Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150177-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Ersatzrichter lic. iur. H. Meister und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 9. Oktober 2015 in Sachen
A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ Versicherungsgesellschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. September 2015 (EK151421)
- 2 - Erwägungen:
1. 1.1. Die Schuldnerin ist Inhaberin des seit dem 10. Oktober 2002 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Einzelunternehmens Coiffeur A'._____ . Das Unternehmen ist im Handelsregister mit folgendem Zweck eingetragen: Coiffeursalon (act. 5). 1.2. Mit Urteil vom 17. September 2015 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs über die Schuldnerin für die Forderungen der Gläubigerin von Fr. 642.70 sowie Mahngebühren von Fr. 30.00 und Bearbeitungsgebühr zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 100.00 (act. 3 = act. 6 = act. 7/8). 1.3. Gegen die Konkurseröffnung kann beim Obergericht innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Darauf hat die Vorinstanz richtig hingewiesen (act. 3, Dispositiv-Ziffer 5). Der vorinstanzliche Entscheid wurde der Schuldnerin am 21. September 2015 zugestellt (act. 7/11). Die Beschwerdefrist lief am Donnerstag, 1. Oktober 2015 ab. Mit ihrer Eingabe vom 30. September 2015 (Datum Poststempel: 1. Oktober 2015) erhob die Schuldnerin somit rechtzeitig Beschwerde gegen das Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgericht Zürich vom 17. September 2015. Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses und ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit dem heutigen Entscheid wird letzterer Antrag der Schuldnerin obsolet. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) urkundlich nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht werden (BGE 136 III 294, BGE 139 III 491).
- 3 - 2.2. Die Schuldnerin hat die Forderung samt Mahn- sowie Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten nach der Konkurseröffnung beim Betreibungsamt Zürich 2 bezahlt (act. 4/1). Sie hat sodann die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des Konkursamtes für die Zeit von der Konkurseröffnung bis zur allfälligen Aufhebung des Konkurses im Beschwerdeverfahren hinterlegt und für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 geleistet (act. 4/2-3). Der Konkurs ist somit aufzuheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. 2.3.1. Die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit setzt zunächst eine substantiierte Behauptung voraus. Die Schuldnerin muss somit ihre finanziellen Verhältnisse zumindest in groben Zügen offen legen und anhand der Einnahmen und Ausgaben sowie der liquiden Mittel angeben, wie sie die anstehenden Schulden bezahlen kann. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3 u.a. mit Hinweis auf BGE 132 III 715, E. 3.1). 2.3.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Aus dem von der Schuldnerin eingereichten Betreibungsregisterauszug ergeben sich noch elf offene Betreibungen in gesamthafter Höhe von Fr. 12'512.55. Davon sind drei Betreibungen (Nr. …, Nr. …, Nr. …) im Betrag von insgesamt Fr. 2'917.10 bereits bis zur Ausstellung der Konkursandrohung vorgedrungen (act. 4/5). Die Schuldnerin führt zu ihrem Betreibungsregisterauszug aus, sie werde mit der Zurverfügungstellung genügender liquider Mittel durch ihre Mutter und der Kündigung ihrer Angestellten auf Ende Oktober 2014 (recte: 2015) in der Lage sein, sämtliche Verpflichtungen zu begleichen (act. 4/6). Dabei handelt es sich jedoch um unbelegte, blosse Behauptungen der Schuldnerin, welche den Anforderungen an die hier notwendige Glaubhaftmachung nicht genügen. Die Verfügbarkeit liquider Mittel
- 4 ergibt sich auch nicht aus den von der Schuldnerin eingereichten Kontoauszügen. Diese weisen per 30. September 2015 einen Saldo von lediglich Fr. 1'257.42 aus (act. 4/7-8). Im Weiteren lässt die Schuldnerin ihre finanziellen Verhältnisse völlig im Dunkeln. Sie äussert sich insbesondere in keiner Weise zu ihren monatlichen Einkünften und den diesen gegenüberstehenden laufenden Verpflichtungen resp. Lebenshaltungskosten. Die Schuldnerin versäumt es somit, glaubhaft darzulegen, dass sie in der Lage sein wird, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit die bestehenden Schulden abzutragen. Da die Beschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Obergericht eingetroffen ist (vgl. oben Erw. 1.3.), konnte die Schuldnerin auch nicht darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie die Beschwerde hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzen könnte. 2.3.3. Nach dem Gesagten ist die Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses sind nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Die Schuldnerin ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, KUKO SchKG-Diggelmann, Art. 195 N 3) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Konkursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht wegen Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren.
- 5 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Enge-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 2, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch versandt am: 12. Oktober 2015
Urteil vom 9. Oktober 2015 2. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterleg... 2.2. Die Schuldnerin hat die Forderung samt Mahn- sowie Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten nach der Konkurseröffnung beim Betreibungsamt Zürich 2 bezahlt (act. 4/1). Sie hat sodann die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Enge-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsre... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...