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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.09.2015 PS150092

17 septembre 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,012 mots·~10 min·1

Résumé

Pfändungsankündigung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS150092-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Maurer. Urteil vom 17. September 2015 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend Pfändungsankündigung (Beschwerde über das Betreibungsamt Bonstetten)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Affoltern vom 18. Mai 2015 (CB140005)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 24. September 2014 erliess das Betreibungsamt Bonstetten in der Betreibung Nr. … für eine Forderung von Fr. 2'247.85 nebst Zinsen sowie Inkassospesen die Pfändungsankündigung auf den 30. September 2014 (act. 2/2). Dagegen beschwerte sich der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz mit Eingaben vom 30. September 2014 (act. 1) und 6. Oktober 2014 (act. 7 i.V. mit act. 3 Dispositivziffer 2). Er stellte sinngemäss die Anträge, die Pfändungsankündigung aufzuheben, die Nichtigkeit der Betreibung festzustellen, die Rechtsvorschlagsfrist wieder herzustellen, die Betreibung Dritten nicht mitzuteilen und sie für die Dauer des Verfahrens mit dem Vermerk 104 (Rechtsvorschlag) zu versehen, die Rechnung des Friedensrichteramtes B._____ im Verfahren GV 2014.00009 zu annullieren und die betreibende Gläubigerin zu verpflichten, sich betreffend die Forderung an die C._____ AG zu halten (act. 26 S. 2). Das Bezirksgericht Affoltern am Albis wies als untere Aufsichtsbehörde SchKG die Beschwerde mit Beschluss vom 18. Mai 2015 ab, soweit es darauf eintrat (act. 26 S. 12 Dispositivziffer 1). b) Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juni 2015 rechtzeitig Beschwerde (act. 27 i.V. mit act. 23). Er stellt sinngemäss die Anträge, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und seine Beschwerde gutzuheissen (act. 27). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1- 24). Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Beschwerdeführer hatte vorinstanzlich ausgeführt, der Urteilsvorschlag des Friedensrichteramtes B._____ im Verfahren GV.2014.00009 sei ihm nicht zugesandt worden, denn in dem von ihm am 4. August 2014 entgegen genommenen Brief des Friedensrichters sei bloss ein Empfangsschein für einen Urteilsvorschlag, nicht aber der Urteilsvorschlag selber, enthalten gewesen. Er habe den Empfangsschein nicht retourniert, um dem Friedensrichteramt verständlich zu

- 3 machen, dass er keinen Urteilsvorschlag erhalten habe. Er habe den Urteilsvorschlag innert den darauf folgenden 20 Tagen auch nicht abgelehnt. Ferner machte er geltend, er könne jederzeit mit befreiender Wirkung an die Zedentin und ursprünglichen Gläubigerin (C._____ AG) leisten, da ihm gegenüber keine (gültige) Notifikation der Zession erfolgt sei. Er habe die Forderung an sich nie bestritten und am 6. Oktober 2014 Fr. 2'209.90 an die C._____ AG überwiesen (act. 1, 7). b) Die Vorinstanz erwog, das Betreibungsamt habe auch dann einen Zahlungsbefehl zu erlassen, wenn sich der Gläubiger auf ein inhaltlich unkorrektes Urteil stützen würde. Das Urteil wäre mit zivilrechtlichen Mitteln anzufechten, nicht mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde. Es seien keine Anzeichen ersichtlich, welche die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes als nichtig erscheinen lassen würden. Da die Gläubigerin den Urteilsvorschlag des Friedensrichteramtes B._____ vom 28. Juli 2014 sowie eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung vorgelegt habe, sei dieses, Art. 88 ff. SchKG entsprechende Vorgehen des Betreibungsamtes nicht zu beanstanden. Dem Betreibungsamt sei es grundsätzlich verwehrt, den Urteilsvorschlag materiell zu überprüfen, welcher den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … beseitigt habe. Es sei nicht ersichtlich, dass die Gläubigerin mit der Betreibung Ziele verfolge, welche mit der Zwangsvollstreckung nichts zu tun hätten bzw. reine Schikane wären. Weder die Betreibung noch die Pfändungsankündigung seien nichtig. Die Vorinstanz erachtete zudem den Nachweis der Zustellung der Postsendung vom 31. Juli 2014 erbracht (act. 26 S. 8). Die natürliche Vermutung, dass der Urteilsvorschlag, wie auf dem Umschlag angegeben, in der Sendung enthalten gewesen sei, habe der Beschwerdeführer nicht zu widerlegen vermocht. Bei Erhalt einer leeren Postsendung hätte es dem Beschwerdeführer obgelegen, umgehend zu reagieren (act. 26 S. 9 f.). Zur beantragten Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben, der durch den erwähnten Urteilsvorschlag beseitigt worden sei (act. 26 S. 10 f.). Da die Betreibung weder nichtig noch aufgehoben sei, komme auch die beantragte Löschung nicht in Betracht (act. 26 S. 11). Auf die beantragte Annullierung der

- 4 - Kosten des Schlichtungsverfahrens sowie Verpflichtung der Gläubigerin, sich an die C._____ AG zu halten, trat die Vorinstanz nicht ein, da es sich dabei um keine Beschwerdeobjekte gemäss Art. 17 SchKG handle (act. 26 S. 11 f.). c) Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde dagegen ein, der Urteilsvorschlag sei ihm nicht zugesandt worden, dies sei keine Schutzbehauptung. Aus seiner Sicht sei es lebensnah und naheliegend, dass er, wenn er eine Empfangsbestätigung nicht retourniere, signalisiere, dass er das Dokument nicht erhalten habe. Das Friedensrichteramt B._____ könne den Nachweis der Zustellung des eigentlichen Dokuments nicht erbringen, also sei das Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, aus der Abtretung dürften dem Schuldner keine Nachteile erwachsen. Er habe von der Inkassofirma ein Original oder eine Kopie der Abtretungserklärung verlangt, aber nie erhalten. Der Beweis für die Abtretung sei im Zeitpunkt der Betreibung noch immer geschuldet gewesen. Die Gläubigerin habe ihm zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, wann und an wen sie seine Schuld abgetreten habe. Die von der Inkassofirma vorgelegte Kopie habe auf ihn suspekt gewirkt. Der Friedensrichter, die Gläubigerin und die Inkassofirma hätten einen Fehler gemacht. Der Friedensrichter habe das Dokument nicht zugestellt, die Gläubigerin habe die Abtretung nicht mitgeteilt, die Inkassofirma habe keinen Nachweis der Abtretung erbracht und verlange illegale Gebühren (act. 27). 3. a) Auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an eine obere kantonale Aufsichtsinstanz sind - nebst Art. 20a Abs. 2 SchKG - gestützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V. mit § 18 EG SchKG und §§ 83 f. GOG - sinngemäss die Art. 319 ff. ZPO anwendbar. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Art. 326 Abs. 1 ZPO schliesst neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel aus, auch bei Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 5A_405/2011 E. 4.5.3 mit Verweisen; BSK SchKG - Cometta/Möckli, Art. 18 N 9). b) Gemäss Art. 21 i.V. mit Art. 17 Abs. 1 SchKG haben die kantonalen Aufsichtsbehörden die Kompetenz, eine angefochtene Handlung eines Betreibungs- oder

- 5 - Konkursamtes aufzuheben oder zu berichtigen oder die Vollziehung einer unbegründet verweigerten Handlung anzuordnen. Da die Kompetenz der kantonalen Aufsichtsbehörden sich auf die Kontrolle der Anwendung des Schuldbetreibungsund Konkursrechts durch die Betreibungs- und Konkursämter beschränkt, verneinte die Vorinstanz mit Recht ihre Zuständigkeit hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Annullierung der Rechnung des Friedensrichteramtes sowie der beantragten Verpflichtung der Gläubigerin, sich an die C._____ zu halten. Der Beschwerdeführer setzt sich diesbezüglich mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinander und vermag nicht darzutun, dass die Vorinstanz zu Unrecht darauf (act. 26 S. 2, Rechtsbegehren Ziffern 5 und 6) nicht eingetreten ist. Seine Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 4. a) Zweitinstanzlich bringt der Beschwerdeführer erneut vor, es liege kein Entscheid des Friedensrichteramtes vor, welcher den Rechtsvorschlag beseitigt habe, denn das Friedensrichteramt könne nicht beweisen, dass sich im Umschlag, wie angegeben, der Urteilsvorschlag befunden habe. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesem nochmaligen Vortrag seines Standpunktes nicht mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach das Urteil mit zivilrechtlichen Mitteln, nicht mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde anzufechten wäre. Er vermag nicht darzutun, worin der angefochtene Entscheid eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit beinhaltete. Insbesondere vermag er die zutreffende vorinstanzliche Erwägung nicht als falsch darzustellen und zu widerlegen, wonach das Betreibungsamt keine Befugnis habe, die in Betreibung gesetzte Forderung auf ihren Bestand materiell zu überprüfen oder das Urteil bzw. den Urteilsvorschlag zu überprüfen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass keine offensichtlich missbräuchliche Betreibung vorlag und die Gläubigerin keine Ziele verfolgte, welche nicht das Geringste mit Zwangsvollstreckung zu tun gehabt hätten oder reine Schikane gewesen wären (vgl. act. 26 S. 7). Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass er den in Betreibung gesetzten Betrag schuldete. Er beharrt einzig darauf, der Zedentin, nicht der Gläubigerin zu zahlen und leistete in der Folge eine Zahlung an die Zedentin. Ei-

- 6 ne nichtige Verfügung oder nichtige Betreibung liegt jedenfalls nicht vor, wie die Vor-instanz mit Recht festhielt. Ohne dass es nach dem Gesagten noch entscheidend darauf ankäme, stellte die Vorinstanz zudem fest, dass das Friedensrichteramt den Nachweis der Zustellung der Postsendung vom 31. Juli 2014 erbracht habe (act. 26 S. 8 i.V.m. track & trace-Nachweis act. 14/8). Der Beschwerdeführer bestätige den Erhalt der eingeschriebenen Sendung und bestreite einzig deren Inhalt, indem er geltend mache, der auf dem Umschlag erwähnte Urteilsvorschlag sei nicht in der Sendung enthalten gewesen. Es bestehe eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der substantiierten Inhaltsangabe des Absenders. Die Gläubigerin habe den Empfangsschein für den - gleichentags auch an sie versandten - Urteilsvorschlag unterzeichnet zurückgesandt, was substantiiert darauf schliessen lasse, dass sich der Urteilsvorschlag auch in der an den Beschwerdeführer adressierten Sendung befunden habe. Dem Beschwerdeführer stehe als Empfänger der Nachweis offen, dass der tatsächliche Inhalt der Sendung ein anderer gewesen sei. Diesen Nachweis habe der Beschwerdeführer nicht zu erbringen vermocht, vielmehr deute sein Zuwarten um 2 Monate plus weitere 20 Tage darauf hin, dass sein Einwand eine Schutzbehauptung darstelle. Bei Erhalt einer leeren Postsendung hätte es dem Beschwerdeführer obgelegen, umgehend zu reagieren (act. 26 S. 8 ff.). Der Beschwerdeführer vermag mit der Wiederholung seiner früheren Vorbringen in der Beschwerde auch diese zutreffenden Erwägungen nicht zu entkräften. Beizufügen ist einzig noch, dass das Gebot von Treu und Glauben, das auch im Verkehr mit Behörden gilt, eine Reaktion des Beschwerdeführers gegenüber dem Friedensrichteramt geradezu verlangt hätte. b) Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, ihm sei die Abtretung der Forderung nicht notifiziert worden, so hilft ihm dies vorliegend nicht weiter. Da ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, welches seinen Rechtsvorschlag beseitigte, vermag er damit keine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung des Betreibungsamtes darzutun. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Friedensrichter, die Gläubigerin sowie die Inkassofirma hätten einen Fehler gemacht (act. 27). Eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit der angefochtenen

- 7 - Verfügung vermag er damit nicht darzutun, zumal er um die Abtretung wusste und an das Betreibungsamt hätte zahlen können. c) Was seine Anträge auf Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist, Anbringen des Vermerks "Rechtsvorschlag" im Betreibungsregister sowie darauf, Dritten von der Betreibung keine Kenntnis zu geben (act. 26 S. 2 Rechtsbegehren Ziffern 3, 4 und 7) betrifft, so setzt sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen hierzu nicht auseinander und vermag folglich nicht darzutun, dass die Vorinstanz diesbezüglich den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewandt hätte. Er vermag endlich die vorinstanzlichen Feststellungen nicht zu widerlegen, wonach er rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben habe, der durch ein rechtskräftiges Urteil beseitigt worden sei sowie, dass mangels Nichtigkeit oder Aufhebung der Betreibung auch keine Löschung in Betracht falle. Seine Beschwerde ist diesbezüglich ebenfalls abzuweisen. 5. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Affoltern sowie an das Betreibungsamt Bonstetten, je gegen Empfangsschein.

- 8 - 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Maurer versandt am: 18. September 2015

Urteil vom 17. September 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Affoltern sowie an das Betreibungsamt Bonstetten, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...

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