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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.11.2014 PS140223

4 novembre 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,257 mots·~6 min·2

Résumé

Pfändung / Verwertung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS140223-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Urteil vom 4. November 2014 in Sachen

Aktiengesellschaft A._____,

Beschwerdeführerin,

betreffend Pfändung / Verwertung (Beschwerde über das Betreibungsamt Rüti)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 20. August 2014 als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (CB140012)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Der Beschwerdeführerin wurde vom Betreibungsamt Rüti ein Verwertungsaufschub nach Art. 123 SchKG gewährt (vgl. act. 5/3 und 5/4). Als Ratenzahlungen ausblieben – was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird – mahnte das Betreibungsamt Rüti die Beschwerdeführerin und wies sie auf die möglichen Folgen des Verzugs hin. Die Beschwerdeführerin erhob bei der Vorinstanz u.a. gegen diese Mahnung(en) des Betreibungsamtes Rüti betreibungsrechtliche Beschwerde und beantragte, die Mahnung sei aufzuheben. Nötigenfalls sei die Mahnung nochmals mit angemessen verlängerter Frist anzuzeigen. Zudem sei die Mitteilung von zwei Verwertungsbegehren (betr. Pfändung Nr. 1 und Nr. 2) aufzuheben. Die Vorinstanz trat – zufolge Ablauf der Beschwerdefrist – auf die beantragte Aufhebung der Mitteilungen der Verwertungsbegehren nicht ein und wies die Beschwerde im Übrigen ab (act. 6 = act. 9 = act. 13). 2. Mit Eingabe vom 8. September 2014 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Kammer fristgerecht das Folgende (act. 10 S. 3 f.): " Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, und zwar zur Neubeurteilung unter Einbezug der Vernehmlassung des Betreibungsamtes Rüti und derjenigen der Gläubiger. Das BA Rüti und die Gläubiger seien zur Vernehmlassung einzuladen. Die Mahnung bezüglich der erwähnten Pfändungen sei aufzuheben, nötigenfalls sei diese nochmals anzuzeigen, und zwar mit angemessen verlängerter Frist, welche von der Schuldnerin eingehalten werden kann und die letztlich auch den Gläubigern dient, weil diese dann die Zahlungen erhalten." Eine zweite, leicht unterschiedliche Version der Beschwerdeschrift wurde von der Beschwerdeführerin erst am 9. September 2014 – folglich einen Tag nach Ablauf

- 3 der Beschwerdefrist (vgl. act. 7) – (zu Handen der Kammer) der Schweizerischen Post übergeben (act. 12) und muss deshalb zufolge Verspätung unbeachtet bleiben. 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-7). Das Verfahren ist heute in sämtlichen Belangen spruchreif, weshalb auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist in der Folge – soweit entscheidrelevant – einzugehen. II. 1. Gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamts kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Verfügungen, die gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, sind nichtig (Art. 22 Abs. 1 SchKG; vgl. BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl. 2010, Art. 22 N 6). Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 18 EG SchKG auf § 83 f. GOG und dort auf Art. 319 ff. ZPO (Beschwerde) verwiesen. Obere Aufsichtsbehörde ist das Obergericht (§ 17 Abs. 1 EG SchKG). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und ist an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 20 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Ob ein taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt, ist von Amtes wegen und unabhängig von allenfalls gestellten Anträgen zu prüfen. Zu fragen ist, ob ein Betreibungsorgan kraft seiner Amtsgewalt eine Anordnung im Einzelfall (eine sog. Verfügung)

- 4 getroffen hat, die nach aussen in Erscheinung tritt und das Vollstreckungsverfahren weiterführt (BGE 116 III 91 E. 1; vgl. Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Kommentar zu den Artikeln 13-30 SchKG, Art. 17 N 46 ff.). Zur Beschwerde aktiv legitimiert ist im Übrigen nur, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert, d.h. in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt ist (vgl. BGE 79 III 3 E. 2; vgl. Lorandi, a.a.O., Art. 17 N 168 ff.). 2. Die Beschwerdeführerin beantragt zwar formell die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides als Ganzes (act. 10 S. 3), anerkennt in der Beschwerdebegründung allerdings ausdrücklich die von der Vorinstanz festgestellte Verspätung bei der Anhebung der Beschwerde gegen die Mitteilung des Eingangs der Verwertungsbegehren betreffend die Pfändungen Nr. 1 und 2. Damit akzeptiert die Beschwerdeführerin auch das vorinstanzliche Nichteintreten auf diesen Teil der Beschwerde (act. 10 S. 4), was dazu führt, dass ihre Beschwerdebegehren im Umfang des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheides unbegründet sind. Folglich ist die Beschwerde insoweit abzuweisen. 3. Die Beschwerdeführerin beantragt weiter die Aufhebung eines Mahnschreibens des Betreibungsamtes Rüti und bezieht sich dabei wohl auf ein entsprechendes Schreiben des Betreibungsamtes Rüti vom 29. Juli 2014 (act. 5/1). Bei genanntem Schreiben handelt es sich allerdings nicht um eine Verfügung des Betreibungsamtes sondern lediglich um eine Mitteilung (Mahnung), welche nicht das Verfahren weiterführt, sondern lediglich einen Ausblick auf dessen möglichen künftigen Gang gibt (ZR 107 (2008) Nr. 18 S. 60 f.). Zudem ist die Rechtsfolge einer ausbleibenden Abschlagszahlung bereits im Gesetz festgelegt (Art. 123 Abs. 5 SchKG: Aufschub fällt ohne weiteres dahin), weshalb eine Hinweis darauf durch das Betreibungsamt nicht anfechtbar wird. Aufgrund des eben Ausgeführten fehlte es der Beschwerde in diesem Punkt von Anfang an an einem zulässigen Beschwerdeobjekt, denn Art. 17 SchKG erklärt nur Verfügungen des Betreibungs-/Konkursamtes für beschwerdefähig. Auch wenn die Vorinstanz in diesem Punkt fälschlicherweise auf die Beschwerde eintrat, heilt dies das Fehlen einer beschwerdefähigen Verfügung des Betreibungsamtes nicht. Auf die Beschwerde ist somit insoweit nicht einzutreten. Demgemäss sind bezüglich der übrigen Rü-

- 5 gen der Beschwerdeführerin (u.a. betr. den Verzicht der Vorinstanz auf Einholung einer Vernehmlassung) keine Weiterungen angezeigt. 4. Mit dem heutigen Entscheid erübrigt sich ein separater Entscheid über die aufschiebende Wirkung. III. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsinstanzen über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Hinwil sowie an das Betreibungsamt Rüti, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Oehninger versandt am: 4. November 2014

Urteil vom 4. November 2014 Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Hinwil sowie an das Betreibungsamt Rüti, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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