Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS140105-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Urteil vom 26. Juni 2014 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Kostenbeschwerde (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 1)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Mai 2014 (CB140031)
- 2 - Erwägungen: 1. Einleitung, Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 stellte der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Zürich 1 das Gesuch um Einsicht in das Betreibungsregister von Rechtsanwalt Dr. B._____, den er in einem Rechtsverfahren mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Zur Glaubhaftmachung seines Interesses reichte der Beschwerdeführer die Anwaltsvollmacht vom 8. Januar 2010 ein (act. 2/1 und 2/2). Mit Verfügung vom 27. Februar 2014 wies das Betreibungsamt Zürich 1 das Auskunftsbegehren mit der Begründung ab, der Interessennachweis sei zu alt. Es auferlegte dem Beschwerdeführer Kosten von CHF 26.30 (act. 2/3 und 2/4). Gegen den Kostenentscheid erhob der Beschwerdeführer am 3. März 2014 Beschwerde (act. 1). Diese wurde von der Vorinstanz mit Beschluss vom 23. Mai 2014 abgewiesen (act. 8 = act. 11). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2014 (Datum Poststempel) Beschwerde und stellte den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 12). Mit Verfügung vom 4. Juni 2014 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (act. 14). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 GOG auf Art. 319 ff. ZPO (Beschwerde) verwiesen. Die vorliegende Beschwerde wurde rechtzeitig (act. 9/1 und act. 12) schriftlich und begründet erhoben (Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 18 SchKG). Daher ist darauf einzutreten.
- 3 - 2. Begründung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte aus, dass gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG jede Person, die ein Interesse glaubhaft mache, die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen könne. Ein strenger Nachweis dürfe nicht verlangt werden. Es genüge, wenn glaubhaft gemacht sei, dass das Auskunftsbegehren in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolge oder wenn beabsichtigt werde, einen Prozess gegen den Betroffenen anzustrengen. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Anwaltsvollmacht (act. 2/2) belege zwar, dass der Beschwerdeführer Dr. B._____ eine Vollmacht erteilt habe. Bei der Mandatierung eines Anwalts sei jedoch zwischen der Vollmacht und dem Auftragsverhältnis zu unterscheiden. Eine Vollmacht könne auch erteilt werden, ohne dass ein Auftragsverhältnis begründet werde. Das eingereichte Dokument genüge deshalb nicht ohne Weiteres zur Glaubhaftmachung einer bestehenden oder sich anbahnenden Geschäftsbeziehung. Erst im Beschwerdeverfahren habe der Beschwerdeführer zusätzlich zu der vor dem Betreibungsamt vorgelegten Vollmacht vorgebracht, es sei im September 2013 ein Urteil ergangen, das Grundlage für eine Forderungsklage wegen Sorgfaltspflichtverletzung von Dr. B._____ sei. Hätte der Beschwerdeführer diese ergänzenden Angaben bereits in seinem ursprünglichen Gesuch vom 25. Februar 2014 gemacht, wäre damit wohl das Interesse hinreichend glaubhaft gemacht worden. Ohne weitere Belege oder präzisierende Ausführungen könne es hingegen nicht angehen, dass eine einseitig unterzeichnete Vollmacht zeitlich quasi unbegrenzt zur Einsicht in das Betreibungsregister betreffend den behaupteten Vollmachtnehmer berechtige (act. 13 S. 2 ff.). 3. Argumente des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer legt dar, dass er bereits in seinem Gesuch an das Betreibungsamt darauf hingewiesen habe, er stelle das Auskunftsbegehren im Hinblick auf eine anstehende Forderungsklage aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung von Rechtsanwalt Dr. B._____. Im Vollmachtsformular (act. 2/2) werde an mehreren Stellen auf das Auftragsverhältnis hingewiesen, so dass nicht nur die Ertei-
- 4 lung der Vollmacht, sondern auch das Mandatsverhältnis glaubhaft gemacht sei. Wenn die Vorinstanz verlange, dass er bereits im Auskunftsbegehren vor Betreibungsamt auf das Urteil vom September 2013 hätte hinweisen müssen, so sei dies überspitzt formalistisch. 4. Würdigung Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Glaubhaftmachung eines Interessennachweises im Sinne von Art. 8a Abs. 1 SchKG korrekt dargelegt (act. 13 Ziff. 3.1). Darauf ist zu verweisen. Zutreffend ist auch der Hinweis, dass im Rahmen der Mandatierung eines Rechtsanwaltes zwischen der Vollmachterteilung und dem Auftragsverhältnis zu unterscheiden ist. Allerdings enthält das Vollmachtsformular vom 8. Januar 2010 (art. 2/2) nicht nur die Vollmacht zugunsten von Dr. B._____ und weiteren vier Anwälten, sondern zudem auftragsrechtliche Vereinbarungen. So verpflichtete sich der Beschwerdeführer insbesondere zur Bezahlung eines Honorars und von Barauslagen. Weiter wurde eine Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen. Damit bestehen objektive Anhaltspunkte für einen Mandatsvertrag. In Bezug auf die Person des Beauftragten ist zu beachten, dass das Formular nicht nur auf Dr. B._____, sondern auch auf weitere vier Anwälte lautet. Mandatar kann somit Dr. B._____ oder eine andere Person sein, so insbesondere der für die Kanzlei namensgebende Dr. C._____, eine Kollektivgesellschaft oder eine juristische Person. Da für das Erfüllen des Beweismasses der Glaubhaftmachung indes objektive Anhaltspunkte hinreichend sind, genügt das vorgelegte Vollmachtsformular zur Glaubhaftmachung der behaupteten vertraglichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und Dr. B._____. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Formular nur vom Beschwerdeführer, nicht aber von Dr. B._____ unterzeichnet ist, worauf die Vorinstanz hinweist (act. 13 S. 5). Denn beim Dokument handelt es sich offensichtlich nicht um eine vom Beschwerdeführer erstellte und sodann unterzeichnete Vollmacht, sondern um ein vom Anwalt vorbereitetes Formular, wie es üblicherweise verwendet wird. Es ist nicht anzunehmen, dass Dr. B._____ dem Beschwerdeführer das Formular zur Unterzeichnung gegeben hätte, wenn er selber nicht bereit gewesen wäre, das Mandat anzunehmen.
- 5 - Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, kann ein zur Glaubhaftmachung eines Vertragsverhältnisses vorgelegtes Dokument ohne weitere Angaben nicht zeitlich unbegrenzt zur Glaubhaftmachung eines aktuellen Interesses auf Einsicht in das Betreibungsregister genügen. Die Frage, ob das eingereichte Dokument genügend aktuell ist, ist nach Massgabe des im konkreten Fall vorliegenden Vertragsverhältnisses zu beantworten. Zwischen der Unterzeichnung des Vollmachtsformulares und der Einreichung des Gesuches um Einsicht in das Betreibungsregister liegen rund vier Jahre, eine für die Abwicklung eines anwaltlichen Mandatsverhältnisses also nicht aussergewöhnliche Zeitdauer. Wenn der Beschwerdeführer nun – wie im Auskunfsbegehren gegenüber dem Betreibungsamt geltend gemacht – ausführt, er prüfe die Erhebung einer Forderungsklage gegen seinen ehemaligen Anwalt, so genügt dieser zeitliche Konnex, um das Interesse an der Einsicht in das Betreibungsregister glaubhaft zu machen. Natürlich hätte der Beschwerdeführer bereits beim Betreibungsamt auf das offenbar im September 2013 ergangene Urteil, das Auslöser für den behaupteten Anspruch aus Sorgfaltspflichtverletzung sein soll, hinweisen können. Er hätte auch nähere Angaben dazu machen können, in welchem Zusammenhang er Dr. B._____ mandatierte und wie das Auftragsverhältnis im Einzelnen abgewickelt wurde. Da aber – worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist (act. 13 S. 4) – für die Gutheissung eines Einsichtsgesuches bereits eine sich anbahnende Geschäftsbeziehung genügt, kann von einem Gesuchsteller nicht verlangt werden, dass er detaillierte Angaben zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses macht, wenn er den Abschluss des Vertrages selber glaubhaft gemacht hat. Da es sich bei der Beurteilung von Einsichtsgesuchen um ein Massengeschäft handelt, besteht auch aus verfahrensökonomischen Gründen kein Anlass dazu, detaillierte Auskünfte über die Abwicklung eines behaupteten und glaubhaft gemachten Vertragsverhältnisses zu verlangen. Würde man anders entscheiden, so würde das Einsichtsverfahren aufgebläht, ohne dass zum Schutz des Betroffenen vor einem unberechtigten Einblick in das Betreibungsregister etwas gewonnen wäre. Denn dieser muss sich wie gesagt diesen Einblick bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses gefallen lassen. Nach dem Gesagten ist das Einsichtsgesuch zu Unrecht abgewiesen worden, weshalb die Kostenbeschwerde gutzuheissen ist.
- 6 - 5. Kostenfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Kostenverfügung Nr. … vom 27. Februar 2014 des Betreibungsamtes Zürich 1 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden versandt am:
Urteil vom 26. Juni 2014 Erwägungen: 1. Einleitung, Prozessgeschichte 2. Begründung der Vorinstanz 3. Argumente des Beschwerdeführers 4. Würdigung 5. Kostenfolgen Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Kostenverfügung Nr. … vom 27. Februar 2014 des Betreibungsamtes Zürich 1 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...