Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS140013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Weibel. Urteil vom 29. Januar 2014 in Sachen
A._____, Kläger, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Basel-Stadt, Beklagter, Gläubiger und Beschwerdegegner,
vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt,
betreffend Bewilligung Rechtsvorschlag usw. / Kostenvorschuss
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 12. Dezember 2013 (EB130609)
- 2 - Erwägungen: 1. Am 12. Dezember 2013 erliess das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach sechs Verfügungen (act. 3 der Geschäfts-Nrn. EB130606; EB130607; EB130608; EB130609; EB130610; EB130611). Darin setzte es dem Beschwerdeführer jeweils eine Frist von 7 Tagen an, um einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Die Kostenvorschüsse liegen zwischen Fr. 130.– bis Fr. 180.–, je nach Höhe des Streitwerts (act. 3 der obgenannten Geschäftsnummern). Mit Eingabe vom 19. Januar 2014 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen sämtliche Verfügungen Beschwerde. Er macht geltend, er könne die Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 940.– nicht bezahlen und ersucht um deren Neufestsetzung (act.2). Da sich die Beschwerde gegen jede Verfügung vom 12. Dezember 2013 einzeln zu richten hat, wurden sechs verschiedene Verfahren angelegt (Geschäfts-Nrn. PS140010; PS140011; PS140012; PS140013; PS140014; PS140015). 2. Vorab ist festzuhalten, dass das Einzelgericht den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hingewiesen hat, ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen zu können. Ein solches hat er beim Einzelgericht nicht gestellt, weshalb sich Weiterungen unter diesem Gerichtspunkt im Beschwerdeverfahren erübrigen. 3. Der Beschwerdeführer erhob am 4. November 2013 Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung-Nr. … des Betreibungsamts B._____. Der betriebene Forderungsbetrag beläuft sich auf Fr. 1'250.20 (act. 5/2). Das Einzelgericht ging daher richtigerweise von einem Streitwert von rund Fr. 1'300.– aus (act. 3). Den Kostenvorschuss setzte es in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 150.– fest. Dieser Betrag ist nicht zu beanstanden, da er verglichen mit den Tarifen in Art. 48 GebV SchKG und in Anbetracht der Höhe Streitwerts angemessen erscheint.
- 3 - Der Beschwerdeführer moniert, bei allen sechs Betreibungen handle es sich um denselben Gläubiger. Zudem sei der in Betreibung gesetzte Betrag von (insgesamt) Fr. 8'688.90 etwa gleich hoch wie derjenige in seiner letzten Gerichtsverhandlung vom 22. August 2012 (Verweis auf act. 4/2 S. 3; Geschäfts-Nr. EB120150). Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die Streitwertsumme der sechs Verfahren zusammen ca. gleich hoch ist wie diejenige im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. EB120150 in der Höhe von Fr. 8'700.– (vgl. act. 4/2 S. 2). Der Unterschied liegt jedoch darin, dass insgesamt höhere Gerichtskosten anfallen, wenn – wie hier – mehrere Verfahren angelegt werden müssen. Denn das Einzelgericht legte richtigerweise sechs verschiedene Verfahren an, da – selbst wenn es sich immer um denselben Gläubiger handelt – für jedes Betreibungsbegehren separat zu prüfen ist, ob der Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens zulässig ist oder nicht. Folglich fallen die Gerichtskosten aufgrund der tieferen Streitwerte je Verfahren für sich gesehen tiefer aus, aber in der Summe ergeben sich höhere Gerichtskosten, was nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Die Frage, ob der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren um Bewilligung unentgeltlicher Rechtspflege ersuchen wollte, was unklar ist, wird damit gegenstandslos. Mangels entstandener Aufwendungen ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen. 5. Die mit Verfügung des Einzelgerichts vom 12. Dezember 2013 angesetzte Frist von 7 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 150.– ist mittlerweile abgelaufen (act. 3). Dem Beschwerdeführer ist zur Leistung des Kostenvorschusses im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist von 10 Tagen zu gewähren. Leistet der Beschwerdeführer diesen Kostenvorschuss nicht, tritt das Einzelgericht auf das Begehren nicht ein.
- 4 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um für die mutmasslich anfallenden Gerichtskosten des Einzelgerichts bei der Bezirksgerichtskasse Bülach (Postkonto 80-2032-6) einen Kostenvorschuss von Fr. 150.– zu leisten. Die Frist für die Zahlung ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 143 Abs. 3 ZPO). Erfolgt die Zahlung bzw. die Belastung am letzten Tag der Frist, so dass die Gutschrift frühestens am Folgetag der abgelaufenen Frist bei der Gerichtskasse erfolgt, so hat die zur Zahlung verpflichtete Partei dem Gericht unaufgefordert innerhalb von 5 Tagen ab Fristablauf die Belastungsbestätigung für die Rechtzeitigkeit der Zahlung vorzulegen. Unterbleibt diese Bestätigung, so gilt die Zahlung als verspätet. Leistet der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht innert Frist, tritt das Einzelgericht auf das Begehren nicht ein. 3. Die Gerichtskosten fallen ausser Ansatz. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie – unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.
- 5 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt rund Fr. 1'250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Weibel versandt am:
Urteil vom 29. Januar 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um für die mutmasslich anfallenden Gerichtskosten des Einzelgerichts bei der Bezirksgerichtskasse Bülach (Postkonto 80-2032-6) einen Kostenvorschuss von Fr. 1... Die Frist für die Zahlung ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 143 Abs. 3 ZPO). Erfolgt ... Leistet der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht innert Frist, tritt das Einzelgericht auf das Begehren nicht ein. 3. Die Gerichtskosten fallen ausser Ansatz. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie – unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...