Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 09.09.2014 PS140193

9 septembre 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,819 mots·~14 min·2

Résumé

Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 8. Juli 2014 (CB140030)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS140193-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Fuchs Räber Urteil vom 9. September 2014 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Zell-Turbenthal)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 8. Juli 2014 (CB140030)

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Das Betreibungsamt Zell-Turbenthal verfügte mit Pfändungsurkunde vom 4. Juni 2013, dass in der Betreibung Nr. … im Anschluss an eine vorgehende Einkommenspfändung (in der Betreibung Nr. …) vom monatlichen Nettoeinkommen des verheirateten Schuldners und Beschwerdeführers (nachstehend Beschwerdeführer genannt) Fr. 823.– gepfändet werden, längstens bis zum 30. April 2014 (Pfändung Nr. …). Der Pfändungsvollzug fand am 30. April 2013 im Beisein des Beschwerdeführers statt (act. 2/1). Am 8. Mai 2014 erliess das Betreibungsamt Zell-Turbenthal eine Anzeige betreffend Abrechnung der Einkommenspfändung Nr. … (act. 2/2). Die Gläubiger, der Kanton bzw. Staat Zürich, kamen gemäss dieser Abrechnung teilweise zu Verlust. 1.2. Mit Eingabe vom 17. Mai 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen (nachstehend Vorinstanz genannt) "Rekurs" im Sinne einer Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG über das Betreibungsamt Zell-Turbenthal und monierte eine "vollumfängliche aktenwidrige, willkürliche, unverhältnismässige, ungerechtfertigte und unhaltbare Anzeige, betreffend Abrechnung einer Einkommenspfändung No. … vom 08.05.2014" (act. 1 und act. 2). Nachdem sich das Betreibungsamt Zell-Turbenthal mit Schreiben vom 27. Mai 2014 vernehmen liess und dem Beschwerdeführer diese Stellungnahme mit Verfügung vom 3. Juni 2014 zugestellt worden war (act. 3, 5, und 7), wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Beschluss vom 8. Juli 2014 ab (act. 13). Dass sie ihren Entscheid als Beschluss und nicht als Urteil bezeichnete, ist nicht von grundsätzlicher Tragweite. Da sie aber in der Sache entschied, hätte der Entscheid gemäss § 135 Abs. 1 GOG als Urteil bezeichnet werden sollen. 1.3. Die Vorinstanz erwog, dass die an sie gerichtete Beschwerde die minimalen Anforderungen, welche das Bundesgericht an eine SchKG-Beschwerde ver-

- 3 lange, nicht erfülle. Der Beschwerdeführer habe weder einen Antrag auf Abänderung der Abrechnung gestellt, noch habe er dargetan, inwiefern die Abrechnung des Betreibungsamts gesetzliche Bestimmungen verletze. Die Beschwerde enthalte diesbezüglich keine substantiierten Ausführungen. Der Beschwerdeführer behaupte, es handle sich bei der Abrechnung vom 8. Mai 2014 um eine "Wischi- Waschi-Mogel-Abrechnung" und mache lediglich pauschal geltend, sie stimme nicht und sei nicht vollständig. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, das Betreibungsamt Zell-Turbenthal habe bei der Erstellung der Abrechnung gesetzliche Bestimmungen des SchKG verletzt. Folglich erweise sich die Beschwerde als unbegründet und sei abzuweisen (act. 13 S. 2 f.). 1.4. Gegen diesen ihm am 21. Juli 2014 zugegangenen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2014 rechtzeitig bei der Kammer "Rekurs" (act. 11 und act. 14). Richtig handelt es sich um eine Beschwerde im Sinne von Art. 18 Abs. 1 SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 319 ff. ZPO. Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössischen Zivilprozessordnung kennt das Rechtmittel des Rekurses, wie er für zweitinstanzliche SchKG-Beschwerden nach der alten zürcherischen Zivilprozessordnung in § 272 ZPO/ZH vorgesehen war, nicht mehr. Gemäss Praxis der Kammer zur ZPO schadet die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels aber nicht. Die als "Rekurs" betitelte Eingabe ist deshalb als Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO zu behandeln. 1.5. Der Beschwerdeführer beanstandet den angefochtenen Entscheid vom 8. Juli 2014 als "vollumfänglich aktenwidrig, rechtswidrig, willkürlich, unverhältnismässig, ungerechtfertigt und unhaltbar", erläutert diese Vorwürfe jedoch nicht weiter. Es bleibt bei diesen unkonkretisierten, in einem einzigen Satz erhobenen Einwendungen. Da für die Kammer nicht nachvollziehbar ist, mit welchen Punkten des vorinstanzlichen Entscheids der Beschwerdeführer nicht einverstanden ist bzw. wo konkret sich die Vorinstanz nicht gesetzeskonform verhalten haben soll, ist nicht weiter darauf einzugehen. Pauschale Vorwürfe vermögen der Begründungspflicht im Sinne von Art. 319 ff. i.V.m. Art. 18 ZPO und § 84 GOG nicht zu genügen, weshalb sich die Kammer auch unter dem Aspekt des eingeschränkten

- 4 - Untersuchungsgrundsatzes, welchem die SchK-Aufsichtsbehörden unterstehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG), nicht näher damit auseinanderzusetzen hat. Soweit der Beschwerdeführer Betrug geltend macht, ist die Kammer als SchK- Aufsichtsbehörde hierfür nicht zuständig, weshalb ebenfalls nicht weiter darauf einzugehen ist. 1.6. Ausführlicher beanstandet der Beschwerdeführer unter dem Titel "Weitere dazugehörige Rekursbegründungen" in formeller Hinsicht, dass die Präsidialverfügung vom 3. Juni 2014 (act. 7), mit welchem ihm die Vorinstanz die Stellungnahme des Betreibungsamts Zell-Turbenthal vom 27. Mai 2014 (act. 5) habe zukommen lassen, keine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass er sich noch während einer 5 oder 10 Jahre dauernden Frist zum Abrechnungsmangel äussern könne. Abgesehen davon habe er entgegen der Behauptung des Betreibungsamtes weder von diesem selbst noch von der Vorinstanz je eine detaillierte Abrechnung erhalten. Weiter sei er entgegen der Behauptung des Betreibungsamts mehrmals persönlich im Amtslokal erschienen und habe eine detaillierte Abrechnung verlangt. Es sei ihm bloss die unübersichtliche "Wischi-Waschi-Abrechnung" ausgehändigt worden. Auf sein Verlangen vom 25. Juni 2014 habe ihm die Vorinstanz mit Datum Poststempel vom 26. Juni 2014 eine Abrechnung (act. 6/1 und act. 6/3) zugestellt. Da er aber von einer langen Frist ausgegangen sei, habe er nicht unverzüglich geantwortet. Er beantrage daher, die Beschwerde gutzuheissen und ihm eine 5- oder 10-jährige Frist einzuräumen, um die Abrechnungsmängel geltend zu machen (act. 14). 1.7. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-11). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Rechtliches 2.1. Die Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gemäss Art. 17 ff. SchKG dient der einheitlichen und richtigen Rechtsanwendung des Betreibungsrechts und ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit hin. Beschwerdeob-

- 5 jekt ist somit eine ergangene, eine zu spät ergangene oder eine zu Unrecht unterbliebene Verfügung der Vollstreckungsorgane. Geprüft werden können nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens. Für materiell-rechtliche Streitigkeiten ist der ordentliche Prozessweg einzuleiten. Sodann muss die Beschwerde einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen und darf nicht der blossen Feststellung einer Pflichtwidrigkeit dienen. Mit anderen Worten muss die Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung noch möglich sein (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, N 1 ff. zu Art. 17 SchKG; KUKO SchKG-Dieth, N 1 ff. zu Art. 17 ff. SchKG). Im Beschwerdeverfahren im Sinne des Rechtsmittelverfahrens sind neue Anträge und neue Tatsachen gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Dies gilt auch für Beschwerden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, wo das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen – im Sinne der sogenannten Untersuchungsmaxime – festzustellen hat (vgl. dazu den Querverweis in § 84 GOG auf Art. 319 ff. ZPO sowie KUKO SchKG-Dieth, N 3 zu Art. 20a SchKG). Gerechtfertigt ist diese Einschränkung deshalb, weil es im Beschwerdeverfahren lediglich um eine Rechtskontrolle geht (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, N 4 zu Art. 326 ZPO). 2.2. Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerdeschrift an die Kammer, die Vorinstanz habe ihm keine Frist zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamts Zell-Turbenthal betreffend die Abrechnung angesetzt (act. 14). Sinngemäss macht er damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (Art. 53 ZPO). 2.2.1. Gemäss Auffassung der Kammer gelten im erst- und zweitinstanzlichen SchK-Beschwerdeverfahren die Grundsätze des summarischen Verfahrens im Sinne der eidgenössischen Zivilprozessordnung (ZR 110/2011 Nr. 78; Jent- Sørensen, BlSchK 2013, Heft 3, S. 100 f.). Demnach ist die SchK-Beschwerde begründet und innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen (Art. 18 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein Anspruch auf einen sogenannt zweiten Schriftenwechsel, wie ihn der Beschwerdeführer angewendet wissen will, besteht im summarischen Verfahren im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren nicht (vgl. dazu Art. 253 ZPO und Art. 225 ZPO). Insofern verfängt der Vorwurf,

- 6 die Vorinstanz hätte dem Beschwerdeführer zwingend Frist zur Replik ansetzen müssen, nicht. Unabhängig von der zur Anwendung gelangenden Verfahrensart besteht jedoch wie erwähnt ein Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Diese Garantie umfasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (BGE 133 I 98 E. 2.1 S. 99). Die Wahrnehmung dieses Äusserungsrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei zugestellt wird. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass den Verfahrensbeteiligten ein Anspruch auf Zustellung von Vernehmlassungen zusteht, unabhängig davon, ob diese Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten. Derjenige, welcher verliert, soll das letzte Wort haben. Vor Erlass eines Urteils muss das Gericht den Beteiligten also die eingegangene Vernehmlassungen zustellen, damit diese sich darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht (BGE 133 I 100 E. 4.5 S. 103 f. mit Hinweisen; BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 99). Dies hat die Vorinstanz mit der Präsidialverfügung vom 3. Juni 2014 (act. 7) korrekt getan und darüber hinaus dem Beschwerdeführer auf dessen Verlangen hin am 26. Juni 2014 auch noch die Beilagen des Betreibungsamts zugestellt (act. 6/1 und act. 6/3, act. 9). Die Partei, welche eine Stellungnahme zu einer ihr zur Kenntnisnahme zugestellten Vernehmlassung für erforderlich hält, hat diese grundsätzlich unverzüglich einzureichen oder zu beantragen; andernfalls ist davon auszugehen, dass sie auf eine Stellungnahme verzichtet (BGE 132 I 42 E. 3.3.3 und 3.3.4 S. 47; BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 99). Eine formelle Fristansetzung hiezu ist aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht notwendig. Eine Zustellung "zur Kenntnisnahme" genügt. Allerdings hat das Gericht nach der erfolgten Zustellung eine angemessene Zeitspanne mit dem Entscheid zuzuwarten. Im summarischen Verfahren müssen zehn Tage ausreichen, weil hier die regulären Rechtsmittelfristen auf die Dauer von zehn Tagen beschränkt sind (OGer ZH, PS110160 vom 24. Juli 2012). Auch dieses Erfordernis hat die Vorinstanz, wie nachstehend aufzuzeigen ist, erfüllt. Dem Beschwerdeführer ging die Vernehmlassung des Betreibungsamts Zell- Turbenthal am 12. Juni 2014 zu (act. 8), der vorinstanzliche Entscheid erging am 8. Juli 2014, also rund einen Monat später. Der Beschwerdeführer unterliess es

- 7 jedoch generell, sich zur Stellungnahme zu äussern. Gestützt auf die eben dargelegte Rechtsprechung kann es der Vorinstanz also nicht zum Vorwurf gereichen, sie hätte keine angemessene Zeitspanne verstreichen lassen oder sie hätte dem Beschwerdeführer formell Frist ansetzen müssen. Dem Beschwerdeführer hätte für eine Stellungnahme reichlich Zeit zur Verfügung gestanden. Die (irrige) Annahme, es stünde ihm eine 5- bis 10-jährige Frist zur Verfügung, um sich noch zur Abrechnung äussern zu können, ist dem schweizerischen Prozessrecht gänzlich fremd. Entsprechend ist auch sein Antrag hiezu abzuweisen. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt. 2.3. Was den erhobenen Vorwurf der fehlenden detaillierten Abrechnung anbelangt, so ist nicht ersichtlich, inwiefern die "Anzeige betreffend Abrechnung einer Einkommenspfändung Pfändung Nr. … (Gruppe mit Verlust)" nicht gesetzeskonform sein soll. Sie enthält alle notwendigen Angaben über das Total der Forderungen, die gepfändete Summe (Reinerlös), die Verfahrenskosten sowie die an die Gläubiger ausbezahlte Summe und der ihnen verbliebene Verlust. Die Gläubigerliste mit den zugehörigen Betreibungs-Nummern ist ebenfalls korrekt und stimmt mit der Pfändungsurkunde vom 4. Juni 2013 (act. 6/1) überein. Rechnerisch ist insoweit nichts zu beanstanden (act. 6/2). Im Weiteren unterlässt es der Beschwerdeführer gänzlich darzutun, inwiefern die aufgeführten Positionen fehlerhaft sein sollen, sondern verlangt einzig eine detailliertere Abrechnung. Er führt nicht aus, welche konkreten Positionen der Abrechnung näher zu erläutern seien. Auch legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz bzw. das Betreibungsamt falsch vorgegangen sein sollen. Damit kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht im Sinne von Art. 321 ZPO nicht nach, womit sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet erweist und demzufolge abzuweisen ist. 2.4. Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, er sei entgegen den Angaben des Betreibungsamts Zell-Turbenthal mehrfach persönlich im Amtslokal erschienen, um eine detaillierte Abrechnung zu erhalten (act. 14, act. 6/3), ist gestützt auf die obige Ausgangslage nicht näher einzugehen. Mit anderen Worten erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem genannten Einwand, da nicht

- 8 nachvollziehbar ist, welche Positionen der Abrechnung der Beschwerdeführer erläutert haben möchte. 2.5. Zusammengefasst ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden, weshalb sie abzuweisen ist. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung kann einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Prozessentschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Vorliegend kann nicht von Mutwilligkeit ausgegangen werden, weshalb dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sowie an das Betreibungsamt Zell-Turbenthal, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. M. Fuchs Räber versandt am:

Urteil vom 9. September 2014 Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Das Betreibungsamt Zell-Turbenthal verfügte mit Pfändungsurkunde vom 4. Juni 2013, dass in der Betreibung Nr. … im Anschluss an eine vorgehende Einkommenspfändung (in der Betreibung Nr. …) vom monatlichen Nettoeinkommen des verheirateten Schuldne... 1.2. Mit Eingabe vom 17. Mai 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (nachstehend Vorinstanz genannt) "Rekurs" im Sinne einer Beschwerde nach Art. 17 ... 1.3. Die Vorinstanz erwog, dass die an sie gerichtete Beschwerde die minimalen Anforderungen, welche das Bundesgericht an eine SchKG-Beschwerde verlange, nicht erfülle. Der Beschwerdeführer habe weder einen Antrag auf Abänderung der Abrechnung gestell... 1.4. Gegen diesen ihm am 21. Juli 2014 zugegangenen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2014 rechtzeitig bei der Kammer "Rekurs" (act. 11 und act. 14). Richtig handelt es sich um eine Beschwerde im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Sc... 1.5. Der Beschwerdeführer beanstandet den angefochtenen Entscheid vom 8. Juli 2014 als "vollumfänglich aktenwidrig, rechtswidrig, willkürlich, unverhältnismässig, ungerechtfertigt und unhaltbar", erläutert diese Vorwürfe jedoch nicht weiter. Es bleibt... Soweit der Beschwerdeführer Betrug geltend macht, ist die Kammer als SchK-Aufsichtsbehörde hierfür nicht zuständig, weshalb ebenfalls nicht weiter darauf einzugehen ist. 1.6. Ausführlicher beanstandet der Beschwerdeführer unter dem Titel "Weitere dazugehörige Rekursbegründungen" in formeller Hinsicht, dass die Präsidialverfügung vom 3. Juni 2014 (act. 7), mit welchem ihm die Vorinstanz die Stellungnahme des Betreibung... 1.7. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-11). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Rechtliches 2.1. Die Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gemäss Art. 17 ff. SchKG dient der einheitlichen und richtigen Rechtsanwendung des Betreibungsrechts und ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Ge... Im Beschwerdeverfahren im Sinne des Rechtsmittelverfahrens sind neue Anträge und neue Tatsachen gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Dies gilt auch für Beschwerden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, wo das Gericht den Sachverhalt von... 2.2. Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerdeschrift an die Kammer, die Vorinstanz habe ihm keine Frist zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamts Zell-Turbenthal betreffend die Abrechnung angesetzt (act. 14). Sinngemäss mac... 2.2.1. Gemäss Auffassung der Kammer gelten im erst- und zweitinstanzlichen SchK-Beschwerdeverfahren die Grundsätze des summarischen Verfahrens im Sinne der eidgenössischen Zivilprozessordnung (ZR 110/2011 Nr. 78; Jent-Sørensen, BlSchK 2013, Heft 3, S.... Dem Beschwerdeführer ging die Vernehmlassung des Betreibungsamts Zell-Turbenthal am 12. Juni 2014 zu (act. 8), der vorinstanzliche Entscheid erging am 8. Juli 2014, also rund einen Monat später. Der Beschwerdeführer unterliess es jedoch generell, sich... 2.3. Was den erhobenen Vorwurf der fehlenden detaillierten Abrechnung anbelangt, so ist nicht ersichtlich, inwiefern die "Anzeige betreffend Abrechnung einer Einkommenspfändung Pfändung Nr. … (Gruppe mit Verlust)" nicht gesetzeskonform sein soll. Sie ... Im Weiteren unterlässt es der Beschwerdeführer gänzlich darzutun, inwiefern die aufgeführten Positionen fehlerhaft sein sollen, sondern verlangt einzig eine detailliertere Abrechnung. Er führt nicht aus, welche konkreten Positionen der Abrechnung nähe... 2.4. Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, er sei entgegen den Angaben des Betreibungsamts Zell-Turbenthal mehrfach persönlich im Amtslokal erschienen, um eine detaillierte Abrechnung zu erhalten (act. 14, act. 6/3), ist gestützt auf die obi... 2.5. Zusammengefasst ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden, weshalb sie abzuweisen ist. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung kann einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Prozessentschädigungen dürfen nicht zug... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sowie an das Betreibungsamt Zell-Turben... 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PS140193 — Zürich Obergericht Zivilkammern 09.09.2014 PS140193 — Swissrulings