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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.06.2013 PS130049

5 juin 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,058 mots·~10 min·2

Résumé

Arrest

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS130049-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf Urteil vom 5. Juni 2013 in Sachen

Landratsamt Waldshut, Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

A._____, Beklagter und Beschwerdegegner,

betreffend Arrest

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. März 2013 (EQ130041)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Kläger) gelangte mit Arrestbegehren vom 8. März 2013 an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich und stellte das Begehren, es sei gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (nachfolgend Beklagter) ein Arrestbefehl gemäss den Art. 271 ff. SchKG zu erlassen und auf die Lohnforderung des Beklagten bei der Firma B._____ AG in … für seine Forderung in Höhe von € 500.00 somit Fr. 410.00 Arrest zu legen, unter Hinweis auf einen Vergleich des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 22. Januar 2013 (act. 1, act. 2/2). Mit Verfügung vom 13. März 2013 trat das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich auf das Arrestbegehren nicht ein (act. 3 = act. 6). 2. Mit Eingabe vom 2. April 2013 (bei der Kammer eingegangen am 5. April 2013) erhob der Kläger rechtzeitig Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. März 2013 und stellte den sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und seinem Arrestbegehren vom 8. März 2013 sei stattzugeben. Im Weiteren bezeichnete der Kläger ein Zustellungsdomizil in der Schweiz (act. 7 S. 2). 3. Mit Verfügung vom 17. April 2013 wurde dem Kläger eine 10-tägige Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 150.– angesetzt (act. 9). Mit Email vom 2. Mai 2013 ersuchte der Kläger um Fristerstreckung und um Mitteilung des BIC Codes sowie der IBAN Nummer (act. 11). Mit Verfügung vom 2. Mai 2013 wurde das Fristerstreckungsgesuch des Klägers abgewiesen und dem Kläger eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Prozesskostenvorschusses angesetzt (act. 12). Der Kostenvorschuss ging am 8. Mai 2013 bei der Obergerichtskasse ein (act. 15). Eine Beschwerdeantwort wurde der Natur des Verfahrens entsprechend nicht eingeholt.

- 3 - II. 1.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Ausschlusses der Berufung die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt sowohl für das Rechtsmittel des Gläubigers gegen den ablehnenden Entscheid über sein Arrestbegehren, als auch für das Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid nach Art. 278 SchKG (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 309 N 34). 1.2 Die Beschwerde ist in der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 321 Abs. 2 ZPO (summarisches Verfahren) schriftlich und begründet (Art. 321 Abs. 1 ZPO) einzureichen. 1.3 Noven sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zwar bleiben besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten (a.a.O., Abs. 2). So können in einer Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG neue Tatsachen geltend gemacht werden. Für die Beschwerde des Gläubigers gegen die Nichtgewährung des Arrestes gibt es jedoch keine Ausnahmeregelung (vgl. OGer PS110148 vom 5. Oktober 2011, Erw. II./3). 1.4 Da das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO), sind neue rechtliche Argumente indes unbeschränkt zulässig. 1.5 Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gut, so entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 327 Abs. 3 ZPO). 2. Die Vorinstanz führte aus, der Kläger habe nicht dargetan, dass ihm nach deutschem Recht eigene Rechtspersönlichkeit zukomme. Zudem müsse die klagende Partei das Vorhandensein eines Arrestgegenstandes behaupten und glaubhaft machen. Der Kläger habe keine entsprechende Behauptung aufgestellt, sondern nur geltend gemacht: "Herr C._____ ist zurzeit beschäftigt bei der Fa. B._____ AG und erhält dort Lohnzahlungen." Er habe nicht dargetan, dass der

- 4 genannte Herr C._____ mit dem ins Recht gefassten Beklagten identisch sei. Im Weiteren habe der Kläger keine Unterlagen ins Recht gelegt, die für eine Beschäftigung bei der B._____ AG sprechen oder ein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten nahelegen. Der Kläger habe zudem die in Art. 53 Abs. 2 LugÜ vorgesehene Bescheinigung nicht eingereicht, keinen Antrag auf Vollstreckbarerklärung gestellt und den Umrechnungskurs von Euro in Schweizer Franken weder behauptet noch belegt. Der Kläger habe es auch unterlassen, in der Schweiz einen Zustellungsempfänger zu bezeichnen (act. 6 S. 1 f.). 3. Der Kläger bringt demgegenüber vor, er (das Landratsamt Waldshut) besitze als Körperschaft des öffentlichen Rechts eigene Rechtspersönlichkeit. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG seien in den Landkreisen die Landratsämter die unteren Verwaltungsbehörden. Gemäss § 62 Abs. 3 VwGO würden für Behörden ihre gesetzlichen Vertreter handeln. Er wie auch sein gesetzlicher Vertreter seien im Arrestbegehren eindeutig benannt worden. Der Arrestgrund sei ebenfalls benannt worden. So sei mitgeteilt worden, dass der Beklagte als Arrestschuldner bei der Firma B._____ AG in … ein Arbeitseinkommen erziele. Dieses Arbeitseinkommen stehe dem Beklagten sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich zu. Als Nachweis dafür sei der Beschwerde eine Lohnbescheinigung des Beklagten beigelegt worden (vgl. act. 8/1). Beim genannten Namen "C._____" handle es sich hingegen um eine Verwechslung bzw. einen Schreibfehler. Dem Arrestbegehren vom 8. März 2013 sei eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vom 22. Januar 2013 des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen beigelegt worden. Gemäss Art. 51 LugÜ würden Vergleiche, die vor einem Richter im Laufe eines Verfahrens abgeschlossen und in dem Staat, in dem sie errichtet worden sind, vollstreckbar seien, in dem Vollstreckungsstaat unter denselben Bedingungen wie öffentliche Urkunden vollstreckt. Ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung habe sich daher erübrigt. Der Umrechnungskurs für den 8. März 2013 betrage 1.23 CHF. Dieser sei der Webseite chf.de.fx-exchange.com/eur/2013_03_08-exchange-rates-history entnommen worden. Die Forderung von € 500.00 betrage somit Fr. 615.00 (act. 7 S. 2).

- 5 - 4. Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren unter Hinweis auf § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG genügend dargetan, dass ihm (als Körperschaft des öffentlichen Rechts) nach deutschem Recht eigene Rechtspersönlichkeit zukomme. 5. Der Arrest setzt das Glaubhaftmachen von Arrestgegenständen, eines Arrestgrundes und einer Arrestforderung voraus (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Glaubhaftmachen bedeutet weniger als Beweisen, doch mehr als blosses Behaupten. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn das Gericht sie aufgrund der ihm vorgelegten Elemente für wahrscheinlich hält, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte. Vorausgesetzt ist damit zum einen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsachendarlegungen dem Gericht als wahrscheinlich erscheinen. Auch wenn die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht zu hoch anzusetzen sind, vermögen blosse Behauptungen des Arrestgläubigers nicht zu genügen, auch wenn sie schlüssig sind. Vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen schliessen lassen. In diesem Sinn ist eine Beweisführung mindestens in den Grundzügen erforderlich (BSK SchKG II-Stoffel, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N 4 ff.; KUKO SchKG-Meier-Dieterle, Art. 272 N 14). Im Grundsatz sind an die Glaubhaftmachung des Arrestgegenstandes dabei weniger strenge Anforderungen als an die Glaubhaftmachung der Arrestforderung und des Arrestgrundes zu stellen. Im Anwendungsbereich des LugÜ genügt es, wenn der Arrestgläubiger im Arrestbegehren die Vermögensgegenstände des Arrestschuldners substantiiert bezeichnet (BBl 2009 S. 1777 ff., Botschaft zum revidierten LugÜ vom 18. Februar 2009 [Botschaft], S. 1822 f.). 6. Der Kläger hat sein Arrestbegehren nicht hinreichend begründet. Ihm ist insbesondere bei der Bezeichnung der Vermögensgegenstände des Arrestschuldners ein Fehler unterlaufen. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, nahm der Kläger nur in einem Satz Bezug auf den Arrestgegenstand, nämlich (act. 1 S. 2): "Herr C._____ ist zurzeit beschäftigt bei der Fa. B._____ AG und erhält dort Lohnzahlungen." Der Beklagte heisst jedoch A._____. Der Kläger macht dazu geltend, es handle sich um eine Verwechslung bzw. einen Schreibfehler (act. 7 S. 2). Mit der im Rechtsmittelverfahren eingereichten Lohnabrechnung des Be-

- 6 klagten bei der B._____ AG wäre das Arbeitsverhältnis bei der letztgenannten vom Kläger eigentlich hinreichend substantiiert dargelegt worden (act. 8/1). Wie vorstehend (vgl. Ziff. 1.3) ausgeführt, sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Noven mehr zulässig. Die Berichtigung des Namens des Beklagten bzw. der Nachweis bezüglich Arbeitsverhältnis zwischen dem Beklagten und der B._____ AG mittels Lohnabrechnung sind damit verspätet und können im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Auch die nachträglichen Ausführungen zum Umrechnungskurs der Forderung erfolgten verspätet. Anzufügen bleibt, dass dem Kläger offensichtlich auch bei der Umrechnung der Forderungssumme von € 500.00 in Schweizer Franken ein Fehler unterlaufen ist. So entsprachen die € 500.00 im Arrestbegehren vom 8. März 2013 Fr. 410.00 (act. 1 S. 1), in der Beschwerde vom 2. April 2013 hingegen Fr. 615.00 (act. 7 S. 2). 7. Der Kläger bezieht sich auf Art. 51 aLugÜ bzw. Art. 58 LugÜ, welcher die Vollstreckbarkeit von Prozessvergleichen zum Gegenstand hat. Im Vergleich zu Art. 51 aLugÜ enthält Art. 58 LugÜ neu einen zweiten Satz, in dem statuiert wird, dass das Gericht oder die sonst befugte Stelle des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dem ein Prozessvergleich geschlossen worden ist, auf Antrag die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang V dieses Übereinkommens ausstellt. Art. 58 LugÜ verweist bezüglich der Vollstreckbarerklärung auf die Vollstreckung öffentlicher Urkunden. Prozessvergleiche können unter denselben Bedingungen wie öffentliche Urkunden vollstreckt werden. Mit den formalen Aspekten des Verfahrens der Vollstreckbarerklärung von öffentlichen Urkunden befasst sich Art. 57 Abs. 4 LugÜ. Er legt fest, welche Dokumente die Antrag stellende Partei dem Gericht im Vollstreckungsstaat vorlegen muss. Abs. 4 verweist auf Abschnitt 3 des Kapitels III und damit auf Art. 53 - 56 LugÜ. Er erklärt diese Artikel sinngemäss anwendbar (BSK LugÜ-Gelzer, Art. 57 N 37). Entsprechend hat die antragstellende Partei die Dokumente gemäss Art. 54 LugÜ (Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit der öffentlichen Urkunde im Errichtungsstaat, wobei ein eigenes Formblatt zu verwenden ist) vorzulegen. Entgegen den Ausführungen des Klägers wäre somit auch bei einem Prozessvergleich eine von der Vorinstanz geforderte Bescheinigung vorzulegen gewesen. Ob hingegen beim Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG (auch dazu hat

- 7 sich der Kläger nicht geäussert) ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung erforderlich ist, ist umstritten (vgl. zum Ganzen OGer ZH PS110169 vom 8. November 2011) und kann an dieser Stelle, weil die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, offen gelassen werden. 8. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde des Klägers als unbegründet und ist abzuweisen. Es ist indes darauf hinzuweisen, dass der Entscheid des Arrestgerichts nicht in materielle Rechtskraft erwächst (BSK SchKG II-Stoffel, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N 62), weshalb ein abgewiesenes Arrestbegehren mit ergänzter Begründung jederzeit erneuert werden kann (KUKO SchKG-Meier- Dieterle, Art. 272 N 20). III. Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Entscheide, die vom Arrestgericht getroffen werden, gehören zu den in Art. 251 ZPO genannten Angelegenheiten des SchKG, für welche das summarische Verfahren der ZPO gilt. Gemäss GebV SchKG (in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung) bestimmt sich die Spruchgebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen nach dem Streitwert gemäss Tabelle, sofern die Verordnung nichts anderes vorsieht (Art. 48 GebV SchKG). Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; vgl. zum Ganzen 5A_492/2012 vom 13. März 2013).

- 8 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Schriftliche Mitteilung an den Kläger und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 615.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Graf versandt am:

Urteil vom 5. Juni 2013 I. II. III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Schriftliche Mitteilung an den Kläger und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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