Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150145-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Beschluss vom 3. September 2015 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ Versicherungen AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. August 2015 (EK151070)
- 2 - Erwägungen: Mit Schreiben vom 2. September 2015 zog der Schuldner die Beschwerde zurück. Das Verfahren ist abzuschreiben. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Schuldner aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Gläubigerin für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 500.00 festgesetzt und dem Schuldner und Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 9, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, das Konkursamt Aussersihl-Zürich, das Betreibungsamt Zürich 4 und das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein.
- 3 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden versandt am: 4. September 2015
Beschluss vom 3. September 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 500.00 festgesetzt und dem Schuldner und Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 9, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, das Konkursamt Aussersihl-Zürich, das Betreibungsamt ... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...