Art. 308 und 319 ZPO, zulässige Rechtsmittel. Gegen den Arrestbefehl (Art, 272 SchKG) ist kein Rechtsmittel der ZPO zulässig.
(Erwägungen des Obergerichts:) I. Mit Eingabe vom 1. Mai 2012 stellte die Gläubigerin bei der Vorinstanz ein Arrestbegehren gegen den Schuldner für eine Forderung von Fr. 23'704.00 nebst Zins. Als Arrestgegenstände bezeichnete sie sämtliche Guthaben bei der Pensionskasse … in Zürich, lautend auf die Police der schuldnerischen AHV-Nummer. Als Arrestgrund berief sich die Gläubigerin auf die gerichtlichen Entscheide betreffend Kinderunterhalt im Trennungs- und Scheidungsverfahren des Schuldners und der Kindsmutter vom 11. Oktober 2007 bzw. 7. Januar 2010 (Art. 271 Ziff. 6 SchKG. Am 2. Mai 2012 stellte das zuständige Einzelgericht antragsgemäss einen Arrestbefehl an das Betreibungsamt Zürich 6 aus und legte bis zur Deckung der Arrestforderung (samt Zins und Kosten) Arrest auf sämtliche verarrestierbaren Ansprüche des Schuldners gegen die Pensionskasse … in Zürich. Dagegen liess der Schuldner im betreffenden Geschäft Nr. EQ120085-L mit Eingabe vom 4. Juli 2012 (auch Datum Poststempel) Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung des Arrestbefehls vom 2. Mai 2012. In prozessualer Hinsicht stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Das Gesuch wurde mit Beschluss vom 11. Juli 2012 infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Schuldner Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.00 angesetzt und die Prozessleitung delegiert. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet. In Anwendung von Art. 322 ZPO wurde auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet. II. Der Rechtsschutz des Schuldners gegen die Arrestlegung umfasst die Einsprache beim örtlich zuständigen Einzelgericht im summarischen Verfahren mit Weiterziehungsmöglichkeit des Einspracheentscheids nach Art. 278 SchKG (in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO und § 24 lit. c GOG bzw. Art. 319 ff. ZPO), die
betreibungsrechtliche Beschwerde gegen den Arrestvollzug nach Art. 17 ff. SchKG bei der unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nach § 81 GOG die Bezirksgerichte) und die Arrest-Schadenersatzklage nach Art. 273 SchKG (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Auflage 2008, § 51 N 63). Ein eigentliches Rechtsmittel des Schuldners gegen den Arrestbefehl an die obere Instanz (nach dem allgemeinen System der Rechtsmittel müsste es eine Berufung oder eine Beschwerde sein) besteht nach dem Gesagten nicht. Zu Recht finden sich daher auf dem Arrestbefehl vom 2. Mai 2012 unter dem Titel "Rechtsmittel" die Einsprache nach Art. 278 SchKG und die betreibungsrechtliche Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG. Mit seiner Eingabe vom 4. Juli 2012 beschwerte sich der Schuldner über den Arrestbefehl vom 2. Mai 2012 (direkt) beim Obergericht. Aus den Akten ergibt sich weder eine vorgängige Einspracheerhebung beim Einzelgericht noch ein Verfahren vor einer unteren Aufsichtsbehörde. Der Schuldner nimmt denn in seinem Rechtsmittel auch lediglich Bezug auf die Nummer des Arrestgeschäfts und gibt weder eine Geschäftsnummer eines Einsprache- noch eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens an. Zudem beantragt er die Aufhebung des Arrestbefehls (und damit eines gerichtlichen Entscheids) und moniert kein Handeln eines Betreibungsamts. Auch wenn sich die anwaltlich verfasste Beschwerdeschrift über die rechtlichen Grundlagen des ergriffenen Rechtsmittels nicht ausspricht, ist daher von einer Beschwerdeerhebung im Sinne von Art. 319 ZPO auszugehen, die aber in diesem Fall gar nicht zulässig ist (es ist gleich wie bei jeder superprovisorischen Massnahme, wo der Belastete vom verfügenden Gericht selber nachträglich Gelegenheit zur Äusserung erhält, Art. 265 ZPO). Insbesondere aufgrund des fehlenden Hinweises auf ein Betreibungsamt und dessen Handeln ist die Annahme einer betreibungsrechtlichen Beschwerde gegen den Arrestvollzug nach Art. 17 ff. SchKG ausgeschlossen. Aus demselben Grund - Beschwerde über Einzelgericht und nicht Betreibungsamt - kommt auch ein aufsichtsrechtliches Einschreiten des Obergerichts von Amtes wegen nicht in Frage. Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 27. Juli 2012 Geschäfts-Nr.: PS120125-O/U
I. II.