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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.08.2011 PS110142

8 août 2011·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·811 mots·~4 min·2

Résumé

Für die betreibungsrechtliche Beschwerde gelten die Gerichtsferien nicht.

Texte intégral

Betreibungsrechtliche Beschwerde. Art. 17 und 18 SchKG, § 83 und 84 GOG, Art. 144 ZPO. Für die betreibungsrechtliche Beschwerde gelten die Gerichtsferien nicht.

Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer macht Ausführungen zum Lauf der Beschwerdefrist. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid kommt er zum Schluss, dass die Gerichtsferien den Lauf dieser Frist hemmen. Er erachtet den Entscheid dieser Frage durch das Obergericht als für die Zukunft der Praxis wünschenswert und stellt den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung falsch sei. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde innert Frist erhoben und begründet. Ein aktuelles Interesse an einer Feststellung, dass die Frist während der Gerichtsferien still stand (und noch still steht), ist damit nicht zu erkennen. Der allgemeine Grundsatz, dass ein schutzwürdiges Interesse Voraussetzung jeder Klage oder jedes Gesuchs ist (ausdrücklich in Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), hat auch im Betreibungsrecht Geltung. Es ist daher auf den Antrag nicht einzutreten. 2. Allerdings ist der Wunsch des Beschwerdeführers berechtigt, auf seine Frage eine Antwort zu erhalten. Wenn das im vorliegenden Fall auch nur so genannt obiter, als ohne unmittelbare Entscheidrelevanz (und daher auch nicht ans Bundesgericht weiterziehbar) erfolgen kann, mögen folgende Bemerkungen dienlich sein: Zutreffend ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 31 SchKG: Der Lauf von Fristen bestimmt sich nach der schweizerischen ZPO, "sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt". Für das Verfahren der Beschwerde und eines allfälligen kantonalen Rechtsmittels sind aber ausdrücklich die Kantone zuständig (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Damit ist objektiv nicht klar, ob Bundes- oder kantonales Recht den Lauf der Fristen und namentlich die Geltung oder Nichtgeltung der Gerichtsferien bestimmt. Das kann allerdings offenbleiben:

- 2 - Vom Bundesrecht sind das Beschwerdeverfahren und der Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Beschwerde an eine obere kantonale Aufsichtsinstanz nur rudimentär geregelt (Frist von zehn Tagen nach Art. 17 und 18 SchKG sowie minimale Verfahrensregeln in Art. 20a Abs. 1 SchKG) und im Übrigen den Kantonen anheim gestellt (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Der Kanton Zürich verweist auf dem Weg von Art. 20a Abs. 3 SchKG über § 18 EG/SchKG zunächst auf §§ 83 f. GOG, welche die allgemeine Aufsichtsbeschwerde zum Thema haben. Für den Weiterzug gelten kraft ausdrücklichen Verweises in § 84 GOG die Regeln der Zivilprozessordnung über die Beschwerde (Art. 319 ff.) sinngemäss. Ob Fristen in einem betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren während der Gerichtsferien stillstehen oder nicht, ist damit vom Kanton nicht ausdrücklich geregelt. Die Kammer hat für die Rechtsmittel gegen familienrechtliche Entscheide der Bezirksräte (§§ 187 ff. GOG) sowie für das Verfahren des fürsorgerischen Freiheitsentzuges die Geltung der Gerichtsferien verneint (OGer ZH, NF110028-O vom 30. Juni 2011, publiziert in der Internet-Kartei der Zürcher Gerichte). Analog stellt sich die Situation bei den betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren dar. Der Bundesgesetzgeber hat unter den wenigen eigenen Regelungen sowohl für die betreibungsrechtliche Beschwerde als auch den Weiterzug der Beschwerde eine kurze Frist von nur zehn Tagen festgelegt. Damit wollte er das Verfahren offenkundig beschleunigen, zumal bei der betreibungsrechtlichen Beschwerde praktisch immer Zwischenentscheide zu beurteilen sind. Das spricht dafür, auch diese Verfahren von der Geltung der Gerichtsferien auszunehmen. Nicht anders ist es zu beurteilen, wenn man direkt oder auf dem Umweg über den Verweis in § 84 GOG den Art. 145 Abs. 2 der Zivilprozessordnung auslegt. Eine Auffälligkeit des Beschwerdeverfahrens ist, dass es ausser einer schriftlichen Beschwerdeschrift keine weiteren obligatorischen Parteivorträge kennt. Insbesondere ist eine Antwort auch im Verfahren der ersten Aufsichtsinstanz nicht erforderlich, wenn sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist (§ 83 Abs. 2 GOG). Dieses fundamentale Element unterscheidet die betreibungsrechtliche Beschwerde vom ordentlichen und vom vereinfachten Verfahren der ZPO (dazu Art. 222 f. resp. Art. 245 Abs. 1 und 2

- 3 - ZPO), entspricht aber der Regelung im summarischen Verfahren (Art. 253 ZPO). Im summarischen Verfahren hat der Grundsatz der Untersuchungsmaxime ebenso Platz (etwa in der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch nicht streitiges Verfahren genannt: KuKo ZPO-JENT-SØRENSEN, Art. 248 N. 27) wie nicht nur Glaubhaftmachen, sondern auch strenge Beweismassstäbe gelten können (etwa bei der definitiven Rechtsöffnung oder beim Konkurs, Art. 251 ZPO in Verbindung mit den Art. 81 SchKG respektive Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Nähe zum summarischen Verfahren drängt daher auf, Art. 145 Abs. 2 ZPO analog auf die betreibungsrechtliche Beschwerde anzuwenden und damit die Gerichtsferien nicht gelten zu lassen. Das entspricht, soweit ersichtlich, auch der Praxis der unteren kantonalen Aufsichtsbehörden im ganzen Kanton. Obergericht, II., Zivilkammer Verfügung vom 8. August 2011 PS110142-O/Z1

siehe auch Verfügung vom 2. August 2011, PS110127-O/Z.02

Betreibungsrechtliche Beschwerde. Art. 17 und 18 SchKG, § 83 und 84 GOG, Art. 144 ZPO. Für die betreibungsrechtliche Beschwerde gelten die Gerichtsferien nicht. Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer macht Ausführungen zum Lauf der Beschwerdefrist. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid kommt er zum Schluss, dass die Gerichtsferien den Lauf dieser Frist hemmen. Er erachtet den Entscheid diese... 2. Allerdings ist der Wunsch des Beschwerdeführers berechtigt, auf seine Frage eine Antwort zu erhalten. Wenn das im vorliegenden Fall auch nur so genannt obiter, als ohne unmittelbare Entscheidrelevanz (und daher auch nicht ans Bundesgericht weiterzi...

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