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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.04.2026 PQ260044

28 avril 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·701 mots·~4 min·5

Résumé

Beschwerde

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ260044-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Lattmann-Kistler Beschluss vom 28. April 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Beschwerde Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Pfäffikon vom 16. März 2026; VO.2026.5 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon)

- 2 - Erwägungen: 1. Anfechtungsobjekt ist der Beschluss des Bezirksrates Pfäffikon vom 16. März 2026, mit welchem der Bezirksrat auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eintrat. Der Bezirksrat begründete seinen Nichteintretensentscheid damit, dass er Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde sei, weshalb er für die Beurteilung der Forderung der Beschwerdeführerin, es sei ihr der Erwerbsausfall für die Jahre 2012 bis 2024 zu vergüten und B._____ (der ehemalige Ehemann der Beschwerdeführerin) sei zu veranlassen, ihr das geschuldete Geld der ungedeckten Betreuungskosten zu bezahlen, nicht zuständig sei (act. 3/1). 2. Eine Rechtsmittelklägerin muss darlegen, weshalb der Entscheid der Vorinstanz nicht richtig ist. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Die Begründungsanforderungen bei Beschwerden von Laien insbesondere in Erwachsenenschutzverfahren sind praxisgemäss tief. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Es muss daher auch von Laien erwartet werden, dass sie auf die vorinstanzliche Begründung konkret eingehen. Ist der Spur nach erkennbar, an welchen Überlegungen sich die Partei stösst, ist auf die Beschwerde einzutreten und der vorinstanzliche Entscheid ist anhand der erhobenen Einwände zu überprüfen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. April 2026 (act. 2) genügt selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin nimmt keinen Bezug zum Beschluss vom 16. März 2026 und erklärt nicht, weshalb der Bezirksrat zur Behandlung ihrer

- 3 - Anliegen zuständig sein soll. Auf die Beschwerde ist damit ohne Weiterungen nicht einzutreten. Ein Beizug der vorinstanzlichen Akten erübrigt sich. 4. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt ist, dass die Beschwerdeführerin mit B._____ zwei (volljährige) Kinder hat, C._____, geboren tt. Dezember 1999, und eine vier Jahr jüngere Tochter, D._____, geboren tt. September 2003. Die im Jahre 1997 geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 7. August 2018 geschieden (act. 3/3). C._____ bezieht neben bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen auch Leistungen der Invalidenversicherung (Rente, Hilflosenentschädigung, Assistenzbeitrag; act. 3/5 S. 2). Die Beschwerdeführerin hat jahrelang ihren Sohn betreut, weshalb sie einen Erwerbsausfall erlitt. Die Beschwerdeführerin kämpft seit Jahren um die Abgeltung ihrer Betreuungsarbeit und entsprechend um ihre finanzielle Absicherung. Die Kammer hielt im Entscheid vom 26. November 2021 fest, dass das Anliegen der Beschwerdeführerin nachvollziehbar sei, wonach unbezahlte Betreuungsarbeit für Familienangehörige unverzichtbar, aber unzureichend anerkannt sei (vgl. Prozess Nr. PQ210052 E. II./5.1.-5.3.). Die Beschwerdeführerin spricht in ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrates vom 16. März 2026 erneut ihre schwierige finanzielle Situation an, die Folge der familiären Umstände sind. Es liegt allerdings nicht in der Zuständigkeit der Kammer, wie von der Beschwerdeführerin gewünscht, eine juristisch geschulte Person zu ernennen, die der Beschwerdeführerin hilft, ihre finanzielle Existenz zu erhalten und zu sichern (act. 2 S. 2 unten). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten und es ist zufolge Unterliegens keine Entschädigung zuzusprechen.

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Es wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon sowie an den Bezirksrat Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Lattmann-Kistler versandt am:

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