Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 26.11.2015 PS150194

26 novembre 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,154 mots·~6 min·2

Résumé

Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS150194-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler Urteil vom 26. November 2015 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner,

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte,

betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Rafzerfeld)

Beschwerde gegen einen Beschluss der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 14. Oktober 2015 (CB150027)

- 2 - Erwägungen: I. Am 4. August 2015 erliess das Betreibungsamt Rafzerfeld in der Betreibung Nr. ... gegen A._____ die Pfändungsankündigung mit der Aufforderung an den Betreibungsschuldner, bis 7. August 2015 zur Einvernahme über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse im Amtslokal zu erscheinen (act. 2). Mit Schreiben an das Betreibungsamt vom 5. August 2015 beschwerte sich der Betreibungsschuldner. Er wies die Pfändungsankündigung zurück und beantragte, "das Verfahren unverzüglich einzustellen und alle weiteren Forderungen auch in Zukunft fallen zu lassen" (act. 1). In einem beigelegten, separaten Schreiben setzte er dem Betreibungsamt und dessen Sachbearbeiter Frist an, um sich zu legitimieren (act. 3/1: "Akzeptanz"; vgl. auch act. 3/2). Das Betreibungsamt leitete die Eingabe an das Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weiter (act. 9/4), welches die Beschwerde mit Beschluss vom 14. Oktober 2015 abwies (act. 17). Hiergegen richtet sich die vorliegende, beim Obergericht rechtzeitig erhobene Beschwerde des Betreibungsschuldners mit dem Antrag, Forderungen/Verfahren und sonstige Massnahmen jeglicher Art unverzüglich einzustellen und in Zukunft zu unterlassen (act. 18, insbes. S. 3; vgl. act. 15). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–15). II. 1. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde vom 5. August 2015 im Wesentlichen damit, dass die Pfändungsankündigung ungültig sei. Die darin enthaltene Fristansetzung von zwei Tagen sei unzulässig. Sowohl dem Betreibungsamt als auch dem Gläubiger fehle die Berechtigung und Legitimation zur Vornahme hoheitlicher Handlungen (act. 1). Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 16. August 2015 stellte der Beschwerdeführer auch deren Legitimation in Frage (act. 6 und 7/1; vgl. act. 13).

- 3 - Die Vorinstanz erwog, dass die Pfändungsankündigung eine anfechtbare Verfügung und damit ein taugliches Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG sei. Nach Art. 90 SchKG sei die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tag anzukündigen. Der Beschwerdeführer habe die Pfändungsankündigung am 5. August 2015, zwei Tage vor der angekündigten Pfändung, per Post erhalten. Insoweit sei keine Gesetzesverletzung ersichtlich (act. 17 Erw. 3.2 und 4.2–4.3). Weiter erwog die Vorinstanz, dass die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers (insbesondere sofortige Einstellung des aktuellen und aller zukünftigen Betreibungsverfahren sowie fehlende rechtliche Legitimation aller Ämter und Behörden zur Vornahme hoheitlicher Handlungen) für das vorliegende Verfahren nicht von Belang seien. Die Einstellung eines ordnungsgemässen Betreibungsverfahrens sowie die vorsorgliche Einstellung aller zukünftigen Betreibungsverfahren könnten nicht mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG verlangt werden. Die Ausführungen bzw. Unterlagen bezüglich fehlender Legitimation aller Ämter und Behörden zur Vornahme hoheitlicher Handlungen seien als querulatorische Eingaben im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO zu qualifizieren und aus dem Recht zu weisen (act. 17 Erw. 4.4; vgl. act. 3/1 ["Akzeptanz"] und act. 3/2 ["Vertrag über Schadenersatz"]). Die Vorinstanz kam deshalb zum Schluss, dass die Beschwerde abzuweisen sei, soweit darauf einzutreten sei (act. 17 Erw. 4.5). 2. Auch im obergerichtlichen Verfahren stellt der Beschwerdeführer die Legitimation des Betreibungsamtes und wohl auch der Vorinstanz sowie deren Bediensteter für hoheitliches Handeln in Frage. Er beanstandet, dass trotz Aufforderungen seinerseits der Beweis einer Legitimation nie erbracht worden sei (vgl. etwa act. 18 S. 1, S. 2). Auf seine angeblich der Klärung einer Rechtsunsicherheit dienenden (act. 18 S. 3), in der Tat aber haltlosen Vorbringen ist die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten. Wenn der Beschwerdeführer vor zweiter Instanz neu geltend macht, dass die betreibungsamtlichen Dokumente keine eigenhändigen, lesbaren und vollständigen handschriftlich verfassten Unterschriften und originalen Stempel aufwiesen – die-

- 4 se seien jeweils hineinkopiert worden – und deshalb wegen Urkundenfälschung ungültig seien (act. 18 S. 2), so übersieht er, dass auf Betreibungsformularen die Verwendung von Faksimilestempeln zulässig ist (Art. 6 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung; SR 281.31) und auf der Pfändungsankündigung der Name des Sachbearbeiters aufgeführt ist (act. 2). Im Übrigen sind neue Behauptungen im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich unzulässig und deshalb nicht zu berücksichtigen. Die vom Beschwerdeführer vor zweiter Instanz beanstandete Lohnpfändung und die Lohnsperreanzeige des Betreibungsamtes an den Arbeitgeber des Beschwerdeführers (act. 18 S. 2/3) waren weder Gegenstand der Beschwerde vom 5. August 2015 noch des angefochtenen Entscheides und können deshalb nicht zum Gegenstand des Weiterzugsverfahrens gemacht werden. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist. 3. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Behörden ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Eine Parteientschädigung darf im Beschwerdeverfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 GebV SchKG).

- 5 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 18, an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) sowie an das Betreibungsamt Rafzerfeld, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler versandt am:

Urteil vom 26. November 2015 Erwägungen: I. II. 1. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde vom 5. August 2015 im Wesentlichen damit, dass die Pfändungsankündigung ungültig sei. Die darin enthaltene Fristansetzung von zwei Tagen sei unzulässig. Sowohl dem Betreibungsamt als auch dem Gläubig... 2. Auch im obergerichtlichen Verfahren stellt der Beschwerdeführer die Legitimation des Betreibungsamtes und wohl auch der Vorinstanz sowie deren Bediensteter für hoheitliches Handeln in Frage. Er beanstandet, dass trotz Aufforderungen seinerseits der... 3. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Behörden ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Eine Parteientschädigung darf im Beschwerdeverfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zuge-sprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 18, an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) sowie an das Betreibungsamt Rafzerfeld, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PS150194 — Zürich Obergericht Zivilkammern 26.11.2015 PS150194 — Swissrulings