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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.07.2014 PS140161

14 juillet 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·955 mots·~5 min·3

Résumé

Konkurseröffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS140161-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil D. Glur und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler. Urteil vom 14. Juli 2014 in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Juni 2014 (EK140707)

- 2 - Erwägungen: I. Am 12. Juni 2014 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich auf Begehren der Gläubigerin vom 30. April 2014 nach vorangegangener Betreibung über den Schuldner den Konkurs (act. 3 und 5). Der Entscheid wurde dem Schuldner am 17. Juni 2014 zugestellt (act. 6/11). Mit Eingabe an das Obergericht vom 17. Juni 2014 (Eingangsdatum: 19. Juni 2014) erhob der Schuldner, der sich vor Vorinstanz nicht geäussert hatte, sinngemäss Beschwerde mit dem Antrag, die Konkurseröffnung aufzuheben. Er machte (neu) geltend, den geschuldeten Betrag beim Betreibungsamt beglichen zu haben. Die eingereichten Quittungen datieren vom 12. und 16. Juni 2014 (act. 2 und 4/1–2). Mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2014 wurde der Schuldner aufgefordert, seine Eingabe nachträglich zu unterzeichnen und für das Rechtsmittelverfahren einen Kostenvorschuss zu leisten. Zudem wurde er unter Hinweis auf Art. 174 SchKG belehrt, dass er seine Eingabe bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzen könne (act. 7). Mit Anrufen vom 20. und 26. Juni 2014 wurden ihm seine Obliegenheiten erläutert (act. 11). Mit Eingabe vom 26. Juni 2014 – einen Tag vor Ablauf der Beschwerdefrist – reichte der Schuldner die mittlerweile unterzeichnete Eingabe vom 17. Juni 2014 wieder ein (act. 9). Er legte einen aktuellen Betreibungsregisterauszug und einen Bericht des Universitätsspitals vom 30. August 2012 bei (act. 10/1–2). Den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren leistete der Schuldner innerhalb der ihm angesetzten Frist nicht (vgl. act. 8/1 und 13). Umständehalber ist davon abzusehen, ihm im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist anzusetzen. Auf die Beschwerde ist ohne Weiteres einzutreten. Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6).

- 3 - II. 1. Mit der Beschwerde können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Macht der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft, kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung auch aufheben, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass (erst) während der Rechtsmittelfrist die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt wurde, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt wurde oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Art. 174 Abs. 2 SchKG). 2. Im vorliegenden Verfahren steht der Konkursaufhebungsgrund der nachträglichen Schuldtilgung in Frage (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Zur Tilgung der Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, gehört es, sicherzustellen, dass dem Gläubiger die Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursamtes, wofür er einen Vorschuss geleistet hat, ersetzt werden können (KUKO SchKG-Diggelmann, 2. Aufl., Art. 172 N 3 und Art. 174 N 10). Der Schuldner belegt mit zwei Quittungen des Betreibungsamtes Zürich 3, dass er bei diesem die in Betreibung gesetzte Forderung einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten am 12. und 16. Juni 2014 in zwei Teilbeträgen gezahlt hat (act. 4/1–2). Nicht belegt hat der Schuldner, dass er die Kosten des konkursgerichtlichen Verfahrens und jene des Konkursamtes sichergestellt hat (vgl. act. 14). Der urkundliche Nachweis dafür, dass die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, innerhalb der Beschwerdefrist getilgt wurde, ist somit nicht erbracht. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind deshalb nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Schuldner auch für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Entschädigungen sind nicht zuzusprechen.

- 4 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Konkursamt Wiedikon-Zürich und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 3, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler

versandt am:

Urteil vom 14. Juli 2014 Erwägungen: I. II. 1. Mit der Beschwerde können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Macht der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft, kann die Rechtsmittelinstanz die Konku... 2. Im vorliegenden Verfahren steht der Konkursaufhebungsgrund der nachträglichen Schuldtilgung in Frage (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Zur Tilgung der Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, gehört es, sicherzustellen, dass dem Gläubiger die ... 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Schuldner auch für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Entschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Konkursamt Wiedikon-Zürich und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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