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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.10.2013 PS130160

1 octobre 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,354 mots·~7 min·2

Résumé

Betreibung (Beschwerde über das Betreibungsamt)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS130160-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Weibel. Urteil vom 1. Oktober 2013 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

gegen

B._____, Beschwerdegegnerin,

betreffend Betreibung (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 30. August 2013 (CB130034)

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Der Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) wurde auf dem Rechtshilfeweg der Zahlungsbefehl vom 5. August 2013 (Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ zugestellt. Auf dem Zahlungsbefehl ist die Schuldnerin mit der Adresse "D._____-Strasse ..., E._____" aufgeführt. Zusätzlich wurde als Zustelladresse der Schuldnerin "F._____-Strasse ..., G._____/Stockholm" festgehalten (act. 2/1). Die Schuldnerin beantragte vor dem Bezirksgericht Uster als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend untere Aufsichtsbehörde) die Richtigstellung des Zahlungsbefehls, indem als Adresse nur diejenige in Schweden aufzuführen sei. Ferner verlangte sie eine Begründung, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes C._____s gegeben sei (act. 1). 1.2 Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Beschluss vom 30. August 2013 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 3 = act. 6 = act. 8). Dagegen erhob die Schuldnerin beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend obere Aufsichtsbehörde) mit Eingabe vom 10. September 2013 rechtzeitig (Datum Ankunft an der Grenzstelle; act. 10) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 7): "1. Die Betreibung Nr. ... sei aufzuheben; 2. Eventuell sei die Adresse der Unterzeichneten im Zahlungsbefehl Nr. ... richtig zu schreiben und zu begründen, weshalb die Gemeinde C._____ für die Betreibung zuständig ist." 1.3 Die Akten der unteren Aufsichtsbehörde wurden beigezogen (act. 1-4). Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 3 - 2. Noven Die Schuldnerin bringt betreffend Zuständigkeit des Betreibungsamts C._____ vor der oberen Aufsichtsbehörde diverse neue Behauptungen vor (vgl. act. 1 mit act. 7). Ferner reicht sie neue Beilagen ins Recht (vgl. act. 9/2-5). Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So weit Art. 20a SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Der Kanton Zürich bestimmt im EG SchKG die zuständigen Behörden und bezeichnet das anwendbare Verfahren. § 17 Abs. 2 EG SchKG verweist für das Verfahren vor der unteren Aufsichtsbehörde auf §§ 80 f. GOG. Soweit das Bundesrecht keine Regelungen enthält, richtet sich das Beschwerdeverfahren und der Weiterzug nach §§ 83 f. GOG. Diese Bestimmungen verweisen wiederum auf die Art. 319 ff. ZPO. Nach Art. 326 ZPO sind im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren Noven nicht zulässig (vgl. zum Ganzen OG ZH PS110019 vom 21. Februar 2011). Die neuen Tatsachenbehauptungen und die neu eingereichten Beilagen (act. 9/2-5) der Schuldnerin sind daher vor der oberen Aufsichtsbehörde nicht zu berücksichtigen. 3. Adresse der Schuldnerin 3.1 Die Schuldnerin macht vor der oberen Aufsichtsbehörde geltend, es sei nicht richtig, dass das Betreibungsamt nur künftig ihre schwedische Adresse verwenden solle, weil sie bereits einige Zeit dort wohne. Der Vorinstanz sei aus dem laufenden Verfahren bekannt, dass sie sich am 9. Oktober 2010 von der Gemeinde in C._____ abgemeldet habe. Deswegen sei jede an die Adresse in C._____ gesendete Betreibung ungültig (act. 7 S. 3). 3.2 Die untere Aufsichtsbehörde erwog im Wesentlichen unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung, die über die Schweizer Botschaft in Stockholm erfolgte Zustellung des Zahlungsbefehls an die Schuldnerin deute darauf hin, dass sie in Schweden Wohnsitz habe. Die Frage nach dem konkreten Wohnsitz könne indessen offen bleiben. Entscheidend sei vielmehr, dass es keinen Zweifel über die

- 4 - Identität der Schuldnerin gebe. Ausserdem sei es der Schuldnerin ohne Weiteres möglich gewesen, Rechtsvorschlag zu erheben (vgl. act. 2/1). Daher fehle es an einem schützenswerten Interesse, den Zahlungsbefehl aufzuheben. Immerhin werde das Betreibungsamt wohl künftig die schwedische Adresse als solche der Schuldnerin verwenden, wohne doch die Schuldnerin offenbar schon einige Zeit dort (act. 3 S. 3 f.). 3.3 Auf die vorinstanzlichen Ausführungen kann verwiesen werden (act. 3 S. 3 f.). Ergänzend ist Folgendes anzufügen: Gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 67 Ziff. 2 SchKG sind im Zahlungsbefehl Name und Wohnort des Schuldners aufzuführen. Der Zweck besteht darin, den Schuldner eindeutig identifizieren zu können. Ein Zahlungsbefehl wäre nur ungültig resp. nichtig, wenn die mangelhafte Bezeichnung den wirklichen Schuldner nicht ohne weiteres erkennen liesse. Bestehen über die tatsächliche Person des Schuldners keine Zweifel, so wird weder der Gläubiger noch der Schuldner durch die Aufrechterhaltung der Betreibung in seinen Interessen geschädigt (BGE 120 III 63). Die Schuldnerin bestreitet nicht, die korrekte Empfängerin des Zahlungsbefehls zu sein. Ob sie tatsächlich Schuldnerin der im Zahlungsbefehl aufgeführten Forderung ist, ist zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls (noch) nicht relevant. Der Gläubiger muss nämlich bei Einleitung des Betreibungsverfahrens den Bestand der in Betreibung gesetzt Forderung nicht nachweisen (BSK SchKG I-Kofmel Ehrenzeller, 2. Aufl. 2010, Art. 67 N 42). Vielmehr ist entscheidend, dass sich die Schuldnerin als Adressatin der Betreibung identifizieren konnte, was mit Blick auf den erhobenen Rechtsvorschlag bzw. auf die eingereichten Beschwerden offensichtlich ohne weiteres möglich war. Der umstrittene Zahlungsbefehl ist daher keineswegs nichtig und hat weiterhin Bestand. Die Beschwerde der Schuldnerin ist in diesem Punkt abzuweisen. 4. Örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamts C._____ 4.1 Wie bereits erwähnt, sind sämtliche Tatsachenbehauptungen der Schuldnerin zum Darlehensvertrag und zur Kündigung, welche die Zuständigkeit des Betreibungsamts C._____ widerlegen sollen, neu und daher nicht zu berücksichtigen

- 5 - (act. 7 S. 1 f.). Ob die Kündigung des Darlehensvertrags durch die B._____ gültig war oder nicht (vgl. act. 7 S. 2), wäre ohnehin Thema eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens und ist nicht im SchKG-Beschwerdever-fahren zu prüfen. Die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamts für die Betreibung auf Pfandverwertung muss indes unabhängig vom Bestand der Forderung gegeben sein. Dass sich der Pfandgegenstand (StWE, ... Miteigentum an GBBl ..., Kat. Nr. ..., D._____-Strasse ..., E._____) im Betreibungskreis des Betreibungsamtes C._____ befindet, wird von der Schuldnerin nicht bestritten. Ebenso wenig wird die Existenz einer Forderungsurkunde und des Pfandrechts bestritten. Schliesslich bleibt anzumerken, dass die Rechtsprechung, wonach angenommen wird, der Rechtsvorschlag ohne Anmerkung richte sich sowohl gegen die Forderung als auch gegen das Pfandrecht (vgl. act. 3 S. 4), nicht zu Lasten der Schuldnerin wirkt. Wenn die Schuldnerin also ausführt, sie bestreite den Bestand des Pfandrechts nicht (vgl. act. 7 S. 2), so heisst das nichts anderes, als dass die Gläubigerin im Rechtsöffnungsverfahren nur den Rechtsvorschlag gegen die Forderung beseitigen müsste. Die untere Aufsichtsbehörde kam zu Recht zum Schluss, dass die Zuständigkeit des Betreibungsamtes C._____ gegeben ist. Die Beschwerde vor der oberen Aufsichtsbehörde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Prozessentschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 20a Abs. Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV OG SchKG).

- 6 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Uster sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagenvon der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Weibel versandt am:

Urteil vom 1. Oktober 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Uster sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagenvon der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (B...

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