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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.09.2015 PS150117

18 septembre 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,542 mots·~13 min·1

Résumé

Löschung einer Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS150117-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 18. September 2015 in Sachen

A._____ AG, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Löschung der Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Regensdorf)

Beschwerde gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 19. Juni 2015 (CB150012)

- 2 - Beschwerdeanträge vor dem Bezirksgericht Dielsdorf (act. 1): "1. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, die Betreibung Nr. … vom 21. Juni 2013 des Betreibungsamtes Regendorf [recte Regensdorf] gegen die Gesuchstellerin aufzuheben und im Betreibungsregister zu löschen. 2. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses zu Lasten der Gesuchstellerin sei abzusehen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MWSt) zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 19. Juni 2015 (act. 7 = act. 12 = act. 14): "1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. [4.-5. Mitteilung, Rechtsmittel]" Beschwerdeanträge vor Obergericht: der Schuldnerin und Beschwerdeführerin (act. 13 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 19. Juni 2015 (Verfahren CB150012-D) aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Betreibung Nr. … vom 21. Juni 2013 gegen die Beschwerdeführerin aufzuheben und im Betreibungsregister zu löschen."

- 3 - Erwägungen: I. 1. Die B._____ AG mit Sitz in Schaffhausen betrieb die Beschwerdeführerin (nachfolgend auch: Schuldnerin) mit Zahlungsbefehl vom 21. Juni 2013 (Betreibungs-Nr. … des Betreibungsamts Regensdorf) für eine Forderung von rund Fr. 462'000.00 zuzüglich Zinsen und Betreibungskosten (act. 10/2). Die Beschwerdeführerin erhob Rechtsvorschlag (act. 10/2). Daraufhin stellte die B._____ AG (nachfolgend auch: Gläubigerin) ein Rechtsöffnungsbegehren (act. 10/1), auf welches das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf mit Verfügung vom 15. August 2013 nicht eintrat (act. 10/7, Geschäfts-Nr. EB130246-D). 2. Am 18. Januar 2014 erhob die Schuldnerin vor dem Bezirksgericht Dielsdorf eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG gegen die Gläubigerin. Die Schuldnerin beantragte, es sei festzustellen, dass die erwähnte, in Betreibung gesetzte Forderung nicht bestehe (act. 9/1). Die II. Abteilung des Bezirksgerichts Dielsdorf trat mit Beschluss vom 10. Februar 2014 auf die Klage nicht ein (Geschäfts-Nr. CG140001-D). Zur Begründung erwog das Bezirksgericht Dielsdorf, die Schuldnerin habe die Betreibung mittels Rechtsvorschlags gestoppt und habe daher kein Rechtsschutzinteresse an der besonderen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG. Die ordentliche negative Feststellungsklage sei bei der zuständigen Schlichtungsbehörde zu erheben (act. 9/5). 3. Über die Gläubigerin wurde am 11. Februar 2014 der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am 23. April 2014 mangels Aktiven eingestellt. Das führte zur Löschung der Gläubigerin im Handelsregister (SHAB-Publikation vom 7. August 2014, vgl. act. 4/3). 4. Mit Eingabe vom 10. April 2015 gelangte die Schuldnerin an das Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend auch: Vorinstanz) und stellte den eingangs angeführten Antrag auf Löschung der Betreibung Nr. … (act. 1). Zur Begründung führte die

- 4 - Schuldnerin aus, sie habe das Betreibungsamt Regensdorf mehrfach erfolglos um die Löschung der Betreibung ersucht, auch schriftlich mit Eingabe vom 24. März 2015 (vgl. act. 1 S. 3, act. 4/4). 5. Die Vorinstanz holte eine Vernehmlassung des Betreibungsamts ein (act. 5, 6) und wies die Beschwerde sodann mit dem eingangs angeführten Urteil vom 19. Juni 2015 ab (act. 7 = act. 12 = act. 14). Das Urteil wurde der Schuldnerin am 23. Juni 2015 zugestellt (act. 8/1). 6. Mit Eingabe vom 2. Juli 2015 erhob die Schuldnerin Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Juni 2015 und stellte die eingangs angeführten Beschwerdeanträge (act. 13). 7. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens und der beiden erwähnten Verfahren zur Rechtsöffnung und zur negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG wurden beigezogen (act. 1-10). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO; zu einer allfälligen Wiedereintragung der Gläubigerin im Handelsregister vgl. die nachfolgenden Ausführungen unter II./2.4.2). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Prozessuale Vorbemerkungen: 1.1 Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 i.V.m. § 85 GOG für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. dazu JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103).

- 5 - 1.2 Die Beschwerde der Schuldnerin an die Vorinstanz ist unabhängig vom genauen Zeitpunkt und von der genauen Form der ablehnenden Reaktion des Betreibungsamts auf das erwähnte Begehren vom 24. März 2015 (vorne I./4.) als rechtzeitig zu betrachten. Auch wenn die negative Reaktion unmittelbar danach erfolgt wäre und als anfechtbare Verfügung betrachtet würde, hätte die Schuldnerin die Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2 SchKG) mit ihrer Beschwerdeeingabe vom 10. April 2015 (act. 1) vor dem Hintergrund der Osterbetreibungsferien gewahrt (vgl. Art. 56 Ziff. 2 und Art. 63 SchKG; vgl. auch BSK SchKG-BAUER, 2. Auflage 2010, Art. 63 SchKG N 8). Auch die vorliegende Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Juni 2015 wurde rechtzeitig schriftlich und begründet erhoben. Daher ist auf sie einzutreten. 1.3 Zur Parteibezeichnung ist kurz darauf hinzuweisen, dass das Betreibungsamt entgegen dem Rubrum des angefochtenen Entscheids nicht als Beschwerdegegner am Verfahren mitwirkt, sondern wie eine Vorinstanz zu behandeln ist (JENT-SØRENSEN, a.a.O., S. 102). 2./2.1 Die Schuldnerin stellte sich gegenüber der Vorinstanz auf den Standpunkt, der ungerechtfertigte Eintrag der Betreibung Nr. … wirke sich sehr negativ auf ihre Geschäftstätigkeit aus. Angesichts der aktenkundigen Auflösung der Gläubigerin sei eine Person, welcher die in Betreibung gesetzte angebliche Forderung zustehen könnte, nicht mehr vorhanden. Von Seiten der Gläubigerin seien bis zur Löschung im Handelsregister keinerlei Versuche unternommen worden, die angebliche, wohl in rein schikanöser Absicht in Betreibung gesetzte Forderung einzutreiben. Daher bestehe kein rechtlich relevantes Interesse mehr an der Aufrechterhaltung der Betreibung gegen die Gesuchstellerin (act. 1 S. 4). 2.2 Das Betreibungsamt Regensdorf bestätigte mit als "Beschwerdeantwort" betitelter Vernehmlassung vom 29. April 2015, dass es dem Begehren um Löschung der Betreibung nicht nachgekommen sei. Die Voraussetzungen der Löschung einer Betreibung nach Art. 8a SchKG seien nicht vorgelegen (act. 6).

- 6 - 2.3 Die Vorinstanz erwog, das Betreibungsamt habe zu Recht festgehalten, dass die Schuldnerin sich nicht auf eine der drei Fallkategorien nach Art. 8a Abs. 3 SchKG berufe, welche eine Löschung erlauben würden. Mit ausführlicher Begründung legte sie dar, dass auch nicht von der Nichtigkeit der Betreibung auszugehen sei (act. 12 S. 4 ff.). 2.4 Die Schuldnerin hält beschwerdeweise an ihrem Antrag auf Löschung der Betreibung fest (act. 13). Auf ihre Argumente wird nachfolgend eingegangen, soweit das zur Rechtsfindung erforderlich ist. 3. Zur Bedeutung der Löschung der Gläubigerin im Handelsregister: 3.1 Die Schuldnerin macht geltend, die Löschung der Gläubigerin im Handelsregister sei gleich zu behandeln wie ein Rückzug der Betreibung. Daher sei die Löschung der Betreibung aufgrund von Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG gerechtfertigt. Die Vorinstanz habe, indem sie das verneint habe, die erwähnte Bestimmung willkürlich ausgelegt (act. 13 S. 4). 3.2 Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass das Betreibungsregister Dritten gegenüber als Informationsstelle diene, um die Kreditwürdigkeit einer Person abschätzen zu können (act. 12 S. 15). Vor diesem Hintergrund kann es nicht angehen, die Löschung der Gläubigerin im Handelsregister gleich zu behandeln wie den Rückzug einer Betreibung durch die Gläubigerin. Letzterer beinhaltet eine klare Aussage darüber, dass die Betreibung aus Sicht der Gläubigerin über keine Existenzberechtigung (mehr) verfügt, sei es, dass die Schuldnerin die Forderung tilgte, oder sei es, dass die Parteien des Betreibungsverfahrens sich sonst wie einigten. Der Rückzug erlaubt vor diesem Hintergrund einen klaren Rückschluss auf die Kreditwürdigkeit einer Person in dem Sinne, dass die Betreibung nicht (mehr) gegen die Kreditwürdigkeit spricht. Die Löschung einer juristischen Person im Handelsregister kann demgegenüber aus verschiedenen Gründen erfolgen, die nicht im Zusammenhang mit bestimmten Forderungen der juristischen Person gegenüber Dritten stehen müssen. Die Löschung sagt daher nichts über die Berechtigung der (von der Schuldnerin

- 7 mit Rechtsvorschlag gestoppten) Betreibung aus. Der Umstand, dass die Gläubigerin nicht mehr existiert, erlaubt somit (anders als der Rückzug der Betreibung) keinen Rückschluss auf die Kreditwürdigkeit der Schuldnerin. Der erwähnte Willkürvorwurf geht aus diesem Grund fehl. 4. Zur Möglichkeit der Erhebung einer negativen Feststellungsklage: 4.1 Als weitere Möglichkeit, die Löschung einer Betreibung zu erwirken, kommt eine negative Feststellungsklage gegen die Gläubigerin in Frage (aufgrund des erhobenen Rechtsvorschlags allerdings nur die allgemeine Feststellungsklage, die bei der Schlichtungsbehörde zu erheben ist, vgl. vorne I./2.; vgl. auch BSK SchKG I-BODMER/BANGERT, 2. Auflage 2010, Art. 85a N 12). Die Schuldnerin macht dazu geltend, dass die Gläubigerin als Rechtssubjekt nicht mehr existiere und daher als Gegenpartei nicht mehr zur Verfügung stehe (act. 13 S. 3). 4.2 Das ist an sich zwar zutreffend. Allerdings erlaubt Art. 164 HRegV die Wiedereintragung einer gelöschten Gesellschaft, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintragung glaubhaft gemacht wird. Mit Blick auf Art. 164 Abs. 1 lit. b HRegV kann dieses Interesse insbesondere in der Absicht begründet sein, gegen die gelöschte Gesellschaft ein Verfahren durchzuführen (vgl. MICHAEL GWELESSIANI, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 2. Auflage 2012, Rz. 578 [zu Art. 164 HRegV]). Die Schuldnerin macht nicht geltend, sie habe bereits vergeblich versucht, eine Wiedereintragung der Gläubigerin zu erwirken. Dass der Weg der negativen Feststellungsklage definitiv nicht zur Verfügung stehe, kann danach nicht angenommen werden. So kann die Frage offen bleiben, ob die Unmöglichkeit, eine Feststellungsklage zu erheben, einen Löschungsanspruch begründet. 5. Nichtigkeit der Betreibung: 5.1 Unabhängig von der allfälligen Möglichkeit der Erhebung einer negativen Feststellungsklage kann die Betreibung von Amtes wegen auch dann gelöscht werden, wenn sie sich als nichtig erweist (Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG; Art. 22 Abs. 1 SchKG). Dabei sind die Aufsichtsbehörde indes nicht verpflichtet,

- 8 von sich aus nach Nichtigkeitsgründen zu forschen (vgl. OGer ZH PS110040 vom 31. Mai 2011, E. II./1.3 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Die Vorinstanz zeigte zunächst die Praxis zur Nichtigkeit von Betreibungen aufgrund offenbaren Rechtsmissbrauchs nach Art. 2 Abs. 2 ZGB auf und verwies auf den Ausnahmecharakter der genannten Bestimmung. Sodann setzte die Vorinstanz sich eingehend mit der auf das Jahr 2012 zurückgehenden Geschäftsbeziehung zwischen der Schuldnerin und der Gläubigerin auseinander, wie sie die Schuldnerin in ihrer eingangs erwähnten negativen Feststellungsklage aufgezeigt hatte (vgl. vorne I./2.). Für die Vorinstanz war dabei nicht zugänglich, wie die Gläubigerin den in Betreibung gesetzten Betrag errechnete. Jedenfalls hätten aber, so die Vorinstanz weiter, komplizierte Vertragsbeziehungen zwischen der Schuldnerin und der Gläubigerin bestanden. Die Schuldnerin habe im Jahre 2012 eine Ausschreibung einer … Aktiengesellschaft für die Erneuerung der IT- Infrastruktur dieser Kundin gewonnen. Für die Ausführung habe die Schuldnerin die Gläubigerin als Subunternehmung beigezogen. Ein späterer Rücktritt der Kundin vom Projektvertrag habe offensichtlich in mächtige und verworrene Konflikte zwischen der Schuldnerin und der Gläubigerin gemündet. Die Schuldnerin habe sich dazu nur vage geäussert. Sie habe auf die Untätigkeit der Gläubigerin im Hinblick auf die Durchsetzung der Betreibungsforderung hingewiesen und habe offenbar aus dem Konkurs der Gläubigerin geschlossen, dass diese mit der Betreibung eine schikanöse Absicht verfolgt habe. Das genüge nicht, um einen rein schikanösen Zweck und damit die Nichtigkeit der Betreibung darzutun (act. 12 S. 5-14). 5.3 Die Feststellung der Vorinstanz, dass sich die Nichtigkeit der Betreibung nicht alleine aus der zwischenzeitlichen Untätigkeit der Gläubigerin, ihrem darauf folgenden Konkurs und dessen Einstellung mangels Aktiven ergeben kann, verdient Zustimmung. Der Umstand alleine, dass eine Eintreibung der Forderung im Konkursverfahren seitens des Konkursamts und der Gläubiger der B._____ AG offenbar als wenig aussichtsreich eingeschätzt wurde, sagt nichts über den diesbezüglichen Standpunkt der B._____ AG selber aus. Auch deren zwischenzeitliche Untätigkeit hinsichtlich der Eintreibung der Forderung kann verschiedene

- 9 - Gründe haben (vgl. act. 12 S. 14). Für den Nichtigkeitsvorwurf sind die Einzelheiten der Geschäftsbeziehung zwischen der Schuldnerin und der Gläubigerin entscheidend. In diesem Zusammenhang sind die Vorbringen der Schuldnerin sehr allgemein gehalten. Die Schuldnerin rügt lediglich, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend gewürdigt. Sie, die Schuldnerin, habe alle Forderungen der Gläubigerin bezahlt. Die behaupteten offenen Rechnungen seien entweder nie bei ihr, der Schuldnerin, angekommen, oder seien völlig unzureichend spezifiziert gewesen, so dass nie klar gewesen sei, wann welche Leistungen erbracht und in Rechnung gestellt worden seien. Die Gläubigerin habe trotz mehrfacher Bitte nie Transparenz in ihre angeblich offenen Rechnungen gebracht. Die Ausführungen der Vorinstanz zur vertragsrechtlichen Beziehung der Schuldnerin und der Gläubigerin seien unbehilflich (act. 13 S. 4). Den Erwägungen der Vorinstanz, welche sich wie gesehen eingehend mit der Geschäftsbeziehung der Parteien des Betreibungsverfahrens auseinandersetzte und den Nichtigkeitsvorwurf verneinte (vgl. soeben II./5.2), vermag die Schuldnerin mit diesen Vorbringen nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen. Im Zentrum stehen weniger die Fragen nach der Spezifizierung und dem Empfang der Rechnungen, sondern vielmehr die Tatsachen, dass die Parteien in Vertragsbeziehung standen, dieser Vertrag vorzeitig aufgelöst wurde und deswegen ein Streit über finanzielle Ansprüche entbrannte. Somit vermag die Schuldnerin die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz nicht umzustossen. Beim Schluss der Vorinstanz, die Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung sei keineswegs evident und von ihrer Nichtigkeit könne daher nicht die Rede sein (act. 12 S. 14), hat es danach sein Bewenden. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen einer Löschung der Betreibung zu Recht verneinte. Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

- 10 - III. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 19. Juni 2015 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Betreibungsamt Regensdorf und das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens und die von der Vorinstanz beigezogenen Verfahren CG140001-D und EB130246-D gehen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler versandt am: 21. September 2015

Urteil vom 18. September 2015 Beschwerdeanträge vor dem Bezirksgericht Dielsdorf (act. 1): Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 19. Juni 2015 (act. 7 = act. 12 = act. 14): Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 19. Juni 2015 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Betreibungsamt Regensdorf und das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens und die von der Vorinstanz beigezogenen Verfahren CG140001-D und EB130246-D gehen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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