Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS140092-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Urteil vom 20. Mai 2014 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 29. April 2014 (EK140123-D)
- 2 - Erwägungen: 1. Am 29. April 2014 wurde über den Beschwerdeführer (fortan Schuldner) der Konkurs eröffnet (act. 3 = act. 6/5). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde vom 6. April 2014 (am 7. April 2014 zur Post gegeben) beantragte der Schuldner sinngemäss die Aufhebung der Konkurseröffnung, da er die Konkursforderung schon am 8. November 2013 bezahlt habe (act. 2). 2.1 Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn die Zahlung dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Auch wenn der Schuldner im Beschwerdeverfahren nachweist, dass er die Schuld samt Zinsen und in der Konkursandrohung aufgeführten Kosten bereits vor Konkurseröffnung bezahlt hat, ist nach der Praxis der Kammer für die Gutheissung der Beschwerde zudem erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist auch die Kosten des Konkursamts und des erstinstanzlichen Konkursgerichts bezahlt bzw. sichergestellt werden. Dies ist jedoch eine erst nach Konkurseröffnung eingetretene Tatsache nach Art. 174 Abs. 2 SchKG. Dennoch sähe die Kammer in dieser Konstellation (nach ständiger Praxis) vom Erfordernis der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit ab (vgl. zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79). Im Falle der Tilgung der Schuld nach Konkurseröffnung gilt Folgendes: Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass die
- 3 - Schuldnerin sowohl ihre Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkurshinderungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. mit Urkunden nachzuweisen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann sie unter Art. 174 Abs. 2 SchKG innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann erheben, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294). 2.2 Der Schuldner bringt sinngemäss vor, er habe die Konkursforderung von Fr. 2'185.40 am 8. November 2013 beglichen, und reichte dazu die Kopie einer Quittung über besagten Betrag mit der Aufschrift "Ungültig" ein (act. 4). Allein damit hat er innert der Beschwerdefrist weder vorgebracht noch rechtsgenügend belegt, dass er die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten vor Eröffnung des Konkurses tatsächlich beglichen hat. Der Schuldner geht offenbar auch selbst davon aus, dass der eingereichte Beleg nicht aussagekräftig ist und er die Zinsen und weiteren Kosten vor Eröffnung des Konkurses noch nicht beglichen hatte (act. 7). Auch eine Tilgung der fraglichen Beträge nach Eröffnung des Konkurses tut der Schuldner nicht dar – ebenso wenig wie eine Sicherstellung der durch den Konkurs verursachten Kosten des Staates. Der Schuldner hat auch keine Belege eingereicht, aufgrund derer von einer Tilgung nach Konkurseröffnung auszugehen wäre. Ebenso fehlen allfällige Unterlagen und Ausführungen zu seiner finanziellen Situation bzw. seiner Zahlungsfähigkeit. Der Schuldner scheint vielmehr gerade nicht in der Lage zu sein, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. act. 7). Damit hat der Schuldner weder das Vorliegen eines Konkurshinderungsgrundes dargetan noch mit Blick in die Zukunft seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO ausgangsgemäss dem Schuldner aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung an die Gläubigerin entfällt mangels Beteiligung am Beschwerdeverfahren (Art. 95 Abs. 3 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO).
- 4 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 29. April 2014 (EK140123-D) wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, an das Konkursamt Niederglatt, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, das Betreibungsamt Rümlang-Oberglatt sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Oehninger versandt am:
Urteil vom 20. Mai 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 29. April 2014 (EK140123-D) wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, an das Konkursamt Niederglatt, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, das Betreibungsamt Rümlang-Oberglatt sowie – unter Rücksendung der erstinsta... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...