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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.10.2011 PS110185

21 octobre 2011·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·882 mots·~4 min·2

Résumé

Kostenbeschwerde

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS110185-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Urteil vom 21. Oktober 2011 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt B._____, Beschwerdegegner,

betreffend Kostenbeschwerde

Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. September 2011 (CB110127)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 5. September 2011 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen die Kostenrechnung und Verfügung Nr. … in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ vom 26. August 2011 (act. 2/6) Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 1): "Es sei die Kostenrechnung Nr. … als ungültig aufzuheben, weil schon bezahlt. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Schuldnerin / der Beistände." Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, die Kosten auf dem Zahlungsbefehl seien halbiert worden, weshalb ihr in Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Vorschuss keine weiteren Kosten hätten auferlegt werden dürfen (act. 1). 1.2. Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 21. September 2011 ab (act. 3 = act. 6). Zur Begründung brachte sie vor, es seien infolge der Verbeiständung der Schuldnerin und der notwendigen Ausstellung und Zustellung des Zahlungsbefehls auch an den Beistand in einen anderen Betreibungskreis zusätzliche Kosten entstanden. Die angefochtene Kostenrechnung stimme mit den gesetzlichen Grundlagen und den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen überein, weshalb sich die Beschwerde als sofort unbegründet erweise (act. 6 S. 3). 1.3. Gegen den vorinstanzlichen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde (act. 7 und act. 4/2) und beantragte: "Es sei der Beschluss aufzuheben und neu zu beurteilen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner."

- 3 - 2. Rechtliches 2.1. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde wie folgt: "Es ist auf jeder Ausfertigung die Person anzugeben, der die Urkunde ausgehändigt wird. Die Zustellung durch einfachen oder eingeschriebenen Brief ist nicht gestattet. Der Zahlungsbefehl vom 09. August 2011 wurde an die Betriebene zugestellt. Und die Betriebene hat am 09. August 2011 Rechtsvorschlag erhoben? Die Beschwerde sei gutzuheissen." (act. 7). 2.2. Neue Tatsachenbehauptungen sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. spezifisch zu den Noven vor oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen: OGer ZH, PS110019 vom 21. Februar 2011 [www.gerichte-zh.ch/entscheide]). Bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin handelt es sich um entsprechende unbeachtliche Noven (vgl. die Begründung der Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz). Abgesehen vom Novenverbot würde die Begründung der Beschwerdeführerin ohnehin nicht zum Ziel führen: Aus dem Zahlungsbefehl ist erkennbar, dass dieser sowohl der Schuldnerin als auch ihrem Beistand zugestellt wurde (act. 9 und act. 2/3 bis act. 2/5). Zahlungsbefehle sind gemäss Art. 72 SchKG durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post zuzustellen. Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist. Die Vorschriften von Art. 72 SchKG wurden eingehalten. Es besteht daher auch kein Anlass, von Amtes wegen in das Verfahren einzugreifen (Art. 22 SchKG). Die Frage der Beschwerdeführerin "Und die Betriebene hat am 09. August 2011 Rechtsvorschlag erhoben?" stellt keine Begründung dar (vgl. die Ausführungen des Obergerichts zur Begründungspflicht in OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011 [www.gerichtezh.ch/entscheide]).

- 4 - 2.3. Gemäss den vorstehenden Ausführungen erweist sich die Beschwerde sofort als unbegründet. Auf die Einholung einer Stellungnahme des Betreibungsamtes B._____ kann deshalb verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO), und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sei einzutreten ist. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Betreibungsamt B._____ unter Beilage eines Doppels von act. 7, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Muraro-Sigalas versandt am:

Urteil vom 21. Oktober 2011 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 2. Rechtliches 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Betreibungsamt B._____ unter Beilage eines Doppels von act. 7, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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