Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS150110-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. E. Licht Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher. Urteil vom 26. Juni 2015 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, Beschwerdegegner,
vertreten durch Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
betreffend Pfändungsankündigung (Beschwerde über das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 3. Juni 2015 (CB150014)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg vom 19. März 2015 (Betreibungs-Nr. ...) setzte der Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer Fr. 1'840.– nebst Zins zu 5 % seit dem 11. Dezember 2014 in Betreibung. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 26. März 2015 Rechtsvorschlag (act. 3/4/4). 2. Mit Urteil vom 6. Mai 2015 erteilte das Einzelgericht des Bezirkes Horgen in der vorgenannten Betreibung definitive Rechtsöffnung über die in Betreibung gesetzte Forderung nebst Zins, die Betreibungskosten von Fr. 73.30, die Spruchgebühr des Rechtsöffnungsurteils von Fr. 300.– sowie die im Rechtsöffnungsurteil zugunsten des Beschwerdegegners festgesetzte Entschädigung von Fr. 50.– (act. 3/4/2). 3. Am 13. Mai 2015 kündigte das Gemeindeammann- und Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg dem Beschwerdeführer in der vorgenannten Betreibung auf den 4. Juni 2015, 14:00 Uhr, für die vorgenannte Forderung samt Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten die Pfändung an (act. 3/4/3). 4. Am 2. Juni 2015 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter, es sei ihm die Frist zur Erhebung einer SchK-Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG wiederherzustellen, wobei er sein Wiederherstellungsgesuch damit begründete, dass er die SchK-Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom 13. Mai 2015 am 21. Mai 2015 der Post übergeben habe, doch sei ihm diese aufgrund eines Adressfehlers wieder zurückgesandt worden (act. 1 S. 2). In der gleichzeitig mit dem Fristwiederherstellungsgesuch (nochmals) eingereichten Beschwerde nach Art. 17 SchKG beantragte er sodann, es sei die Pfändungsankündigung des Betreibungsamts Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg und das zugehörige Rechtsöffnungs-
- 3 urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Mai 2015 für nichtig zu erklären (act. 3/4/1 S. 2). Ausserdem stellte der Beschwerdeführer mit separater Eingabe vom 2. Juni 2015 ein Ausstandsgesuch gegen den ... der Vor-instanz, lic. iur. B._____, sowie "eventuell weitere Personen" (act. 5). Mit Urteil vom 3. Juni 2015 stellte die Vorinstanz die Frist zur Einreichung einer SchK-Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. ... (des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg) wieder her und wies gleichzeitig die vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 17 SchKG gegen die Pfändungsankündigung erhobene Beschwerde ab. Ausserdem wies sie das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers ab, soweit sie darauf eintrat (act. 7 = act. 10, nachstehend zitiert als act. 10). 5. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2015 rechtzeitig bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter eingereichte Beschwerde (act. 11; act. 8/1). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-8). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der folgenden Erwägungen einzugehen. II. 1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Oberge-
- 4 richt gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.1 Art. 321 Abs. 1 ZPO statuiert, dass die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen ist. Das bedeutet, dass die Beschwerde Anträge enthalten muss, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Beschwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 2. Aufl., Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 Erw. 5.1). 2.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen aus, dass die von ihm handschriftlich auf dem Zahlungsbefehl vermerkte Begründung seines Rechtsvorschlages durch eine Drittperson abgeändert worden sei (act. 11 S. 1 ff.). Dieses Vorbringen war bereits vorinstanzlich Prozessthema, hatte der Beschwerdeführer doch damals vorgebracht, dass an seinem handgeschriebenen Text auf dem Zahlungsbefehl betreffend Rechtsvorschlag beim Wort "konzertierter" manipuliert worden sei, indem das "r" durch Einführung eines senkrechten Strichs zu einem "n" gemacht worden sei (act. 3/4/1). Währendem der Beschwerdeführer vorinstanzlich in diesem Zusammenhang einzig den Antrag gestellt hatte, es sei ihm einstweilen eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzusprechen (act. 3/4/1 S. 6), beantragt er nunmehr im Verfahren vor der Kammer zusätzlich, es sei das Original des Zahlungsbefehls sicherzustellen, zu untersuchen, wer die Veränderung vorgenommen habe und der Schuldige zu bestrafen (act. 11 S. 1 ff.). Damit stellt der Beschwerdeführer neue Anträge, wobei sich deren Zulässigkeit im Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde grundsätzlich nach kantonalem Verfahrensrecht richtet (COMETTA/ MÖCKLI, a.a.O., Art. 20a N 40). Im Kanton Zürich wird in § 84 GOG auf Art. 319 ff. ZPO (Be-
- 5 schwerde) verwiesen. Nach Art. 326 ZPO sind demnach im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren Noven und damit neue Anträge nicht zulässig (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; OGer ZH PS120049 vom 2. April 2012 E. 2). Dementsprechend können die vom Beschwerdeführer neu gestellten Begehren nicht berücksichtigt werden und es ist darauf nicht einzutreten. 2.3 Zur vom Beschwerdeführer bereits vorinstanzlich verlangten Entschädigung für die seiner Ansicht nach durch eine Drittperson vorgenommene Änderung am Zahlungsbefehl beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, diesen Antrag zu wiederholen; konkret bringt er vor, ihm sei in jedem Fall betreffend dem bisher Geschehenen in dieser Sache eine entsprechende Genugtuung von einstweilen Fr. 2'500.– zuzusprechen (act. 11 S. 2), könnten die Eingriffe doch in jedem Fall nicht von ihm stammen und hätten diese doch gerade entgegen seiner Absicht stattgefunden (act. 11 S. 4). Die Vorinstanz hatte zur Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers festgehalten, dass anhand des eingereichten Zahlungsbefehls nicht beurteilt werden könne, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Änderung stimme oder nicht; jedenfalls für die zu beurteilende Beschwerde, also die Gültigkeit des Rechtsöffnungsentscheides, sei es jedoch nicht relevant und begründe sicherlich keine Entschädigung (act. 10 S. 5). Mit dieser Begründung der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, und er legt insbesondere nicht dar, inwieweit der Vorinstanz seiner Auffassung nach eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes im Sinne von Art. 310 ZPO vorzuwerfen wäre. Zumindest lässt sich seiner Beschwerdeschrift entnehmen, dass er der Meinung ist, es spiele keine Rolle "dass wie hier, solche Eingriffe das Resultat nicht zu ändern vermögen" (act. 11 S. 3), womit er entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid vorbringt, ihm sei unabhängig von der Relevanz seiner Behauptung für den Fortgang des Schuldbetreibungsverfahrens eine Entschädigung zuzusprechen. Dabei übersieht er, dass mit einer SchK-Beschwerde in jedem Fall ein praktischer Verfahrenszweck verfolgt werden muss, was bedeutet, dass die Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung noch möglich sein muss (COMET- TA/MÖCKLI, a.a.O., Art. 17 N 7 m.w.H.). Da die vom Beschwerdeführer behauptete Abänderung des Wortes "konzertierter" zu "konzentierter" in der Begründung sei-
- 6 nes Rechtsvorschlages jedoch keinerlei Auswirkungen auf das Schuldbetreibungsverfahren hat, besteht für dieses Vorbringen des Beschwerdeführer im Rahmen der vorliegenden SchK-Beschwerde kein Rechtschutzinteresse, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3. Schliesslich stellt der Beschwerdeführer sich hinsichtlich der vorinstanzlichen Entschädigungsfolgen auf den Standpunkt, dass er vorinstanzlich bei der Frage der Wiederherstellung der Frist obsiegt habe. Ihm sei für das Fristwiederherstellungsgesuch ein erheblicher Aufwand entstanden, damit er überhaupt habe gehört werden können. Da er in diesem Punkt Recht erhalten habe, müsse ihm demgemäss auch der Aufwand erstattet werden und zwar von der Seite, die ein solches Vorgehen fordere, da ein Schuldiger nicht auszumachen sei (Gericht bzw. Staat oder Gesetz). Ob die PTT schuldig sei, bleibe dabei offen und sei hier auch nicht Thema. Deshalb sei ihm zumindest der reduzierte Betrag zu gewähren, da er die unterste Zeile der Adresse falsch geschrieben habe (act. 11 S. 5). Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass im Beschwerdeverfahren nach den Art. 17-19 SchKG keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (Art. 62 Abs. 2 SchKG), weshalb der vorinstanzliche Kostenentscheid diesbezüglich nicht zu beanstanden ist. Die dahingehende Beschwerde des Beschwerdeführers ist dementsprechend abzuweisen. III. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
- 7 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 11, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Horgen sowie an das Betreibungsamt Thalwil- Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher versandt am: 29. Juni 2015
Urteil vom 26. Juni 2015 Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 11, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Horgen sowie an das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, je gege... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...