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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.04.2014 PS140058

25 avril 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,653 mots·~8 min·2

Résumé

Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS140058-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Ersatzrichter lic. iur. H. Meister und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Urteil vom 25. April 2014 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

B._____ SA, Beschwerdegegnerin,

betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Wädenswil)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 26. Februar 2014 (CB130040)

- 2 - Erwägungen: 1. Am 13. Dezember 2013 wurde in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Wädenswil die Pfändung vollzogen (Pfändung Nr. ...; act. 6). Mit seiner beim Bezirksgericht Horgen als untere Aufsichtsbehörde erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die "Zurückstellung der Pfändung" bis zum Abschluss des beim Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich anhängigen Gerichtsverfahrens. Ferner sei ein Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin einzuleiten (act. 1). Am 17. Februar 2014, offensichtlich nach Erhalt der Pfändungsurkunde, richtete sich der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe gegen den Vollzug der Pfändung Nr. ... an die Vorinstanz (act. 14). Mit Urteil vom 26. Februar 2014 wies die Vorinstanz die beiden Beschwerden ab, soweit sie darauf eintrat (act. 19). 2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde mit den Anträgen, die Pfändung sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben und bereits bezahlte Beträge seien umgehend zurückzuerstatten. Bis zum Entscheid des Sozialversicherungsgerichts sei keinen weiteren Betreibungen der Beschwerdegegnerin stattzugeben. Sodann beantragt er eine öffentliche Anhörung und stellt sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer an, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und die falschen Schlüsse gezogen. Indem sie die zur Vorlage eindeutiger Beweise unbedingt notwendige Antwort von der Beschwerdegegnerin nicht eingeholt habe, habe sie gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV verstossen. Hätte die Vorinstanz Einblick in seine Eingaben genommen, hätte sie festgestellt, dass kein Vertragsverhältnis zur Beschwerdegegnerin bestehe und deren Betreibung folglich eine absichtliche Täuschung nach Art. 28 OR sei. Sodann beanstandet der Beschwerdeführer die Gleichstellung einer Krankenkasse mit einer Verwaltungsbehörde, was die Erteilung der Rechtsöffnung anbelangt (act. 20).

- 3 - 3. Soweit das Bundesrecht keine Regelung enthält, richtet sich das Beschwerdeverfahren und der Weiterzug der SchK-Beschwerde nach kantonalem Recht. Im Kanton Zürich ist das Verfahren in den §§ 83 f. GOG geregelt, welche für den Weiterzug ans Obergericht Art. 319 ff. ZPO für sinngemäss anwendbar erklären (§ 18 EG SchKG). Nach diesen Bestimmungen ist die Beschwerde an die untere wie auch an die obere Aufsichtsbehörde schriftlich und begründet einzureichen. Sofern sie sich nicht sofort als unzulässig oder unbegründet erweist, wird sie der Gegenpartei und der Vorinstanz sowie gegebenenfalls weiteren Beteiligten zur schriftlichen Beantwortung bzw. Vernehmlassung zugestellt (§§ 83 f. GOG, Art. 321 Abs. 1 und Art. 322 ZPO). Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 f. SchKG wird demnach schriftlich geführt; das Gesetz sieht weder erstnoch zweitinstanzlich eine mündliche Verhandlung vor. Eine solche wird auch nicht durch Art. 6 EMRK geboten. Dessen Anwendungsbereich erstreckt sich nicht auf das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren, in welchem einzig über die Vollstreckung von Geldforderungen und nicht über Zivilansprüche entschieden wird (BlSchK 1997 S.109). Die Rüge des Beschwerdeführers, eine "öffentliche Anhörung" sei versäumt worden, geht somit fehl. 4.a) Weiter beanstandet der Beschwerdeführer sowohl die Feststellung des Sachverhalts als auch die Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Vorab kann auf deren Erwägungen verwiesen werden. Die der angefochtenen Pfändung zugrundeliegende Betreibung Nr. ... wurde am 18. März 2013 angehoben. Am 19. März 2013 wurde der Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer zugestellt, worauf dieser gleichentags Rechtsvorschlag erhob (act. 11). Die Fortsetzung der Betreibung setzt einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl, mithin die Beseitigung des Rechtsvorschlags voraus (Art. 88 Abs. 1 SchKG). Verfügt der Gläubiger über einen Rechtsöffnungstitel, d.h. über einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid oder zumindest eine unterschriebene Schuldanerkennung, steht ihm das summarische Rechtsöffnungsverfahren zur Verfügung (Art. 80 ff. SchKG). Vollstreckbaren gerichtlichen Entscheiden sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gleichstellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Als solche gelten auch die auf Geldzahlung gerichteten rechtskräftigen Verfügungen von Krankenkassen (Art. 54 Abs. 2 ATSG). Hat der Gläubiger hingegen keinen definitiven Rechtsöffnungstitel,

- 4 muss er gemäss Art. 79 SchKG seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend machen. Krankenkassen sind gestützt auf Art. 49 ATSG befugt, über ihre Forderungen eine Verfügung zu erlassen und – da solche Verfügungen wie dargelegt vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichstellt sind – sich zusammen mit ihrem materiellen Entscheid definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Dies gilt allerdings nur im Bereich der obligatorischen Kranken- und der freiwilligen Taggeldversicherung. Nach Eintritt der Rechtskraft können sie die Betreibung fortsetzen. Haben sie indes bereits vor Einleitung der Betreibung eine Verfügung erlassen, können sie nicht nachträglich den Rechtsvorschlag beseitigen, sondern müssen das Verfahren der definitiven Rechtsöffnung einleiten. Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG ist weiter, dass das Dispositiv der Verfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (zum Ganzen BSK SchKG I-Staehelin, 2. Aufl., Art. 79 N 14 ff., Art. 80 N 108; BGE 119 V 329 E. 2; BlSchK 2000 S. 96 ff.). b) Mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 beseitigte die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... im Umfang der betriebenen Forderung von Fr. 2'525.80 und wies ausdrücklich auf die Einsprachemöglichkeit hin (act. 12). Formell rechtskräftig und damit vollstreckbar ist eine Verfügung, wenn sie dem Betroffenen gehörig eröffnet und dagegen innert Frist kein Rechtsmittel ergriffen worden ist. Die Beweislast hierfür obliegt der verfügenden Krankenkasse (BSK SchKG I-Staehelin, 2. Aufl., Art. 80 N 124; vgl. auch BGE 105 III 43 E. 2). Gemäss der Sendungsverfolgung verweigerte der Beschwerdeführer die Annahme der Verfügung vom 16. Oktober 2013, weshalb die Sendung als zugestellt gilt (act. 12; Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO). Für die Zustellfiktion spielt keine Rolle, ob die Rechtsöffnung wie vorliegend durch die Gläubigerin selbst verfügt werden kann oder ob dazu ein Gericht angerufen werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1). Mit dem Fortsetzungsbegehren teilte die Beschwerdegegnerin dem Betreibungsamt am 27. November 2013 sodann mit, dass innert Frist keine Einsprache gegen ihre Verfügung vom 16. Oktober 2013 erhoben worden sei (act. 13/1-2). Die vom Beschwerdeführer erwähnte Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht datiert

- 5 vom 27. März 2013 und richtet sich somit – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – offensichtlich nicht gegen die den Rechtsvorschlag beseitigende Verfügung vom 16. Oktober 2013 (act. 1, act. 2/3 und 22). Im Übrigen wäre die Einsprache gemäss Rechtsmittelbelehrung zunächst an die Beschwerdegegnerin zu richten gewesen, und erst deren Einspracheentscheid hätte mit Beschwerde weitergezogen werden können. Der Rechtsvorschlag wurde demnach am 16. Oktober 2013 rechtskräftig beseitigt. Ist der Rechtsvorschlag aufgehoben, ist das Betreibungsverfahren beförderlich fortzusetzen. Das Betreibungsamt führte demnach zu Recht die Pfändung durch, ohne dass es den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts über die dort hängige Beschwerde hätte abwarten müssen. Für die beantragte Aufhebung der Pfändung und die Rückerstattung erbrachter Zahlungen besteht somit kein Anlass. Der Beschwerdeführer stellt denn auch weder die gehörige Beseitigung des Rechtsvorschlags noch die Rechtskraft der Verfügung vom 16. Oktober 2013 ernsthaft in Frage. Das Vorgehen der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer zum Beweis eines Vertragsverhältnisses zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin das Einholen einer Beschwerdeantwort als zwingend nötig erachtet, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Die Beschwerdemöglichkeit im Betreibungsverfahren ist auf Verfahrensmängel beschränkt. Materielle Einwendungen zu Bestand, Höhe oder Fälligkeit der betriebenen Forderung können nicht mit Beschwerde geltend gemacht werden. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich somit. Anzufügen ist an dieser Stelle, dass als Eigenart des schweizerischen Rechts die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners ohne vorherige autoritative Feststellung der vom Gläubiger geltend gemachten Forderung möglich ist. Die Anhebung einer Betreibung ist mit anderen Worten grundsätzlich an keinerlei Voraussetzungen gebunden. Für die vom Beschwerdeführer verlangte Weisung an das Betreibungsamt, keine weiteren Betreibungen der Beschwerdegegnerin gegen ihn zuzulassen, fehlt es damit generell an einer gesetzlichen Grundlage. Auf die allgemeine Kritik des Beschwerdeführers, dass Krankenkassen den Verwaltungsbehörden gleichgestellt sind, muss schliesslich in Anbetracht von Art. 79 SchKG und der entsprechenden Regelung

- 6 in Spezialnormen sowie der klaren bundesgerichtlichen Praxis nicht weiter eingegangen werden. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wiederum keine Mängel des Betreibungsverfahrens darlegt, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörden gebieten würden. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Prozessentschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 und 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gegenstandslos. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 20, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Horgen als untere Aufsichtsbehörde sowie an das Betreibungsamt Wädenswil, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:

Urteil vom 25. April 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 20, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Horgen als untere Aufsichtsbehörde sowie an das Betreibungsamt Wädensw... 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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