Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS130047-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. V. Seiler. Urteil vom 25. April 2013 in Sachen
A._____ AG, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____,
gegen
B._____ AG, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw Y2._____,
betreffend Zahlungsbefehl (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____) Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. März 2013 (CB120142)
- 2 - Erwägungen:
1.1 Die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) wurde von der B._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) für eine Forderung im Betrag von CHF 3 Mio. nebst Zins betrieben (Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____; nachfolgend nur Betreibungsamt). Der Forderungsgrund ist auf dem Zahlungsbefehl vom 22. Oktober 2012 wie folgt angegeben (act. 3/1=7/2): Forderung der B._____ AG und an diese kraft Abtretungserklärung vom 17. Okt. 12 abgetretene Forderung der D._____ LTD. und von Herr E._____, im Zusammenhang mit Handlungen der A._____ AG oder ihrer ehemaligen und aktuellen Mitarbeiter betreffend Vermögenswerte von F._____, G._____, E._____, der B._____ AG oder der D._____ LTD., insbesondere Erfüllungsansprüche und Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung. Diese Betreibung erfolgt zur Unterbrechung der Verjährung.
1.2 Am 5. November 2012 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl beim Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung als untere Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (Vorinstanz) mit den folgenden Anträgen (act. 1 S. 2): 1. Es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl des Betreibungsamts C._____ vom 22. Oktober 2012 sowie die Betreibung Nr. … nichtig ist; 2. eventualiter sei der Zahlungsbefehl sowie die Betreibung gemäss Ziff. 1 aufzuheben; 3. es sei der Beschwerde sofort und ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin aufschiebende Wirkung zu erteilen. 1.3 Die Vorinstanz holte vom Betreibungsamt eine Vernehmlassung (act. 6) und von der Beschwerdegegnerin eine Beschwerdeantwort (act. 8) ein und gab den Parteien Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen (act. 4 und 11). Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 (act. 16), die der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 zugestellt wurde (act. 21). Mit Zirkulationsbeschluss vom 14. März 2013 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 26).
- 3 - 1.4 Gegen diesen Entscheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 2. April 2013; die Beschwerdeführerin beantragt damit Folgendes (act. 27): 1. Es sei der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 14. März 2013 (Geschäft Nr. CB120142-L/U) aufzuheben und festzustellen, dass der Zahlungsbefehl des Betreibungsamts C._____ vom 22. Oktober 2012 sowie die Betreibung Nr. … nichtig ist; 2. Eventualiter sei der Zirkulationsbeschluss gemäss Ziff. 1 aufzuheben und der Zahlungsbefehl sowie die Betreibung gemäss Ziff. 1 aufzuheben; 3. Es sei der Beschwerde sofort und ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung der Kammerpräsidentin vom 4. April 2013 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung in dem Sinne beigelegt, dass die Betreibung Nr. … einstweilen Dritten nicht bekannt gegeben werden dürfe (act. 31). Weitere prozessleitende Anordnungen ergingen nicht. 2. Das Verfahren der Beschwerde im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Für das Beschwerdeverfahren vor oberer Aufsichtsbehörde wird in § 84 GOG auf Art. 319 ff. ZPO (Beschwerde) verwiesen. Was die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde angeht, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (act. 26 E. 2.2, S. 5) verwiesen werden. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin den Zahlungsbefehl rechtzeitig angefochten, so dass sie nicht auf die Geltendmachung der Nichtigkeit beschränkt ist. Ihr Eventualantrag auf Aufhebung des Zahlungsbefehls (Ziff. 2) ist zulässig. 3.1 Die Vorinstanz erwog, es entspreche einer Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungsrechts, dass eine Gläubigerin eine Betreibung einleiten könne, ohne den Bestand ihrer Forderung nachweisen zu müssen, und dass der Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich gegenüber jedermann erwirkt werden könne, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld bestehe oder nicht. Solange der Gläubiger mit der Betreibung tatsächlich
- 4 die Einforderung eines Anspruchs bezwecke, sei Rechtsmissbrauch praktisch ausgeschlossen. Zwar gebe es durchaus Betreibungen, die sich als schikanös und damit rechtsmissbräuchlich und nichtig erwiesen. Der Bestand einer Forderung der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin erscheine indessen nicht als völlig ausgeschlossen. Unbestritten sei die Korrespondenz im Rahmen der betrügerischen Handlungen von H._____ und I._____ von einem E- Mail-Konto der Beschwerdeführerin ausgegangen und hätten sich die Konti, über welche die entsprechenden Transaktionen abgewickelt worden seien, bei der Beschwerdeführerin befunden. Nachvollziehbar seien auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach ihr aus den kriminellen Handlungen ein unmittelbarer Schaden drohe, da erste Forderungen eines geschädigten Bankkunden bereits gegen sie geltend gemacht worden seien und weitere mutmasslich bevor stünden. Aus dem ausführlich formulierten Forderungsgrund auf dem Zahlungsbefehl sei sowohl erkennbar, was Grundlage der Betreibung Nr. …, als auch was der Forderungsgrund sei. Demnach handle es sich um Forderungen, welche im Zusammenhang mit Vermögenswerten von F._____, G._____, E._____, der D._____ LTD. oder der Beschwerdegegnerin stünden. Es könne entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Rede davon sein, dass die Umschreibung wortreich, aber ebenso nebulös sei, wie jene in BGer 5A_588/2011 bzw. PS110127, wo als Forderungsgrund lediglich "Schadenersatzansprüche" angegeben worden seien. Im vorliegenden Fall sei der Forderungsgrund genügend detailliert umschrieben, und die Beschwerdeführerin habe erkennen können, um welchen Sachverhalt es gehe. In ihrer Beschwerdeantwort könne die Beschwerdegegnerin auch glaubhaft darlegen, auf welche rechtliche Beziehung sie ihre Forderung stütze. Die Umschreibung des Forderungsgrundes im Betreibungsbegehren bzw. im Zahlungsbefehl genüge, damit die Beschwerdeführerin sich ein Bild davon machen könne, auf welchen Rechtsgrund die Beschwerdegegnerin ihre Betreibung stütze. Zum Forderungsbetrag von CHF 3 Mio. führe die Beschwerdegegnerin aus, dass sie die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung einerseits gestützt auf die bereits gegen sie geltend gemachten und die noch drohenden Zivilforderungen von Bankkunden der Beschwerdeführerin stütze. Andererseits hätten die D._____ LTD. und E._____ sämtliche ihnen zustehenden Forde-
- 5 rungen im Zusammenhang mit den geschilderten Geschehnissen an die Beschwerdegegnerin abgetreten. Das Rechtsbegehren der Klageschrift von F._____ gegen die Beschwerdegegnerin vom 16. April 2012 laute auf Bezahlung von EUR 900'000.-- zuzüglich Zinsen (act. 10/1). Ungefähr den gleichen Betrag habe F._____ am 17. Januar 2012 gegen die Beschwerdeführerin in Betreibung gesetzt, nämlich CHF 1'206'800.-- (act. 3/5). Es sei davon auszugehen, dass sowohl der Klage von F._____ gegen die Beschwerdegegnerin als auch seiner Betreibung gegen die Beschwerdeführerin das gleiche Rechtsverhältnis zugrunde liege, nämlich die mutmasslich kriminellen Handlungen von H._____ und I._____. Folglich könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch die übrigen Geschädigten gegen die Beschwerdegegnerin klagen würden. Insofern gehe die Beschwerdegegnerin in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass der ebenfalls geschädigte und im Betreibungsbegehren bzw. Zahlungsbefehl erwähnte Bankkunde G._____ eine ähnliche Forderung wie F._____ ihr gegenüber stellen könnte. Dazu komme die Zahlung von EUR 500'000.-- bzw. CHF 604'400.--, welche die D._____ LTD. auf ein Bankkonto der Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin geleistet habe und ebenfalls vor dem Hintergrund der genannten betrügerischen Machenschaften geleistet worden sei. Somit erscheine die in Betreibung gesetzte Forderung in der Höhe von CHF 3'000'000.-- als nachvollziehbar. Im Weiteren sei die Verjährungsunterbrechung mittels Betreibung durch Art. 135 Ziff. 2 OR explizit vorgesehen. Gemäss Art. 60 Abs. 1 OR verjähre der Anspruch auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung in einem Jahre von dem Tage hinweg, wo der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt habe. Auf die Fälligkeit komme es nur in Bezug auf vertragliche Forderungen an, nicht aber im Kontext mit unerlaubten Handlungen. Vorliegend sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin spätestens aufgrund der Nachforschungen und Abklärungen ihrer Rechtsvertreter Kenntnis von einem allfälligen Schaden aus unerlaubten Handlungen und von der allenfalls ersatzpflichtigen Person erhalten habe. Ihre Rechtsvertreter habe die Beschwerdegegnerin am 11. Juni 2012 mit der Wahrung ihrer Interessen betraut. Insofern würde die Verjährungsfrist gemäss Art. 60 Abs. 1 OR bereits ein Jahr später ablaufen. Unter diesen Umständen sei es verständlich, dass die Beschwerdegegnerin die Verjährungsfrist mittels
- 6 - Einleitung der Betreibung habe unterbrechen wollen. Es treffe zwar zu, dass die Verdachtsmeldung der Beschwerdeführerin an die Meldestelle für Geldwäscherei vor der Einleitung der Betreibung erfolgt sei. Der Bezug zwischen der Betreibung und dem aufgrund der Verdachtsmeldung eröffneten Strafverfahren sei jedoch durch die Beschwerdeführerin weder rechtsgenügend dargetan worden noch sei aus den Akten etwas ersichtlich, das klar darauf hinweisen würde, dass es sich bei der Betreibung um einen Racheakt seitens der Beschwerdegegnerin handeln würde. Zur Unterbrechung der Verjährung hätte die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres auch bereits im August 2012 die Betreibung gegen die Beschwerdeführerin einleiten können. Erst nachdem die Beschwerdeführerin die vorbereitete Verzichtserklärung nicht unterschrieben habe, habe die Beschwerdegegnerin im Oktober 2012 die Betreibung gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet. Inwiefern die Betreibung Nr. … aufgrund des geschilderten Kontextes schikanös sein solle, sei nicht ersichtlich. Demzufolge handle es sich nicht um eine rechtsmissbräuchliche und somit nichtige Betreibung. Da der Forderungsgrund im Zahlungsbefehl zudem so genau umschrieben worden sei, dass die Beschwerdeführerin habe entscheiden können, ob sie die Forderung anerkennen oder Rechtsvorschlag erheben wolle, sei die Beschwerde auch im Eventualantrag abzuweisen (act. 26 E. 4 und 5, S. 6 ff.). 3.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im angefochtenen Entscheid. Zudem habe die Vorinstanz es versäumt, die vorgebrachten Indizien für eine Rechtsmissbräuchlichkeit zu würdigen. Die Vorinstanz blende die wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Beschwerdegegnerin, der D._____ LTD. sowie der J._____ S.R.L., deren wirtschaftlich Berechtigter jeweils E._____ sei, aus und ignoriere willkürlich, dass darin eine unrechtmässige (kriminelle) Bereicherung der Beschwerdegegnerin liege. Die Vorinstanz ignoriere ebenfalls willkürlich, dass die Beschwerdegegnerin unbestritten von den am 25. März 2011 erfolgten Gutschriften der geschädigten Bankkunden von total über EUR 2,5 Mio. gleichentags einen Betrag von EUR 2,45 Mio. auf ein Konto der J._____ S.R.L. bei der K._____S.P.A. überwiesen habe. Darin liege keine gutgläubige Entreicherung der Beschwerdegegnerin, da diese durch ihr Organ I._____ selbst vorgenommen worden sei. Zahlungsflüs-
- 7 se aus der "E._____-Gruppe" hinaus seien weder behauptet noch ersichtlich. Die von der Beschwerdegegnerin befürchtete Inanspruchnahme durch die geschädigten Bankkunden beinhalte lediglich die Rückabwicklung ihrer unrechtmässigen Bereicherung. Aus der Ausschöpfung der unrechtmässigen Bereicherung entstehe der Beschwerdegegnerin weder ein Schaden noch eine Regressforderung gegen die Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz habe es versäumt zu prüfen, ob sich eine Forderung der Beschwerdegegnerin plausibilisieren lasse. Fehle es aber an einer nachvollziehbaren Forderung, sei dies ein wesentliches Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Betreibung. Entgegen der vorinstanzlichen Feststellung sei die Fälligkeit des angeblichen Regressanspruchs der Beschwerdegegnerin vorliegend durchaus von Belang, nämlich für die Frage, ob die Beschwerdegegnerin unter ihrer angeblichen Forderung überhaupt von der Beschwerdeführerin Leistung verlangen kann und für den Lauf der Verjährungsfrist für vertragliche Ansprüche, welche die Beschwerdegegnerin gemäss Forderungsgrund habe unterbrechen wollen. Es lägen zudem starke Indizien dafür vor, dass sich der Zeitpunkt der Rachebetreibung am Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin bzw. ihre Komplizen orientiere. Für den Fall, dass nicht von einer rechtsmissbräuchlichen Betreibung auszugehen sei, beantragt die Beschwerdeführerin eventualiter, die Betreibung sei aufzuheben, weil der Zahlungsbefehl den Forderungsgrund ungenügend umschreibe. Selbst aus dem Gesamtzusammenhang sei nur eine Bereicherung der Beschwerdegegnerin bzw. der hinter ihr stehenden Personen zu erkennen. Die Voraussetzung, dass die Umschreibung des Forderungsgrundes im Zahlungsbefehl dem Betriebenen erlauben müsse, sich zur Anerkennung des in Betreibung gesetzten Betrages zu entschliessen, sei vorliegend nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin habe zudem in keiner Weise substantiiert, wann wem woraus welcher Schaden und/oder ein Erfüllungsanspruch im Zusammenhang mit Handlungen der Beschwerdeführerin entstanden sein könnte (act. 27 S. 4 ff.). 3.3 Die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz treffen zu: Dem schweizerischen Vollstreckungsrecht ist eigen, dass eine Betreibung eingeleitet werden kann, ohne dass der Bestand der Forderung nachgewiesen werden muss (Art. 69 Abs. 1 SchKG). Die Prüfung des materiellen Anspruches bleibt allein dem ordentlichen Richter vorbehalten (BGE 113 III 2 E. 2b, S. 3 f.; BGE 125 III 149
- 8 - E. 2a, S. 150). Der Betreibungsbeamte darf somit grundsätzlich eine Betreibung nicht zurückweisen, da er weder Bestand noch Umfang der im Betreibungsbegehren aufgeführten Forderung überprüfen kann und darf. Eine Ausnahme besteht aber dann, wenn erkennbar ist, dass das Betreibungsbegehren rechtsmissbräuchlich ist (Kuster, Schikanebetreibungen aus zwangsvollstreckungs-, zivil-, straf- und standesrechtlicher Sicht, AJP 2004, S. 1036 f.). Das ist der Fall, wenn offensichtlich Ziele verfolgt werden, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben bzw. die mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar sind, wie etwa Kreditschädigung, Verwirrung, Bedrängung, Zermürbung oder Schikanierung des Schuldners. Eine solche Betreibung ist nichtig. Die Prüfung einer Betreibung auf Rechtsmissbräuchlichkeit und deren Ahndung sind verfahrensrechtliche Verpflichtungen des Betreibungsamtes (BGer 5A_588/2011, Urteil vom 18. November 2011, E. 3.2; vgl. BGer 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2; OG ZH PS120160 vom 23. Oktober 2012, E. 5.4; BSK SchKG I-Wüthrich/Schoch, 2. A., Basel 2010, Art. 69 N 16). Nach Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG besteht – die Vorinstanz hat ebenso darauf hingewiesen – die Pflicht, im Zahlungsbefehl (bzw. dem Betreibungsbegehren) unter anderem die Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen den Grund der Forderung anzugeben. Der Forderungsgrund soll der Betriebenen zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Aufschluss geben (BSK SchKG I-Kofmel Ehrenzeller, Art. 67 N 43; BGE 121 III 18 E. 2a, S. 19 f.). Ist der Forderungsgrund nicht genügend umschrieben, ist der Zahlungsbefehl anfechtbar und auf Beschwerde hin aufzuheben. 3.4 Die Beschwerdeführerin leitet den behaupteten Rechtsmissbrauch in erster Linie daraus ab, dass es an einer nachvollziehbaren Forderung (hinsichtlich Schaden, Rechtsgrund und Fälligkeit) fehle. Richtig ist nach dem Gesagten, dass die Frage nach dem Bestand einer Forderung im Rahmen der Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Betreibung nicht ausgeblendet werden kann. Vermag die Gläubigerin die in Betreibung gesetzte Forderung nicht im Ansatz zu plausibilisieren und erscheint der Bestand einer Forderung daher ausgeschlossen, ist das ein
- 9 gewichtiges Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Betreibung. Es werden dann mit der Betreibung keine ernsthaften zwangsvollstreckungsrechtliche Ziele verfolgt, weshalb die Betreibung nichtig ist (vgl. OG ZH PS110027 vom 30. September 2011, E. 4.3). 3.4.1 Nun ist unbestritten, dass der ehemals bei der Beschwerdeführerin als Berater ohne Zeichnungsberechtigung angestellte H._____ die Kunden F._____ und G._____ mit übersetzten Gewinnversprechen dazu veranlasst hat, je EUR 1 Mio. zwecks Investition in ein Immobilienprojekt des damaligen einzigen Verwaltungsrates der Beschwerdegegnerin, I._____, auf ein Konto der Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin zu überweisen. Weiter hat die D._____ LTD. eine Zahlung von EUR 0.5 Mio. geleistet. Die insgesamt 2.5 Mio. wurden scheinbar noch am Tag der Einzahlung im Umfang von EUR 2.45 Mio. auf ein Konto der J._____ S.R.L. bei der K._____S.P.A. überwiesen. Die D._____ LTD. und die J._____ S.R.L. werden von E._____, dem Alleinaktionär der Beschwerdegegnerin, beherrscht. Die geschädigten Kunden der Beschwerdeführerin gingen offenbar aufgrund dessen, dass sämtlicher E-Mail-Kontakt von H._____ über die Beschwerdeführerin lief, davon aus, dass die Investment-Empfehlung seitens der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Beide Prozessparteien sehen sich gegenwärtig Schadenersatzforderungen der geschädigten Kunden gegenüber, welche bereits in Betreibung gesetzt bzw. eingeklagt worden sind (vgl. act. 1 S. 3 f., 7; act. 3/6; act. 8 S. 7,10; act. 10/1; act. 16 S. 6 f.; act. act. 27 S. 5 f.). 3.4.2 Aufgrund dieses Sachverhalts erscheint nicht von vornherein klar, wer – ausser die mutmasslichen Hauptakteure H._____ und I._____ – an den betrügerischen Handlungen beteiligt war. Ebenso unklar ist, wer dadurch gut- oder bösgläubig bereichert ist. Dass die Beschwerdegegnerin "unbestritten kriminell bereichert" ist, trifft so entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. act. 27 S. 10) nicht zu (vgl. act. 8 S. 10). Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angeführte Bestätigung der Beschwerdegegnerin über Zahlungseingänge (vgl. act. 3/4) ist von ihrem in den Betrug involvierten und danach abgesetzten Verwaltungsrat I._____ verfasst. Wohl bestehen Hinweise dafür, dass die Beschwerdegegnerin bzw. E._____ mit betrügerisch erlangten Geldern
- 10 geschäftet haben. Die Beschwerdeführerin argumentiert so gestützt auf einen Entwurf eines Kaufvertrages zwischen der J._____ S.R.L. als Verkäuferin und der Beschwerdegegnerin als Käuferin betreffend eine Villa in … zum Kaufpreis von EUR 2.45 Mio. (vgl. act. 27 S. 6; act. 17/3). Allein: Unabhängig vom Bestand und von der Rückabwicklung einer möglichen (unrechtmässigen) Bereicherung ist (auch) eine Haftpflicht der Beschwerdeführerin aufgrund der betrügerischen Handlungen ihres Angestellten H._____ ernsthaft in Betracht zu ziehen. So hat die Beschwerdeführerin zugestanden, dass ihre Kunden aufgrund der E-Mail- Korrespondenz und der benützten Konti davon ausgegangen seien, sie – als Bank – habe die inkriminierte Investment-Empfehlung lanciert und sei dafür verantwortlich (vgl. act. 3/6 S. 2). Damit ist auch denkbar, dass die Beschwerdegegnerin bzw. die D._____ AG, welche unbestritten je über ein Konto bei der Beschwerdegegnerin verfügen (vgl. act. 3/6 S. 4), oder E._____ Ansprüche aus (Konto-)Vertrag oder aus unerlaubter Handlung gegen die Beschwerdeführerin haben. Einerseits besteht die Möglichkeit, dass die Beschwerdegegnerin auf die Beschwerdeführerin Rückgriff nehmen kann, soweit sie gegenüber den geschädigten Bankkunden der Beschwerdeführerin zu Ersatz verpflichtet wird (vgl. Klageschrift von F._____, act. 10/1). Andererseits hat sich die Beschwerdegegnerin allfällige Forderungen der D._____ AG, welche aufgrund ihrer Zahlung von EUR 0,5 Mio. selber als Geschädigte erscheint (vgl. act. 27 S. 5), abtreten lassen. Und schliesslich ist es aufgrund des geschilderten Sachverhalts und der ungeklärten Rolle von E._____ bzw. der Beschwerdegegnerin nicht von vornherein ausgeschlossen, dass diese durch die betrügerischen Handlungen nicht bereichert, sondern selber geschädigt sind. 3.4.3 In Betracht fällt weiter, dass die Beschwerdegegnerin sich vor Einleitung der Betreibung zwecks Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung an die Beschwerdeführerin wandte (act. 3/9). Nach einer abschlägigen Antwort der Beschwerdeführerin (act. 3/10) liess die Beschwerdegegnerin durch ihre Rechtsvertreter festhalten, nach ihrer Ansicht sei die Beschwerdeführerin massgeblich in die Betrugshandlungen von H.____ und I._____ involviert, weshalb sie gegenüber der Beschwerdegegnerin, der D._____ LTD. und E._____ für hieraus entstandene Schäden und Aufwendungen haftbar sei. Die Beschwerdegegnerin mache ge-
- 11 stützt auf den betreffenden Sachverhalt insbesondere Erfüllungs-, Schadenersatzund Verantwortlichkeitsansprüche geltend. Sie ersuche die Beschwerdeführerin daher erneut darum, die Verjährungsverzichtserklärung zu unterzeichnen, ansonsten sie sich gezwungen sehe, die Verjährung mittels Betreibung zu unterbrechen (act. 3/7). Nachdem die Beschwerdeführerin daraufhin eine Forderung der Beschwerdegegnerin unter allen Titeln bestritt (act. 3/11), stellte die Beschwerdegegnerin die Betreibung in den nächsten Tagen in Aussicht (act. 3/12; vgl. act. 1 S. 5 f.). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist rechtmässig, und es spricht gegen eine Schikanebetreibung. Hätte die Beschwerdeführerin die Verjährungsverzichtserklärung unterzeichnet, wäre sie nicht betrieben worden. Der Vorinstanz ist dabei darin beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin über die Rechtsgrundlage der geltend gemachten Forderung so genau orientiert hat, dass Letztere in der Lage war, den Verjährungsverzicht abzulehnen und sich gegen die geltend gemachte Forderung zur Wehr zu setzen. Die Rechtsgrundlage der behaupteten Forderung(en) ist aus der Umschreibung im Zahlungsbefehl "[…] insbesondere Erfüllungsansprüche und Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung" (act. 3/1) ersichtlich. Demgegenüber lässt die pauschale Umschreibung "Schadenersatzansprüche" gemäss dem von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheid OG ZH PS110127 vom 30. September 2011 (bestätigt mit BGer 5A_588/2011 vom 18. November 2011) nicht erkennen, ob eine Schadenersatzforderung aus Vertragsverletzung oder aus ausservertraglicher Haftung geltend gemacht wird. Dass sich die Beschwerdegegnerin die eingehende Substantiierung ihrer Forderung für das (ordentliche) Gerichtsverfahren vorbehielt (act. 3/12), ist ebenfalls zulässig und begründet kein rechtsmissbräuchliches Verhalten. 3.4.4 Die Höhe der Forderung im Betrag von CHF 3 Mio. setzt sich nach Darstellung der Beschwerdegegnerin aus den addierten Schadenspositionen von F._____, G._____ sowie der D._____ LTD. in Schweizerfranken zusammen. Die Beschwerdegegnerin geht von einer möglichen Gesamtforderung von über CHF 3 Mio. zuzüglich Zinsen aus, bestehend aus CHF 1'203'504.73 (Schaden von F._____), CHF 1'304'006.78 (Schaden von G._____) und CHF 604'400.-- (Schaden der D._____ LTD.; vgl. act. 8 S. 12 f.). Während die exorbitante und in keiner
- 12 - Weise erklärbare Höhe der Forderungssumme von 300 Mio. im Entscheid OG ZH PS110127 vom 30. September 2011 auf einen Racheakt schliessen liess (a.a.O., E. 4.4 und 4.5), kann der Forderungsbetrag der vorliegenden Betreibung somit durchaus nachvollzogen werden. 3.4.5 Aufgrund der Verdachtsmeldung der Beschwerdeführerin an die Meldestelle für Geldwäscherei vom 24. Juni 2011 leitete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ein Verfahren gegen I._____ und H._____ wegen Verdachts auf Betrug ein. Am 4. Juli 2011 erliess die Staatsanwaltschaft eine Editionsverfügung gegenüber der Beschwerdeführerin betreffend sämtliche Konti von H._____, I._____, E._____, der D._____ LTD. und der Beschwerdegegnerin (act. 3/6). Nach Darstellung der Beschwerdeführerin sitzt H._____ seit ca. Mitte August 2012 in Untersuchungshaft; I._____ wurde offenbar ebenfalls im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren in Untersuchungshaft genommen (vgl. act. 1 S. 5). Die Erstellung des Entwurfs der Verjährungsverzichtserklärung erfolgte offenbar am 21. August 2012 (act. 3/9); die Betreibung ging am 22. Oktober 2012 beim Betreibungsamt ein (act. 6). Eine gewisse zeitliche Nähe der gegen H._____ und I._____ angehobenen Strafuntersuchung und der vorliegenden Betreibung ist damit gegeben. Dass die Beschwerdegegnerin ihren mutmasslich in den Betrug involvierten Verwaltungsrat I._____ hingegen unbestritten per 16. Juli 2012 entlassen und ersetzt hat (vgl. act. 8 S. 9; act. 16 S. 10) zeigt, dass sie mit internen Massnahmen auf die Meldung der Beschwerdeführerin bzw. das eingeleitete Strafverfahren reagierte. Racheakte gegen die Beschwerdeführerin scheinen damit für die Beschwerdegegnerin nicht im Vordergrund gestanden zu haben. Die Vermutung, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei den Ärger der Beschwerdegegnerin auf sich gezogen habe (vgl. act. 27 S. 11), bleibt unbelegt. 3.4.6 Der Beschwerdeführerin ist darin zu folgen, dass die fehlende Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Betreibung indizieren kann. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, sie habe Betreibung eingeleitet, um insbesondere die Verjährung von Ansprüchen deliktsrechtlicher Natur zu unterbrechen (act. 8 S. 11). Sie beruft sich nicht nur auf mög-
- 13 liche Regressansprüche; die Betreibung gegen die Beschwerdeführerin schliesst wie gesagt allfällige Forderungen der D._____ AG und von E._____ ein. Der – grundsätzlich zutreffende – Hinweis der Beschwerdeführerin (vgl. act. 27 S. 8), dass bei der unechten Solidarität der rückgriffsberechtigte Mitschuldner nicht gemäss Art. 149 Abs. 1 OR in die Gläubigerrechte des Geschädigten eintritt, sondern ihm lediglich ein Ausgleichs- bzw. Regressanspruch gegen seine Mitschuldner zusteht, welcher im Zeitpunkt der Zahlung an den Geschädigten entsteht und erst dann verjährt (vgl. BGE 127 III 257 E. 6c, S. 266) ist daher unbehelflich. Für deliktsrechtliche Ansprüche läuft die einjährige Verjährungsfrist nach Art. 60 Abs. 1 OR ab Kenntnis von Schaden und ersatzpflichtiger Person. Wenn sich die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die einjährige Verjährungsfrist nach Ablehnung einer Verjährungsverzichtserklärung durch die Beschwerdeführerin veranlasst sah, die Verjährungsfrist mittels Einleitung der vorliegenden Betreibung zu unterbrechen, erscheint das glaubhaft. 3.5 Zusammenfassend sind die geltend gemachten Anspruchsgrundlagen der in Betreibung gesetzten Forderung (einigermassen) nachvollziehbar. Weder die Höhe der Forderung noch der Zeitpunkt der Betreibung lässt sodann auf eine rechtsmissbräuchliche und damit nichtige Schikanebetreibung schliessen. Es fehlt an objektiven Anhaltspunkten dafür, dass die Beschwerdegegnerin Betreibung gegen die Beschwerdeführerin einleitete, um sie zu schikanieren oder Druck auf sie auszuüben. Wenn der Bestand und die Fälligkeit der geltend gemachten Forderung insgesamt auch nicht über alle Zweifel erhaben erscheint, kann doch ebenso wenig von einer reinen Fantasieforderung ausgegangen werden. Die Beschwerdegegnerin verfolgt mit ihrer Betreibung nicht offensichtlich sachfremde Zwecke, die mit der Zwangsvollstreckung nichts zu tun haben. Überdies ist der Forderungsgrund im Zahlungsbefehl genügend präzis umschrieben, damit die Beschwerdeführerin erkennen konnte, um welchen Sachverhalt und welche Forderung(en) es geht. Der Zahlungsbefehl ist somit weder nichtig noch anfechtbar. 4. Der angefochtene Entscheid erweist sich als richtig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die der Beschwerde zuerkannte aufschiebende Wirkung fällt mit dem vorliegenden Entscheid dahin.
- 14 - 5. In kantonalen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich keine Kosten erhoben; Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Beschwerdegegnerin wurde im zweitinstanzlichen Verfahren zudem nicht begrüsst und hatte keine zu einer Entschädigung berechtigenden Aufwendungen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die der Beschwerde zuerkannte aufschiebende Wirkung fällt mit dem vorliegenden Entscheid dahin. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 27, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 15 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. V. Seiler versandt am:
Urteil vom 25. April 2013 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die der Beschwerde zuerkannte aufschiebende Wirkung fällt mit dem vorliegenden Entscheid dahin. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 27, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...