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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.09.2012 PS120167

28 septembre 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·280 mots·~1 min·2

Résumé

Beschwerde gegen Konkurseröffnung

Texte intégral

Art. 138 ZPO, Art. 10 lit. a HZÜ65, Zustellung ins Ausland. Nach Schweden ist die Zustellung durch die Post zulässig.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:) 7. Zur Zustellung nach Schweden 7.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids erfülle die Vorschriften der Abkommen von Den Haag nicht. Die Beschwerdeführer hätten den Entscheid mit einem gewöhnlichen eingeschriebenen Brief bei der Poststelle der Schwedischen Post im lokalen Supermarkt erhalten. 7.2. Art. 10 Bst. a des (Haager) Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (SR 0.274.131) schliesst, sofern der Bestimmungsstaat keinen Widerspruch erklärt, nicht aus, dass gerichtliche Schriftstücke im Ausland befindlichen Personen unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen. 7.3. Die Schweiz hat sich immer gegen den Übermittlungsweg von Artikel 10 Bst. a des genannten Zustellungsübereinkommens zur Wehr gesetzt. Gestützt auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit, der in Artikel 21 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (SR 0.111) statuiert ist, müssen die schweizerischen Behörden entsprechend ebenfalls davon absehen, Übermittlungswege zu benutzen, die in der Schweiz unzulässig sind. Der Empfangsstaat kann aber darauf verzichten, sich auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit zu berufen. So hat zum Beispiel Schweden erklärt, dass es gegenüber den Staaten, die Vorbehalte zu den Artikeln 8 und 10 angebracht haben, kein Gegenrecht fordern würde (vgl. Punkt 79 der "Conclusions et Recommandations" von 2003 http://www.hcch.net/upload/wop/lse_concl_f.pdf). 7.4. Wenn Schweden den Übermittlungsweg per Post zulässt, spielt es keine Rolle, ob sich die Poststelle der Schwedischen Post im lokalen Supermarkt befindet oder nicht. Aus der dortigen Zustellung können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss und Urteil vom 28. September 2012 Geschäfts-Nr.: PS120167-O/U

vgl. auch den dazu ergangenen BGer 5A_734/2012 vom 31. Mai 2013

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