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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.01.2015 PS140271

30 janvier 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,381 mots·~17 min·2

Résumé

Diverse Pfändungen (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS140271-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Urteil vom 30. Januar 2015 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner,

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich,

betreffend diverse Pfändungen (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich …)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 24. November 2014 (CB140165-L)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Der Beschwerdeführer und Schuldner (fortan Beschwerdeführer) erhob mit Eingabe vom 31. August 2014 Beschwerde vor der Vorinstanz (als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) und verlangte im Zusammenhang mit der Pfändung seines Einkommens sinngemäss u.a., das Betreibungsamt Zürich … sei anzuweisen, ihm zwecks Differenzausgleich zum Existenzminimum aus den gepfändeten Geldern den Betrag der kumulierten "Existenzminimumslücken", die bei ihm seit dem Jahr 2003 vorhanden seien, zurückzuerstatten. Sinngemäss verlangte der Beschwerdeführer zudem, dass von einer Pfändung der …entschädigung der B._____ abgesehen werde und monierte im Weiteren, dass es nicht sein könne, dass seine Lebenspartnerin zur Abgabe ihrer Monatsabrechnungen sowie zu seinem Mitunterhalt gezwungen werde. Dies entspreche de facto einer grundrechtswidrigen Sippenhaft (act. 1). Die Vorinstanz setzte daraufhin dem Betreibungsamt Zürich … mit Beschluss vom 17. September 2014 Frist zur Vernehmlassung und Übermittlung der Akten an (act. 2 und 3/1-2). In seiner Vernehmlassung vom 25. September 2014 beantragte das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde (act. 4 und 5/1-7, vgl. auch act. 7 und 8/1-5). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 wurde dem Betreibungsgläubiger und Beschwerdegegner (fortan Beschwerdegegner) die Beschwerde zur Beantwortung und beiden Parteien die Vernehmlassung des Betreibungsamtes zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 9 und 10/1-3). Mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes Stellung und führte überdies aus, es seien der … des Betreibungsamtes Zürich …, C._____, sowie dessen … D._____ aus ihren Ämtern zu entheben, da sie Zahlungen zu Unrecht und verzögert vorgenommen hätten, intransparent arbeiten und falsche Auskünfte erteilen würden (act. 11). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 wurde die Stellungnahme des Beschwerdeführers der Gegen-

- 3 partei zur Vernehmlassung sowie dem Betreibungsamt zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 12/1-2 und 13/1-2). Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein, worauf die Vorinstanz mit Zirkulationsbeschluss vom 24. November 2014 die Beschwerde abwies, soweit sie darauf eintrat (act. 14 = act. 17 = act. 21). 2. Hiegegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Dezember 2014 – am letzten Tag der Beschwerdefrist und damit rechtzeitig (vgl. act. 15/1) – Beschwerde beim Obergericht (act. 18). Am 8. Dezember 2014 ging bei der Kammer noch ein Nachtrag (zur Beschwerde) vom 7. Dezember 2014 (gleichentags zur Post gegeben) ein (act. 20). Die Beschwerdeschrift vom 5. Dezember 2014 richtet sich zum einen gegen den hier interessierenden vorinstanzlichen Zirkulationsbeschluss vom 24. November 2014 (CB140165-L), zum anderen jedoch auch gegen zwei weitere Entscheide der Vorinstanz (in den Verfahren CB140179-L und CB140204-L, vgl. act. 18 S. 1). Die Beschwerden gegen diese weiteren vorinstanzlichen Entscheide werden in den parallelen Beschwerdeverfahren PS140270-O und PS140272-O behandelt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-15). Eine ausführlichere Darstellung der Prozessgeschichte kann im Übrigen dem vorinstanzlichen Entscheid entnommen werden (act. 14 = act. 17 = act. 21). 3. Das Verfahren ist heute in sämtlichen Belangen spruchreif, weshalb von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung abgesehen werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist in der Folge – soweit entscheidrelevant – einzugehen. II. 1. Gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der unteren Aufsichtsbehörde und gegen deren Entscheid hernach bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Verfügungen, die gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen

- 4 - Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, sind nichtig (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Für den Kanton Zürich verweist § 18 EG SchKG (ZH) auf § 83 f. GOG (ZH) und dort weiter auf die ZPO ganz allgemein (§ 83 Abs. 3 GOG) sowie auf die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist das Obergericht (§ 17 Abs. 1 EG SchKG). Die Aufsichtsbehörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest und sind an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 20 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Dies bedeutet, dass konkrete Rechtsbegehren zu stellen sind und dass in der Begründung darzulegen ist, welche Beschwerdegründe nach Art. 17 Abs. 1 und 3 SchKG (bzw. Art. 320 ZPO) geltend gemacht werden und an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. An die Begründung der Beschwerde werden bei Laien nur minimale Anforderungen gestellt. Beschwerden, die sich nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen oder nur auf die Akten der Vorinstanz verweisen, und rein appellatorische Kritik, wonach der angefochtene Entscheid "falsch" oder "rechtswidrig" sei, genügen dem Erfordernis der Begründung indessen nicht. Es muss wenigstens rudimentär zum Ausdruck kommen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sei und deshalb abgeändert werden müsse (vgl. Freiburghaus/ Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 321 N 15; Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 21). Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein (vgl. OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, zugänglich unter www.gerichte-zh.ch, Rubrik: Entscheide). Das Beschwerdeverfahren dient grundsätzlich der Rechtskontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Im Beschwerdeverfahren

- 5 sind deshalb neue Tatsachenbehauptungen der beschwerdeführenden Partei zu den Vorgängen, welche zum vorinstanzlichen Verfahren bzw. Entscheid geführt haben, gemäss Art. 326 ZPO nicht zu hören; neue rechtliche Erwägungen hingegen sind zulässig (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 326 N 3). Dies, damit die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit hat, sich gegen eine falsche Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz zur Wehr zu setzen. Entscheidend ist jedoch mit Blick auf das Novenverbot im Beschwerdeverfahren (Art. 326 ZPO), dass sich der Beschwerdegrund aus dem vorinstanzlichen Entscheid bzw. den vorinstanzlichen Akten ergeben muss. Nichtigkeitsgründe nach Art. 22 SchKG sind von Amtes wegen festzustellen. Daher könnte die obere Aufsichtsbehörde auch bei nicht gerügten Verfahrensfehlern eingreifen, wenn sie – ohne dass die Akten zu durchforschen wären – auf eine nichtige Verfügung tatsächlich aufmerksam würde (vgl. BGer Urteil 7B.160/2002 vom 10. Oktober 2002 E. 3, BGE 94 III 65 E. 2 S. 71). 2. Die Beschwerdefrist an die obere Aufsichtsbehörde beträgt 10 Tage ab Eröffnung des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde (Art. 18 Abs.1 SchKG), worauf die Vorinstanz den Beschwerdeführer in Dispositivziffer 3 des angefochtenen Beschlusses vom 24. November 2014 zutreffend hingewiesen hat (act. 14 = act. 17 = act. 21). Dies bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei innert dieser Frist die Beschwerde abschliessend begründet und samt aller als notwendig erachteten Beilagen dem Obergericht zukommen lassen muss (Art. 18 Abs. 1 SchKG und Art. 321 ZPO). Der vorinstanzliche Beschluss vom 24. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer am 25. November 2014 zugestellt (act. 15/1). Folglich ist die Beschwerdefrist (wie bereits angetönt, vgl. Ziff. I.2.) am 5. Dezember 2014 abgelaufen. Damit erweist sich der Nachtrag (zur Beschwerde) vom 7. Dezember 2014 als verspätet, zumal die vom Beschwerdeführer beantragte Fristerstreckung, aufgrund der gesetzlichen und damit zwingenden Natur der Beschwerdefrist (Art. 144 Abs. 1 ZPO), nicht möglich und ein (allfälliger) Wiederherstellungsgrund weder dargetan

- 6 wurde noch ersichtlich ist (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Demgemäss ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Einen eigentlichen Beschwerdeantrag enthält die Beschwerdeschrift nicht, doch ist ihr unschwer zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist (vgl. act. 18) und wünscht, dass vorliegende Angelegenheit im Sinne seiner (bereits an die Vorinstanz gerichteten) Vorbringen entschieden wird (vgl. auch act. 1). Die (gemäss eigener Angabe des Beschwerdeführers, im Unterschied zu seinen Vorbringen vor Vorinstanz) erst im Beschwerdeverfahren aufgestellten Behauptungen des Beschwerdeführers betreffend die Arbeitslosentaggelder sowie die arbeitsbedingten Kosten sind neu (act. 18 S. 2 oben) und betreffen die Zeit vor dem angefochtenen Entscheid. Sie hätten deshalb problemlos schon vor Vorinstanz geltend gemacht werden können. Diese Vorbringen waren insbesondere deshalb nicht Grundlage des hier angefochtenen Entscheides der Vorinstanz, weil der Beschwerdeführer bewusst darauf verzichtet hat, sie vor Vorinstanz vorzutragen, offenbar um die "Aufmerksamkeit" der Vorinstanz zu testen (act. 18 S. 2 Ende des 3. Absatzes). Dies hat zur Folge, dass die genannten Behauptungen im Beschwerdeverfahren vor Obergericht i.S.v. Art. 326 ZPO verspätet und deshalb unbeachtlich sind. Die Vorbringen, welche sich gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 27. November 2014 richten (act. 18 S. 2 Mitte), sind (wie bereits erwähnt) nicht Thema dieses, sondern jenes (obergerichtlichen) Beschwerdeverfahrens (PS140272-O). Zusammenfassend wurde die vorliegende Beschwerde jedoch rechtzeitig, schriftlich und begründet erhoben (Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 18 SchKG). Daher ist grundsätzlich darauf einzutreten.

- 7 - III. 1. Was der Beschwerdeführer zur ...entschädigung der B._____ vorbringen bzw. rügen will, wird aus dem Wortlaut seiner Beschwerde nicht klar (act. 18 S. 1 letzter Abschnitt) und muss folglich offenbleiben. Im Übrigen hat sich die Vorinstanz mit der Frage der Pfändung von …zahlungen eingehend und überzeugend auseinandergesetzt (act. 14 = act. 17 = act. 21, je S. 10 f. E. 6). 2. Zum bei der Vorinstanz gerügten Einbezug der finanziellen Verhältnisse seiner Partnerin in die Berechnung seines Existenzminimums bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe sich dazu nicht geäussert (act. 18 S. 2 oben). Dem ist insofern nicht so, als die Vorinstanz erwog, diese Rüge des Beschwerdeführers erfolge zu spät, weshalb sie darauf nicht eintreten könne (act. 14 = act. 17 = act. 21, je S. 5 f. E. 3.2). Mit dieser Argumentation der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb hiezu keine Weiterungen angezeigt sind. 3. Auch unklar bleibt, was der Beschwerdeführer zu den Quittungen für seine Fixkosten konkret vorbringen bzw. rügen will bzw. wie er durch das von ihm dargelegte Vorgehen des Betreibungsamtes beschwert sein soll (act. 18 S. 2 3. letzter Absatz). Allein für Rechtsauskünfte und Fragen ist das Beschwerdeverfahren jedenfalls nicht der richtige Ort, weshalb sich dazu Weiterungen erübrigen. 4.1 Das zentrale Anliegen des Beschwerdeführers scheint sein – bereits vor Vorinstanz vertretener (vgl. act. 1 S. 2 unten) – Standpunkt zu sein, dass bei unregelmässigem Einkommen der Differenzausgleich zum Existenzminimum fortwährend unverzüglich zu erfolgen habe, nicht erst insgesamt, am Ende des Pfändungsjahres (act. 18 S. 2 unten). Vorab ist dazu (zusammenfassend) zu beachten, dass die Vorinstanz auf die Begehren des Beschwerdeführers – mit nachvollziehbaren und überzeugenden Argumenten (vgl. act. 14 = act. 17 = act. 21, je S. 5 f. E. 3.2) – nur insoweit eintrat, als dieser (in Bezug auf die Pfändung Nr. ...) Rechtsverzögerung bzw. Rechts-

- 8 verweigerung (Art. 17 Abs. 3 SchKG) oder Nichtigkeit (Art. 22 SchKG) geltend machte. Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht weiter gerügt. In diesem Rahmen erwog die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht, bei der Pfändung eines (in der Höhe oder im Rhythmus der Auszahlung) schwankenden Erwerbseinkommens, setze das Betreibungsamt das monatliche Existenzminimum fest und weise den Leistungsschuldner an, ihm alle diesen Betrag übersteigenden Einkünfte des Schuldners abzuliefern. Liege das Einkommen mal über und mal unter dem Existenzminimum, stehe dem Schuldner ein Anspruch auf Ausgleich zu. Um die Ausgleichsansprüche bis zum Ablauf der Pfändungsdauer sicherzustellen, habe jede vorzeitige Auszahlung der Lohnüberschüsse an die Gläubiger zu unterbleiben. Andererseits sei dem Schuldner auf Nachweis eines erlittenen Ausfalls hin schon während der Pfändungsdauer das zur Erreichung des Existenzminimums Fehlende aus den verfügbaren Überschüssen zurückzuerstatten (act. 14 = act. 17 = act. 21, je S. 8 f. E. 5.3). Diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist beizupflichten und sie decken sich – soweit ersichtlich – auch mit der grundsätzlichen Stossrichtung der Argumentation des Beschwerdeführers. Überdies braucht sich der Schuldner in solchen Fällen nach der (von der Vorinstanz ebenfalls zitierten) Auffassung des Bundesgerichtes mit seinen Ausgleichungsansprüchen nicht bis ans Ende der Pfändungsdauer hinhalten zu lassen. Vielmehr sei es möglich, solche Ansprüche schon während der Pfändungsdauer zu berücksichtigen. Soweit der Schuldner einen seit Beginn der Lohnpfändung erlittenen derartigen Lohnausfall ziffernmässig nachweise, habe ihm das Betreibungsamt jeweils sofort das zur Erreichung des Existenzminimums Fehlende aus allfälligen Lohnüberschüssen auszurichten. Der Schuldner habe das Recht, sich jederzeit beim Betreibungsamt über ungenügende (d.h. das Existenzminimum nicht erreichende) Lohnergebnisse der Pfändungsdauer auszuweisen und die Auszahlung der betreffenden Beträge aus den Pfändungseingängen zu verlangen, sobald und soweit solche verfügbar seien (BGE 69 III 53 E. 2 S. 54 f., u.a. zitiert in BGer 5A_567/2013 vom 28. August 2013, E. 5.2).

- 9 - Zum Tatsächlichen erwog die Vorinstanz zusammengefasst (act. 14 = act. 17 = act. 21, je S. 9 f. E. 5.4-5.6), die vom Betreibungsamt eingereichten Unterlagen, insbesondere act. 5/7 und 8/1, legten nahe, dass vom Betreibungsamt gewisse Zahlungen zum Differenzausgleich zum Existenzminimum an den Beschwerdeführer persönlich bzw. an das Sozialamt geleistet worden seien, so am 24. Juni 2014 (für die Monate November 2013 bis März 2014), am 4. Juli 2014 (für die Monate Oktober 2013 bis März 2014), am 30. Juli 2014 (für die Monate April bis Juni 2014) am 21. August 2014 (Vermerk: "Auszlg. EM-Differenz gem br"), sowie am 12. September 2014 (für die Monate Juli und August 2014). Das Betreibungsamt habe damit in regelmässigen Abständen Ausgleichszahlungen vorgenommen und nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, erst nach Abschluss des Pfändungsjahres im Oktober 2014. Im Übrigen liefere der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben dazu, ob neben den offensichtlich erfolgten Zahlungen, zusätzliche Ausgleichszahlungen verweigert worden wären. So sei der Beschwerde weder zu entnehmen, wann bzw. ob er konkret um Ausgleich etwaiger Existenzminimumslücken ersucht habe, noch, dass ihm ein solcher Ausgleich seitens des Betreibungsamtes zu Unrecht verweigert worden wäre. Sinngemäss begründe das Betreibungsamt zudem gewisse Verzögerungen in Bezug auf die nachweislich geleisteten Auszahlungen damit, dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Angaben über die Einkünfte seiner Konkubinatspartnerin zur Berechnung des Existenzminimums nur schleppend und widerwillig geliefert habe. Dies sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden (und wird es auch heute nicht, vgl. act. 18 S. 3 oben). Zu diesen ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz äussert sich der Beschwerdeführer nicht näher. Zum einen wiederholt er lediglich seine gegenteilige (und – wie gesehen – nachweislich falsche) Auffassung, dass in seinem Fall ein Differenzausgleich zum Existenzminimum erst am Ende des Pfändungsjahres erfolgt sei. Zum anderen bringt er – wie schon vor Vorinstanz – vor, u.a. wegen Ferien eines Herrn E._____, der schon seit August 2014 nicht mehr auf dem Betreibungsamt Zürich … arbeite, sowie wegen nicht eingehaltener Absprachen, sei es zu Verspätungen bei der Auszahlung gekommen.

- 10 - Dies ändert nichts an der (bereits erörterten) Tatsache, dass das Betreibungsamt (insbesondere – aber nicht nur – in der der Beschwerdeanhebung unmittelbar vorangehenden Zeit) diverse Ausgleichszahlungen an den Beschwerdeführer geleistet hat, was der Beschwerdeführer im Übrigen auch selber bestätigt. Deshalb kann dies, auch wenn es dabei – wie der Beschwerdeführer vorbringt – gewisse Unannehmlichkeiten (offenbar vor allem mit einem ehemaligen Mitarbeiter des Betreibungsamtes) gegeben hätte, nicht zu einer Gutheissung seiner Beschwerde führen. Es ist zudem weder substantiiert vorgebracht noch ersichtlich, dass auf Seiten des Beschwerdeführers (nach Abschluss der Lohnpfändung) noch immer ungedeckte Existenzminimumsausstände bestehen bzw. bestanden haben. Damit erschliesst sich der Kammer auch nicht, was dieses Verfahren an der aktuellen Situation des Beschwerdeführers (nicht nur aber vor allem in finanzieller Hinsicht) noch zu ändern vermöchte. Dennoch ist der Klarheit halber und mit Verweis auf die zitierte seit Jahrzehnten geltende Bundesgerichtspraxis noch einmal zu betonen, dass der Schuldner beim pfändenden Betreibungsamt jederzeit den Ausgleich von allfälligen Existenzminimumslücken geltend machen kann. Wenn der Schuldner den Ausstand belegen kann und beim Betreibungsamt ein (aus erfolgreicher Einkommenspfändung herrührendes) Guthaben vorhanden ist, hat durch das Betreibungsamt umgehend eine Auszahlung an den Schuldner zu erfolgen. Dennoch rechtfertigt dies hier (wie gesehen) keine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides – soweit dies der Beschwerdeführer überhaupt beantragt hat. Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 4.2 Ein Nichtigkeitsgrund ist nicht ersichtlich, soweit der Beschwerdeführer einen solchen überhaupt geltendmachen wollte (vgl. act. 18 S. 3 unten, im 3. letzten Satz). 4.3 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er habe der "Aufsichtsstelle" zusammen mit seinem "Antrag auf Amtsenthebung Stadtammann F._____" Sachverhalte zur Kenntnis gebracht, die von Amtes wegen von der "Aufsichtsstelle […] gründlich zu prüfen und allenfalls zu ahnden" seien (vgl. act. 18 S. 3 Mitte). Seine Beschwerde richte sich nicht (wie von der Vorinstanz behauptet) gegen eine bestimmte Pfändung, sondern gegen: "[…] Pflichtvergessenheit, mangelnde

- 11 - Übersicht und Sachkenntnis, falsche Beauskunftung, Nötigung und Amtsanmassung des Chefs des Betreibungsamtes und der zuständigen Betreibungsbeamten, sowie gegen grundsätzliche Aspekte des Pfändungsprozesses" (vgl. act. 18 S. 3 unten). Soweit der Beschwerdeführer damit und mit seinen weiteren ähnlich gelagerten Ausführungen auf das Verfahren einer disziplinarischen Aufsichtsbeschwerde nach § 83 GOG anspielt bzw. eine solche erheben wollte, hätte er dies innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der Amtspflichtverletzung tun müssen (§ 83 Abs. 1 GOG). Schon die Wahrung dieser Frist scheint fraglich, doch ist die II. Zivilkammer gemäss der Konstituierung des Obergerichts zur Behandlung von Aufsichtsbeschwerden gegen Entscheide der Bezirksgerichte (in nicht SchKG- Sachen) gar nicht zuständig, sondern die Verwaltungskommission des Obergerichts (vgl. § 84 GOG i.V.m. § 11 der Verordnung über die Organisation des Obergerichtes vom 3. November 2010 [LS 212.51] i.V.m. Ziff. 3 der Zuständigkeiten der Verwaltungskommission gemäss S. 12 des Konstituierungsbeschlusses des Obergerichts vom 7. März 2012 [siehe http://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/ user_upload/Dokumente/obergricht/U_Konstituiertung_per010712.pdf]). Die ans Obergericht gerichtete Beschwerdeschrift ist daher zusammen mit vorliegendem Entscheid auch der Verwaltungskommission des Obergerichts zur Kenntnis zu bringen. 5. Zusammenfassend ist aufgrund des bisher Ausgeführten die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsinstanzen über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 12 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. November 2014 (CB140165-L) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage je eines Doppels von act. 18 und 20, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an die 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich …, je gegen Empfangsschein, und an die Verwaltungskommission des Obergerichts unter Beilage je einer Kopie von act. 18 und 20. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Oehninger versandt am:

Urteil vom 30. Januar 2015 Erwägungen: I. II. Das Beschwerdeverfahren dient grundsätzlich der Rechtskontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Im Beschwerdeverfahren sind deshalb neue Tatsachenbehauptungen der beschwerdeführenden Partei zu den Vorgängen, welch... Die (gemäss eigener Angabe des Beschwerdeführers, im Unterschied zu seinen Vorbringen vor Vorinstanz) erst im Beschwerdeverfahren aufgestellten Behauptungen des Beschwerdeführers betreffend die Arbeitslosentaggelder sowie die arbeitsbedingten Kosten s... Die Vorbringen, welche sich gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 27. November 2014 richten (act. 18 S. 2 Mitte), sind (wie bereits erwähnt) nicht Thema dieses, sondern jenes (obergerichtlichen) Beschwerdeverfahrens (PS140272-O). III. IV. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. November 2014 (CB140165-L) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage je eines Doppels von act. 18 und 20, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an die 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich... 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...