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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.07.2012 PS120114

4 juillet 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,853 mots·~19 min·1

Résumé

Pfändung, Wohnungskontrolle etc. / Ablehnungsbegehren

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS120114-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 4. Juli 2012 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

1. B._____, c/o Betreibungsamt C._____, Abgelehnter, 2. Schweizerische Eidgenossenschaft, 3. ... des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerinnen,

Nr. 2 vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

betreffend Pfändung, Wohnungskontrolle etc. / Ablehnungsbegehren (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. Mai 2012 (CB120021)

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerdeschrift vom 13. Februar 2012 (Datum Poststempel; act. 1) an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Er machte im Wesentlichen geltend, der Betreibungsbeamte B._____ sei nicht dazu berechtigt gewesen, während seiner Abwesenheit am 2. Februar 2012 die Wohnung an der D._____- Strasse ... in E._____ zu öffnen (vgl. act. 2/1). Der Beschwerdeführer verlangte, es sei in Zukunft ein anderer Betreibungsbeamter, und zwar ein Jurist, mit seinen Angelegenheiten zu betrauen. Überdies forderte er, das Betreibungsamt C._____ sei anzuweisen, den durch das Schulamt der Stadt C._____ einbezahlten Betrag von ca. Fr. 8'600.-- unverzüglich dem Beschwerdeführer zurückzubezahlen. 1.2. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, das Beschwerdeverfahren sei einstweilen bis zum Bundesgerichtsentscheid eines noch hängigen Verfahrens (betr. einer Beschwerde gegen PS110138-O/U) zu sistieren (vgl. act. 1 S. 2 und S. 6). Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 14. Februar 2012 (act. 4) abgewiesen. Mit demselben wurde dem Betreibungsamt C._____ und dem Abgelehnten Frist angesetzt, um sich zur Beschwerde bzw. dem Ablehnungsbegehren vernehmen zu lassen. Überdies wurde festgehalten, dass über den allfälligen Einbezug von weiteren Beteiligten (Gläubiger) in das Beschwerdeverfahren nach Eingang der Vernehmlassung der Vorinstanz entschieden werde. Ferner wurde die Prozessleitung delegiert. 1.3. Innert erstreckter Frist reichte das Betreibungsamt C._____ eine Vernehmlassung vom 5. März 2012 samt Stellungnahme von B._____ (act. 7; vgl. act. 5/2) ein, welche dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. März 2012 (act. 9) zugestellt wurde. Mit derselben wurde dem Beschwerdeführer auch eine Frist von zehn Tagen zur allfälligen Stellungnahme angesetzt, mit dem Hinweis, dass die Beilagen zur Vernehmlassung auf telefonische Voranmeldung bei der Gerichtskanzlei zur Einsicht aufliegen würden. Der Beschwerdeführer bestätigte am 20. März 2012 den Erhalt der erwähnten Verfügung (vgl. act. 10/3) und stellte mit

- 3 - Eingabe vom 25. März 2012 (Datum Poststempel: 26. März 2012; act. 11) das Gesuch, es sei ihm die angesetzte Frist bis zum 17. April 2012 zu erstrecken. Überdies verlangte er, die Beilagen des Betreibungsamtes C._____ zur Vernehmlassung seien ihm postalisch zuzustellen. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer eine letztmalige Fristerstreckung bis 17. April 2012 bewilligt und eine Zusendung der Beilagen unter Hinweis auf die Verfügung vom 6. März 2012 abgelehnt (vgl. act. 11 S. 4 und act. 12). 1.4. Mit Eingabe vom 15. April 2012 (Datum Poststempel: 16. April 2012; act. 13) ersuchte der Beschwerdeführer um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes; eventualiter seien ihm Aktenkopien zur Verfügung zu stellen und eine kurze Nachfrist für die Stellungnahme zu gewähren. Diese Anträge wurden mit Verfügung vom 17. April 2012 (act. 15) abgewiesen, und dem Beschwerdeführer wurde eine Notfrist von drei Tagen angesetzt, um sich zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes C._____ schriftlich zu äussern. Den Empfang dieser Verfügung bestätigte der Beschwerdeführer am 2. Mai 2012 (vgl. act. 16/4). Er wandte sich mit Eingabe vom 3. Mai 2012 (act. 17) erneut an die untere kantonale Aufsichtsbehörde und verlangte eine Rechtsmittelbelehrung zur Verfügung vom 17. April 2012. Überdies monierte er, die ihm gewährte Notfrist von drei Tagen sei ungenügend. 1.5. Nachdem keine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes C._____ eingegangen war, wies das Bezirksgericht Zürich die Beschwerde und das Gesuch mit Beschluss vom 30. Mai 2012 ab (vgl. act. 22 = act. 25 = act. 27). 1.6. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 2012 (Datum Poststempel; act. 26) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (vgl. act. 23/5). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG).

- 4 - 2. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, Gratiskopien 2.1. Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, dass ihm die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 17. April 2012 (act. 15) zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert habe (vgl. act. 22 S. 3 ff.). 2.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (vgl. Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 GOG). Wird – wie vorliegend – eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 f. GOG). Der Beschwerdeführer hat insoweit zutreffend erkannt, dass die Verfügung vom 17. April 2012 (act. 15) keine entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthielt, woraus ihm kein Nachteil erwachsen darf (vgl. act. 22 S. 5). Dies bedeutet indessen nicht, dass die fragliche Verfügung als nichtig zu qualifizieren ist, wie es vom Beschwerdeführer gefordert wird (vgl. act. 17 S. 2), sondern lediglich, dass dessen Beschwerde als rechtzeitig erfolgt zu betrachten und materiell zu behandeln ist (anstatt vieler: BGE 122 V 194 und 106 V 97). 2.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 117 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 GOG). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (im Sinne der Art. 98 ff. ZPO), die Befreiung von den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (vgl. Art. 118 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 GOG). 2.4. Die Vorinstanz hat insoweit zutreffend erkannt, dass das vom Beschwerdeführer anhängig gemachte Verfahren für diesen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht mit Schwierigkeiten verbunden ist. Dies muss umso mehr gel-

- 5 ten, als der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits zahlreiche Beschwerdeverfahren selbständig zu führen vermochte (vgl. act. 15 S. 2). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens gezeigt, dass er mit den verschiedenen Möglichkeiten des Prozessrechts bestens vertraut ist. So vermochte er ein Sistierungsgesuch (vgl. act. 1 S. 2), ein Fristerstreckungsgesuch (vgl. act. 11 S. 2), ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. 13 S. 2) etc. zu stellen und zu begründen. Es ist deshalb der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Rechte nicht auf die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes angewiesen ist. 2.5. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung (vgl. act. 13 S. 4 und act. 26 S. 4) sind dessen vorinstanzliche Rechtsbegehren – wie im Folgenden noch näher darzulegen sein wird (vgl. Erw. 4 ff. hiernach) – als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren. Bereits an dieser Stelle ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass ein beim Bundesgericht hängiges Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers betreffend eines angeblichen Wohnungseinbruches vom 25. Februar 2011 (für sich allein) seine Begehren betreffend Vorfälle aus dem Jahr 2012 keinesfalls als aussichtsreich erscheinen lässt (vgl. act. 22 S. 4). Es mangelt folglich an einer zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erforderlichen Voraussetzung. Damit erweist es sich im Ergebnis als korrekt, dass die Vorinstanz das betreffende Gesuch mit ihrer Verfügung vom 17. April 2012 abgewiesen hat. 2.6. Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer geforderten Gratiskopien (vgl. act. 13 S. 4, act. 17 S. 2 sowie act. 22 S. 4, S. 6 und S. 10) ist festzuhalten, dass selbst die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keinen entsprechenden Anspruch zu begründen vermöchte. Wie bereits dargelegt würde die unentgeltliche Rechtspflege lediglich von der Pflicht zur Leistung von Kostenvorschüssen für Gerichtskosten (vgl. Art. 98 ZPO), Sicherheitsleistungen für die Parteientschädigungen (vgl. Art. 99 ZPO), Vorschüssen für Beweiserhebungen (vgl. Art. 102 ZPO) und der Bezahlung von Gerichtskosten befreien (vgl. Art. 118 Abs. 1 ZPO). Gerichtkosten sind die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren, die Pauschalen

- 6 für den Entscheid (Entscheidgebühr), die Kosten der Beweisführung, die Kosten für die Übersetzung und die Kosten für die Vertretung des Kindes (vgl. Art. 95 Abs. 2 ZPO). Demgegenüber handelt es sich bei der Erstellung von Kopien um eine Verwaltungstätigkeit, für welche gemäss § 21 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; LS 211.11) Rechnung zu stellen ist. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass der Beschwerdeführer auch ohne die verlangten Gratiskopien ohne weiteres dazu in der Lage gewesen wäre, seine Rechte zu wahren, standen ihm doch sämtliche Akten ungehindert zur Verfügung, seit er am 20. März 2012 von denselben Kenntnis erhielt (vgl. act. 9 und act. 10/3). Überdies blieb es dem Beschwerdeführer stets unbenommen, sich vor Ort Notizen anzufertigen (vgl. act. 13 S. 4). 3. Notfrist und versäumte Stellungnahme des Beschwerdeführers 3.1. Des weiteren vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, dass die Notfrist von drei Tagen, welche ihm mit Verfügung vom 17. April 2012 (act. 15) für die Einreichung einer Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes C._____ gewährt worden sei, mangels Rechtsmittelbelehrung keine Rechtswirkungen entfaltet habe (vgl. act. 22 S. 5). 3.2. Bei dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer wiederum, dass das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung keine Nichtigkeit nach sich zieht (vgl. BGE 122 V 194 und 106 V 97). Die Notfristansetzung als prozessleitende Verfügung ist überdies weder mit Berufung (vgl. Art. 308 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 GOG) noch mit Beschwerde (vgl. Art. 319 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 GOG) anfechtbar, zumal sie für den Beschwerdeführer mit keinem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil verbunden ist. 3.3. Anders würde es sich bezüglich der (ebenfalls) am 17. April 2012 verfügten Abweisung des Fristerstreckungsgesuches verhalten (vgl. act. 15 S. 3, Dispositivziffer 2). Ein solches hat der Beschwerdeführer erneut gestellt, nachdem ihm eine (aller-)letztmalige Fristerstreckung bis 17. April 2012 gewährt worden war (vgl. act. 11 S. 4, act. 12 und act. 13 S. 2). Auf eine Beschwerde gegen den das Fris-

- 7 terstreckungsgesuch abweisenden Entscheid wäre – aufgrund der mangelnden Rechtsmittelbelehrung – heute einzutreten. Sie wäre jedoch abzuweisen, da der Beschwerdeführer in seinem Fristerstreckungsgesuch vom 15. April 2012 (Datum Poststempel: 16. April 2012; act. 13) keine zureichenden Gründe für die von ihm verlangte weitere Fristerstreckung genannt hat (vgl. Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 144 Abs. 2 ZPO). Bei dieser Ausgangslage war es korrekt, dass die Vorinstanz das betreffende Gesuch abgewiesen hat. 3.4. Der Beschwerdeführer hatte seine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes C._____ somit spätestens bis zum Ablauf der ihm mit Verfügung vom 17. April 2012 (act. 15) angesetzten Notfrist einzureichen. Er nahm die Verfügung vom 17. April 2012 am 2. Mai 2012 in Empfang (vgl. act. 16/4). Die Frist endete demnach am Montag, 7. Mai 2012 (vgl. Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO i.V.m. Art. 138 Abs. 2 ZPO). Die Fiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO greift nicht. Wenn die Vorinstanz dieselbe hätte zur Anwendung bringen wollen, so wäre sie dazu angehalten gewesen, nach Meldung des Rückbehaltungsauftrages durch die Post (vgl. act. 16/3) die Sendung umgehend zurückzuverlangen. Bis am 7. Mai 2012 hat der Beschwerdeführer keine Stellungnahme beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen einer zuständigen Stelle übergeben (vgl. Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Insbesondere hat sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 3. Mai 2012 (Datum Poststempel; act. 17) nicht ansatzweise zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes C._____ geäussert. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz am 30. Mai 2012 ihren Entscheid ohne eine Stellungnahme des Beschwerdeführers gefällt hat. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe diesbezüglich sein rechtliches Gehör verletzt (vgl. act. 22 S. 6), erweist sich somit als haltlos. 4. Wohnungsöffnung vom 2. Februar 2012 4.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beanstandeten Wohnungsöffnung vom 2. Februar 2012 ist zur Vermeidung von Wiederholungen vorab ohne weiteres auf die zutreffenden Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides zu verweisen (vgl. act. 22 S. 6 ff., Erw. 3). Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage

- 8 war die Beschwerde des Beschwerdeführers überdies als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren. 4.2. In seiner Beschwerdeschrift vom 18. Juni 2012 trägt der Beschwerdeführer erstmals vor, er habe an einer Verwaltungsratssitzung schriftlich und mündlich seinen Austritt aus dem Verwaltungsrat der F._____ AG angekündigt und dies dem Handelsregisteramt ordnungsgemäss mitgeteilt. Er habe den Briefkasten aufgelöst und könne daher keine Post der F._____ AG mehr entgegen nehmen (vgl. act. 22 S. 7 und S. 9). Hierbei handelt es sich um neue Vorbringen (vgl. act. 1, insbesondere S. 5, act. 11 S. 3 f., act. 13 und act. 17), die im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu hören sind (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 326 ZPO). Selbst wenn man ihnen jedoch Beachtung schenken dürfte, so vermöchten sie nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers zu bewirken. Wegen der Publizitätswirkung des Handelsregisters kommt es alleine darauf an, was in diesem eingetragen ist (vgl. Art. 933 OR; Art. 27 und Art. 43ff. HRegV, insbesondere Art. 45 Abs. 1 lit. c, n und o HRegV; act. 3, act. 8/5 und act. 19). Demgegenüber ist es unerheblich, weshalb der Beschwerdeführer den von ihm verlangten Geldbetrag für die von ihm beantragten Änderungen im Handelsregister nicht aufbringen kann (vgl. act. 22 S. 7 f.). Ebenso wenig war das Betreibungsamt C._____ dazu verpflichtet, über die Konsultation der Handelsregistereinträge hinaus weitere Nachforschungen zu betreiben, wie es vom Beschwerdeführer behauptet wird (vgl. act. 22 S. 8). 5. Zurückbezahlung von Fr. 8'600.-- 5.1. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf zu behaupten, die vorinstanzlichen Ausführungen zu diesem Punkt würden nicht zutreffen und seien gelogen (vgl. act. 22 S. 10). Weder hat der Beschwerdeführer etwas vorgebracht noch ist sonst etwas ersichtlich, das die eingehenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz diesbezüglich als unrichtig erscheinen liesse. Es ist deshalb ohne weiteres auf dieselben zu verweisen (vgl. act. 22 S. 9 ff., Erw. 4). Auch hier ist wiederum zu bemerken, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers, welche auf die Rückzahlung eines für die F._____ AG – mithin eine Drittper-

- 9 son – einbezahlten Geldbetrages (vgl. act. 8/1/1-6 und act. 8/2) abzielte, als von vornherein aussichtslos zu erachten war. 5.2. Soweit der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerdeschrift vom 18. Juni 2012 darauf beruft, er habe anlässlich der Pfändung vom 2. Februar 2012 erklärt, dass er nicht mehr Verwaltungsrat der F._____ AG sei und sich deren Domizil nicht mehr an seiner Privatadresse befinde (vgl. act. 22 S. 10 f.), ist er erneut auf die Publizitätswirkung des Handelsregisters sowie dessen Eintragungen betreffend die F._____ AG zu verweisen (vgl. act. 3, act. 8/5 und act. 19). Überdies hätte die F._____ AG, vertreten durch den Beschwerdeführer, selbständig Beschwerde zu erheben, falls sie mit der sie (allein) betreffenden Pfändung (Nr. …) vom 2. Februar 2012 (vgl. act. 8/7/1 und act. 8/7/4-9) nicht einverstanden sein sollte. 6. Ablehnung von B._____ Weder in seiner Eingabe vom 13. Februar 2012 (act. 1) noch in seiner Beschwerdeschrift vom 18. Juni 2006 (act. 22) hat der Beschwerdeführer etwas vorgebracht, weswegen B._____ als Mitarbeiter des Betreibungsamtes C._____ gemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG zum Ausstand verpflichtet wäre. Insbesondere liesse weder der Umstand, dass (angeblich) Beschwerden des Beschwerdeführers gegen Amtshandlungen von B._____ gutgeheissen worden seien noch die (vom Beschwerdeführer lediglich behauptete) Tatsache, dass der Beschwerdeführer gegen B._____ eine Strafanzeige eingereicht habe (vgl. act. 22 S. 12), den betreffenden Beamten als befangen erscheinen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, B._____ habe ihm gegenüber geäussert, dass er nichts mehr mit ihm zu tun haben wolle (act. 1 S. 7), wurde von B._____ nicht bestätigt (vgl. act. 7 S. 4). Sie wird auch sonst in keiner Weise untermauert und wäre darüber hinaus für sich allein ungeeignet, um B._____ als ausstandspflichtig bzw. befangen erscheinen zu lassen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat.

- 10 - 7. Fazit Auf Grund der dargelegten Erwägungen besteht kein Anlass, um den angefochtenen Entscheid wie vom Beschwerdeführer beantragt aufzuheben (vgl. act. 26 S. 2). Insbesondere wurde weder etwas vorgebracht noch ist etwas ersichtlich, weswegen der Vorinstanz eine Gesetzesverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vorzuwerfen wäre. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 SchKG). Den Beschwerdegegnern sind im Zusammenhang mit dem zweitinstanzlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden. Es dürfte ihnen ohnehin keine Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein.

- 11 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am:

Urteil vom 4. Juli 2012 Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerdeschrift vom 13. Februar 2012 (Datum Poststempel; act. 1) an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Er machte im Wesentlichen geltend, der Betreibungsb... 1.2. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, das Beschwerdeverfahren sei einstweilen bis zum Bundesgerichtsentscheid eines noch hängigen Verfahrens (betr. einer Beschwerde gegen PS110138-O/U) zu sistieren (vgl. act. 1 S. 2 und S. 6).... 1.3. Innert erstreckter Frist reichte das Betreibungsamt C._____ eine Vernehmlassung vom 5. März 2012 samt Stellungnahme von B._____ (act. 7; vgl. act. 5/2) ein, welche dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. März 2012 (act. 9) zugestellt wurde. Mit... 1.4. Mit Eingabe vom 15. April 2012 (Datum Poststempel: 16. April 2012; act. 13) ersuchte der Beschwerdeführer um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes; eventualiter seien ihm Aktenkopien zur Verfügung zu stellen und eine kurze Nachfrist für ... 1.5. Nachdem keine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes C._____ eingegangen war, wies das Bezirksgericht Zürich die Beschwerde und das Gesuch mit Beschluss vom 30. Mai 2012 ab (vgl. act. 22 = act. 25 = act. 27). 1.6. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 2012 (Datum Poststempel; act. 26) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (vgl. act. 23/5). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Einhol... 2. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, Gratiskopien 2.1. Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, dass ihm die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 17. April 2012 (act. 15) zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert habe (vgl. act. 22 S. 3 ff.). 2.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (vgl. Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 GOG). Wird – wie vorliegend – eine prozessleitende Verfügung ... 2.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 117 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 G... 2.4. Die Vorinstanz hat insoweit zutreffend erkannt, dass das vom Beschwerdeführer anhängig gemachte Verfahren für diesen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht mit Schwierigkeiten verbunden ist. Dies muss umso mehr gelten, als der Beschw... 2.5. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung (vgl. act. 13 S. 4 und act. 26 S. 4) sind dessen vorinstanzliche Rechtsbegehren – wie im Folgenden noch näher darzulegen sein wird (vgl. Erw. 4 ff. hiernach) – als von vornherein aussichtsl... 2.6. Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer geforderten Gratiskopien (vgl. act. 13 S. 4, act. 17 S. 2 sowie act. 22 S. 4, S. 6 und S. 10) ist festzuhalten, dass selbst die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keinen entsprechenden Anspruch zu be... 3. Notfrist und versäumte Stellungnahme des Beschwerdeführers 3.1. Des weiteren vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, dass die Notfrist von drei Tagen, welche ihm mit Verfügung vom 17. April 2012 (act. 15) für die Einreichung einer Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes C._____ gewährt wor... 3.2. Bei dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer wiederum, dass das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung keine Nichtigkeit nach sich zieht (vgl. BGE 122 V 194 und 106 V 97). Die Notfristansetzung als prozessleitende Verfügung ist überdies wed... 3.3. Anders würde es sich bezüglich der (ebenfalls) am 17. April 2012 verfügten Abweisung des Fristerstreckungsgesuches verhalten (vgl. act. 15 S. 3, Dispositivziffer 2). Ein solches hat der Beschwerdeführer erneut gestellt, nachdem ihm eine (aller-)l... 3.4. Der Beschwerdeführer hatte seine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes C._____ somit spätestens bis zum Ablauf der ihm mit Verfügung vom 17. April 2012 (act. 15) angesetzten Notfrist einzureichen. Er nahm die Verfügung vom 17. Apr... 4. Wohnungsöffnung vom 2. Februar 2012 4.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beanstandeten Wohnungsöffnung vom 2. Februar 2012 ist zur Vermeidung von Wiederholungen vorab ohne weiteres auf die zutreffenden Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides zu verweisen (vgl. act. 22 S. 6 ff.... 4.2. In seiner Beschwerdeschrift vom 18. Juni 2012 trägt der Beschwerdeführer erstmals vor, er habe an einer Verwaltungsratssitzung schriftlich und mündlich seinen Austritt aus dem Verwaltungsrat der F._____ AG angekündigt und dies dem Handelsregister... 5. Zurückbezahlung von Fr. 8'600.-- 5.1. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf zu behaupten, die vorinstanzlichen Ausführungen zu diesem Punkt würden nicht zutreffen und seien gelogen (vgl. act. 22 S. 10). Weder hat der Beschwerdeführer etwas vorgebracht noch ist s... 5.2. Soweit der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerdeschrift vom 18. Juni 2012 darauf beruft, er habe anlässlich der Pfändung vom 2. Februar 2012 erklärt, dass er nicht mehr Verwaltungsrat der F._____ AG sei und sich deren Domizil nicht mehr an s... 6. Ablehnung von B._____ Weder in seiner Eingabe vom 13. Februar 2012 (act. 1) noch in seiner Beschwerdeschrift vom 18. Juni 2006 (act. 22) hat der Beschwerdeführer etwas vorgebracht, weswegen B._____ als Mitarbeiter des Betreibungsamtes C._____ gemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG zu... 7. Fazit Auf Grund der dargelegten Erwägungen besteht kein Anlass, um den angefochtenen Entscheid wie vom Beschwerdeführer beantragt aufzuheben (vgl. act. 26 S. 2). Insbesondere wurde weder etwas vorgebracht noch ist etwas ersichtlich, weswegen der Vorinstanz ... 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...

PS120114 — Zürich Obergericht Zivilkammern 04.07.2012 PS120114 — Swissrulings