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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.01.2016 PS150228

25 janvier 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,414 mots·~7 min·1

Résumé

Konkurs

Texte intégral

Art. 17 SchKG, Art. 230 SchKG, Konkurs. Verfahren des Konkursamtes und Einstellung des Konkurses mangels Aktiven. Abgrenzung der Rechtsmittel.

Der Schuldner hatte selbst die Konkurseröffnung verlangt und erwirkt. Als kein Gläubiger den (zusätzlichen) Vorschuss für die Kosten der Durchführung des Konkurses zahlte, beantragte das Konkursamt die Einstellung des Verfahrens mangels Aktiven, und das Konkursgericht gab dem statt. Rechtsmittel dagegen blieben ohne Erfolg. Der Schuldner beschwert sich nun über das Konkursamt.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

2. … [Der Beschwerdeführer] wehrt sich im Wesentlichen gegen den Verfahrensablauf im Allgemeinen sowie gegen den vom Konkursgericht erhobenen Kostenvorschuss und dessen nachträgliche Erhöhung durch das Konkursamt. Weiter bemängelt er fehlende Kostentransparenz und die Publikation der Einstellung des Konkursverfahrens vor Ablauf der Rechtsmittelfrist. (…). Zur Begründung bringt er vor, von der Einleitung eines Konkursverfahrens auf eigenes Begehren müsse abgesehen werden, wenn wie vorliegend von vornherein klar sei, dass dem Konkursit die Mittel für das Verfahren fehlten. Deshalb müsse das Gericht vorab von sich aus über die zu erwartenden Kosten aufklären und eine detaillierte Kostenaufstellung vorlegen. Die Kostenvorschüsse sollten sodann das ganze Verfahren abdecken und nicht nachträglich erhöht werden. Diese Salamitaktik sei täuschend und verwirrend. Die Gebühr von Fr. 6'300.-- sei im Übrigen für einen simplen Konkurs mit 10 Gläubigern masslos überzogen. Hinzu komme, dass nicht nur die Aktiven, sondern auch die Passiven bzw. Kreditmöglichkeiten massgebend seien. Man hätte ihm Gelegenheit einräumen müssen, sich weiter zu verschulden und die Mittel zur Durchführung des Verfahrens z.B. mittels eines Darlehens zu beschaffen. Stattdessen seien nur die Gläubiger angefragt worden, ob sie durch Bezahlung des Vorschusses das Verfahren fortführen wollen. Dadurch seien ihm die Eingriffsmöglichkeiten ins Verfahren genommen worden. Mit ihrem Vorgehen hätten die Behörden willkürlich gehandelt und sich unrechtmässig bereichert. Die Publikation der Einstellung während laufender Rechtsmittelfrist sei schliesslich unzulässig und rufschädigend.

Der Beschwerdeführer beanstandet demnach einerseits das Vorgehen des Konkursamtes Turbenthal und des Konkursgerichtes Winterthur im Konkursverfahren und andererseits den angefochtenen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde, wobei sich seine diversen Rügen nur schwer abgrenzen bzw. zuordnen lassen. 3.a) Zur Hauptsache kritisiert der Beschwerdeführer das Konkursverfahren. Im Wesentlichen richten sich seine Einwände wie eingangs erwähnt gegen die vom Konkursamt und vom Konkursgericht erhobenen Kostenvorschüsse, die fehlende Aufklärung der Behörden über die anfallenden Kosten sowie die seiner Ansicht nach zur Unzeit erfolgte Publikation der Einstellung des Konkurses. b) Die betreibungsrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 17ff. SchKG dient der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungs- und Konkursrechtes und ermöglicht die Überprüfung nicht formell rechtskräftiger, zwangsvollstreckungsrechtlicher Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit. Die Beschwerdemöglichkeit ist auf Verfahrensmängel des Betreibungsverfahrens beschränkt, materielle Einwendungen können nicht mit Beschwerde geltend gemacht werden. Die betreibungsrechtliche Beschwerde muss sodann stets einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen und dient nie dazu, allgemein eine Gesetzes- oder Pflichtwidrigkeit feststellen zu lassen, insbesondere um eine Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatz zu schaffen. Die Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch möglich sein. Das setzt in der Regel voraus, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren noch im Gang und die Belastung gegenwärtig bzw. die Unterlassung nachholbar ist (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl., Art. 17 N 2 und 7). c) Das Konkursverfahren wurde mit Urteil vom 16. September 2015 eingestellt (act. 5/9). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Rechtsmittelinstanz am 5. November 2015 ab (Geschäfts-Nr.: PS150172). Einen Weiterzug ans Bundesgericht unterliess der Beschwerdeführer, womit der Entscheid über die Einstellung in Rechtskraft erwuchs. Mit der Einstellung besteht kein schützenswertes Interesse mehr an der Überprüfung des konkursamtlichen Verfahrens; der praktische Verfahrenszweck ist dahingefallen. Das Konkursamt verlangte einen

Kostenvorschuss, welcher nur zum kleinsten Teil bezahlt wurde. Eine definitive Leistungsübersicht erfolgt im Rahmen der Endabrechnung des Konkursamtes. Mit der Prüfung des Vorschusses und einer nachträglichen Auflistung der zu Beginn erwarteten Kosten liesse sich somit keine verfahrensrechtliche Wirkung mehr erreichen. Ebenso ist die Publikation der Einstellung längst vollzogen. Auch diesbezüglich kann die Beschwerde keinem praktischen Verfahrenszweck, sondern nur dazu dienen, eine allfällige Pflichtwidrigkeit des Konkursamtes durch eine verfrühte Publikation feststellen zu lassen. Dazu kann die Beschwerde aber wie dargelegt nicht erhoben werden. Ein Ausnahmefall, wonach ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse auch dann besteht, wenn sich die beanstandete Handlung jederzeit in ähnlicher Weise wiederholen, aber die betreffende Problematik nie rechtzeitig beurteilt werden könnte, liegt nicht vor (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl., Art. 17 N 7). In diesen Punkten hätte die Vorinstanz demnach gar nicht auf die Beschwerde eintreten dürfen. Aber selbst wenn auf die Frage der Publikation einzugehen wäre, müsste die Kritik des Beschwerdeführers zurückgewiesen werden. Bekanntlich hat die Beschwerde im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts keine aufschiebende Wirkung, solange von der Beschwerdeinstanz nichts anderes angeordnet wird (Art. 36 SchKG). Der Beschwerde gegen die Einstellung des Konkursverfahrens wurde keine aufschiebende Wirkung erteilt (vgl. Geschäfts-Nr.: PS150172). Damit war das Urteil des Konkursrichters vom 16. September 2015 ab dem Zeitpunkt seines Erlasses vollstreckbar (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl., Art. 36 N 7f.). Das Konkursamt Turbenthal war demnach befugt, die Einstellung des Konkursverfahrens zu publizieren. d) Soweit sich die Beschwerde gegen den vom Konkursgericht erhobenen Vorschuss, die auch hier monierte "Kostenintransparenz" sowie die Fristansetzung an die Gläubiger nach Art. 230 Abs. 2 SchKG richtet, ist die Aufsichtsbehörde nicht zuständig. Entscheide des Konkursgerichtes sind auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg anzufechten. Diesen Weg hat der Beschwerdeführer wie gesehen denn auch beschritten. Seine Beschwerde wurde rechtskräftig abgewiesen, womit es sein Bewenden hat. Damit wäre auf die gegen das Konkursgericht erhobene Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten gewesen. Im Übrigen ging bereits

die Rechtsmittelinstanz eingehend auf die Einwände des Beschwerdeführers gegen das konkursgerichtliche Verfahren ein, weshalb in der Sache auf den genannten Entscheid (Geschäfts-Nr.: PS150172) verwiesen werden kann. 4.a) Mit Blick auf den angefochtenen Entscheid bemängelt der Beschwerdeführer sowohl die Feststellung des Sachverhaltes als auch die Rechtsanwendung, namentlich die seiner Ansicht nach ungenügende Begründung durch die Vorinstanz. Diese gehe von falschen Tatsachen aus, indem sie wichtige Fakten unterdrücke, und nehme zu den wesentlichen Punkten keine Stellung. b) Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG stellt die untere Aufsichtsbehörde unter dem Vorbehalt der Mitwirkung der Parteien den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Das bedeutet, dass sie einerseits nur Sachumstände berücksichtigen darf, von deren Vorhandensein sie sich selbst überzeugt hat, andererseits auch Begebenheiten heranziehen kann, die von keinem Verfahrensbeteiligten erwähnt worden sind. Dabei ist die Aufsichtsbehörde aber nicht verpflichtet, von sich aus nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig und von keiner Partei erwähnt sind. Ihre Abklärungspflicht umfasst im Übrigen nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird; vielmehr bezieht sie sich nur auf den rechtserheblichen Sachverhalt. Weiter ist der Beschwerdeentscheid zu begründen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG). Die Begründungspflicht ist Teil des rechtlichen Gehörs und ergibt sich bereits aus Art. 29 Abs. 2 BV. Der Betroffene muss sich mindestens über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen und ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Es ist jedoch nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken(zum Ganzen BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl., Art. 20a N 6ff.). c) Der vorinstanzliche Entscheid genügt den obgenannten Anforderungen. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz der Auffassung des Konkursamtes, wonach das summarische Konkursverfahrens mangels genügend

freier Aktiven gestützt auf Art. 230 Abs. 1 SchKG einzustellen sei, folgt. Ebenso erachtet sie die Einholung der Kostenvorschüsse sowie deren Umfang als rechtmässig. Auch die Publikation der Einstellung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Sicherheitsleistung durch die Gläubiger steht ihrer Ansicht nach im Einklang mit der massgeblichen Bestimmung von Art. 230 Abs. 2 SchKG (act. 11 S. 3f.). Somit setzte sich die Vorinstanz unter Berücksichtigung der wesentlichen Umstände mit den vom Beschwerdeführer gerügten Vorgängen hinreichend und nachvollziehbar auseinander. Für die Ansetzung einer Frist zur Verbesserung oder Ergänzung der Beschwerdeschrift bestand demnach auch in Anbetracht des geltenden Untersuchungsgrundsatzes kein Anlass. Inwiefern die Vorinstanz relevante Tatsachen ausgeblendet und willkürlich gewürdigt bzw. nicht kommentiert haben soll, wird vom Beschwerdeführer nicht näher dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Nur weil sie dessen Standpunkte nicht teilt, bedeutet das nicht, dass sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat und ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid zur Wehr setzt, erweist sich seine Beschwerde damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Mängel des konkursamtlichen Verfahren darlegt, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörden gebieten würden. Es ist ferner kein Anlass ersichtlich, von Amtes wegen einzugreifen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 25. Januar 2016 Geschäfts-Nr.: PS150228-O/U

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