Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 08.08.2016 PS160090

8 août 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·513 mots·~3 min·6

Résumé

Klage

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS160090-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 8. August 2016 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend Klage

Beschwerde gegen einen Kurzbrief des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. April 2016

- 2 - Erwägungen: Mit "Kurzbrief" vom 21. April 2016 (act. 3) schickte das Bezirksgericht Zürich A._____ eine Eingabe vom 18. April 2016 zurück, mit dem Stempel-Vermerk (act. 4): Diese Eingabe ist querulatorisch/rechtsmissbräuchlich und wird dem Absender/der Absenderin deshalb ohne Weiteres zurückgeschickt (Art. 132 Abs. 3 ZPO). Mit Zuschrift vom 12. Mai 2016 erhebt A._____ Beschwerde etc. (act. 2). Soweit die Eingabe verständlich ist, beklagt A._____, dass ihm keine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde (act. 2 S. 4). Nach Art. 132 Abs. 3 ZPO werden querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben "ohne Weiteres" zurückgeschickt. Das bedeutet, dass eben auch keine Rechtsmittelbelehrung erteilt wird. Die Rüge ist unbegründet. Ob eine Rücksendung im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO mit einer Unterschrift zu versehen ist, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Hier hat der "Leitende Gerichtsschreiber" des Einzelgerichts für SchKG-Klagen den Stempelvermerk unterzeichnet. Die ZPO verlangt auch für förmliche Urteile nur eine "Unterschrift des Gerichts", und nicht die einer bestimmten Person wie etwa des Vorsitzenden. Auch das ist kein formeller Fehler des Bezirksgerichts. Denkbar wäre, dass ein Gericht eine Eingabe zu Unrecht als querulatorisch zurückschickte. Das müsste bei der Rechtsmittelinstanz gerügt werden können. A._____ legt seiner Eingabe aber die ihm retournierte Sendung nicht bei, und er erläutert auch nicht, weshalb die Beurteilung als querulatorisch oder missbräuchlich falsch sei. Darum kann die beanstandete Rücksendung in der Sache nicht überprüft werden. Im Übrigen ist die Eingabe von A._____ – wie schon in unzähligen bisherigen Verfahren – sprachlich gewandt, aber inhaltlich kaum verständlich. Es kann darauf nicht weiter eingetreten werden. Kosten sind nicht zu erheben.

- 3 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am: 9. August 2016

Urteil vom 8. August 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PS160090 — Zürich Obergericht Zivilkammern 08.08.2016 PS160090 — Swissrulings