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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.07.2013 PS130080

18 juillet 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·999 mots·~5 min·2

Résumé

Zustellung Zahlungsbefehle (Beschwerde über das Betreibungsamt)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS130080-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Maurer. Urteil vom 18. Juli 2013 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

1. B._____ AG, 2. C._____, Beschwerdegegnerinnen,

Nr. 2 vertreten durch D._____

betreffend Zustellung Zahlungsbefehle (Beschwerde über das Betreibungsamt E._____)

Beschwerde gegen einen Beschuss des Bezirksgerichtes Uster vom 26. April 2013 (CB130012)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die vorliegende Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers richtet sich gegen die beiden Pfändungsankündigungen vom 25. Februar 2013 des Betreibungsamtes E._____ in den Betreibungen Nr. … und … (act. 2/1, 2/2). Beim Bezirksgericht Uster als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs beantragte der Beschwerdeführer: "Ich beschwere mich gegen die oben genannte Pfändungsankündigung vom Betreibungsamt E._____. Ich habe die Zahlungsbefehle nicht bekommen. Wie ich dem Betreibungsamt mitgeteilt habe, war ich im Ausland und habe die Befehle nicht an die dort deponierte Adresse erhalten." (act. 1; act. 15) b) Das Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wies die Beschwerde ab (act. 13). Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige (act. 14 i.V. mit act. 11/2) Beschwerde des Beschwerdeführers mit dem (sinngemässen) Antrag, die ganze Sache noch einmal zu überprüfen und zu entscheiden (act. 14). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-11). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. a) Auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an eine obere kantonale Instanz sind - nebst Art. 20a Abs. 1 SchKG - gestützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V. mit § 18 EG/SchKG und §§ 83 f. GOG sinngemäss die Art. 319 ff. ZPO anwendbar. Art. 326 Abs. 1 ZPO schliesst neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel aus, auch bei Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 5A_405/2011 E.4.5.3 mit Verweisen).

- 3 - Grundsätzlich sind mit der Beschwerde konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen, aus welchen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, welche Dispositivziffern des angefochtenen Entscheids in welchem Sinne abzuändern sind und ob ein neuer Entscheid in der Sache oder eine Rückweisung an die Vorinstanz verlangt wird (vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 2. Auflage 2013, Art. 321 N 14). Sodann hat sich die Beschwerde führende Partei in der Begründung ihrer Rechtsmittelanträge mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinander zu setzen und hat anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (vgl. ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, 2. Auflage 2013, Art. 321 N 15). b) Sind die Rechtsmittelkläger bzw. Beschwerdeführer Laien, so verlangt die Kammer zur Erfüllung der Erfordernisse, einen Antrag zu stellen und zu begründen, allerdings sehr wenig. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig ist (PS130023). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt auch diese herabgesetzten Anforderungen nur knapp. Er wiederholt im Wesentlichen wie schon vor Vorinstanz - dass er die beiden Zahlungsbefehle nicht erhalten habe. Im Unterschied zur vorinstanzlichen Beschwerde, wo er darauf hinwies, dass er im Ausland war und die Befehle nicht erhalten habe, macht er in seiner Beschwerde bei der Kammer geltend, dass er seit Ende 2012 nicht mehr an der genannten Adresse wohne und dass er seine Kontaktadresse bei der Einwohnerkontrolle angegeben und das Betreibungsamt sogar über die Abwesenheit informiert habe (act. 14). Damit macht er neue Tatsachen geltend, welche im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren unzulässig sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Die Vorinstanz hatte sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die Zahlungsbefehle nicht erhalten habe, einlässlich auseinandergesetzt und ausgeführt, dass die Ersatzzustellung der Zahlungsbefehle gemäss Art. 64 Abs. 1 SchKG an den noch in diesem Jahre volljährig werdenden Sohn des Beschwerdeführers erfolgt sei, ebenso wie in früheren Betreibungsverfahren (act. 13 S. 5). Die

- 4 - Vorinstanz stellte zudem auf die - dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten (act. 9) und in der Folge von diesem nicht bestrittenen - Angaben des Betreibungsamtes ab, wonach diesem keine "deponierte" ausländische Adresse des Beschwerdeführers bekannt gewesen sei und der Sohn des Beschwerdeführers anlässlich der Zustellung angemerkt habe, er werde die Angelegenheit am gleichen Tag seiner Mutter weiterleiten, um seinen Vater damit zu konfrontieren (act. 13 S. 6). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Soweit der Bestand der Forderung in Frage gestellt wird, ist dieser im SchK- Beschwerdeverfahren nicht überprüfbar. Insoweit ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen. 3. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Uster sowie an das Betreibungsamt E._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Maurer versandt am:

Urteil vom 18. Juli 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Uster sowie an das Betreibungsamt E._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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