Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS140179-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 7. August 2014 in Sachen
Kanton Basel-Stadt, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt,
gegen
A._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner,
betreffend Arrest Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Juli 2014 (EQ140099)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 1. Juli 2014 stellte der Kanton Basel-Stadt (Gesuchsteller und Beschwerdeführer; fortan Gesuchsteller) beim Einzelgericht (Audienz) des Bezirksgerichtes Zürich das sinngemässe Begehren, es seien die Vermögenswerte von A._____ (Gesuchsgegner und Beschwerdegegner; fortan Gesuchsgegner) bei der Credit Suisse AG, … [Adresse], für eine Arrestforderung von Fr. 17'967.65 nebst Zins zu 4% seit 1. Juli 2014 auf Fr. 16'043.05 zu verarrestieren. Der Gesuchsteller stützte sein Arrestbegehren auf den Arrestgrund des Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG und nannte als Forderungsurkunden die Veranlagungsverfügungen/Rechnungen, Kantonale Steuern, der Steuerjahre 2011 bis 2013 (act. 1). 2. Das Einzelgericht (Audienz) des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) erteilte den Arrestbefehl für eine Forderungssumme von Fr. 16'043.05 nebst Zins zu 4% seit 1. Juli 2014. Im weiteren Umfang – Zinsbelastungen, diverse Kosten, Mahngebühren – wies es das Arrestbegehren mit Urteil vom 4. Juli 2014 ab (act. 3 = act. 6 = act. 8). 3.1. Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 (Datum Poststempel 15. Juli 2014) erhob der Gesuchsteller fristgerecht Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren (act. 7 S. 2). "1. Es sei das Urteil bzw. der Arrestbefehl vom 4. Juli 2014 im Verfahren Nr. EQ140099-L/U dahingehend abzuändern, dass auch für die Forderung von CHF 1'844.60 (CHF 924.60 aufgelaufene Zinsen und CHF 920.00 diverse Kosten und Mahngebühren) eine Verarrestierung vorgenommen wird. 2. Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Kanton Zürich aufzuerlegen."
- 3 - 3.2. Mit Verfügung der Kammer vom 17. Juli 2014 wurde dem Gesuchsteller Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Diesen leistete er fristgerecht (act. 10-12). 4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-4). Eine Beschwerdeantwort wurde aufgrund der Natur des Arrestverfahrens als Sicherungsmassnahme nicht eingeholt. II. 1.1. Beim Verfahren der Arrestbewilligung handelt es sich um ein summarisches Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Es wird durch ein Gesuch bzw. Arrestbegehren eingeleitet (Art. 252 Abs. 1 ZPO und Art. 271 f. SchKG) und es folgt der Verhandlungsmaxime (Art. 255 ZPO e contrario; Art. 55 Abs. 1 ZPO). Der Gläubiger muss, damit ihm der Arrest bewilligt wird, glaubhaft machen, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören bzw. die ihm zuzurechnen sind (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Glaubhaftmachen bedeutet weniger als Beweisen, doch mehr als blosses Behaupten. Der Gläubiger hat dem Gericht anhand plausibler Darstellung der Tatsachen, auf die er sein Begehren stützt, und durch Vorlage liquider Beweisurkunden von der Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu überzeugen (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A., Bern 2013, § 51 N 32; vgl. auch BSK SchKG II-Stoffel, 2. A., Basel 2010, Art. 272 N 4 ff.; vgl. KU- KO SchKG-Meier-Dieterle, 2. A., Basel 2014, Art. 272 N 14). 1.2. Beruft sich der Gläubiger – wie vorliegend – auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, ist nicht wie bei den anderen Arrestgründen der Bestand der Forderung, sondern das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels darzulegen. Dieser Arrestgrund bedarf somit der Vorlage eines vollstreckbaren gerichtlichen Entscheides oder eines gleichwertigen Titels, im Binnenverhältnis etwa einer Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; BSK SchKG II-Stoffel, a.a.O., Art. 272 N 8 und 21). Eine solche stellt die von den Steuerbehörden erlassene Steuerveranlagungsverfü-
- 4 gung dar, wenn sie als anfechtbare Verfügung ausgestaltet ist und vollstreckbar wird (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, 2. A., Basel 2010, Art. 80 N 114). Sie bildet einen definitiven Rechtsöffnungstitel für den darin bezifferten oder zumindest einfach bestimmbaren sowie fälligen (Steuer-)Betrag (KUKO SchKG-Vock, a.a.O., Art. 80 N 30; vgl. BSK SchKG I-Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 133). Ob vom Gläubiger ein gültiger definitiver Rechtsöffnungstitel eingereicht wurde, ist im Arrestverfahren – wie im Rechtsöffnungsverfahren – von Amtes wegen zu prüfen (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, a.a.O., Art. 84 N 50). 2.1. Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Arrestbegehrens im Umfang von insgesamt Fr. 1'924.60 damit, dass der Gesuchsteller die Positionen "Zins, diverse Kosten und Mahngebühren" nicht substantiiert habe und es in Bezug auf die Positionen "diverse Kosten" an einem Titel fehle (vgl. act. 3 S. 2 = act. 6 S. 2 = act. 8 S. 2). 2.2. Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, die jeweils erste Seite der Veranlagungsverfügungen mit Angabe der Steuerbetreffnisse sei zusammen mit den weiteren Blättern (Steuerabrechnung und Kontoauszug) als einheitliche Verfügung zu betrachten und der Steuerausstand ergebe sich aus der Gesamtheit der Dokumente. Die Rechtsmittelbelehrung auf der ersten Seite der Verfügungen gelte ausdrücklich auch für die Steuerabrechnungen, welchen die jeweiligen Gebühren, die Bussen und die Belastungszinsen eindeutig zu entnehmen seien (act. 7 S. 2 f. und 4). Mit den Veranlagungsverfügungen sei ein Belastungszins von Fr. 238.25 (Steuerjahr 2011), Fr. 326.80 (Steuerjahr 2012) resp. Fr. 139.90 (Steuerjahr 2013) verfügt worden. Der Zinsenlauf habe mangels Zahlung des Gesuchsgegners seinen Fortgang genommen und sei bis zum 1. Juli 2014 auf eine Gesamtsumme von insgesamt Fr. 924.60 herangewachsen. Es dürfe als gerichtsnotorisch gelten, dass auf fällige Forderungen ein Zinsenlauf bestehe und es sei auf § 194 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 195 Abs. 2 StG BS hingewiesen. Für die Arrestbewilligung müsse die Forderungssumme lediglich glaubhaft gemacht werden. Der Wahrscheinlichkeitsbeweis sei aufgrund der ins Recht gelegten Veranlagungsverfügungen sowie aktuellen Kontoauszügen vom 1. Juli 2014 erbracht und es könne der vorinstanzlichen Ansicht,
- 5 die Forderungssumme sei nicht substantiiert, nicht gefolgt werden. Zumindest seien die aufgelaufenen Zinsen von insgesamt Fr. 704.95 als ausreichend glaubhaft gemacht anzusehen (act. 7 S. 4 f.). 3.1. Der Gesuchsteller führte in seinem Arrestbegehren unter dem Titel "Forderungssumme in CHF" detailliert auf, für welche Positionen (Kantonale Steuern, Zinsbelastungen sowie Div. Kosten / Mahngebühren) er die Arrestlegung verlangt. Als Forderungsurkunden nannte er die Veranlagungsverfügungen und Rechnungen, Kantonale Steuern, Steuerjahre 2011 bis 2013, vom 2. August 2013 sowie 22. Mai 2014, und reichte diese zu den Akten (act. 1 S. 2; act. 2/1, act. 2/3 und act. 2/5). Damit stellt er genügend detaillierte Tatsachenbehauptungen auf und nennt die Beweismittel dazu. Soweit sich die geltend gemachten Forderungspositionen aus den Forderungsurkunden ergeben, ist keine weitere Aufgliederung resp. Substantiierung der Positionen "Zinsbelastungen, Div. Kosten / Mahngebühren" vom Gesuchsteller zu fordern. Vielmehr ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die vorgelegten Veranlagungsverfügungen zusammen mit den (Steuerab-)Rechnungen für die Forderungspositionen "Zinsbelastungen, Div. Kosten / Mahngebühren" einen zur Arrestlegung berechtigenden definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG darstellen. 3.2. Die mit einer Vollstreckbarkeitserklärung versehenen Veranlagungsverfügungen weisen das Total der kantonalen Steuern für die Steuerjahre 2011 bis 2013 aus. Sie erklären unter anderem die Steuerabrechnungen zu deren Bestandteil und enthalten die Angabe, mit welchem Rechtsmittel sich der Gesuchsgegner innert welcher Frist und bei welcher Instanz gegen die Steuerveranlagung inklusive Steuerabrechnung zur Wehr setzen kann (act. 2/1 S. 1 = act. 9/2 S. 1; act. 2/3 S. 1 = act. 9/3 S. 1; act. 2/5 S. 1 = act. 9/4 S. 1). Die Steuerabrechnungen datieren vom selben Datum wie die jeweiligen Veranlagungsverfügungen, und enthalten neben der Zahlungsfristangabe einen Einzahlungsschein über die gesamthaft zu begleichende Summe, inklusive des auf den Veranlagungsverfügungen vermerkten Steuerbetrages (act. 2/1 S. 5 = act. 9/2 S. 5; act. 2/3 S. 5 = act. 9/3 S. 5; act. 2/5 S. 5 = act. 9/4 S. 5). Aufgrund derselben Datierung, der genannten Verweise und Rechtsmittelbelehrungen auf den Veranlagungsverfügun-
- 6 gen sowie der Seitennummerierungen (Angabe der Seitenzahlen 1 bis 6 von insgesamt 6 Seiten unten links) erscheint es glaubhaft, dass die Steuerabrechnungen den Veranlagungsverfügungen beigelegen haben. Die klar auf die Steuerabrechnungen verweisenden Veranlagungsverfügungen stellen zusammen mit diesen hoheitliche Entscheide dar, die zur Zahlung verpflichten und auf eine bestimmte Geldsumme lauten. Aus den Verweisen sowie Rechtsmittelbelehrungen musste dem Gesuchsgegner erkennbar gewesen sein, dass die sich aus den Steuerveranlagungen inklusive Steuerabrechnungen ergebenden Beträge, sollte er sich dagegen nicht zur Wehr setzen, vollstreckt werden können. Die Veranlagungsverfügungen mit den Steuerabrechnungen können folglich als einheitliche Verfügungen betrachtet werden, welchen die Titelqualität gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zukommt. Selbst wenn kein Zustellnachweis vorliegt, ist gestützt auf die auf den Veranlagungsverfügungen angebrachten Vollstreckbarkeitserklärungen davon auszugehen, dass die Verfügungen dem Gesuchsgegner gehörig eröffnet wurden und er sich nicht oder jedenfalls nicht mit Erfolg dagegen zur Wehr gesetzt hat (vgl. Stücheli, die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 215 ff.). Gründe für die Nichtigkeit der Verfügungen sind schliesslich keine ersichtlich. Der Arrestrichter hat überdies die Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 und 2 SchKG zu berücksichtigen, wegen der Einseitigkeit des Verfahrens allerdings nur soweit, als diese offenkundig sind (BSK SchKG II-Stoffel, a.a.O., Art. 271 N 107). Entsprechende Anhaltspunkte sind nicht erkennbar. 3.3. In der Steuerabrechnung vom 2. August 2013 betreffend die kantonalen Steuern 2011 ist neben dem Steuerbetrag ein Belastungszins von Fr. 238.25 sowie ein Betrag für Gebühren und Kosten von Fr. 40.00 aufgeführt (act. 2/1 S. 5 = act. 9/2 S. 5). Die Steuerabrechnung vom 22. Mai 2014 betreffend die kantonalen Steuern 2012 weist einen Belastungszins von Fr. 326.80, Gebühren und Kosten von Fr. 360.00 und einen Bussenbetrag von Fr. 100.00 aus (act. 2/3 S. 5 = act. 9/3 S. 5). Der Steuerabrechnung vom 22. Mai 2014 betreffend die kantonalen Steuern 2013 ist ein Belastungszins im Umfang von Fr. 139.90, Gebühren und Kosten von Fr. 320.00 und ein Bussenbetrag von Fr. 100.00 zu entnehmen (act. 2/5 S. 5 = act. 9/4 S. 5). Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass betragsmässig in Bezug auf die Positionen "Zinsbelastung, diverse Kosten /
- 7 - Mahngebühren" eine Forderungssumme von insgesamt Fr. 1'624.95 durch die eingereichten definitiven Rechtsöffnungstitel ausgewiesen ist. In diesem Umfang ist ein Arrestbefehl – zusätzlich zu dem durch die Vorinstanz für die Forderungssumme von Fr. 16'043.05 nebst Zins zu 4% seit 1. Juli 2014 ausgestellten Arrestbefehl – zu erteilen. 3.4. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden – zwar in den Kontoauszügen vom 1. Juli 2014, nicht jedoch in den Verfügungen vom 2. August 2013 resp. 22. Mai 2014 enthaltenen – Beträge (Inkasso-Mahngebühr Fr. 40.00 sowie Betreibungsankündigung Fr. 40.00, Belastungszins in der Höhe von Fr. 170.35 [act. 2/2]; Belastungszins in der Höhe von Fr. 34.55 [act. 2/4]; Belastungszins in der Höhe von Fr. 14.75 [act. 2/6]) fehlt es an einem definitiven Rechtsöffnungstitel. Im Umfang der im Kontoauszug vom 1. Juli 2014 aufgeführten Inkasso-Mahngebühr von Fr. 40.00 und den Kosten für die Betreibungsankündigung von Fr. 40.00 (act. 2/2 = act. 9/7) verlangt der Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren sodann auch keine Verarrestierung mehr. Eine solche Reduktion des Rechtsbegehrens ist jederzeit zulässig. Bezüglich der Belastungszinsen fragt sich, ob der Arrest für gesetzlich festgelegte Verzugszinsen auch ohne Titel bewilligt werden kann – wie im Rechtsöffnungsverfahren praxisgemäss die Rechtsöffnung für solche Zinsen erteilt wird –, sofern sie sich einfach ausrechnen lassen und die den Verzug begründenden Tatsachen glaubhaft dargelegt sind (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 134). Dagegen spricht, dass im Arrestverfahren die Verfügungsbefugnis des Schuldners ohne seine Anhörung beschränkt wird und in empfindlicher Weise in seine Rechts- und Wirtschaftssphäre eingegriffen wird. Letztlich kann die Frage vorliegend jedoch offen gelassen werden, denn es fehlt im Arrestbegehren des Gesuchstellers zu den weiter geltend gemachten Belastungszinsen (für das Steuerjahr 2011 von Fr. 170.35, für das Steuerjahr 2012 von Fr. 34.55 und für das Steuerjahr 2013 von Fr. 14.75) sowohl an einer Begründung resp. substantiierten Behauptung, dass auch hiefür ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt. Die Kontoauszüge vom 1. Juli 2014 reichte der Gesuchsteller zwar bereits vor Vorinstanz zu den Akten, jedoch ohne sich dazu in seinem Arrestbegehren zu äussern (act. 2/2; act. 2/4; act. 2/6). Es ist nicht Sache des Gerichts, von sich aus nach dem Vorliegen der Arrestvoraussetzungen zu forschen. Erstmalige
- 8 und neue Ausführungen zur Zinsberechnung in der Beschwerdeschrift erfolgten sodann verspätet und können im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 326 ZPO). 4. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Arrestforderung pfandgesichert wäre. Was das Vorhandensein von Arrestgegenständen anbelangt, so ist durch die Einreichung des Wertschriftenverzeichnisses des Gesuchsgegners aus der Steuererklärung 2011 (act. 2/7) genügend glaubhaft gemacht, dass er gegenüber der Credit Suisse AG über Forderungen, namentlich in Form des Kontos Nr. …, verfügt, welche an deren Hauptsitz verarrestiert werden können (ZR 99 [2000] Nr. 39; BSK SchKG II-Stoffel, a.a.O., Art. 272 N 29 und 35 f.). Forderungen des Schuldners mit Wohnsitz im Ausland gelten als am Sitz des Drittschuldners gelegen, weshalb das Betreibungsamt Zürich 1 für den Arrestvollzug zuständig ist (BSK SchKG II-Stoffel, a.a.O., Art. 272 N 48). Die vom Gesuchsteller im Weiteren geforderte Verarrestierung von Sachwerten (Wertschriften, Schmuck, Kunstgegenstände, Edelmetalle, Edelsteine und Antiquitäten) hätte bei den einzelnen Bank-Filialen, wo sie verwahrt resp. gelagert werden, zu erfolgen (ZR 99 [2000] Nr. 39). Weder dem eingereichten Wertschriftenverzeichnis noch den Ausführungen des Gesuchstellers sind diesbezüglich Angaben zu entnehmen. Im Übrigen ist auch das Vorhandensein von Schmuck, Kunstgegenständen, Edelmetallen, Edelsteinen und Antiquitäten nicht dargetan, was insoweit ohne Relevanz bleibt als die glaubhaft gemachten Guthaben die Arrestforderung bei weitem übertreffen. 5. Demzufolge erweist sich die Beschwerde des Gesuchstellers im Umfang von Fr. 1'624.95 als begründet und ist gutzuheissen. Darüber hinaus (Fr. 219.65) ist sie abzuweisen. Es ist zum bereits erteilten Arrestbefehl der Vorinstanz vom 4. Juli 2014 (über die Forderungssumme von Fr. 16'043.05 nebst Zins zu 4% seit 1. Juli 2014) ein weiterer Arrestbefehl im Sinne der Gutheissung der Beschwerde auszustellen. Der Arrestbefehl der Vorinstanz vom 4. Juli 2014 bleibt bestehen.
- 9 - III. Der Gesuchsteller obsiegt im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen. Es rechtfertigt sich deshalb, für das zweitinstanzliche Verfahren sowie den von der Kammer auszustellenden Arrestbefehl keine Kosten zu erheben. Ein Entschädigungsanspruch steht dem Gesuchsteller im Arrestbewilligungsverfahren nicht zu, zumal der Gesuchsgegner nicht angehört wird. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Juli 2014 (EQ140099-L/U) aufgehoben, und es wird ein zusätzlicher Arrestbefehl nach Massgabe des separaten Formulars "Arrestbefehl" erteilt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung dieses Entscheids samt Arrestbefehl (im Doppel) an den Gesuchsteller sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein; will der Gesuchsteller den Arrest vollstrecken lassen, hat er das Doppel des Arrestbefehls beim Betreibungsamt Zürich 1 einzureichen. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 10 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'844.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. (Hinweis: Eine allfällige Einsprache gegen die Erteilung des Arrestbefehls [vgl. Ziff. 2 lit. a der Bemerkungen auf dem Formular "Arrestbefehl"] hat nicht bei der II. Zivilkammer des Obergerichts, sondern beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich zu erfolgen.)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch versandt am:
Urteil vom 7. August 2014 Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Juli 2014 (EQ140099-L/U) aufgehoben, und es wird ein zusätzlicher Arrestbefehl nach Massgabe des separaten F... 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung dieses Entscheids samt Arrestbefehl (im Doppel) an den Gesuchsteller sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein; will der Gesuchsteller den Arrest vollstrecken lassen, ... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (... Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. (Hinweis: Eine allfällige Einsprache gegen die Erteilung des Arrestbefehls [vgl. Ziff. 2 lit. a der Bemerkungen auf dem Formular "Arrestbefehl"] hat nicht bei der II. Zivilkammer des Obergerichts, sondern beim Einzelgericht im summarischen Verfahren a...