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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.02.2015 PS140281

2 février 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,485 mots·~12 min·1

Résumé

Pfändungsvollzug (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS140281-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Ersatzrichter lic. iur. H. Meister und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Beschluss und Urteil vom 2. Februar 2015 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

gegen

1. Finanzverwaltung der Gemeinde B._____, 2. Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Pfändungsvollzug (Beschwerde über das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 26. November 2014 (CB140035)

- 2 - Verfügung des Betreibungsamts Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg vom 31. Oktober 2014 (act. 2/1, sinngemäss): Das Gesuch um einen weiteren Rechtsstillstand nach Art. 61 SchKG wird abgewiesen. Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): "Es sei - sofern aufgrund der Verfügung und Vorladung bereits für den 21.11.2014 notwendig - unverzüglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen; Es sei die Verfügung des Betreibungsamtes aufzuheben resp. abzuweisen und der Rechtsstillstand bis 31. Dezember 2014 aufgrund der attestierten Einvernahmeunfähigkeit der Beschwerdeführerin gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. C._____ vom 28. Oktober 2014, zu gewähren resp. einzuhalten; Es sei der Rechtsstillstand für die Beschwerdeführerin auch auf die zwischenzeitlich vom Betreibungsamt versandte Abholungsaufforderung vom 14. November 2014 in der Betreibung Nr. ... und für allfällig weitere Amtshandlungen ebenfalls bis 31. Dezember 2014 zu gewähren; Es sei festzuhalten, dass - falls notwendig - ein detailliertes Arztzeugnis aufgrund des Datenschutzes lediglich auf Verlangen dem Gericht vorgelegt wird; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 26. November 2014 (act. 4 = act. 8 = act. 10): " 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rechtsstillstand wird letztmals bis 7 Tage ab Zustellung dieses Urteils verlängert mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin gehalten ist, einen Vertreter zu bestellen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. [5.-6. Mitteilung, Rechtsmittel]"

- 3 - Beschwerdeanträge:

der Beschwerdeführerin (act. 9 S. 2): "Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen als Untere Aufsichtsbehörde, vom 26. November 2014 sei abzuweisen resp. aufzuheben; Es sei die Beschwerde der Beschwerdeführerin vollumfänglich gutzuheissen und der Rechtsstillstand gemäss dem vorinstanzlich eingereichten Arztzeugnis bis auf weiteres zu gewähren; Es sei der Beschwerdeführerin für das weitere Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren; Es sei festzustellen, dass die zweite Beschwerdegegnerin, die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, keine Verfahrenspartei ist; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner."

Erwägungen: I. 1. Die Beschwerdegegnerinnen führen beim Betreibungsamt Thalwil- Rüschlikon-Kilchberg (nachfolgend auch nur: Betreibungsamt) als Gläubigerinnen Betreibungsverfahren gegenüber der Beschwerdeführerin. Mit Eingabe vom 26. August 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt um Gewährung eines Rechtsstillstands. Zur Begründung wies sie auf ein Arztzeugnis von Dr. med. C._____ vom 25. August 2014 hin, gemäss welchem sie, die Beschwerdeführerin, in Behandlung und aus gesundheitlichen Gründen bis Ende Oktober 2014 einvernahmeunfähig sei (act. 2/3, act. 3/2). Das Betreibungsamt teilte daraufhin den Beschwerdegegnerinnen mit Schreiben vom 1. bzw. 9. September 2014 mit, dass es der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 SchKG einen Rechtsstillstand bis 31. Oktober 2014 gewähre (vgl. act. 3/4-7).

- 4 - 2. Am 30. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg ein weiteres Arztzeugnis von Dr. C._____ vom 28. Oktober 2014 zu den Akten, wonach sie bis Ende 2014 einvernahmeunfähig sei. Gestützt darauf ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung eines weiteren Rechtsstillstands "bis Ende Dezember 2014 resp. bis zu ihrer Genesung" (act. 2/4, act. 3/1). 3. Am 31. Oktober 2014 erliess das Betreibungsamt die eingangs angeführte Verfügung, mit welcher es das Gesuch der Beschwerdeführerin abwies (act. 2/1). Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 10. November 2014 zugestellt (act. 2/2). 4. Am 19. November 2014 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an die Vorinstanz als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Dabei stellte sie die eingangs angeführten Anträge (act. 1). 5. Mit dem eingangs angeführten Urteil vom 26. November 2014 hiess die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin teilweise gut, verlängerte den Rechtstillstand letztmals bis 7 Tage nach der Zustellung des Urteils und wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie gehalten sei, eine Vertretung zu bestellen (act. 4= act. 8 = act. 10). Das Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2014 zugestellt (act. 5/1). 6. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde Beschwerde gegen das Urteil vom 26. November 2014 und stellte die eingangs angeführten Anträge (vgl. act. 9). 7. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1- 6). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Den Beschwerdegegnerinnen ist indes noch je ein Doppel von act. 9 zuzustellen.

- 5 - II. 1. Prozessuale Vorbemerkungen: 1.1 Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird für das erstinstanzliche Verfahren in § 83 Abs. 3 GOG auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung verwiesen, die entsprechend als kantonales Recht anzuwenden sind. Der Verweis umfasst auch die Art. 117 ff. ZPO, soweit diese die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands betreffen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde aufgrund des Verweises in § 84 i.V.m. § 85 GOG nach den Art. 319 ff. ZPO. Anwendbar ist damit auch Art. 326 Abs. 1 ZPO, nach welcher Bestimmung im Beschwerdeverfahren keine neuen Anträge, neuen Tatsachenbehauptungen und neuen Beweismittel zulässig sind (vgl. JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 95, 103-105). 1.2 Gegenpartei der Beschwerdeführerin im Verfahren der betreibungsrechtlichen Beschwerde ist nicht das Betreibungsamt. Vielmehr sind die Gläubiger in den entsprechenden Betreibungsverfahren als Gegenparteien zu betrachten (vgl. JENT-SØRENSEN, a.a.O., S. 102). Die Beschwerdeführerin geht daher fehl, wenn sie vorbringt, sie habe Beschwerde gegen das Betreibungsamt erhoben und nicht gegen die Gläubigerinnen (act. 9 S. 5). Die Beschwerdegegnerinnen sind als Parteien des Beschwerdeverfahrens zur Akteneinsicht berechtigt. Für die von der Beschwerdeführerin verlangte Verweigerung der "detaillierten" Akteneinsicht (act. 9 S. 5) gibt es somit keine Veranlassung (zumal die Beschwerdeführerin keine konkreten Aktenstücke nennt, bei welchen sie ein besonderes Interesse an der Verweigerung der Akteneinsicht hätte). 1.3 Den Antrag auf Streichung der Beschwerdegegnerin 2 im Rubrum des Verfahrens begründet die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf die bereits erfolgte Zahlung, die sich mit der Zusendung des Betreibungsbegehrens gekreuzt

- 6 habe (act. 9 S. 4). Die Beschwerdeführerin hat für diese Behauptung indes keinen Beweis vorgelegt. Dass die Beschwerdegegnerin 2 infolge vollständiger Befriedigung ihrer in Betreibung gesetzten Ansprüche kein Interesse mehr am vorliegenden Verfahren hätte, ist daher nicht anzunehmen. Die Beschwerdegegnerin 2 ist somit im Rubrum des Beschwerdeverfahrens zu belassen. 2. Die Beschwerdeführerin ficht einen Entscheid an, mit welchem ihr Antrag auf Gewährung eines Rechtsstillstands "bis 31. Dezember 2014" (vgl. act. 1 S. 2) teilweise abgewiesen wurde. Da vor der oberen Aufsichtsbehörde neue Anträge nach Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen sind, ist der neue Antrag auf Gewährung eines unbefristeten Rechtsstillstandes ("bis auf weiteres", vgl. act. 9 S. 2) unzulässig. Die Beschwerde ist aus diesem Grund nur zulässig, soweit sie den bis 31. Dezember 2014 verlangten Rechtsstillstand betrifft. Ob die Beschwerdeführerin diesbezüglich noch einen (dem Eintreten auf die Beschwerde vorausgesetzten) praktischen Verfahrenszweck verfolgt (vgl. dazu LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Kommentar zu den Artikeln 13-30 SchKG, Art. 17 N 5, 12 f.), ist fraglich. Das gilt im Übrigen bereits mit Blick auf den Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde an das Obergericht (vgl. vorne I./6.), da damals bereits die Weihnachtsbetreibungsferien begonnen hatten, die über das Jahresende hinaus andauerten (vgl. Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Eine eingehende Überprüfung der Eintretensfrage erübrigt sich indessen, weil sich die Beschwerde in der Sache ohne Weiteres als unbegründet erweist: 3. / 3.1 Die Vorinstanz hat zunächst zu Recht die Frage aufgeworfen, ob aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztzeugnis eine schwere Krankheit hervorgeht, die nach Art. 61 SchKG die Gewährung eines Rechtsstillstands rechtfertigt (act. 8 S. 2). Von einer solchen schweren Krankheit ist auszugehen, wenn es der Schuldnerin krankheitsbedingt unmöglich oder zumindest unzumutbar ist, sich im Betreibungsverfahren zu wehren, z.B. Rechtsvorschlag zu erheben, Beschwerde zu führen oder zumindest einen Vertreter zu bestellen (KUKO SchKG-SARBACH, 2. Auflage 2014, Art. 61 SchKG N 1). Die Beschwerdeführerin

- 7 gab vor Vorinstanz nicht näher an, an was für einer Krankheit sie leide, mit Ausnahme unbestimmter Angaben, wie, sie sei "nebst ihres physischen Leidens zwischenzeitlich auch psychisch nicht mehr belastbar", habe zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt "einen nervlichen Zusammenbruch" erlitten und werde mit starken Medikamenten behandelt (act. 1 S. 3). Auch aus den eingereichten Arztzeugnissen ergibt sich dazu nichts Näheres (act. 3/1-2). Dass sich die Arztzeugnisse lediglich über die Zeit bis Ende 2014 aussprechen (act. 3/1-2) – sie können damit von vornherein nicht dazu herangezogen werden, einen Rechtsstillstand darüber hinaus zu begründen –, ist deshalb nicht weiter von Bedeutung. Im vorliegenden Verfahren (in welchem nach dem eingangs Dargelegten allerdings ohnehin keine Noven zulässig wären, vgl. vorne II./1.1) hat die Beschwerdeführerin ihre Krankheit auch nicht konkretisiert. Sie wiederholt nur die unbestimmten Angaben, die sie bereits vor Vorinstanz vorbrachte (act. 9 S. 3). Insgesamt lässt sich bei der Beschwerdeführerin somit nicht auf das Vorliegen einer schweren Krankheit schliessen, die einen Rechtsstillstand nach Art. 61 SchKG rechtfertigen würde. 3.2 Im Übrigen hat die Vorinstanz korrekt darauf hingewiesen, dass eine schwere Krankheit alleine nicht ausreicht, um einen Rechtsstillstand zu begründen, sondern dass ein Rechtsstillstand weiter voraussetzt, dass aufgrund der schweren Krankheit auch die Bestellung eines Vertreters nicht möglich oder zuzumuten ist (act. 8 S. 3 f.). Zu den von der Beschwerdeführerin vor dieser Instanz erneut geltend gemachten Schwierigkeiten, einen Rechtsvertreter zu finanzieren (act. 9 S. 4), verwies bereits die Vorinstanz mit Recht auf das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 8 S. 4). Ob die Beschwerdeführerin sich einen Rechtsvertreter leisten kann, ist im Übrigen auch aus dem Grund unerheblich, dass nicht zwingend eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt mit der Vertretung betraut werden muss (vgl. dazu BSK SchKG-BAUER, 2. Auflage 2010, Art. 61 SchKG N 7).

- 8 - Das weitere Argument der Beschwerdeführerin, sie wäre nicht in der Lage, einen Vertreter entsprechend zu instruieren und zu dokumentieren (act. 9 S. 4), ist nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerin hat für die Verfassung der vorliegenden Beschwerde (wie schon vor der Vorinstanz) in der Person von D._____ einen Vertreter beigezogen (vgl. act. 9 S. 1 oben links), den sie offenbar entsprechend instruieren konnte. Weshalb der Beschwerdeführerin dasselbe für das weitere Betreibungsverfahren nicht möglich oder zumutbar sein sollte, ist nicht ersichtlich (so bereits die Vorinstanz, act. 8 S. 5). Die blosse Behauptung, dass die für die Verfassung der Beschwerde beigezogene Person nicht im Bilde sei über die finanzielle Situation und die detaillierten persönlichen Verhältnisse (act. 9 S. 4), ist unbehelflich. Damit wird nicht gesagt, weshalb es nicht möglich oder zumutbar sein sollte, diese Person entsprechend zu instruieren. Ob das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin aufforderte, einen Vertreter zu bestellen (act. 9 S. 4), ist nicht erheblich. Entscheidend ist, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine letzte Verlängerung des Rechtsstillstands gewährte, verbunden mit der Aufforderung, nötigenfalls einen Vertreter zu bestellen. Danach kann die Beschwerdeführerin (die wie gesehen bereits für die Beschwerdeerhebung einen Vertreter beizog) aus dem Umstand, dass sie nicht bereits früher entsprechend aufgeklärt wurde, nichts für sich ableiten. Schliesslich ist auch der weitere Hinweis der Beschwerdeführerin unbehelflich, wonach auch ihr Ehemann schwer krank sei (act. 9 S. 3). Ohne konkrete Angabe, an was für einer Krankheit der Ehemann leidet und wie sich das im Einzelnen für die Beschwerdeführerin auswirkt, lässt sich daraus nichts für die Beschwerdeführerin ableiten. 3.3 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen. III. 1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2

- 9 - Ziff. 5 SchKG), und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Ohnehin wäre den Beschwerdegegnerinnen mangels eines ihnen entstandenen Aufwandes im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. 2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 118 lit. b ZPO wird aufgrund der unterbleibenden Kostenauflage gegenstandslos, weshalb es insoweit abzuschreiben ist. Über das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist dagegen zu entscheiden. 2.2 Wer ein aussichtsloses Begehren stellt, hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 lit. b ZPO). Als aussichtslos erscheinen Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können (KUKO ZPO-JENT-SØRENSEN, 2. Auflage 2014, Art. 117 N 33). Die Beschwerde der Beschwerdeführerin war von Anfang an ohne ernsthafte Gewinnchancen und daher aussichtslos (vgl. die vorstehenden Erwägungen unter II./2.-3.). Bereits aus diesem Grund ist das Gesuch abzuweisen, ohne dass auf die Voraussetzungen nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO einzugehen wäre. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben, soweit es die Bezahlung von Gerichtskosten betrifft. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen. 3. Mitteilung und Rechtsmittel richten sich nach dem nachfolgenden Erkenntnis.

- 10 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – und an das Bezirksgericht Horgen sowie an das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage je eines Doppels von act. 9, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler versandt am:

Beschluss und Urteil vom 2. Februar 2015 Verfügung des Betreibungsamts Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg vom 31. Oktober 2014 (act. 2/1, sinngemäss): Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 26. November 2014 (act. 4 = act. 8 = act. 10): Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben, soweit es die Bezahlung von Gerichtskosten betrifft. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen. 3. Mitteilung und Rechtsmittel richten sich nach dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – und an das Bezirksgericht Horgen sowie an das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage je eines Doppels von act. 9,... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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