Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS130205-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 28. November 2013 in Sachen
A._____, [Firma], Inh. B._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
C._____ [Genossenschaft], Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 11. November 2013 (EK130287)
- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Schuldnerin ist seit dem 1. Juli 1992 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie Gebäudereinigungen aller Art (vgl. act. 5 und act. 7/6). 1.2. Mit Urteil vom 11. November 2013, 9:00 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Hinwil den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 2'699.85 nebst 5 % Zins seit 20. Juni 2013 und Fr. 145.-- Betreibungskosten (act. 3 = act. 6 = act. 7/9). Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit persönlich überbrachter Eingabe vom 22. November 2013 rechtzeitig Beschwerde (act. 2; vgl. act. 7/10). Sie verlangte, die Konkurseröffnung sei aufzuheben. Ferner ersuchte die Schuldnerin darum, es sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2 S. 1). Den Kostenvorschuss von Fr. 750.-- für das Beschwerdeverfahren hatte die Schuldnerin bereits geleistet (act. 4/4). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 22. November 2013 (act. 8) wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 7). 2. Materielles 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Ein solcher kann sich auch erst innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben (BGE 136 III 295). 2.2. Vor Ablauf der Rechtsmittelfrist hat die Schuldnerin einen Beleg dafür eingereicht, dass sie der Gläubigerin die Konkursforderung samt Zinsen und Betrei-
- 3 bungskosten nach der Konkurseröffnung bezahlt hat (act. 4/2). Überdies hat die Schuldnerin eine Bestätigung des Konkursamtes Wald ZH vom 18. November 2013 (act. 5/6) beigebracht, gemäss welcher die Schuldnerin dem Konkursamt einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- geleistet habe, welcher die Kosten des Konkursamtes und die erstinstanzliche Spruchgebühr zu decken vermöge (act. 4/3). Mit den erwähnten Unterlagen hat die Schuldnerin den Konkursaufhebungsgrund der Tilgung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nachgewiesen. 2.3. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerweile von der Schuldnerin beglichen wurden, darf als Indiz dafür gelten, dass keine dauerhafte Illiquidität vorliegt. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Gesellschaft vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Dies hat auch die Schuldnerin richtig erkannt und einen Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Rüti ZH vom 15. November 2013 über die letzten fünf Jahre eingereicht (act. 4/6). Dieser weist neben der Konkursforderung der Gläubigerin vier weitere Betreibungsforderungen über insgesamt Fr. 15'588.50 aus, in welchen jedoch erst der Zahlungsbefehl zugestellt werden konnte (act. 4/6). Gemäss der von der Schuldnerin eingereichten Quittung des Gemeindeammann- und Betreibungsamtes Rüti ZH vom 22. November 2013 hat die Schuldnerin bereits eine Zahlung von Fr. 16'000.-- zur Tilgung der betreffenden Betreibungsforderungen geleistet. Sämtliche Betreibungen erfolgten in der kurzen Zeitspanne von Juli bis
- 4 - Oktober 2013 und die Schuldnerin konnte die erforderlichen Geldbeträge relativ schnell aufbringen, weshalb es als glaubhaft erscheint, dass sie dazu in der Lage ist, ihren finanziellen Verbindlichkeiten nachzukommen. Dies muss umso mehr gelten, als die Schuldnerin darüber hinaus eine weitere Zahlung von Fr. 1'800.-an die Obergerichtskasse zu leisten vermochte (act. 4/5). Aus der von der Schuldnerin eingereichten Bilanz und Erfolgsrechnung per Ende Dezember 2012 lässt sich ferner entnehmen, dass die Schuldnerin in der Vergangenheit einen Gewinn von rund Fr. 200'000.-- erzielen konnte (act. 4/8). Unter Berücksichtigung der angeführten Umstände erscheint die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin als glaubhaft. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des Konkurses. 3. Kosten Die Kosten beider Instanzen hat die Schuldnerin zu tragen, da sie durch die verspätete Zahlung das Verfahren veranlasst hat. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 11. November 2013, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Barvorschuss verrechnet. Auch die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 300.-- wird der Schuldnerin auferlegt. 3. Das Konkursamt Wald ZH wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'500.-- (Fr. 1'000.-- Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'500.-- Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.-- und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
- 5 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Hinwil (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wald ZH, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Rüti ZH, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am:
Urteil vom 28. November 2013 Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Schuldnerin ist seit dem 1. Juli 1992 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie Gebäudereinigungen aller Art (vgl. act. 5 und act. 7/6). 1.2. Mit Urteil vom 11. November 2013, 9:00 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Hinwil den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 2'699.85 nebst 5 % Zins seit 20. Juni 2013 und Fr. 145.-- Betreibungs... 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 22. November 2013 (act. 8) wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 7). 2. Materielles 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilg... 2.2. Vor Ablauf der Rechtsmittelfrist hat die Schuldnerin einen Beleg dafür eingereicht, dass sie der Gläubigerin die Konkursforderung samt Zinsen und Betreibungskosten nach der Konkurseröffnung bezahlt hat (act. 4/2). Überdies hat die Schuldnerin ein... 2.3. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer... Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Gesellschaft vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Dies hat auch die Schuldnerin richtig erkannt und einen Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Rüti... 3. Kosten Die Kosten beider Instanzen hat die Schuldnerin zu tragen, da sie durch die verspätete Zahlung das Verfahren veranlasst hat. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 11. November 2013, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Barvorschuss verrechnet. Auch die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 300.-- wird der... 3. Das Konkursamt Wald ZH wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'500.-- (Fr. 1'000.-- Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'500.-- Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin F... 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Hinwil (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wald ZH, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...