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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.02.2012 PS110240

29 février 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,063 mots·~5 min·1

Résumé

Kostenrechnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS110240-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler. Urteil vom 29. Februar 2012 in Sachen

A._____ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

B._____, Beschwerdegegner,

betreffend Kostenrechnung (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Hinwil vom 21. November 2011 (CB110027)

- 2 - Erwägungen: I. 1. In der Betreibung Nr. … über Fr. 400'000.– stellte das Betreibungsamt der Betreibungsgläubigerin A._____ AG mit "Kostenrechnung und Verfügung" Nr. … vom 9. November 2011 Gebühren und Auslagen von Fr. 203.– in Rechnung (act. 1 Anhang, act. 13/3). Dagegen erhob die Betreibungsgläubigerin beim Bezirksgericht Hinwil als unterer Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter Beschwerde (act. 1). Sie beantragte: "Die Kostenrechnung … sei von Fr. 203.– auf Fr. 195.– zu reduzieren. Es sei der amtliche Untersuch anzuordnen. Die missbräuchlichen Gebühren seien einzuziehen und einer gemeinnützigen Institution zuzuführen. Alles unter Kosten- & Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse." Die Betreibungsgläubigerin beanstandete, dass das Betreibungsamt Fr. 8.– Zustellkosten in Rechnung gestellt habe, obwohl es den Zahlungsbefehl mittels Abholungseinladung durch den Betriebenen (Beschwerdegegner) auf dem Amt habe abholen lassen. Zudem machte sie geltend, dass das Betreibungsamt sehr oft "solche missbräuchlichen Kosten" verlange, weshalb es angebracht sei, mittels amtlichen Untersuchs die unberechtigten Einnahmen einzuziehen und einer gemeinnützigen Institution zuzuführen. Im Laufe der ihm vom Bezirksgericht angesetzten Vernehmlassungsfrist setzte das Betreibungsamt den beanstandeten, der Betreibungsgläubigerin in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 203.– auf Fr. 195.– herab (act. 4 und 5), worauf das Bezirksgericht das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 21. November 2011 als gegenstandslos geworden abschrieb. Es erhob weder Kosten, noch sprach es Parteientschädigungen zu (act. 10). 2. Mit rechtzeitig erhobener Beschwerde vom 10. Dezember 2011 (Postaufgabe) beantragt die Betreibungsgläubigerin, den bezirksgerichtlichen Entscheid aufzuheben und die untere Aufsichtsbehörde anzuweisen, auf alle vier von ihr gestellten Anträge einzutreten und diese auch zu beurteilen. Weiter beantragt die Be-

- 3 treibungsgläubigerin, die obere Aufsichtsbehörde solle die untere Aufsichtsbehörde rügen und ermahnen, die amtlichen Aufsichtspflichten zu erfüllen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Zürich. Sie macht geltend, sie habe ein Recht auf Beurteilung, weshalb die "mehreren hundert Missbrauchsfälle nicht einkassiert und einer gemeinnützigen Institution zugeführt" werden sollten und der amtliche Untersuch nicht angeordnet werde; es bestehe ein öffentliches Interesse (act. 11; vgl. act. 8). II. 1. Zur Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG legitimiert ist nur, wer durch die angefochtene Verfügung oder eine Rechtsverweigerung berührt ist und in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt wird (KUKO SchKG-Dieth, Art. 17 N 9). Die Vorinstanz ist somit zu Recht nicht auf die Anträge der Beschwerdeführerin eingegangen, zum Nachteil Dritter zu viel bezogene Kosten mittels amtlichen Untersuchs einzuziehen und einer gemeinnützigen Institution zuzuführen. Die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist deshalb abzuweisen. 2. Zusammen mit der Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die untere Aufsichtsbehörde zu rügen und zu ermahnen, ihre amtlichen Aufsichtspflichten zu erfüllen. Objektive Anhaltspunkte für die Berechtigung des gegen die Vorinstanz erhobenen Vorwurfes einer Verletzung der Aufsichtspflicht liegen nicht vor. Durch das Verfahren wurde dem Betreibungsamt im Übrigen in Erinnerung gerufen, was für Kosten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu erheben sind, wenn der Schuldner einen Zahlungsbefehl nach vorangegangener Einladung auf dem Betreibungsamt abholt (BGer 5A_732/2009 vom 4. Februar 2010 [= BGE 136 III 155]). Die gegen die Vorinstanz erhobene Aufsichtsbeschwerde ist ihrem Wesen nach sodann eine blosse "Anzeige", mit der auf die Pflichtverletzung eines Justizfunktionärs hingewiesen werden kann. Ein subjektives Recht auf Disziplinierung des Verzeigten steht dem Anzeigeerstatter nicht zu (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 108

- 4 - N 36 ff., insbes. N 43 und 45). Welche Massnahmen gegebenenfalls wem gegenüber zu ergreifen sind und in welcher Form, ist hier deshalb nicht weiter zu erörtern. III. In kantonalen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich keine Kosten erhoben; eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss vom 21. November 2011 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 11), an das Betreibungsamt C._____ sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler versandt am:

Urteil vom 29. Februar 2012 I. 1. In der Betreibung Nr. … über Fr. 400'000.– stellte das Betreibungsamt der Betreibungsgläubigerin A._____ AG mit "Kostenrechnung und Verfügung" Nr. … vom 9. November 2011 Gebühren und Auslagen von Fr. 203.– in Rechnung (act. 1 Anhang, act. 13/3). 2. Mit rechtzeitig erhobener Beschwerde vom 10. Dezember 2011 (Postaufgabe) beantragt die Betreibungsgläubigerin, den bezirksgerichtlichen Entscheid aufzuheben und die untere Aufsichtsbehörde anzuweisen, auf alle vier von ihr gestellten Anträge einzut... II. 1. Zur Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG legitimiert ist nur, wer durch die angefochtene Verfügung oder eine Rechtsverweigerung berührt ist und in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt wird (KUKO SchKG-Dieth, Art. 17 N 9). Die Vorinstan... 2. Zusammen mit der Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die untere Aufsichtsbehörde zu rügen und zu ermahnen, ihre amtlichen Aufsichtspflichten zu erfüllen. III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss vom 21. November 2011 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 11), an das Betreibungsamt C._____ sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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