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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.01.2015 PS140279

7 janvier 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·263 mots·~1 min·3

Résumé

Unentgeltliche Rechtspflege für die Insolvenzerklärung.

Texte intégral

Art. 117 lit. b ZPO, Art. 191 Abs. 1 SchKG, unentgeltliche Rechtspflege für die Insolvenzerklärung. An der Insolvenzerklärung besteht nur dann ein schützenswertes Interesse, wenn Aussicht auf Durchführung des Konkurses besteht (weil bei einer Einstellung des Verfahrens alle Betreibungen wieder aufleben, Art. 230 Abs. 4 SchKG). Ist das nicht der Fall, dürfte auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erfolglos sein.

Das Konkursgericht setzt der Schuldnerin, welche selber die Konkurseröffnung beantragt, Frist für einen Kostenvorschuss. Das ficht die Schuldnerin mit Beschwerde an. Sie macht geltend, sie könne den Vorschuss nicht aufbringen.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie könne den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– nicht bezahlen. Wie die Vorinstanz bereits in ihrer Verfügung vom 15. Dezember 2014 festhielt, hätte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Befreiung [von] der Vorschussleistung zur Folge. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren betreffend Insolvenzerklärung wäre allerdings bei der Vorinstanz zu stellen und nicht im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens geltend zu machen. Nach Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Einschränkung, dass das Begehren nicht aussichtslos sein darf, gilt auch bei der Insolvenzerklärung gemäss Art. 191 SchKG. Die Beschwerdeführerin ist daher bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass eine Insolvenzerklärung in der Regel als aussichtslos erscheint, falls das Konkursverfahren mangels Aktiven gemäss Art. 230 Abs. 1 SchKG sogleich wieder eingestellt werden muss. Dem vermögenslosen Schuldner fehlt diesfalls das schutzwürdige Interesse an der Konkurseröffnung (BGer 5A_843/2011 vom 11. Juni 2012 E. 3.4).

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 7. Januar 2015 Geschäfts-Nr.: PS140279-O/U

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