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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.04.2014 PS140067

4 avril 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·478 mots·~2 min·2

Résumé

Wiederherstellung oder Revision?

Texte intégral

Art. 148 ZPO, Art. 328 ZPO, Wiederherstellung oder Revision? Wenn eine Partei nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein verloren geglaubtes Beweisstück entdeckt, ist das ein Fall für die Revision.

Erst nach Ablauf der Beschwerdefrist kam dem Schuldner ein Beweisstück in die Hände, das seiner Meinung nach zu einem anderen erstinstanzlichen Urteil geführt hätte. Er erklärt Beschwerde und ersucht gleichzeitig um Wiederherstellung der Frist. Das Obergericht weist das ab und tritt auf die Beschwerde nicht ein.

(aus den Erwägungen:)

3.2 Die Wiederherstellung einer Frist setzt voraus, dass der geltend gemachte Hinderungsgrund kausal für das prozessuale Säumnis war (BK ZPO-Frei, Band I, Art. 148 N 31). In Bezug auf eine versäumte Rechtsmittelfrist muss die Partei somit einen Grund glaubhaft machen, der sie bei Vorliegen höchstens leichten Verschuldens an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels hinderte. Daran fehlt es, wenn eine Partei deshalb vorläufig auf das Ergreifen des Rechtmittels verzichtet, weil sie der Meinung ist, es fehlten ihr zurzeit die zum Erfolg führenden Beweismittel. Für den Fall des nach Ablauf der Rechtsmittelfrist aufgefundenen Beweismittels sieht das Gesetz den Rechtsbehelf der Revision vor (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Daran ändert auch die Subsidiarität der Revision gegenüber den Rechtsmitteln der Berufung und Beschwerde (BGE 139 III 466, BK ZPO-Sterchi, Band II, Art. 328 N 3) nichts, da diese Rechtsmittel die Revision – wenn überhaupt – nur bis zum Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist verdrängen. Würde man als Wiederherstellungsgrund für die Beschwerdefrist das spätere Auffinden eines Beweismittels zulassen, so würde die Fristwiederherstellung beim Vorliegen eines Revisionsgrundes zugelassen. Dies findet im Gesetz keine Stütze. Der Schuldner behauptet nicht, er sei an der fristgerechten Beschwerdeerhebung gehindert gewesen, sondern er hat auf die Ergreifung des Rechtsmittels verzichtet, weil er damals den (seiner Auffassung nach) ausschlaggebenden Beweis noch nicht gefunden hatte. Einen für die Versäumung der Beschwerdefrist

kausalen Hinderungsgrund macht er damit nicht geltend, weshalb das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist. Selbst wenn man mit dem Schuldner von der Zulässigkeit der Fristwiederherstellung der Beschwerdefrist beim späteren Auffinden eines Beweismittels ausgehen würde, müsste das Gesuch abgewiesen werden. Der Schuldner legt nicht dar, wann er die Quittungen wieder gefunden hat, weshalb es an einer substantiierten Behauptung für die Einhaltung der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO fehlt. Weiter legt der Schuldner auch nicht dar, wo und unter welchen Umständen er die Quittungen wieder entdeckt hat. Seit dem Einbruch vom 12. Januar 2012 hatte der Schuldner rund zwei Jahre Zeit, um die Quittungen zu suchen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es bei intensiver Suche nicht möglich gewesen sein sollte, die Belege früher aufzufinden. Hat der Schuldner aber bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nicht intensiv genug gesucht, so trifft ihn am erst verspäteten Auffinden ein mehr als nur leichtes Verschulden, was gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO die Fristwiederherstellung ausschliesst. 3.3 Da die Beschwerdefrist nicht wiederhergestellt wird, ist auf die verspätete Beschwerde nicht einzutreten.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 4. April 2014 Geschäfts-Nr.: PS140067-O/U

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