Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS140250-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler. Urteil vom 10. November 2014 in Sachen
A._____, Kläger, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Bülach, Beklagte, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Stadt Bülach, Abteilung Finanzen
betreffend Bewilligung Rechtsvorschlag / Feststellung neuen Vermögens
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 13. Oktober 2014 (EB140461)
- 2 - Erwägungen: 1. Am 28. Juli 2014 stellte das Betreibungsamt Bülach dem Betreibungsschuldner A._____ in der Betreibung Nr. … für eine Forderung der Stadt Bülach von Fr. 9'293.95 den Zahlungsbefehl zu. A._____ erhob Rechtsvorschlag "mangels neuem Vermögen" (act. 2; vgl. Art. 265 Abs. 2 und Art. 75 Abs. 2 SchKG). Das Betreibungsamt legte den Rechtsvorschlag gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG dem Bezirksgericht Bülach vor (act. 1). Mit Verfügung vom 28. August 2014 setzte das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach dem Betreibungsschuldner (im Folgenden: Kläger) gestützt auf Art. 98 ZPO eine 10-tägige Frist an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 290.– zu leisten (act. 3). Die Verfügung wurde dem Kläger am 3. September 2014 zugestellt (act. 4). Da der Kläger den Kostenvorschuss innert Frist nicht leistete, setzte ihm das Einzelgericht mit Verfügung vom 19. September 2014 in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine letzte Frist von 5 Tagen an unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten würde (act. 6–7). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 trat das Einzelgericht auf das Begehren um Bewilligung des Rechtsvorschlages mangels neuen Vermögens nicht ein. Es erwog, der Kläger habe den Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet (act. 9 = act. 12). Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger beim Obergericht mit Eingabe vom 26. Oktober 2014 rechtzeitig Beschwerde (act. 13; vgl. act. 10). Er beantragt, den Entscheid aufzuheben, die Sache zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder "den Einwand zur Beurteilung des neuen Vermögens" zuzulassen. Er macht geltend, dass die Zahlung von Fr. 290.– am 1. Oktober 2014 (Valuta) fristgerecht an das Bezirksgericht Bülach erfolgt sei. Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–10). 2. Die Frist für eine Zahlung an das Gericht ist nach Art. 143 Abs. 3 ZPO eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in
- 3 der Schweiz belastet worden ist (vgl. den Hinweis in der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. August 2014, act. 3). Die vorinstanzliche Verfügung vom 19. September 2014 wurde dem Kläger am 24. September 2014 zugestellt (act. 7). Die 5-tägige Nachfrist begann am folgenden Tag zu laufen und endete am Montag, 29. September 2014 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Laut Buchungsbeleg der Zürcher Kantonalbank vom 19. Oktober 2014, den der Kläger mit seiner Beschwerde eingereicht hat, wurden seinem Bankkonto am 1. Oktober 2014 (Valuta- und Buchungsdatum) zugunsten der Bezirksgerichtskanzlei Fr. 290.– belastet (act. 15; vgl. act. 8). Am 1. Oktober 2014 aber war die Zahlungsfrist abgelaufen. Der Entscheid der Vorinstanz, auf das Begehren des Klägers nicht einzutreten, erfolgte somit zu Recht (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. f ZPO und Art. 101 ZPO). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Klägers. Beim gegebenen Streitwert von Fr. 9'293.95 ist die Entscheidgebühr nach Massgabe der Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und dem Kläger auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 13, an das Betreibungsamt Bülach sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 4 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'293.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
versandt am:
Urteil vom 10. November 2014 Erwägungen: 1. Am 28. Juli 2014 stellte das Betreibungsamt Bülach dem Betreibungsschuldner A._____ in der Betreibung Nr. … für eine Forderung der Stadt Bülach von Fr. 9'293.95 den Zahlungsbefehl zu. A._____ erhob Rechtsvorschlag "mangels neuem Vermögen" (act. 2; ... 2. Die Frist für eine Zahlung an das Gericht ist nach Art. 143 Abs. 3 ZPO eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belaste... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und dem Kläger auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 13, an das Betreibungsamt Bülach sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...