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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.05.2015 PS150054

12 mai 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,213 mots·~11 min·1

Résumé

Zahlungsbefehl (Beschwerde über ein Betreibungsamt) Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. April 2015 (CB140217)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS150054-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil Urteil vom 12. Mai 2015 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Zahlungsbefehl (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 9)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. April 2015 (CB140217)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9 vom 23. Oktober 2014. Er beantragte die Feststellung der Nichtigkeit dieses Zahlungsbefehls und die Löschung der entsprechenden Betreibung im Betreibungsregister. Er machte geltend, die Betreibung sei rechtsmissbräuchlich, sei sie doch lediglich erhoben worden, um ihn zu schikanieren und um zudem möglicherweise seine Kreditwürdigkeit zu schädigen (act. 1). Die Vorinstanz holte in der Folge eine Vernehmlassung des zuständigen Betreibungsamtes sowie eine Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin ein (act. 4, 6 und 13). Mit Eingabe vom 16. Februar 2015 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes (act. 18) und mit Eingabe vom 26. Februar 2015 nahm er zur Beschwerdeantwort Stellung (act. 19). Mit Zirkulationsbeschluss vom 2. April 2015 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 23 = 28 = 30). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2015 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 29; vgl. Zustellnachweis act. 24/1). Er beantragt die Feststellung der Nichtigkeit des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9 vom 23. Oktober 2014 und die Löschung der Betreibung im Betreibungsregister bzw. den Vermerk, damit der Betreibungsregistereintrag für Dritte nicht mehr einsehbar sei (act. 29 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 - 26). Auf das Einholen von Stellungnahmen kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 - 2. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist zu erheben. Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO-STERCHI, Art. 321 N 15 ff.). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO), weil es bei der Beschwerde nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides geht (ZK ZPO- FREIBURGHAUS/ AFHELDT, 2. Aufl., Art. 326 N 3). 2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Schlussfolgerung der Vorinstanz bezüglich des von der Beschwerdegegnerin eingereichten Schuldanerkenntnisses sei falsch. Es sei nicht einzusehen, weshalb die von ihm vorgebrachte Tatsache, kein Mensch verändere innerhalb von zwei Jahren seine Unterschrift derart stark, das Gericht nicht überzeuge. Dies umso mehr, als die Vorinstanz keine Begründung dazu liefere. Es sei Tatsache, dass die Unterschrift des Beschwerdeführers auf der Vollmacht sowie die Unterschrift auf dem Schuldanerkenntnis sich nicht einmal ähnlich, geschweige denn identisch seien. Dies habe die Vorinstanz völlig ausser Acht gelassen. Hinzu komme, dass sämtliche Ausführungen der Beschwerdegegnerin betreffend das besagte Schuldanerkenntnis überhaupt nicht schlüssig seien. So würde die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2015 auf Seite 4 ausführen, dass sie betreffend den Rückzahlungswillen des Beschwerdeführers mit der Zeit misstrauisch geworden sei, weshalb sie mit diesem am 15. September 2012 ein als "Schuldanerkenntnis und Ratenzahlungsvereinbarung" betiteltes Dokument abgeschlossen habe. Dieses Dokument

- 4 würde ihr aber nur in Kopie vorliegen, da der Beschwerdeführer das Original mitgenommen habe. Er, der Beschwerdeführer, habe schon in der Stellungnahme vom 26. Februar 2015 angemerkt, dass dies sehr unrealistisch sei, den Beschwerdeführer zuerst quasi zu überreden, das Dokument zu unterzeichnen, ihm aber sodann das Original zu überlassen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin wisse, dass der Nachweis einer Fälschung der Unterschrift bei einer Kopie viel schwieriger zu erbringen sei als beim Original. Diese Ausführungen habe die Vorinstanz nicht einmal in Betracht gezogen. Im Entscheid habe sie sich auf jeden Fall damit nicht auseinandergesetzt. Wie die Vorinstanz mit diesem Hintergrund zum Schluss habe kommen können, die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Fälschung des Schuldanerkenntnisses überzeugen nicht, würde sich nicht erschliessen (act. 29). 2.3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass eine Betreibung dann missbräuchlich sei, wenn die Gläubigerin mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolge, welche mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun hätten bzw. dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprächen. Die Beschwerdegegnerin hätte vorliegend glaubhaft dargelegt, auf welche rechtliche Beziehung sie ihre Forderung stütze. Sie habe aufzuzeigen vermocht, dass sie die Betreibung eingeleitet habe, um den Beschwerdeführer zur Rückzahlung der angeblich gewährten Darlehen zu bewegen. Dazu hätte sie unter anderem das im Zahlungsbefehl als Forderungsurkunde aufgeführte Dokument "Schuldanerkenntnis und Ratenzahlungsvereinbarung vom 15.09.2012" in Kopie, sowie weitere Beilagen wie z.B. SMS-Verkehr und Bankauszüge eingereicht, mit denen sich die geltend gemachte Forderung zumindest ansatzweise plausibilisieren lasse. Dies hätte der Beschwerdeführer nicht zu widerlegen vermocht. Damit könne vorliegend geradezu ausgeschlossen werden, dass die geltend gemachte Forderung offensichtlich jeglicher Grundlage entbehren würde. Anzeichen, dass die Betreibung einzig angehoben worden sei, um den Beschwerdeführer zu schikanieren resp. seine Kreditwürdigkeit zu schädigen, würden nicht vorliegen. Es werde tatsächlich versucht, auf dem Weg der Zwangsvollstreckung eine Forderung durchzusetzen. Damit sei die Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung praktisch ausgeschlossen. Ob und

- 5 welche Ansprüche der Beschwerdegegnerin tatsächlich zustünden, sei weder vom Betreibungsamt noch von der angerufenen Aufsichtsbehörde zu prüfen. An diesem Ergebnis – so die Vorinstanz weiter – vermöge die Behauptung, beim Dokument "Schuldanerkenntnis und Ratenzahlungsvereinbarung" handle es sich offensichtlich um eine Fälschung, nichts zu ändern. Die Behauptung des Beschwerdeführers, kein Mensch verändere seine Unterschrift innerhalb von zwei Jahren derart stark, weshalb von einer offensichtlichen Fälschung des besagten Dokuments auszugehen sei, überzeuge nicht. Zum Ergebnis, dass die geltend gemachte Forderung zumindest ansatzweise plausibel erscheine, käme man im Übrigen selbst dann, wenn die Beschwerdegegnerin, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, aus dem besagten Dokument nichts zu ihren Gunsten ableiten könnte. Auch aus den übrigen eingereichten Unterlagen ergebe sich ohne Weiteres die Plausibilität der geltend gemachten Forderung, würden doch beispielsweise etwa auch die zahlreichen versandten Kurznachrichten davon zeugen, dass es zwischen den Parteien zu verschiedenen Geldtransaktionen gekommen sei (act. 23 = 28 = 30, S. 5 ff.). 2.4. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz das Argument der offensichtlichen Fälschung aufgenommen. Aus der diesbezüglichen Erwägung ergibt sich ohne Weiteres, dass die Vorinstanz davon ausging, es sei ihres Erachtens nicht ausgeschlossen, dass jemand seine Unterschrift im Laufe der Zeit verändere. Dem kann zugestimmt werden. Aus diesem Grund kann lediglich wegen Abweichung der Unterschrift des Beschwerdeführers auf dem Schuldanerkenntnis vom 15. September 2012 von der Unterschrift auf der Anwaltsvollmacht vom 17. Dezember 2014 noch nicht von einer offensichtlichen Fälschung des Dokuments gesprochen werden. Von einer Fälschung ist überdies nicht leichthin auszugehen, handelt es sich doch bei der Erstellung und Einreichung einer gefälschten Urkunde um eine Straftat. Die Frage, ob die Unterschrift vom Beschwerdeführer stammt, wird im Zivilprozess zu klären sein.

- 6 - Indem die Vorinstanz nicht auch noch auf das Vorbringen eingegangen ist, die Begründung der Beschwerdegegnerin zum Fehlen des Originals sei unrealistisch, hat sie ihre Begründungspflicht nicht verletzt. Der aus dem Gehörsanspruch fliessende Anspruch auf Begründung verpflichtet die Entscheidinstanz nicht, sich mit allen Standpunkten einlässlich auseinander zu setzen. Die Begründung kann auf die wesentlichen Punkte, die zum Entscheid geführt haben, beschränkt werden (ZK ZPO-SUTTER-SOMM/CHEVALIER, Art. 53 N 14, vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1, S. 88). Zudem vermögen diese Ausführungen auch nichts am Entscheid zu ändern. Hierzu ist auf die weitere Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wonach die Forderung der Beschwerdeführerin auch noch plausibel erscheine, wenn die Beschwerdegegnerin aus dem Schuldanerkenntnis nichts zu ihren Gunsten ableiten könnte (act. 23 = 28 = 30 S. 7). Mit dieser Begründung hat sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auseinandergesetzt. Dieser Erwägung ist zuzustimmen. Die einstweilige Qualifikation des Dokuments als Fälschung könnte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens lediglich die Nichtbeachtung dieses Dokuments zur Folge haben. Diese Annahme vermöge somit die weiteren Anhaltspunkte für den Bestand einer Forderung nicht zu verdrängen – jedenfalls nicht, solange noch die Möglichkeit bestünde, dass es sich doch nicht um eine Fälschung handle, namentlich wenn noch kein diesbezügliches Gerichtsurteil ergangen ist. Vorliegend bestehen weitere Hinweise für den Bestand einer Forderung. Insbesondere aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Auszügen der zwischen den Parteien versendeten Kurznachrichten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin beispielsweise am 9. Januar 2013, 12:08 Uhr, mitteilte: "Bitte vergessest du nicht morgen 20 thousand Euro mit bringen […]". Eine diesbezügliche erste Aufforderung erfolgte sodann bereits am 7. Januar 2013, 09:04 Uhr (act. 15/3). Diese Kurznachrichten genügen, um zu belegen, dass es offenbar zu Geldtransaktionen zwischen den Parteien kam und es der Beschwerdeführerin nun effektiv um die Durchsetzung einer (vom Beschwerdeführer bestrittenen) Forderung geht.

- 7 - Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen weder darzutun, dass die Vorinstanz bei ihrem Entscheid die Begründungspflicht verletzt hätte, noch dass sie hierbei unter falscher Rechtsanwendung zum Schluss gelangt wäre, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Vielmehr überzeugen die Argumente der Vorinstanz. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), wobei der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren ohnehin kein Aufwand entstanden ist. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 29, sowie an das Betreibungsamt Zürich 9 und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Weil versandt am: 12. Mai 2015

Urteil vom 12. Mai 2015 Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. … des Betreibung... 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2015 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 29; vgl. Zustellnachweis act. 24/1). Er beantra... Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 - 26). Auf das Einholen von Stellungnahmen kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich... 2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Schlussfolgerung der Vorinstanz bezüglich des von der Beschwerdegegnerin eingereichten Schuldanerkenntnisses sei falsch. Es sei nicht einzusehen, weshalb die von ihm vorgebrachte Tatsache, kein Mensch veränder... 2.3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass eine Betreibung dann missbräuchlich sei, wenn die Gläubigerin mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolge, welche mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun hätten bzw. dem Grundsatz von... An diesem Ergebnis – so die Vorinstanz weiter – vermöge die Behauptung, beim Dokument "Schuldanerkenntnis und Ratenzahlungsvereinbarung" handle es sich offensichtlich um eine Fälschung, nichts zu ändern. Die Behauptung des Beschwerdeführers, kein Mens... 2.4. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz das Argument der offensichtlichen Fälschung aufgenommen. Aus der diesbezüglichen Erwägung ergibt sich ohne Weiteres, dass die Vorinstanz davon ausging, es sei ihres Erachtens nicht... Indem die Vorinstanz nicht auch noch auf das Vorbringen eingegangen ist, die Begründung der Beschwerdegegnerin zum Fehlen des Originals sei unrealistisch, hat sie ihre Begründungspflicht nicht verletzt. Der aus dem Gehörsanspruch fliessende Anspruch ... Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen weder darzutun, dass die Vorinstanz bei ihrem Entscheid die Begründungspflicht verletzt hätte, noch dass sie hierbei unter falscher Rechtsanwendung zum Schluss gelangt wäre, dass die... 3. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 29, sowie an das Betreibungsamt Zürich 9 und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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