Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS110100-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen. Urteil vom 21. Juli 2011 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
Stadtgemeinde Zürich, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement, Finanzen Inkasso, Werdstr. 75, Postfach, 8036 Zürich,
betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Mai 2011 (CB110012)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Beschwerdeführerin des vorliegenden zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens beschwerte sich vor Vorinstanz gegen die Pfändungsurkunde in der Betreibung Nr. …, Pfändung Nr. …, des Betreibungsamtes C._____ vom tt. Januar 2011. Gegenstand der Beschwerde waren die Kompetenzqualität des Autos der Beschwerdeführerin, die Entlassung ihres Postkontoguthabens im Betrage von Fr. 21'924.05 aus der Pfändung sowie eine Reduktion der Mindestablieferung von Fr. 300.-- auf Fr. 150.--. Mit Beschluss vom 24. Mai 2011 wies die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab (act. 19). 2. Gegen diesen Beschluss reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde i.S.v. Art. 18 SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 319 ff. ZPO bei der Kammer ein. Sie stellte sinngemäss die Begehren, dass auf die Beschwerde einzutreten sei, dass sie an der Ablieferung von lediglich Fr. 150.-- festhalte (Abmachung mit dem Betreibungsamt C._____) und dass sie dringend auf das gepfändete Guthaben bei der Postfinance von Fr. 21'924.05 angewiesen sei, um laufende Kosten zu begleichen und ihre Existenz zu sichern (act. 1 S. 1). 3. Das vorliegende Beschwerdeverfahren vor der zweiten kantonalen Aufsichtsbehörde folgt den Regeln der Art. 319 ff. ZPO (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V. mit § 17 Abs. 1 und 2 EG SchKG und § 84 GOG). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (vgl. OGer ZH, PS110019 vom 21. Februar 2011 [www.gerichtezh.ch/Entscheide]). Eine Ausnahme wäre allenfalls angebracht, wenn die Vorinstanz die Fragepflicht bei der Abklärung des Sachverhaltes unterlassen haben sollte. Soweit sich Noven ergeben sollten, die die Beschwerdeführerin wegen der sie treffenden Mitwirkungspflicht (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) im Rahmen des betreibungsamtlichen Pfändungsvollzuges hätte vorlegen müssen, gilt die Einschränkung selbstverständlich nicht. Soweit es sich um Tatsachen handelt, die erst im Laufe des Verdienstpfändungsjahres eingetreten sind, sind diese gegebe-
- 3 nenfalls im Rahmen einer vom Betreibungsamt vorzunehmenden Revision zu berücksichtigen (Art. 93 Abs. 3 SchKG; vgl. BSK SchKG I-Vonder Mühll, N. 17 zu Art. 93). 4. Die Beschwerdegegnerin hat ihrerseits keine Beschwerde eingereicht. Auch im SchK-Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz des Verbots der reformatio in pejus, der besagt, dass derjenige, der ein Rechtsmittel ergreift, nichts verlieren kann, wenn die Gegenpartei den Entscheid ihrerseits nicht ebenfalls anficht (Isaak Meier, Das Verwaltungsverfahren vor den Schuldbetreibungs- und Konkursbehörden, Zürich 2002, S. 101; Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel/Genf/München, 2000, N. 51 zu Art. 20a SchKG). 5. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet. Die Sache ist spruchreif. II. 1. Die Beklagte verlangt, dass das gepfändete Postguthaben von knapp Fr. 22'000.-- aus der Pfändung entlassen werde. Es handle sich nicht um erspartes Vermögen, sondern um Einkünfte, die zur Bestreitung verschiedener Kosten nötig seien („um zu Wirtschaften und um zu Überleben“, drei Personen; act. 20 S. 1). Beim Betrag von Fr. 9'533.86 handle es sich um Firmengeld, das auf das Geschäftskonto der Beschwerdeführerin zurückbezahlt werden müsse. Die Vorinstanz (act. 21 S. 9) und auch das Betreibungsamt (act. 7 S. 4 f. Ziff. 6 f.) haben darauf hingewiesen, dass es für natürliche Personen keine Abgrenzung von Privatvermögen und Betriebsmitteln gebe. Das ist richtig. Eine andere Frage ist, ob bei der Pfändung liquider Mittel auf die Existenzsicherung und die beruflichen Bedürfnisse des Schuldners im Anschluss an die Pfändung Rücksicht genommen werden muss. Ausgangspunkt ist, dass bei Schuldnern mit unregelmässigem Verdienst aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Regel das Existenzminimum festgelegt wird und der monatlich konkret anfallende (gelegentlich stark schwankende) Über-
- 4 schuss über dieses Existenzminimum hinaus gepfändet wird. Der Schuldner hat in diesem Fall jeden Monat über sein Einkommen abzurechnen. In Monaten, in denen er das berechnete Existenzminimum nicht decken kann, steht dem Schuldner ein Ausgleichungsanspruch zu (BSK SchKG I-Vonder Mühll, N. 52 zu Art. 93). Vorliegend erhebt die Beschwerdeführerin Anspruch auf das gepfändete Postguthaben, weil sie daraus den Lebensunterhalt und die Berufsauslagen bestreiten müsse, wozu sie wegen ihres schwankenden Einkommens sonst nicht in der Lage sei. Ob die erwähnte Ausgleichsregel auch bezüglich gepfändeter Barmittel – sofern es sich um Einnahmen aus Berufstätigkeit handelt – gilt, wenn an die Pfändung eine Periode mit tiefem Einkommen anschliesst, ist hier aus folgenden Gründen nicht zu entscheiden: Die Pfändung des Verdienstes der Beschwerdeführerin wurde am 22. September 2010 vollzogen (vgl. act. 8/13 S. 3 f.). In jenem Zeitpunkt verfügte die Beschwerdeführerin nach wie vor über ihre Konten bei der Postfinance, die gemäss Pfändungsurkunde (act. 8/13 S. 3) erst am 16. November 2010 gepfändet wurden (act. 8/13 S. 3), so dass sie bis dahin darüber verfügen konnte. Die Beschwerdeführerin hat als Beilage zum Schreiben vom 24. Februar 2011 (act. 11) mit act. 12/2 eine Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben in den Monaten Oktober bis Dezember 2010 eingereicht. Daraus ergeben sich (blau gedruckt) für Oktober 2010 deklarierte Einnahmen von Fr. 2'555.--, für November 2010 von Fr. 1381, 1782, 796, 824, 1041, 1200, 758, 834, d.h. Fr. 8'616.--, und für Dezember 2010 von Fr. 1001, 1114, 892, 1670, 1221, 875, 1080, 1250, 1010, 1499, 1994, 1792, 1233, 817, 1574, 1255, 2222, 2304, 1755, 1487, 1723, 1140, 2048, 695, d.h. Fr. 33'651.--. Deklariert werden im Oktober 2010 geschäftsrelevante Auslagen (rot gedruckt) von Fr. 152, 550, 100, (61 Benzin), 48, d.h. Fr. 911.--; im November Fr. 220, 720, 90, 100, 98, 945, 105, 330, 397, d.h. Fr. 3005.--; im Dezember 2010 Fr. 56, 68.80, 505, 1300, 600, d.h. Fr. 2'529.80. Diese Auslagen dürften zwar nicht vollständig sein, erwähnt doch die Beschwerdeführerin an anderer Stelle insbesondere Auslagen für den Standplatz am Weihnachtsmarkt im Hauptbahnhof Zürich (Fr. 10'500.--), der vorausbezahlt werden müsse, und erstmals im Verfahren vor der Kammer macht sie Warenbezugskosten für das ganze Jahr (Basis Vorjahr) von gesamthaft Fr. 8'600.-- geltend. Hin-
- 5 gegen ist offensichtlich, dass das Existenzminimum der Beschwerdeführerin in der ersten Zeit nach der Pfändung weit mehr als gedeckt war. Für die Folgezeit müsste ein allenfalls nötig werdender Ausgleich für einkommensschwache Monate aus den zuvor dem Betreibungsamt abgelieferten Überschüssen aus einkommensstarken Monaten erfolgen. Die Ablieferungspflicht ergibt sich deutlich aus S. 3 der Pfändungsurkunde. Dort heisst es: „Aufforderung an die Schuldnerin: Zur Feststellung der pfändbaren Quote hat die Schuldnerin monatlich, d.h. bis jeweils spätestens am 5. Tag jedes Monates beim unterzeichneten Betreibungsamt vorzusprechen, um über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben. Belege über Einkünfte und Auslagen sind mitzubringen. Die errechneten und gepfändeten Einkommensquoten sind sofort an der Kasse des Betreibungsamtes zu bezahlen. Kommt die Schuldnerin nicht zur Einvernahme und/oder liefert sie die gepfändeten Einkommensquoten nicht ab, wird sie gemäss Art. 292 StGB wegen Ungehorsams gegen diese amtliche Verfügung mit Haft oder Busse bestraft. Widerrechtliche Verfügung über gepfändete Einkommensquoten wird überdies gemäss Art. 169 StGB mit Gefängnis bestraft.“ Und weiter unter „Anmerkung für die Schuldnerin: ... Widerrechtlicher Bezug gepfändeter Lohnbeträge steht unter der Strafandrohung von Art. 169 des Strafgesetzbuches (Gefängnisstrafe)“. Daraus sind klar die Pflichten der Beschwerdeführerin ersichtlich, nämlich sich monatlich beim Betreibungsamt einzufinden und dort die laufenden Einnahmen und Ausgaben vollumfänglich offen zu legen und einen allfälligen Überschuss über das Existenzminimum hinaus abzuliefern. Hätte es bei Befolgung dieser Vorschriften Monate gegeben, in denen die Beschwerdeführerin das massgebliche Existenzminimum nicht hätte decken können, so hätte sie allenfalls eine Ausgleichung im Sinne eines Bezuges aus vorher abgelieferten Einkünften beanspruchen können. Jedenfalls aus den vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, dass die befohlene Rechenschaftslegung mit Ablieferung des Überschusses stattgefunden hätte, ergibt sich doch aus dem „Lohnpfändungsblatt …“, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Oktober, November, Dezember 2010 und Januar 2011 lediglich je Fr. 150.-- abgeliefert hat, was als Rentabilitätsbetrag im Zusammenhang mit der berufsbedingten Überlassung des Autos (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG) steht (vgl. 8/13 S. 1). Solange die Beschwerdeführerin ihren Pflich-
- 6 ten nicht nachgekommen ist, besteht zum Vorneherein kein Anlass, zur Deckung behaupteter Fehlbeträge das eingepfändete Guthaben ganz oder teilweise freizugeben. Die Beschwerdeführerin hat im Schreiben vom 21. November 2010 gegen die Pfändung ihres Guthabens bei der Postfinance dem Betreibungsamt mitgeteilt, dass sie ihren erwachsenen Sohn, der eine Erstausbildung antrete, unterstütze bzw. unterstützen müsse. Sie teilt mit, dass sie Fr. 7'500 für seine Schule brauche, die er 2011 antreten werde. Im Beschwerdeverfahren vor der Kammer reichte die Beschwerdeführerin eine 2. Mahnung betreffend der Z._____ AG, über Fr. 2'623.35 ein (act. 22/1). Aus der „Preisliste“ 2010 ergibt sich, dass die Kurskosten sowohl in 3 als auch in 18 Raten bezahlt werden können. Weiter ergibt sich aus einem handschriftlichen Vermerk der Beschwerdeführerin, dass B._____ den Handelsdiplomkurs D._____ seit 21. Februar 2011 besucht. Art. 277 Abs. 2 ZGB regelt den Ausbildungs- und Mündigenunterhalt. Dieser ist von den Eltern geschuldet, wenn das Kind im Zeitpunkt der Mündigkeit noch nicht über eine angemessene Ausbildung verfügt und es den Eltern – bis zum Zeitpunkt, in dem die Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann – zumutbar ist, für den Unterhalt aufzukommen (BK-Hegnauer, N 23 zu Art. 277 ZGB). Das Guthaben bei der Postfinance von knapp Fr. 22'000.-- wurde am 16. November 2010 gepfändet. Die Schulungskosten des Sohnes sind damit erheblich nach der Pfändung dieses Guthabens angefallen und hätten ausserdem in 18 Raten bezahlt werden können. Selbst wenn die Ausbildungskosten berücksichtigt werden könnten, wäre dies höchstens im Rahmen der Einkommenspfändung und ohnehin nur im Ausmass der kleinstmöglichen Rate, als die Gläubigerin in der laufenden Pfändung so am wenigsten verlieren würde. Ob Schulungskosten für den Sohn im Existenzminimum der Beschwerdeführerin überhaupt berücksichtigt werden könnten bzw. müssten, wird das Betreibungsamt mit Blick auf eine allfällige Revision zu entscheiden haben, nachdem die Ausbildung erst während laufender Einkommenspfändung aufgenommen wurde. Was den Mündigenunterhalt anbelangt, wird unten II./3.dargestellt, dass dieser nur geschuldet ist, wenn die finanziellen Verhältnisse der pflichtigen Eltern dies zulassen. Was Schulgeld für private
- 7 - Schulen im Besonderen anbelangt, müssen solche Auslagen im Existenzminimum in aller Regel zum vornherein unberücksichtigt bleiben (BGE 119 III 70 ff.). Dieser Bundesgerichtsentscheid betrifft zwar Kinder im Primarschulalter. Das ändert aber nichts daran, dass das schweizerische System in der Regel eine Ausbildung ermöglicht, die nicht mit hohen Schulgeldern verbunden ist. Ist die Beschwerdeführerin betrieben, so würden solche vermeidbaren Kosten letztlich zu Lasten der Pfändungsgläubigerin gehen, was nicht zumutbar ist. Aus all diesen Gründen besteht kein Anlass, das bei der Postfinance gepfändete Guthaben von knapp Fr. 22'000.-- aus der Pfändung zu entlassen. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 2. In die Existenzminimumsberechnung der Beschwerdeführerin ist ihre Tochter E._____, geboren 1993, einbezogen (act. 8/13 S. 2). Das ist bei minderjährigen Kindern der Normalfall. Eine Besonderheit besteht, wenn minderjährige Kinder über ein eigenes Erwerbseinkommen verfügen. Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (Ziff. VII./3.) sind Beiträge aus dem Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder, die in Haushaltsgemeinschaft mit dem Schuldner leben, vorab vom gemeinsamen Existenzminimum abzuziehen, wobei dieser Abzug in der Regel auf einen Drittel des Nettoeinkommens der Kinder, höchstens auf den für sie geltenden Grundbetrag zu bemessen sind. Eine Besonderheit besteht auch, wenn Schuldner für ihre Kinder Unterhaltsbeiträge erhalten. Solche Alimente sind nicht als Einkommen des Elternteils, bei dem die Kinder leben, zu berücksichtigen, sondern das Existenzminimum dieses Elternteils wird um die ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes bestimmten Positionen (Kindernotbedarf, Krankenkassenprämien etc.) entlastet (BSK SchKG I-N. 35 zu Art. 93). Was für die Unterhaltsbeiträge gilt, muss sinngemäss auch für Stipendien gelten (vgl. 7B.246/2004 E. 3.2.1), die neben der Kosten für die Ausbildung auch zur Deckung des Lebensunterhaltes dienen. Die Beschwerdeführerin scheint die Stipendien bei der Pfändung zunächst nicht erwähnt zu haben – jedenfalls sind sie aus der Pfändungsurkunde nicht er-
- 8 sichtlich. Hingegen wurde die Stipendienverfügung des Amtes für Jugend und Berufsberatung vom 5. August 2010 offenbar am 19. November 2010 per Fax nachgereicht (vgl. Beilagenverzeichnis, erstellt durch das Betreibungsamt C._____; act. 8/10/2 = act. 22/3). Daraus ergibt sich, dass für die Tochter E._____ für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. August 2011 Stipendien in der Höhe von Fr. 10'926.--, zahlbar in zwei Raten von Fr. 5'463.-- per 10. August 2010 und per 1. Februar 2011, zugesprochen wurden; als Überweisungsempfängerin ist die Beschwerdeführerin genannt (act. 8/10/2 Ziff. III). Anlässlich des Einkommenspfändungsvollzuges sind lediglich monatliche Alimente von Fr. 348.-- (Fr. 4'176.-pro) Jahr berücksichtigt worden (act. 8/1). Warum das Betreibungsamt die nachträglich zur Kenntnis gebrachten Stipendieneinnahmen von Fr. 10'926.-- pro Jahr bzw. Fr. 910.50 pro Monat nicht noch berücksichtigt hat, ist nicht ersichtlich. Die Existenzminimumsberechnung der Beschwerdeführerin und ihre Tochter besteht aus folgenden Posten (act. 2/4 = 8/13 S. 2): Grundbetrag Schuldnerin 1200.00 Miete 719.00 Notbedarf Tochter 600.00 Gewerbeversicherung 23.65 Krankenkasse 292.00 Medizinalkosten 250.00 AHV-Beitrag 66.25 auswärtige Verpflegung 300.00 Benzinkosten 300.00 Hausratsversicherung 17.50 total pro Monat 3768.40 Alimente 348.00 massgebendes Existenzminimum 3420.40 Daraus ergibt sich, dass das Betreibungsamt den vollen Kindergrundbetrag ins Existenzminimum aufgenommen hat. Ob in der Krankenkasse von Fr. 292.-auch die Prämie der Tochter inbegriffen ist und ob noch andere ausschliesslich die Tochter betreffenden Posten (z.B. auswärtige Verpflegung) eingesetzt wurden, kann nicht beurteilt werden. Dass ein Betrag von Fr. 300.-- pro Monat für die Beschwerdeführerin allein anfallen könnte, ist äusserst unwahrscheinlich, da sie ja nur höchst unregelmässig arbeitet und somit mehrheitlich keine auswärtige Verpflegung beanspruchen kann.
- 9 - Das Betreibungsamt hat die Alimente von Fr. 348.--/Monat auf das Existenzminimum insgesamt angerechnet und dieses um diesen Betrag gekürzt. Dieses Vorgehen entspricht zwar nicht der empfohlenen Berechnungsweise (richtigerweise wäre der Grundbetrag der Tochter von Fr. 600.-- um den Betrag der Alimente von Fr. 348.-- zu reduzieren gewesen), führt aber, solange die Alimente tiefer sind als die für das Kind eingesetzten Beträge, zum richtigen Ergebnis. Die nachträgliche Kenntnisnahme der Stipendien hätte das Betreibungsamt veranlassen müssen, das Existenzminimum der Beschwerdeführerin neu zu berechnen und es hätten die für die Tochter mitgezählten Beträge (Grundbetrag Tochter und weitere für sie bestimmte Auslagen) im Existenzminimum gestrichen werden müssen. Das ist nicht geschehen und die Beschwerdegegnerin hat kein Rechtsmittel ergriffen, so dass es – entsprechend dem Grundsatz des Verbots der reformatio in pejus – einstweilen, d.h. bis zur Mündigkeit der Tochter, dabei sein Bewenden haben muss. 3. Die Tochter E._____ ist am tt. April 2011 – und damit während der Dauer der Einkommenspfändung – volljährig geworden. Die Volljährigkeit stellt das Eltern-Kind-Verhältnis auf eine neue Basis und ist ein Revisionsgrund i.S.v. Art. 93 Abs. 3 SchKG. Für volljährige Nachkommen, die mit einem betriebenen Elternteil im gleichen Haushalt leben und die über ein Arbeitseinkommen verfügen, darf das Einkommen der Kinder nicht dem betriebenen Elternteil angerechnet werden, hingegen hat das volljährige Kind einen angemessenen Anteil an die Haushaltkosten (Mietzins, Heizung, Wäsche usw.) zu leisten (Richtlinien, a.a.O., Ziff. IV./2.), was insbesondere die Wohnkosten in der Notbedarfsrechnung der Eltern reduziert. Im vorliegenden Fall erzielt die Tochter E._____ kein Erwerbseinkommen, sondern bezieht Stipendien und einen Unterhaltsbeitrag, was bis zu diesem Gesamtbetrag zur Streichung sämtlicher Ausgabeposten für die Tochter aus dem Existenzminimum der Beschwerdeführerin führen muss. Fraglich kann höchstens noch sein, ob die Beschwerdeführerin, sollten Unterhalt und Stipendien nicht ausreichen, für den ungedeckten Betrag mit dem sog. Ausbildungs- oder Mündigenunterhalt zur Kostendeckung beitragen muss (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Darauf beruft
- 10 sich die Beschwerdeführerin auch für die Schulungskosten des Sohnes (vgl. oben II./1.). Ausbildungs- oder Mündigenunterhalt wird von den Eltern geschuldet, wenn Kinder im Zeitpunkt der Mündigkeit noch nicht über eine angemessene Ausbildung verfügen und es den Eltern – bis zum Zeitpunkt, in dem die Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann – zumutbar ist, an den Unterhalt der Kinder beizutragen bzw. für ihn aufzukommen (BK-Hegnauer, N 23 zu Art. 277 ZGB). Die finanzielle Zumutbarkeit ist von den wirtschaftlichen Verhältnissen abhängig, nämlich von der Eigenverantwortlichkeit des Kindes einerseits und von der Leistungsfähigkeit der Eltern andererseits (BK-Hegnauer, N 91 f. zu Art. 277 ZGB). Die Zumutbarkeit ist durch eine Gegenüberstellung der wirtschaftlich relevanten Rahmenbedingungen von Pflichtigen und Berechtigten zu ermitteln (BSK ZGB I-Breitschmid, N 17 zu Art. 277). Nach den Angaben im Stipendienentscheid (act. 8/12/5) besucht die Tochter eine Kantonsschule und befindet sich damit zweifellos auf dem Weg zu einer Erstausbildung. Zu klären bleibt demnach die Zumutbarkeit der Finanzierung der allfälliger nicht durch Unterhaltsbeitrag und Stipendien gedeckter Kosten durch die Beschwerdeführerin, was von ihrer eigenen Leistungsfähigkeit abhängig ist. Oder mit anderen Worten: Mündigenunterhalt kann den Gläubigern des Pflichtigen nicht entgegengehalten werden (vgl. BGE 98 III 34; BGer 5 C.150/ 2005 vom 11. Oktober 2005, E. 4.2.2.; BSK SchKG I-Vonder Mühll, N. 93 N. 24, 30). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung erachtet Leistungen für den Mündigenunterhalt nur dann als zumutbar, wenn dem Pflichtigen – unter Berücksichtigung der weiteren Verpflichtungen – ein den erweiterten Notbedarf um mehr als 20 % übersteigendes Einkommen bleibt (vgl. BSK ZGB I-Breitschmid, N. 17 zu Art. 277 mit weitere Hinweisen, insbes. auf BGE 118 II 97). Ist das Einkommen gepfändet, und verbleibt nach den betreibungsrechtlichen Regeln im Wesentlichen das Existenzminimum, so entfallen damit auch Leistungsfähigkeit und Leistungspflicht. Die Mündigkeit der Tochter ist eine neue Tatsache, die im Laufe des Pfändungsjahres eingetreten ist, was nicht im Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden kann, sondern zu einer Revision der Lohnpfändung durch das Betrei-
- 11 bungsamt führen muss (Art. 93 Abs. 3 SchKG). Das Amt wird anhand der obigen Grundsätze zu prüfen haben, in welchem Ausmass sich das Existenzminimum der Beschwerdeführerin auf den 1. April 2011 hin reduziert. Unter dem Gesichtspunkt der Unterstützung mündiger Kinder ist auch die Zahnstellungskorrektur der Tochter E._____, die im Beschwerdeverfahren vor der Kammer neu vorgebracht wird, zu beurteilen. Als neue Tatsache, die während der Dauer der Einkommenspfändung eingetreten ist, wird das Betreibungsamt auch diesbezüglich eine Revision der Lohnpfändung zu prüfen haben (Art. 93 Abs. 3 SchKG). Bei den Akten liegt die Kostenschätzung der Praxis für Kieferorthopädie „F._____“ vom 3. März 2011 von Fr. 8'656.60 (act. 22/2). Die Krankenkasse „G._____“ hat die Übernahme der Zahnstellungskorrektur mangels Zahnkostenversicherung verweigert (Rückseite von act. 22/2). Nebst der Kostenschätzung, die die Zahnstellungskorrektur insgesamt betrifft, hat die Beschwerdeführerin die Rechnung vom 26. April 2011 von Fr. 241.80 (act. 22/2a) und den Konto-Auszug derselben Praxis vom 4. Mai 2011 (act. 22/2b in der inzwischen durch Zahlung reduzierten Höhe von Fr. 1'456.60 [1'698.40 ./. 241.80]) eingereicht. Abzustellen wäre jedenfalls nicht auf die Kostenschätzung vom 3. März 2011, die die ganze Behandlung betrifft, die notwendigerweise längere Zeit dauert. Wären solche Kosten überhaupt zu berücksichtigen, so beträfe dies ohnehin nur die laufenden Kosten, die im Lohnpfändungsjahr anfallen. 4. Bei der Beschwerdeführerin wurde ihr Personenwagen „Typ …, weiss, Stamm-Nr. …, 1. Inverkehrssetzung am 1. April 1992“ mit einem Schätzungswert von Fr. 1'000.-- gepfändet (act. 8/13 S. 1). Dazu wurde in der Pfändungsurkunde folgende Bemerkung angebracht: „Kompetenzausscheidung des gepfändeten Fahrzeugs: Die Schuldnerin benötigt den Personenwagen zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Unter der Voraussetzung, dass die gepfändete Quote von Fr. 300.-- pro Monat regelmässig pünktlich abgeliefert wird, wird der unter Position Nr. 1 gepfändete Gegenstand im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG als Kompetenzstück anerkannt. Werden die Quoten nicht abgeliefert, d.h. erweist sich die Tätigkeit der Schuldnerin als unwirtschaftlich, kann jeder Gläubiger die Verwertung verlangen“. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass es bezüglich des abzulie-
- 12 fernden Mindestbetrages verschiedene Änderungen gegeben hat: in der Anzeige vom 22. September 2010 (act. 8/8a) war ein Betrag von Fr. 500.--/Monat vorgesehen (bei einem Existenzminimum von 3'429.15), in der Anzeige vom 23. September 2010 (act. 8/8b) ist bei einem erhöhten Existenzminimum von Fr. 3'768.40 eine Mindestablieferung von Fr. 200.--/Monat (Autobetriebskosten) angeordnet und schliesslich wurde der Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2010 angezeigt (act. 8/8c), dass sie bei einem gleichbleibenden Existenzminimum von Fr. 3'768.40 mindestens Fr. 150.--/Monat abzuliefern habe. Aus der Vernehmlassung (act. 7 S. 2) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den Pfändungsbeamten angerufen und ihn gebeten habe, die monatliche Quote von Fr. 200.-- auf Fr. 150.-zu senken. Der Pfändungsbeamte habe dann „ihrem insistierenden Ersuchen“ nachgegeben und auf das Datum des 4. Oktober 2010 die dritte Anzeige (act. 8/8c) erlassen (act. 7 S. 3 Ziff. 1.2). In der Pfändungsurkunde, datiert vom 6. Januar 2010, ist der abzuliefernde Betrag dann wieder auf Fr. 300.--/Monat erhöht, wobei das Existenzminimum neu auf Fr. 3'420.40 gesenkt wurde (act. 8/13). Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt (act. 21 S. 5 f.), dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Verdienst der selbständigen Beschwerdeführerin mindestens so hoch sein müsse als Autokosten in ihr Existenzminimum eingerechnet worden seien. Sog. Berufswerkzeuge, wozu das Auto der Beschwerdeführerin gehört, seien nur dann als Kompetenzstücke zu belassen, wenn mit ihnen eine mindestens derart rentable Tätigkeit ausgeübt werde, die das Existenzminimum und die darin eingerechneten besonderen berufsbedingten Kosten decken könne. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, das Auto sei ein Kompetenzstück, das auf dem besten Occasionsmarkt der Welt nicht mehr zu Geld gemacht werden könne (act. 1 S. 1 Ziff. 1) und dass sie eine Abmachung mit dem Betreibungsamt über Fr. 150.-- habe (act. 20 S. 1 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die Fr. 300.-- nicht mit dem Wert des Autos korrelieren, sondern damit, dass ihr in der Existenzminimumsberechnung ebendieser Betrag für Benzinkosten angerechnet worden ist. Geht man mit der ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die Gläubiger eines Schuldners die Auslagen für eine Erwerbstätigkeit nur dann dulden müssen, wenn die Berufs-
- 13 ausübung nicht defizitär ist, so steht der Betrag von Fr. 300.-- zwingend fest. Fraglich kann höchstens noch sein, wie die Änderungen in act. 8/8a-c zu würdigen sind. Massgeblich ist die Pfändungsurkunde und diese geht von einem Betrag von Fr. 300.-- aus (vgl. BSK SchKG I-Jent-Sørensen, N. 4 zu Art. 112), so dass es dabei sein Bewenden haben muss. Für allfällige Zahlungen im Zeitraum zwischen dem 23. September 2010 (Herabsetzung auf Fr. 200.--) bzw. 4. Oktober 2010 (Herabsetzung auf Fr. 150.--) bis zum Versand der Pfändungsurkunde am 6. Januar 2011 kann der Beschwerdeführerin allerdings – wegen der erfolgten abweichenden Anzeigen – guter Glaube attestiert werden, so dass diese zu tiefe Ablieferung nicht zur Verwertung des Autos führen darf. Was die Pfändung des Autos als solches anbelangt, macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, der Schätzungswert sei übersetzt. Dabei handelt es sich um eine Ermessensfrage und die Beschwerdeführerin führt nichts an, was den geschätzten Wert von Fr. 1'000.-- als unangemessen erscheinen liesse. Ist demnach von diesem Wert auszugehen, so liegt damit auch kein Fall von Art. 92 Abs. 2 SchKG vor. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass das Guthaben bei der Postfinance von Fr. 21'924.05 zu Recht gepfändet wurde und auch in der Pfändung verbleibt, dass die Existenzminimumsberechnung zwar unrichtig ist, jedoch zunächst nicht abgeändert werden kann, weil die Beschwerdeführerin durch ihre eigene Beschwerde ihre Lage nicht verschlechtern kann, dass das Existenzminimum der Beschwerdeführerin hingegen auf die Volljährigkeit der Tochter hin durch das Betreibungsamt neu zu berechnen ist und dass das Betreibungsamt unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten auf den Schulbeginn des Sohnes neu entscheiden muss, ob der monatliche Anteil an seinem Schulgeld in den Notbedarf der Klägerin aufgenommen werden muss. Dabei wird es die massgeblichen Kriterien zum Mündigenunterhalt zu berücksichtigen haben. Schliesslich bleibt es auch dabei, dass die Beschwerdeführerin die in der Pfändungsurkunde vermerkten Fr. 300.--/Monat abliefern muss, andernfalls davon auszugehen wäre, dass die Berufstätigkeit unrentabel ist und deshalb der Gläubigerin nicht mehr zugemutet werden kann. Schliesslich bleibt auch der bei ihr gepfändete PW unter betrei-
- 14 bungsrechtlichem Pfändungsbeschlag. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. III. Erst- und zweitinstanzliche SchK-Beschwerdeverfahren sind – anders als diejenigen vor Bundesgericht – unentgeltlich (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 62 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Parteientschädigungen können nicht zugesprochen werden (Art. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Betreibungsamt C._____ wird darauf hingewiesen, dass Gründe für die Revision der Einkommenspfändung der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 20, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagenvon der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
- 15 - Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Prof. Dr. I. Jent-Sørensen versandt am:
Urteil vom 21. Juli 2011 I. II. III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Betreibungsamt C._____ wird darauf hingewiesen, dass Gründe für die Revision der Einkommenspfändung der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 20, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Em... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagenvon der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (B...