilrechtlichen Ansprüche der D1._____ Bank S.A. gegen den Arrestschuldner zu sichern (siehe dazu E. III.1.4. unten). Durch Klageeinleitung beim Landgericht Athen prosequierte die D1._____ Bank S.A. die erwirkten sichernden Massnahmen (vgl. act. 1 Rz 6-10, act. 4/4 S. 6, act. 4/10, act. 62 E. 2.). 1.2. Mit Urteil des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) vom 24. April 2015 wurde auf Gesuch der Beschwerdegegnerin (als Rechtsnachfolgerin der D1._____ Bank S.A.) der vorerwähnte griechische Entscheid für das Gebiet der Schweiz für vollstreckbar erklärt (act. 4/1, Geschäfts- Nr. EZ150024). Dieser Entscheid blieb unangefochten (vgl. act. 63 Rz 10). 1.3. Mit Eingabe vom 2. Juni 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz Sicherungsmassnahmen im Sinne von Art. 47 LugÜ und stellte ein Arrestbegehren (act. 1). Basierend auf dem vollstreckbar erklärten Entscheid (vgl. act. 4/1, Geschäfts-Nr. EZ150024) erliess die Vorinstanz am 5. Juni 2015 einen

- 3 - Arrestbefehl (act. 5, Geschäfts-Nr. EQ150103). Am 8. Juni 2015 vollzogen die zuständigen Betreibungsämter (Zürich 2, Lugano und Genf 8) diesen Arrestbefehl (vgl. act. 14 und act. 62 E. 3.1. S. 9). Dabei wurden u.a. Herausgabeansprüche aus Treuhandverhältnissen der Beschwerdeführerinnen (vgl. zu diesen E. III.2.3. unten) gegenüber der F._____ AG (nachfolgend F._____), einer schweizerische Effektenhändlerin und Vermögensverwalterin mit Sitz in Zürich, verarrestiert (vgl. dazu E. III.2. unten). Nachdem die Beschwerdeführerinnen davon erfahren hatten (vgl. act. 6 und act. 62 E. 3.1. S. 9), erhoben sie am 22. Juni 2015 gegen den Arrestbefehl Einsprache (act. 9). Mit Urteil vom 15. April 2016 wies die Vorinstanz die Arresteinsprache ab (act. 58 = act. 62 = act. 64, nachfolgend zitiert als act. 62, Geschäfts-Nr. EQ150117). Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 30. Mai 2016 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde und stellten folgende Anträge (act. 59b i.V.m. act. 63 S. 3): " 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. April 2016 (Geschäfts Nr. EQ150117-L/U) aufzuheben. 2. Es sei der Arrestbefehl vom 5. Juni 2015 (Geschäfts Nr. EQ150103-L) bezüglich der den Beschwerdeführerinnen 1-3 gehörenden Vermögenswerte, namentlich: a) Guthaben und andere Vermögenswerte, unter anderem Forderungen, Kontokorrentguthaben, etc. sowie Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen, inkl. zukünftige Erträgnisse, der Beschwerdeführerin 1 gegenüber der F._____ AG; b) Guthaben und andere Vermögenswerte, unter anderem Forderungen, Kontokorrentguthaben, etc. sowie Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen, inkl. zukünftige Erträgnisse, der Beschwerdeführerin 2 gegenüber der F._____ AG; c) Guthaben und andere Vermögenswerte, unter anderem Forderungen, Kontokorrentguthaben, etc. sowie Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen, inkl. zukünftige Erträgnisse, der Beschwerdeführerin 3 gegenüber der F._____ AG; aufzuheben und es seien diese aus dem Arrest zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

- 4 - 2. Mit Verfügung vom 13. Juni 2016 wurde den Beschwerdeführerinnen Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 3'000.– angesetzt, der rechtzeitig einging (act. 66-68). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-60). Das Verfahren ist spruchreif. II. (Rechtliche Vorbemerkungen) 1. 1.1. Erstinstanzliche Arresteinspracheentscheide können mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei im Einzelnen darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll, und sie hat sich mit der Argumentation im angefochtenen Entscheid auseinander zu setzen (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AHFELDT, 3. A., Art. 321 N 15, BGE 138 III 374 E. 4.3.1. = Pra 102 [2013] Nr. 4, am Beispiel der Berufung, und umso mehr in der Beschwerde). 1.2. Ist der Arrest die anzuordnende Sicherungsmassnahme, die sich an ein erteiltes Exequatur anschliesst, dürfen die Voraussetzungen des Arrestgrundes und der Arrestforderung nicht überprüft werden, da sich diese unmittelbar aus der Vollstreckbarerklärung ergeben (vgl. dazu etwa SHK LugÜ-STAEHELIN, 2. A., Art. 47 N 64, BSK SchKG II-REISER, 2. A., Art. 278 N 10a). Mit der Arresteinsprache können daher nur Einwendungen vorgebracht werden, die sich nicht gegen den positiven Exequaturentscheid richten, wie z.B. die unzureichende Spezifizierung der Arrestgegenstände, die Unzulässigkeit eines Arrests wegen Pfandsicherung oder das Nichtvorliegen einer Geld- oder Sicherheitsleistung (vgl. PLUTSCHOW, DIKE-Komm-LugÜ, Art. 47 N 25 m.H., SHK LugÜ-STAEHELIN, 2. A., Art. 47 N 80 m.H., BSK LugÜ-HOFMANN/KUNZ, 2. A., Art. 47 N 192 m.H., BSK

- 5 - SchKG II-REISER, 2. A., Art. 278 N 10a, DENISE WEINGART, Arrestabwehr – Die Stellung des Schuldners und des Dritten im Arrestverfahren, Diss. Bern 2015, Rz 818). 1.3. Die Beschwerdeführerinnen machen eine Verletzung von Art. 47 Abs. 2 LugÜ sowie Art. 271 SchKG geltend (vgl. act. 62 Rz 10-23, siehe nachfolgend E. III.1.). Zudem sind sie der Auffassung, die Beschwerdegegnerin habe das Vorliegen einer Arrestforderung nicht glaubhaft gemacht (vgl. act. 62 Rz 43, siehe dazu nachfolgend E. III.1.4.4.). In Bezug auf den Arrestgegenstand bringen sie vor, eine Verarrestierung der auf die Beschwerdeführerinnen lautenden Herausgabeansprüche gegenüber der F._____ sei nicht zulässig (vgl. act. 62 Rz 24-42, siehe nachfolgend E. III.2.). 2. Die vorliegende Beschwerde wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als zuständige Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. III. (Zur Beschwerde im Einzelnen) 1. 1.1. Wie erwähnt stellte die Beschwerdegegnerin vor Vorinstanz ein Arrestbegehren und ersuchte damit um Erlass von Sicherungsmassnahmen im Sinne von Art. 47 Abs. 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (SR 0.275.12, nachfolgend rev. LugÜ, vgl. act. 1 Rz 3, Rz 12 ff.). 1.2. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines Arrestgrundes im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 i.V.m. Art. 80 SchKG mit der Begründung, der griechische

- 6 - Entscheid stelle eine einstweilige Sicherungsmassnahme dar und verpflichte den Beschwerdeführer weder zu einer Geld- noch zu einer Sicherheitsleistung. Nach der Vorinstanz stelle sich daher die Frage, ob ein anderer Arrestgrund einschlägig sei oder ob die Beschwerdegegnerin zur Sicherung ihrer (behaupteten) Ansprüche eine andere Sicherungsmassnahme hätte beantragen müssen. Dazu erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, sehe sowohl der Urteils- als auch der Anerkennungsstaat zur Sicherung der Vollstreckung einer Geldleistungsforderung verschiedene Rechtsinstitute vor (z.B. ad personam-Freezing Order in England und in rem-Massnahme [Arrest] in der Schweiz), so stelle sich die Frage nach der sachgerechten Umsetzung der anzuerkennenden Entscheidung in die Rechtsordnung des Zweitstaates (vgl. act. 62 E. 3.4.2.3. S. 14 f.). Der streitbetroffene griechische Arrestbefehl weise gewisse Ähnlichkeiten mit einer (world-wide) Freezing Order auf. Nach der Praxis des Einzelgerichts Audienz könne eine Freezing Order nur mit vorsorglichen Massnahmen gesichert werden. Eine Arrestlegung falle ausser Betracht, weil die Massnahme in personam sei (vgl. act. 62 E. 3.4.2.3. S. 15). Sodann hielt die Vorinstanz zusammengefasst fest, die Beschwerdegegnerin habe mit dem eingereichten und unbestritten gebliebenen Kurzgutachten zum einstweiligen Rechtsschutz in Griechenland stimmig und plausibel dargelegt, dass dem griechischen Arrest dingliche Wirkung zukomme. Die Umsetzung des griechischen Arrestbefehls mittels eines gegen den Arrestschuldner gerichteten Verfügungsverbots betreffend die in der Schweiz gelegenen Vermögenswerten käme daher nicht in Frage, weil dies auf eine inhaltliche Änderung desselben hinausliefe (vgl. act. 62 E. 3.4.2.3. S. 15-17). Zur Sicherung des erstinstanzlich vollstreckbar erklärten griechischen Entscheids erweise sich einzig der Arrest als geeignetes Instrument. Da das LugÜ das unbedingte Recht auf geeignete Sicherungsmassnahmen verleihe, könne sich die Beschwerdegegnerin somit auf Art. 47 Abs. 2 rev. LugÜ als selbständigen Arrestgrund stützen (vgl. act. 62 E. 3.4.2.3. S. 17 f.). 1.3. Dagegen bringen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen vor, ein LugÜ-Entscheid sei nur dann ein Arrestgrund, wenn damit auch ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege (vgl. act. 63 Rz 15). Für die Auffassung der Vorinstanz, wonach Art. 47 Abs. 2 LugÜ ein "selbständiger Arrestgrund" bilde, be-

- 7 stehe keine Grundlage. Die Vorinstanz habe durch ihren Entscheid einen siebten Arrestgrund geschaffen (vgl. act. 63 Rz 16). Die Beschwerdegegnerin hätte vielmehr sichernde Massnahmen nach Art. 340 ZPO verlangen können bzw. müssen (vgl. act. 63 Rz 17 f.). Im Übrigen verkenne die Vorinstanz, dass die Frage der Ausdehnung der Rechtskraft- und Gestaltungswirkung ausländischer Urteile auf das Gebiet der Schweiz lediglich im Stadium der Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Urteilen relevant sei (vgl. act. 63 Rz 19). Ausserdem sei ein Arrest das falsche Sicherungsmittel für Entscheide, die nicht auf Geldzahlung gerichtet seien (vgl. act. 63 Rz 20). 1.4. Um allfällige Unklarheiten oder Ungenauigkeiten zu beseitigen, ist vorab festzuhalten, dass sich das vorliegende Verfahren um die Frage dreht, mit welcher Massnahme der griechische Entscheid gesichert werden kann. Es geht nicht darum, den (vollstreckbar erklärten) griechischen Entscheid in der Schweiz zu vollstrecken bzw. umzusetzen und damit richtig in das schweizerische Recht zu überführen (vgl. vorinstanzliche Erwägungen in act. 62, insb. E. 3.4.2.3. S. 15 und S. 17 sowie Beschwerdeschrift act. 63 Rz 44). 1.4.1. Der griechische Entscheid wurde mit Urteil vom 24. April 2015 für vollstreckbar erklärt. Das Exequatur blieb unangefochten und erwuchs in materielle Rechtskraft (vgl. dazu PLUTSCHOW, DIKE-Komm-LugÜ, Art. 38 N 69 m.H., SHK LugÜ-STAEHELIN/BOPP, 2. A., Art. 38 N 45 m.H., BSK LugÜ-HOFMANN/KUNZ, 2. A., Art. 38 N 252 m.H., REISER/JENT-SØRENSEN, Exequatur und Arrest im Zusammenhang mit dem revidierten Lugano-Übereinkommen, SJZ 107/2011 S. 453 ff., S.453). Die (erstinstanzliche) Vollstreckbarerklärung gibt die Befugnis, Massnahmen, die auf eine Sicherung gerichtet sind, zu veranlassen (vgl. Art. 47 Abs. 2 rev. LugÜ). Das Recht auf Sicherungsmassnahmen ergibt sich unmittelbar aus dem LugÜ und tritt automatisch ein. Die Beschwerdegegnerin ist somit berechtigt, Sicherungsmassnahmen zu beantragen, ohne dass sie – selbst wenn das Recht des Vollstreckungsstaates dies vorschreiben sollte – ein Sicherungsbedürfnis nachzuweisen braucht (vgl. dazu PLUTSCHOW, DIKE-Komm-LugÜ, Art. 47 N 8 m.H. und N 11 m.H., SHK LugÜ-STAEHELIN, 2. A., Art. 47 N 34 f. m.H., BSK LugÜ- HOFMANN/KUNZ, 2. A., Art. 47 N 103 f. m.H., N 118 und N 133, GERHARD WAL-

- 8 - TER/TANJA DOMEJ, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. A., S. 517, KROPHOLLER/VON HEIN, Europäisches Zivilprozessrecht, Kommentar zum EuGVO und Lugano-Übereinkommen, 9. A., Art. 47 N 9). 1.4.2. Welche Massnahmen im Einzelfall anzuordnen sind, entscheidet sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates. Konkrete Sicherungsmassnahmen werden vom LugÜ aber keine garantiert (vgl. dazu etwa PLUTSCHOW, DIKE-Komm-LugÜ, Art. 47 N 12, SHK LugÜ-STAEHELIN, 2. A., Art. 47 N 38 m.H., BSK LugÜ- HOFMANN/KUNZ, 2. A., Art. 47 N 134 m.H., KROPHOLLER/VON HEIN, Europäisches Zivilprozessrecht, Kommentar zum EuGVO und Lugano-Übereinkommen, 9. A., Art. 47 N 12). In der Schweiz bestimmen sich die Massnahmen zur Sicherung von Nicht-Geldforderungen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272). Die Sicherung von Geldforderungen sind im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1) geregelt. Lautet die für vollstreckbar erklärte Entscheidung auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung, so hat sich die Schweiz für den Arrest als Sicherungsmassnahme entschieden (vgl. PLUTSCHOW, DIKE-Komm- LugÜ, Art. 47 N 17, SHK LugÜ-STAEHELIN, 2. A., Art. 47 N 48, BSK LugÜ- HOFMANN/KUNZ, 2. A., Art. 47 N 151, BBl 2009, 1815). Der griechische Entscheid verpflichtet den Arrestschuldner zwar zu keiner Geldleistung. Er sichert aber den Anspruch der Beschwerdegegnerin, den sie gegen den Arrestschuldner zu haben glaubt und den sie (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) mittels Klageanhebung beim Landgericht Athen geltend gemacht hat (vgl. E. I.1.1. oben). Nach dem SchKG kann eine Betreibung für jede (auch nur behauptete) Forderung auf Geldleistung eingeleitet und ein Arrest für eine bloss glaubhaft gemachte Forderung beantragt werden. Folglich steht hier der Arrest als Massnahme i.S.v. Art. 47 Abs. 2 rev. LugÜ auch zur Sicherung der Erfüllung einer Forderung, die von einem noch zu ergehenden (ausländischen) Entscheid abhängt, grundsätzlich zur Verfügung. 1.4.3. Ob vorliegend der Arrest als Sicherungsmassnahme angeordnet werden kann, hängt weiter davon ab, ob es sich beim griechischen Entscheid um eine Anordnung handelt, die einen direkten Vermögensbeschlag (in rem) bewirkt oder ob der griechische Entscheid ein an den Beschwerdeführer persönlich (ad perso-

- 9 nam) gerichtetes Verfügungsverbot darstellt. Im zweiten Fall (ad personam) wäre der Arrest als Sicherungsmittel unzulässig, weil die Wirkung des Arrests über die im Ursprungsland getroffene einstweilige Anordnung hinausgehen würde. Das griechische Recht bzw. die griechische Zivilprozessordnung sieht als Sicherungsmassnahme u.a. die vorsorgliche Vormerkung eines Grundpfandes, die Inventaraufnahme und Hinterlegung sowie die Beschlagnahme/Verarrestierung (conservatory attachment) vor. Von der Beschlagnahme/Verarrestierung können das bewegliche oder unbewegliche Vermögen sowie dingliche Rechte des Schuldners betroffen sein. Sie steht nur zur Sicherung einer Geldforderung zur Verfügung. Ob das gesamte Vermögen des Schuldners oder nur Teile davon zu beschlagnahmen sind, hängt jeweils vom Ermessen des Richters ab. Die Beschlagnahme/Verarrestierung bewirkt, dass der Schuldner nicht mehr über sein beschlagnahmtes Vermögen verfügen kann (siehe die sinngemässe Übersetzung aus PELAYIA YESSIOU-FALTSI, 'Part IX. Preliminary Seizure and Enforcement of Judgments', 2011, pp. 245–282, in: Piet Taelman [Volume Editor], Roger Blanpain [General Editor], Frank Hendrickx [General Editor], Greece, IEL Civil Procedure [Kluwer Law International BV, Netherlands], S. 245 [Rz 426] und S. 248 f. [Rz 433]). Das Dispositiv des griechischen Entscheids enthält folgenden für das vorliegende Verfahren relevanten, in deutscher Sprache übersetzten und unbestritten gebliebenen Wortlaut (vgl. act. 4/2 [nicht nummerierte] S. 23 unten): " … Zur Sicherung des Anspruchs der Antragstellerin [i.e. Beschwerdegegnerin] gegen den Antragsgegner wird der Arrest von jedem beweglichen und unbeweglichen Vermögen, das sich auf dessen Händen oder auf den Händen Dritter befindet, wie folgt angeordnet: a) des Ersten [i.e. Beschwerdeführer], Zweiten, Dritten, Vierten, Fünften, Sechsten, Siebten und Siebzehnten der Antragsgegner bis zu einer Geldsumme von zweihundertsechzig Millionen (260.000.000) € , b) …" In der (ebenfalls in deutscher Sprache übersetzten) griechischen Entscheidbegründung wird sodann festgehalten, "… Deswegen muss dem Antrag teilweise stattgegeben werden und im Hinblick auf die obigen Darstellungen als geeignetsten für die Sicherung der Ansprüche der Antragsstellerin die Eintragung einer Si-

- 10 cherungshypothek auf das unbewegliches Vermögen und der Arrest von jedem beweglichen und unbeweglichen Vermögen angeordnet werden …" (vgl. act. 4/2 [nicht nummerierte] S. 22 unten und S. 23 oben). Unabhängig des von der Beschwerdegegnerin vor Vorinstanz eingereichten Gutachtens lässt sich aus dem hiervor wiedergegebenen Wortlaut des Dispositivs und der zitierten Erwägung ein an den Arrestschuldner persönlich gerichtetes Verfügungsverbot über Vermögenswerte in einem bestimmten Umfang (wie dies bei "Freezing Injunction" oder "Freezing Order" [nach älterer Terminologie "Mareva Injunction" oder "Mareva Order" in der Regel der Fall ist, vgl. dazu etwa BGE 129 III 626 E. 1 oder BGer 4P.331/2005 E. 3) nicht erblicken. Eine Anordnung, die es dem Arrestschuldner erlaubt, pro Woche bloss einen bestimmten Betrag für die normalen Lebenshaltungskosten sowie eine angemessene Summe für rechtlichen Rat und rechtliche Vertretung auszugeben (sog. "Angel Bell", siehe dazu etwa BGer 4A_366/2011 E. 2.1.), liegt ebenfalls nicht vor. Der griechische Entscheid ist vielmehr eine Anordnung, die einen direkten Vermögensbeschlag (in rem) bewirkt ("Zur Sicherung … wird der Arrest von jedem beweglichen und unbeweglichen Vermögen … angeordnet …"). Damit wird der Arrestschuldner – wie bei einem Arrest nach schweizerischem Recht (Art. 271 ff. SchKG) – daran gehindert, über das verarrestierte Vermögen zu verfügen oder es beiseite zu schaffen. Inwiefern der hier zu beurteilende griechische Entscheid ein an den Arrestschuldner persönlich gerichtetes Verfügungsverbot darstellen soll, ist nach dem Dargelegten nicht ersichtlich. 1.4.4. Nach dem Ausgeführten besteht der Arrestgrund direkt in der Erteilung der Vollstreckbarkeit des griechischen Entscheides. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen (vgl. act. 63 Rz 43) ergibt sich die Arrestforderung unmittelbar aus der Vollstreckbarerklärung und darf vorliegend nicht überprüft werden (vgl. dazu E. II.1.2. oben). Da der griechische Entscheid einen direkten Vermögensbeschlag (in rem) bewirkt, der sich nicht auf das in Griechenland gelegene schuldnerische Vermögen beschränkt, ist der von der Vorinstanz angeordnete Arrest als Sicherungsmassnahme im Sinne von Art. 47 Abs. 2 rev. LugÜ zulässig. Auch sonst ist nichts ersichtlich, was zu einer anderen Betrachtung führen könnte. Die Beschwerde ist damit in diesem Punkt abzuweisen.

- 11 - 2. 2.1. In Bezug auf die verarrestierten Vermögenswerte beantragen die Beschwerdeführerinnen, es sei der Arrestbefehl vom 5. Juni 2015 bezüglich der ihnen gehörenden Guthaben und andere Vermögenswerte, unter anderem Forderungen, Kontokorrentguthaben etc. sowie Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen, inkl. zukünftigen Erträgnisse der Beschwerdeführerinnen gegenüber der F._____ AG aufzuheben (vgl. act. 63 S. 2). Die Beschwerdeführerinnen berufen sich – wie bereits im Arresteinspracheverfahren (vgl. act. 9 Rz 36) – auf ein Treuhandverhältnis mit der F._____ als Treuhänderin. Sie sind der Ansicht, die streitbetroffenen Herausgabeansprüche aus Treuhandverhältnissen gegenüber der F._____ stünden ihnen und nicht dem Arrestschuldner zu und seien daher nicht verarrestierbar (vgl. act. 63 Rz 24 und Rz 42). Zu den weiteren vorgenannten Vermögenswerten äussern sich die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerdeschrift nicht. In diesem Umfang ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.2. Die Arrestlegung auf Vermögenswerte, die einer Person gehören, die ein vom Schuldner verschiedenes Rechtsobjekt darstellt, ist normalerweise unzulässig. Ein Arrest kann nur auf Sachen und Rechte gelegt werden, die zumindest nach den glaubhaften Angaben des Gläubigers rechtlich – nicht bloss wirtschaftlich – dem Schuldner gehören. Auch Vermögenswerte, die von einem Dritten gestützt auf einen Treuhandvertrag für den Schuldner gehalten werden, stehen rechtlich im Eigentum des Treuhänders und können (grundsätzlich) nicht mit Arrest belegt werden. Der Treugeber verfügt lediglich über einen obligatorischen Anspruch gegenüber dem Treuhänder und nur dieser ist als Forderung verarrestierbar. Nur ausnahmsweise darf Dritteigentum mit Arrest belegt werden. Dies ist der Fall, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass die Vermögenswerte entgegen dem äusseren Anschein nicht dem Dritten, sondern dem Arrestschuldner gehören, mithin die Vermögenswerte nur formell auf den Namen eines Dritten lauten, der sie als Strohmann für den Schuldner hält. Ausserdem ist ein sogenannter Durchgriff möglich, wenn der Schuldner seine Vermögenswerte in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise auf eine von ihm beherrschte Gesellschaft übertragen

- 12 hat, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen. Auch ein solcher Tatbestand wäre vom Gläubiger glaubhaft zu machen (vgl. dazu etwa BGer 5A_629/2011 E. 5.1 m.H., OGer ZH PS110066 vom 11. August 2011 E. 2.5.3. ff. m.w.H., OGer ZH PS160002 vom 25. Januar 2016 E. 2.4.). Der vom Arrest betroffene Dritte (und damit die Beschwerdeführerinnen) hat hingegen seine Einsprachegründe, d.h. die arrestaufhebenden oder arresthindernden Gründe glaubhaft zu machen (siehe dazu BGer 5P.1/2007 E. 3.1 und BGer 5A_306/2010 E. 7.3). Demzufolge können die aus einem Treuhandverhältnis resultierenden Rückerstattungsansprüche gegenüber der F._____ nur verarrestiert werden, wenn die Beschwerdeführerinnen als Strohpersonen für den Arrestschuldner und damit nur formell als Treugeberinnen in Erscheinung treten oder der Arrestschuldner Vermögenswerte in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise auf die Beschwerdeführerinnen, die von ihm beherrscht sein müssen, übertragen hat und sie diese Vermögenswerte als Treugut der F._____ übertragen haben. 2.3. Den Akten lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen: Die in Liechtenstein domizilierte G._____ Foundation wurde am 28. Mai 2008 von einer liechtensteinischen Treuhandgesellschaft (H._____) im Auftrag von I._____ errichtet (vgl. act. 9 Rz 9, act. 12/6+7, act. 33 Rz 24, act. 64 Rz 19, act. 62 E. 2.2. S. 6, act. 63 Rz 33). Bei I._____ handelt es sich um den Ziehvater des Arrestschuldners (vgl. act. 9 Rz 21, act. 33 Rz 36). Gemäss den By-Statutes war anfänglich I._____ der First Beneficiary der G._____ Foundation (vgl. act. 9 Rz 9, act. 12/9, act. 24/9A, act. 62 E. 3.6.3.2. S. 34). Im Januar 2012 wurde der Arrestschuldner als wirtschaftlich Berechtigter eingesetzt, wobei dies von den Beschwerdeführerinnen bestritten wird (vgl. act. 9 Rz 23-25 und Rz 39, act. 12/27+28, act. 24/27A+28A, act. 63 Rz 27, siehe dazu E. III.2.6. unten). Die A._____ Limited mit Sitz in Gibraltar (nachfolgend A._____), die B._____ Corp. mit Sitz in Panama (nachfolgend B._____) und die C._____ Company Inc. mit Sitz auf den Jungferninseln (nachfolgend C._____) sind allesamt Tochtergesellschaften der G._____ Foundation und im vorliegenden Verfahren die Beschwerdeführerinnen (vgl. act. 9 Rz 6-9, act. 12/3-5, act. 12/8, act. 24/3A-5A,

- 13 act. 33 Rz 20, act. 62 E. 2.2. S. 6). Am 21. und 26. Mai 2008 schlossen die Beschwerdeführerinnen mit der F._____ je einen Treuhand- und Vermögensverwaltungsvertrag ab (vgl. act. 9 Rz 12-17, act. 12/12+14, act. 12/15+17, act. 12/18+20, act. 24/12A+14A, act. 24/15A+17A, act. 24/18A+20A). Gestützt auf die Treuhandverträge eröffnete die F._____ am 21. Mai 2008 sowie 2. und 4. Juni 2008 drei auf ihren Namen lautende Konten bei unterschiedlichen Privatbanken (J._____ & Cie und K._____ Private Bank, vgl. act. 12/13, act. 12/16, act. 12/16A, act. 12/19, act. 19A, act. 24/13A; nachfolgend Treuhandkonten). 2.4. Am 23. und 28. Mai 2008 wurden von einem Konto des Arrestschuldners insgesamt EUR 152'432'897 auf ein Bankkonto der F._____ mit der Nr. … (nachfolgend F._____-Konto) überwiesen (vgl. act. 9 Rz 19, act. 12/21+22, act. 24/22A+23A, act. 33 Rz 45, act. 62 E. 3.6.3.2. S. 32). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerinnen (vgl. act. 9 Rz 22) gelangte die Vorinstanz zum Schluss, es sei nicht glaubhaft, dass es sich dabei um eine Schenkung des Arrestschuldners an I._____ handle (act. 62 E. 3.6.3.2. S. 32-35). Zu den Beschwerdeführerinnen führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, diese seien zwar rechtlich selbständige juristische Personen, aber aufgrund der sich aus den Akten ergebenden personellen Interpendenzen zwischen den Beschwerdeführerinnen und der G._____ Foundation erscheine es zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerinnen operativ tätig seien. Es sei naheliegender, dass die Beschwerdeführerinnen bloss um ihrer (rechtlichen) Existenz willen errichtet worden seien, um als Vermögensträgerinnen dienen zu können. Über das formelle Halten von Vermögenswerten hinaus würden sie keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Es erscheine daher glaubhaft, dass die Beschwerdeführerinnen als blosse Strohgesellschaften fungieren würden (vgl. act. 62 E. 3.6.3.3.5. S. 37-39). Bezüglich der G._____ Foundation hielt die Vorinstanz zusammengefasst fest, ungeachtet ihrer rechtlichen Selbständigkeit stelle auch sie eine blosse "Strohperson" dar. Die G._____ Foundation bediene sich für die Verwaltung des Stiftungsvermögens weiterer Scheingesellschaften. Daher und aufgrund der genannten personellen Interpendenzen würde sich eine Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der G._____ Foundation als rechtsmissbräuchlich erweisen (vgl. act. 62 E. 3.6.3.4. S. 39 f.). Der Verarrestierung der streitbetroffenen Ansprüche stehe daher weder

- 14 die rechtliche Selbständigkeit der Beschwerdeführerinnen noch diejenige der G._____ Foundation entgegen (vgl. act. 62 E. 3.6.3.5. S. 40). 2.5. Die Beschwerdeführerinnen sind hinsichtlich der Überweisung von EUR 152'432'897 der Ansicht, es sei irrelevant, ob es sich dabei um eine Schenkung handle, da die bestrittene wirtschaftliche Berechtigung des Arrestschuldners an den Vermögenswerten ohnehin nicht ausreiche, um einen Durchgriff zu rechtfertigen (vgl. act. 63 Rz 27 und Rz 29). Weiter bringen die Beschwerdeführerinnen zusammengefasst vor, sie seien rechtlich selbständige juristische Personen und hätten keiner wirtschaftlichen oder operativen Tätigkeit nachzugehen. Aus dem Fehlen einer wirtschaftlichen Tätigkeit könne jedenfalls nicht auf die Qualifikation der Beschwerdeführerinnen als Strohfirmen geschlossen werden (vgl. act. 63 Rz 27, Rz 31-33 und Rz 37). Sodann sei nicht nachvollziehbar, weshalb die personellen Interpendenzen für die Frage der Zulässigkeit des Durchgriffs relevant sein sollen bzw. ausreichen sollen, um die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der Beschwerdeführerinnen sowie der G._____ Foundation als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren (vgl. act. 63 Rz 37 und Rz 40). 2.6. Nach den Beschwerdeführerinnen stammt das in die G._____ Foundation eingebrachte Vermögen unbestrittenermassen von einem Konto des Arrestschuldners, der am 23. Mai 2008 EUR 74'938'443 und am 28. Mai 2008 EUR 77'494'454 auf das F._____-Konto überwiesen hatte (vgl. act. 63 Rz 28 und act. 9 Rz 19). Danach hat die F._____ – so die Beschwerdeführerinnen (vgl. act. 9 Rz 19) – "diese Gelder" auf "die Konten bei den Depotbanken", mithin auf die vorgenannten Treuhandkonten verteilt (vgl. dazu Grafik in act. 9 Rz 18). Wie gesagt erachtete die Vorinstanz den Einwand der Beschwerdeführerinnen, wonach es sich bei den Überweisungen um eine Schenkung des Arrestschuldners an I._____ handle, als nicht glaubhaft. Da die Beschwerdeführerinnen dagegen in ihrer Beschwerde nichts einwenden (vgl. act. 63 Rz 27 und Rz 29 und E. III. 2.5. oben), ist folglich ebenfalls von keiner Schenkung auszugehen. Die Beschwerdeführerinnen behaupten denn auch nicht, dass die vom Arrestschuldner auf das F._____-Konto überwiesenen Vermögenswerte als Treugut der Beschwerdeführerinnen bestimmt waren. Im Übrigen geht dies auch weder aus den Treuhand- oder

- 15 - Vermögensverwaltungsverträgen noch aus den Akten hervor. Sodann wurde von den Beschwerdeführerinnen weder vorgebracht noch ist ersichtlich, dass sie der F._____ jemals eigene Vermögenswerte als Treugut übertragen haben, wie dies bei fiduziarischen Rechtsgeschäften üblich ist. Obwohl gemäss Treuhandverträgen die Beschwerdeführerinnen als Treugeberinnen auftreten, besteht nach dem Gesagten und insbesondere mangels Übertragung eines treuhänderisch zu verwaltenden Vermögens der Anschein bzw. ist glaubhaft, dass sie einzig als Strohpersonen für den Arrestschuldner in Erscheinung treten. Davon ging auch die Vorinstanz mit einer etwas anderen Begründung aus (vgl. act. 62 E. 3.6.3.3.3. S. 35 und E. 3.6.3.3.7. S. 39). Ob die Beschwerdeführerinnen vom Arrestschuldner beherrscht werden und ein Durchgriff zulässig wäre (vgl. act. 63 Rz 27 und 35 ff.), braucht demzufolge nicht beantwortet zu werden. Ebenso kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerinnen operativ tätig sind (vgl. act. 63 Rz 27 und 32 ff.), da dies am Ausgang des Verfahrens bzw. an der Qualifikation einer Strohperson ohnehin nichts zu ändern vermöchte. Bei den vom Arrestschuldner auf das F._____-Konto überwiesenen und sich auf den Treuhandkonten befindenden Vermögenswerten handelt es sich daher nach wie vor um Gelder des Arrestschuldners. Damit erübrigen sich Weiterungen zum bestrittenen Wechsel des an den Treuhandkonten sowie an der G._____ Foundation wirtschaftlich Berechtigten (vgl. E. III.2.3. oben). Insgesamt gelingt es den Beschwerdeführerinnen nicht, glaubhaft einzuwenden, dass zwischen ihnen und der F._____ ein tatsächliches Treuhandverhältnis besteht. Jedenfalls lässt sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nichts Derartiges ableiten. Die streitbetroffenen Rückforderungsansprüche stehen somit dem Arrestschuldner zu und deren Verarrestierung ist zulässig. Die Beschwerde ist damit auch in diesem Punkt abzuweisen.

- 16 - IV. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). 2. Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind keine zuzusprechen: Den Beschwerdeführerinnen nicht, weil sie unterliegen, der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr keine Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 63, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 17 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 268'450'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal versandt am: 24. Oktober 2016

Urteil vom 20. Oktober 2016 I. II. 1. 2. Die vorliegende Beschwerde wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als zuständige Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert u... III. 1. IV. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 63, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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