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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.11.2012 PS120173

2 novembre 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,562 mots·~8 min·2

Résumé

Betreibungsregister

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS120173-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili. Urteil vom 2. November 2012 in Sachen

1. A._____ AG, 2. B._____ AG, Beschwerdeführerinnen,

Nr. 1 und 2 vertreten durch C._____ GmbH,

betreffend Betreibungsregister (Beschwerde über das Betreibungsamt D._____)

Beschwerde gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 4. September 2012 (CB120016)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Beschwerdeführerinnen ersuchten mit Schreiben vom 10. April 2012 gestützt auf Zahlungsbelege beim Betreibungsamt D._____ um die Vormerknahme der Zahlungen in ihren Betreibungsregistern (act. 3/3). Das Betreibungsamt D._____ wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 12. April 2012 (Tagebuch-Nr. …) ab, mit der Begründung, dass Zahlungsmeldungen analog der Löschungen von den jeweiligen Gläubigern zu erfolgen hätten (act. 3/1). In der Folge gelangten die Beschwerdeführerinnen an das Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und beantragten unter anderem, es sei diese Verfügung aufzuheben, und es sei das Betreibungsamt D._____ anzuweisen, die Betreibungsregistereinträge zu berichtigen (act. 1). Mit Beschluss vom 4. September 2012 wies das Bezirksgerichtgericht Bülach die Beschwerde in Bezug auf das Berichtigungsbegehren ab (act. 13 = act. 16). 2. Hiegegen erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 24. September 2012 rechtzeitig Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 17), mit den folgenden Anträgen: "1. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Der Entscheid des BG Bülach und der Vorinstanz sei hinsichtlich der Abweisung betreffend der Betreibungsregisterbereinigung aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen. 3. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, das Betreibungsregister der beiden Schuldnerinnen aufgrund der beim Betreibungsamt eingereichten Urkunden und Belegen, ohne Kostenfolge für die Schuldnerinnen, zu berichtigen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des beschwerdebeklagten Amtes."

- 3 - 3. Mit Präsidialverfügung vom 25. September 2012 wurde das Begehren der Beschwerdeführerinnen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (act. 24). Sodann wurden die Akten der Vorinstanz beigezogen (act. 1-14). II. 1. Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen die betriebenen Forderungen direkt den Gläubigern bezahlt hätten. Mit Hinweis auf BGer 7B.224/2006 vom 22. Februar 2007 führte sie aus, ein solches Vorgehen führe nicht zur Einstellung der jeweiligen Betreibungsverfahren. Für die Einstellung der Betreibung sei diesfalls nach Art. 85 SchKG vorzugehen oder es müssten die Gläubiger einen entsprechenden Antrag stellen. Lediglich die Bezahlung der Forderung mitsamt der Inkassogebühren beim zuständigen Betreibungsamt ziehe die Einstellung des laufenden Verfahrens und die Änderung der betreffenden Einträge im Betreibungsregister gemäss Art. 8 Abs. 3 SchKG nach sich (act. 16 S. 5 f.). 2. Die Beschwerdeführerinnen lassen demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, der zitierte Entscheid des Bundesgerichtes sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Der Entscheid betreffe das Einsichtsrecht und die Voraussetzungen der Bekanntgabe von Betreibungen gemäss Art. 8a SchKG, darum gehe es hier nicht (act. 17 S. 3). Sei eine Forderung beim Gläubiger bezahlt worden, so entspreche das Register nicht (mehr) den Tatsachen, weshalb es vom Betreibungsamt zu berichtigen sei (act. 17 S. 3 f.). Es sei auch nicht notwendig, vorgängig ein Verfahren nach Art. 85 SchKG durchzuführen. Ohnehin stehe dieser Rechtsbehelf nicht mehr zur Verfügung. Aus der Gesetzessystematik ergebe sich, dass Art. 85 SchKG ein Rechtsbehelf im Einleitungsverfahren sei. In den vorliegenden Fällen seien die Verfahren indes über diesen Zustand hinaus. Es habe bereits die Zahlung/Verteilung stattgefunden und die Betreibungen seien nicht mehr hängig (act. 17 S. 3).

- 4 - 3.1 Gegenstand des Bundesgerichtsentscheides vom 22. Februar 2007 (7B.224/2006) ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen – wenn auch, aber – nicht bloss das Einsichtsrecht gemäss Art. 8a SchKG. Dem Entscheid zugrunde liegt das Begehren eines Schuldners, eine Betreibung infolge Zahlung (an das Betreibungsamt) aus dem Register zu löschen. Dieses Begehren wies das Betreibungsamt ab, was sowohl von den kantonalen Aufsichtsbehörden als auch vom Bundesgericht geschützt wurde. Eine Auseinandersetzung mit dem Einsichtsrecht nach Art. 8a SchKG fand deshalb statt, weil (auf Grund der erhöhten Beweiskraft des Registers als öffentliche Urkunde) die Löschung eines Eintrages im Register von Gesetzes wegen nicht vorgesehen ist. Das Gesetz statuiert einzig, dass Dritten bei Vorliegen von gewissen Umständen keine Einsicht in das Register gegeben wird (Art. 8a Abs. 3 SchKG); namentlich bei einer nichtigen Betreibung, bei einer infolge einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheides aufgehobenen Betreibung (lit. a), bei Obsiegen des Schuldners mit einer Rückforderungsklage (lit. b) sowie beim Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger (lit. c). Der damalige Beschwerdeführer beantragte beim Bundesgericht denn auch, der Eintrag sei insofern zu löschen, als dass Dritten gegenüber keine Auskunft mehr zu geben sei. Das Bundesgericht entschied sodann, dass die Zahlung des Schuldners an das Betreibungsamt keinen solchen Umstand darstellt, bei welchem Dritten von der Betreibung keine Kenntnis gegeben werde. Analog dazu führt somit auch die Zahlung an den Schuldner nicht zu einer Beschränkung des Einsichtsrechts Dritter, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt. Es wäre dafür ein Vorgehen nach Art. 85 oder Art. 85a SchKG notwendig. 3.2 Die Beschwerdeführerinnen machen aber zu Recht geltend, dass diesem Bundesgerichtsentscheid ein vom vorliegenden Sachverhalt abweichender Sachverhalt zugrunde liegt. Der Unterschied besteht darin, dass die Beschwerdeführerinnen von Vornherein gar keine Löschung der Betreibungen oder eine Beschränkung des Einsichtsrechts, sondern lediglich eine Vormerknahme der Zahlung im Register verlangen. Sie stützen sich dafür auf Art. 8 Abs. 3 SchKG. Diese Norm bestimmt, dass das Betreibungsamt einen fehlerhaften Registereintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person berichtigt. Zweck dieser

- 5 - Norm ist, dass offensichtliche Eintragungsfehler ohne weitere Förmlichkeiten korrigiert werden können (BSK SchKG I-PETER, 2. Aufl. 2010, Art. 8 N 14). 3.3 Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass nur die Erledigung einer Betreibung in den vom Betreibungsamt zu führenden Register und Bücher vermerkt wird (Art. 8 ff. der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung vom 5. Juni 1996 [VFRR]). Im Einzelnen aufgeführt werden unter anderem das Erlöschen durch Zahlung an das Betreibungsamt (Art. 12 Abs. 2 SchKG) und das Erlöschen infolge Abstellung durch den Gläubiger. Hingegen erledigt die Zahlung an den Gläubiger ein Betreibungsverfahren nicht. Dies führte die Vorinstanz bereits detailliert und zutreffend aus (act. 16 S. 5 f.). Dementsprechend bildet diese Information auch nicht Gegenstand des Registers (vgl. Art. 10 VFRR e contrario); es besteht kein Anspruch auf einen solchen Vermerk. Bei den Registereinträgen der Beschwerdeführerinnen, die den Vermerk des Umstandes der Zahlung an den Gläubiger nicht enthalten, handelt es sich somit nicht um fehlerhafte oder falsche Eintragungen, die – ob auf Antrag oder von Amtes wegen – zu berichtigen wären. Der abweisende Entscheid des Betreibungsamtes D._____ wie auch derjenige der Vorinstanz sind daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3.4 Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch das Folgende zu bemerken: Da die Zahlung an den Gläubiger nach dem Gesagten nicht zu einer Änderung des Registereintrages führt, bleibt den Beschwerdeführerinnen nur noch die Möglichkeit, mittels Abstellung durch den Gläubiger einen entsprechenden Vermerk im Register oder ebenfalls durch ein Gläubigerverzicht oder durch ein Vorgehen nach Art. 85/85a SchKG die Einschränkung des Einsichtsrechts zu erwirken. Darauf hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen hingewiesen. Die Beschwerdeführerinnen gehen diesbezüglich im Übrigen mit ihren Ausführungen auch insoweit fehl, als sie die Ansicht vertreten, ein Vorgehen nach Art. 85 SchKG (oder Art. 85a SchKG) sei nach dem Einleitungsverfahren bzw. im vorliegenden Fall nach der Zahlung an die Gläubiger nicht mehr möglich. Mit Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen ist wiederholend festzuhalten, dass die Zahlung an

- 6 den Gläubiger ein Betreibungsverfahren nicht beendet. Zudem ist die richterliche Einstellung oder Aufhebung des Betreibungsverfahrens nicht auf das Einleitungsverfahren beschränkt. Die Aufhebung des Betreibungsverfahrens durch das Gericht kann (nach dem Wortlaut) "jederzeit" verlangt werden, auch wenn bereits eine Zahlung des Schuldners an den Gläubiger stattgefunden hat. Sie verliert ihren Sinn allerdings nach erfolgter Verteilung in der Spezialexekution bzw. nach gestelltem Konkursbegehren (BSK SchKG I-PETER, 2. Aufl. 2010, Art. 85 N 11). 4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerinnen und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an die II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach sowie an das Betreibungsamt D._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:

Urteil vom 2. November 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerinnen und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an die II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach sowie an das Betreibungsamt D._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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