Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ260027-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer Beschluss und Urteil vom 16. April 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ gegen B._____, Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. Y._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Beiständin D._____ betreffend Kontaktrecht / Ermahnung
- 2 - Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 11. Februar 2026; VO.2025.14 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen) Erwägungen: I. 1. C._____ (geb. tt.mm.2018) ist die gemeinsame Tochter von A._____ (fortan: Beschwerdeführerin oder Mutter) und B._____ (fortan: Beschwerdegegner oder Vater). 2. Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen (KESB) vom 22. Juni 2021 wurde der persönliche Verkehr zwischen C._____ und ihrem Vater geregelt und die zuvor vorsorglich errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB bestätigt (KESB act. 94). 3. Nachdem die Beschwerdeführerin gegenüber der Kantonspolizei Zürich den Verdacht auf sexuelle Handlungen durch den Beschwerdegegner zum Nachteil von C._____ geäussert hatte (vgl. KESB act. 256) und durch die Staatsanwaltschaft Sursee eine Strafuntersuchung eingeleitet worden war, wurde mit Beschluss der KESB vom 5. November 2024 für die Dauer des Strafverfahrens ein begleitetes Besuchsrecht alle 14 Tage für drei bis fünf Stunden angeordnet (KESB act. 343). 4. Am 10. Februar 2025 gingen bei der KESB die Akten der Staatsanwaltschaft Sursee ein (KESB act. 409 und 410/1-9) und am 28. Februar 2025 erliess die Staatsanwaltschaft eine Einstellungsverfügung (KESB act. 423). Mit Beschluss vom 25. März 2025 ordnete die KESB Folgendes an (KESB act. 427 = BR act. 3): "1. Die Einschränkung des Kontaktrechts des Vaters zu C._____ gemäss Beschluss vom 5. November 2024 der KESB Bezirk Horgen wird aufgehoben, womit das angeordnete Kontaktrecht gemäss Beschluss vom 22. Juni 2021 wieder seine Gültigkeit hat. 2. Die Mutter wird im Sinne von Art. 273 ZGB ermahnt, die Kontakte zu C._____ mit dem Vater zuzulassen.
- 3 - 3. Der Antrag des Vaters auf Ferienregelung sowie die Abnahme des Rechenschaftsberichts mit den darin gestellten Anträgen der Beistandsperson werden in einem separaten Verfahren behandelt. 4. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss wird die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 450c ZGB). 5. [Kosten] [Rechtsmittel] [Mitteilung]" Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____, mit Eingabe vom 11. April 2025 Beschwerde beim Bezirksrat Horgen (Vorinstanz) mit folgenden Anträgen (BR act. 1): "1. Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 25.03.2025 sei aufzuheben und die mit Beschluss vom 05.11.2024 verfügte Einschränkung des Kontaktrechts des Vaters zu C._____ auf unbestimmte Dauer fortzuführen. 2. Von einer Ermahnung der Beschwerdeführerin i.S.v. Art. 273 ZGB sei abzusehen. 3. Eventualiter sei der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 25.03.2025 aufzuheben und zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen resp. diese wieder herzustellen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Staates." Das Verfahren wurde von der Vorinstanz unter der Nummer VO.2025.14 angelegt. Mit Präsidialverfügung vom 16. April 2025 wurde der Antrag auf superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (BR act. 9). Die Vorinstanz holte eine Vernehmlassung der KESB (BR act. 10) sowie Stellungnahmen des Beschwerdegegners (BR act. 15 und act. 17) und der Beiständin von C._____ (BR act. 12) ein. Mit Beschluss vom 21. Mai 2025 wies die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und hielt fest, dass die aufschiebende Wirkung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens entzogen bleibt (act. 10). Eine hiergegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. Juni 2025 abgewiesen (BR act. 23). Mit Eingabe
- 4 vom 23. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. Sie hielt an ihren Anträgen fest, beantragte die Abweisung der Anträge des Beschwerdegegners und ersuchte im Sinne eines Verfahrensantrags um Edition des Patientendossiers von C._____ bei der behandelnden Spitex (BR act. 24). 5. Mit Beschluss vom 1. Juli 2025 ordnete die KESB an, was folgt (BR act. 29/3): "1. Der Vater, B._____, wird für berechtigt erklärt, seine Tochter C._____ auf eigene Kosten dreimal im Jahr für je eine Woche zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ferien beim Vater finden in den Kalenderwochen 17, 31 und 42 statt, erstmalig in der Kalenderwoche 42 im Jahr 2025. 2. Die Mutter, A._____, wird unter Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall angewiesen, C._____ in den Kalenderwochen 17, 31 und 42 dem Kindsvater für Ferien zu übergeben, erstmalig in der Kalenderwoche 42 im Jahr 2025. [Verweis auf Art. 292 StGB]. 3. [Genehmigung Bericht] 4. [Festlegung Berichtstermin] 5. Die Beistandsperson wird in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB für C._____ zusätzlich beauftragt, eine sozialpädagogische Familienhilfe für die Besuchsrechtswochenenden des Vaters (für vor, während und kurz nach den Übergaben) zu organisieren und für deren Finanzierung besorgt zu sein. Die Beistandsperson erhält die Kompetenz, über die Geeignetheit/Einsetzung der Durchführungsstelle zu entscheiden. 6. Die Mutter, A._____, wird unter Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall angewiesen, mit der angeordneten Sozialpädagogischen Familienhilfe zusammenzuarbeiten und diesbezügliche Termine wahrzunehmen. [Verweis auf Art. 292 StGB] 7. Die Mutter, A._____, wird unter Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall angewiesen, mit der Beistandsperson zusammenzuarbeiten und an Standortgesprächen mit der Beistandsperson teilzunehmen. [Verweis auf Art. 292 StGB] 8. Die Kindseltern werden ermahnt, sich für Informationen C._____ betreffend (Gesundheit, Schule etc.) auszutauschen. 9. Die Beistandsperson wird in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB für C._____ zusätzlich beauftragt, die Weisungen an
- 5 die Kindsmutter zu überwachen und die Nichteinhaltung einer Weisung umgehend der KESB Bezirk Horgen zu melden. 10. Einer allfälligen Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffern 5-7 und 9 dieses Beschlusses wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 11. Die Gebühren werden auf Fr. 1'500.00 festgelegt und der Mutter auferlegt. Mangels ausreichendem Vermögen der Mutter werden diese einstweilen der Amtskasse belastet. Es wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO aufmerksam gemacht. [Rechtsmittel] [Mitteilung]" Mit Eingabe vom 4. August 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der Vorinstanz mit folgenden Anträgen (BR act. 29/1): "1. Die Ziff. 1 des Beschlusses der Vorinstanz vom 01.07.2025 sei aufzuheben und von einer Ferienregelung resp. einem Ferienrecht für den Vater abzusehen. 2. Die Ziff. 2, 6, 7 und 8 des Beschlusses der Vorinstanz vom 01.07.2025 seien aufzuheben und von Weisungen an die Beschwerdeführerin mit Bussandrohung i.S.v. Art. 292 StGB sowie einer Ermahnung der Beschwerdeführerin abzusehen. 3. Eventualiter seien die Ziff. 1, 2, 6, 7 und 8 des Beschlusses der Vorinstanz vom 01.07.2025 aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates." Im Sinne eines Verfahrensantrags beantragte die Beschwerdeführerin wiederum die Edition des Patientendossiers der Kinderspitex (BR act. 29/1 S. 3). Das Verfahren wurde von der Vorinstanz unter der Nummer VO.2025.36 angelegt. Die Vorinstanz gab der KESB Gelegenheit zur Vernehmlassung (vgl. BR act. 29/10) und holte eine Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 15. September 2025 ein (BR act. 29/13). Mit Eingabe vom 18. September 2025 zeigte Rechtsanwalt MLaw X3._____ als neuer Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Mandatierung an. Zudem stellte er ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 29/20). 6. Mit Verfügungen vom 24. September 2025 vereinigte die Vorinstanz die Verfahren Nr. VO.2025.36 und Nr. VO.2025.14 und führte sie unter letztgenannter Nummer weiter (BR act. 30). Die Beschwerdeführerin reichte am 20. Oktober
- 6 - 2025 eine Stellungnahme (BR act. 34) und am 3. November 2025 das begründete Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (BR act. 37). Am 1. Dezember 2025 leitete die KESB den Antrag des Beschwerdegegners auf Erweiterung des Ferienund Feiertagskontaktrechts vom 28. November 2025 zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiter (BR act. 41 f.). Mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung (BR act. 44). Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners verzichtete mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 auf eine diesbezügliche Stellungnahme (BR act. 46). Am 18. Dezember 2025 reichte der Beschwerdegegner persönlich eine Stellungnahme ein (act. 47). Mit Urteil vom 11. Februar 2026 entschied die Vorinstanz, was folgt (act. 7): "I. Die Beschwerde von A._____ vom 11. April 2025 gegen den Beschluss der KESB Bezirk Horgen vom 25. März 2025 wird abgewiesen. II. A._____, wird unter Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall angewiesen, die Besuchsrechtsregelung gemäss Beschluss der KESB vom 22. Juni 2021 zuzulassen und C._____ an den Vater zu übergeben. Art. 292 StGB besagt, dass wer von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels eine an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, mit Busse bestraft wird. IlI. Die Beschwerde von A._____ gegen die Dispositivziffern 1, 2,6, 7 und 8 des Beschlusses der KESB Bezirk Horgen vom 1. Juli 2025 wird abgewiesen. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschluss der KESB Bezirk Horgen vom 1. Juli 2025 im Übrigen unangefochten blieb. IV. Der Beschwerdegegner wird berechtigt, C._____ jeweils am 24. oder 25. Dezember, von 13.00 Uhr inklusive Übernachtung bis 11.00 Uhr am Folgetag, zu betreuen. Der Entscheid darüber, welcher Tag C._____ beim Beschwerdegegner verbringt, ist den Eltern zu überlassen. Können sich die Eltern in Bezug auf den Besuchskontakt an Weihnachten nicht einigen, ist der Beschwerdegegner zu berechtigen und zu verpflichten, C._____ jeweils in ungeraden Kalenderjahren vom 24. Dezember, und in geraden Kalenderjahren vom 25. Dezember, jeweils von 13.00 Uhr bis 11.00 Uhr am Folgetag, zu betreuen. V. Der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auf Edition des Patientendossiers von C._____ bei der Stiftung Joel Kinderspitex, Regionalbüro Mittelland Ost, wird abgewiesen.
- 7 - VI. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung wird abgewiesen. VII. A._____ wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt MLaw X3._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Über die Entschädigung von Rechtsanwalt MLaw X3._____ wird mit separatem Entscheid nach Einreichung der Honorarnote entschieden. VIII. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'600.00 festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte, d.h. je Fr. 800.00, auferlegt. Der auf die Beschwerdeführerin anfallende Anteil wird infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen. IX. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. X. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Dispositivziffer II dieses Entscheids wird die aufschiebende Wirkung entzogen. XI. [Rechtsmittel] XII. [Mitteilung]" 7. Mit Eingabe vom 18. März 2026 erhob die Beschwerdeführerin, neu vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich mit folgenden Anträgen (act. 2): 1. Es sei das Urteil des Bezirksrats des Bezirks Horgen VO.2025.14/3.02.02 vom 11. Februar 2026 aufzuheben und es sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin (KESB Horgen), eventualiter die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neuentscheidung zurückzuweisen, mit der Anweisung: a. der Verfahrensbeteiligten für das Verfahren bezüglich Besuchsund Ferienrecht des Beschwerdegegners eine Kindesanwältin in der Person von Frau lic. iur. Z._____, … [Adresse] beizugeben; b. die streitgegenständlichen Akten mit i. einer fachgerechten Anhörung der Verfahrensbeteiligten unter Beizug von Spezialisten für unterstützte Kommunikation zu ergänzen; ii. den KESB Akten des ersten Kindes des Beschwerdegegners namens E._____ zu vervollständigen; iii. dem Patientendossier der Verfahrensbeteiligten bei der Stiftung Joël Kinderspitex, Schweiz, Region 4: ZH zu ergänzen;
- 8 iv. mit einem Gutachten / Bericht zu vervollständigen, wie der Beschwerdegegner mit der Verfahrensbeteiligten kommuniziert und wie er die nicht verbal formulierten Bedürfnisse der Verfahrensbeteiligten lesen und verstehen kann; um anschliessend unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin eine Neubeurteilung bezüglich einer Gefährdung der Verfahrensbeteiligten im Zusammenhang mit den Wochenendbesuchen und Ferientagen beim Beschwerdegegner durchzuführen; 2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksrats des Bezirks Horgen VO.2025.14/3.02.02 vom 11. Februar 2026 aufzuheben und es seien vorab a) die Verfahrensakten mit dem Patientendossier der Verfahrensbeteiligten bei der Stiftung Joël Kinderspitex, Schweiz, Region 4: ZH zu ergänzen; b) die Verfahrensakten mit den KESB Akten des ersten Kindes des Beschwerdegegners namens E._____ zu vervollständigen; c) mit einem Gutachten / Bericht zu vervollständigen, wieder Beschwerdegegner mit der Verfahrensbeteiligten kommuniziert und wie er die nicht verbal formulierten Bedürfnisse der Verfahrensbeteiligten lesen und verstehen kann; d) anschliessend sei der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine Frist zur Stellungnahme dieser neuen beigezogenen Akten sowie zur allfälligen Ergänzung der Rechtsbegehren zu gewähren; 3. Subeventualiter sei das Urteil des Bezirksrats des Bezirks Horgen VO.2025.14/3.02.02 vom 11. Februar 2026 aufzuheben und es sei a) der Beschluss der Beschwerdegegnerin (KESB Horgen) vom 25. März 2025 Dispositivziffer 2 aufzuheben und von einer Ermahnung der Beschwerdeführerin nach Art. 273 ZGB abzusehen; b) der Beschluss der Beschwerdegegnerin (KESB Horgen) vom 1. Juli 2025 aufzuheben und a. die in dortiger Dispositiv-Ziffer 1 getroffene Ferienregelung aufzuheben, eventualiter das Ferienbesuchsrecht in der ersten Ferienwoche auf vier Tage, in der zweiten Ferienwoche auf 5 Tage und in der dritten Ferienwoche auf 7 Tage zu beschränken; b. von den in dortigen Dispositiv-Ziffern 2, 6 und 7 getroffener Ermahnung der Beschwerdeführerin nach Art. 292 StGB abzusehen;
- 9 c. von der in dortiger Dispositiv-Ziffer 5 angedachten sozialpädagogischen Familienhilfe für die Besuchstage des Vaters abzusehen; 4. Es sei der Verfahrensbeteiligten für das vorliegende Verfahren eine Kindesanwältin in der Person von von Frau lic. iur. Z._____, … [Adresse] beizugeben; 5. Bis zum rechtskräftigen Entscheid sei auf ein Ferienrecht des Beschwerdegegners zu verzichten, eventualiter dieses auf 4 Tage zu beschränken. 6. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen; 7. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zzgl. MWST zuzusprechen; 8. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; 9. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin im Falle des Unterliegens die Unterzeichnete als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben und ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Beklagten, eventualiter des Staats." Die Akten der Vorinstanz (act. 8/1-54; zitiert "BR act.") und der KESB (act. 8/8/1- 452; act. 8/29/11/496-562; zitiert "KESB act.") wurden von Amtes wegen beigezogen; sie gingen am 30. März 2026 hierorts ein. Auf telefonische Aufforderung hin reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 1. April 2026 einen Beleg zur rechtzeitigen Aufgabe der Beschwerdeschrift ein (vgl. act. 9-11). Weiterungen sind nicht erforderlich. Der Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos und ist abzuschreiben. II. 1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG
- 10 - KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). 2. 2.1 Der Entscheid der Vorinstanz ist mit Beschwerde im Sinne von Art. 450 ZGB anfechtbar (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (act. 11; BR act. 54/1). Als Partei im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). 2.2 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROE- SE, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5). III. 1. Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt und der Anspruch C._____s
- 11 auf eine Anhörung sei verletzt worden; zudem sei für C._____ zwingend eine Kindesverfahrensvertretung anzuordnen. Sie verlangt in erster Linie eine Rückweisung an die KESB bzw. an die Vorinstanz sowie die Vornahme verschiedener Abklärungen. Soweit das Obergericht die Sache für spruchreif halte, sei das Ferienrecht zu beschränken und sei von einer Ermahnung der Beschwerdeführerin sowie einer sozialpädagogischen Familienhilfe für die Besuchstage des Vaters abzusehen (vgl. act. 2 S. 35 ff.). 2. 2.1 Die Vorinstanz gab die Standpunkte der Parteien korrekt wieder (act. 7 E. 3), erläuterte den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (act. 7 E. 4) und stellte die rechtlichen Grundlagen zur Regelung des persönlichen Verkehrs dar (act. 7 E. 5). Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. 2.2 Alsdann befasste sich die Vorinstanz mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin, in denen diese den Verdacht äussere, dass der Beschwerdegegner sexuelle Handlungen zum Nachteil von C._____ vorgenommen habe. Die Beschwerdeführerin führe ihren Verdacht auf das Verhalten von C._____ zurück, wie beispielsweise Gesten und Reaktionen auf Fragen betreffend sexuelle Handlungen, Bemalungen an der Puppe von C._____ im Intimbereich, emotionale Reaktionen, insbesondere nach den Besuchskontakten. Zudem führe sie körperliche Anzeichen wie Verletzungen an den Knien oder Rötungen im Intimbereich an. Die Beschwerdeführerin rüge, dass die KESB keine ausreichenden, eigenen Abklärungen getätigt habe, und argumentiere, aus dem ärztlichen Bericht des Kinderspitals gehe hervor, dass fehlende Befunde eine Verletzung der sexuellen Integrität nicht ausschliessen würden (act. 7 E. 5.1 m.H.). Aus den Akten, so die Vorinstanz, ergebe sich indessen, dass im Rahmen der Strafuntersuchung (dazu vorne E. I.3 f.) intensive und umfangreiche Abklärungen getätigt worden seien. Unter anderem seien die Beschwerdeführerin befragt, der Beschwerdegegner einvernommen sowie Stellungnahmen der Kindertagesstätte und der Fachstelle Pinocchio eingeholt worden. Zudem seien Berichte der Logopädie und des Universitäts- Kinderspitals Zürich eingeholt und sei das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden. Diese Abklärun-
- 12 gen hätten keine Hinweise auf sexuelle Handlungen des Beschwerdegegners gegenüber C._____ ergeben. Ihnen stünden die erwähnten Ausführungen der Beschwerdeführerin gegenüber. Auch wenn ihre Beobachtungen nicht in Abrede zu stellen seien, könnten diese – wie die KESB und auch die Strafuntersuchungsbehörden festgestellt hätten -– keinen konkreten Verdacht erhärten, dass der Beschwerdegegner gegenüber C._____ sexuelle Handlungen vorgenommen habe. Insbesondere gehe aus den eingeholten Berichten und Stellungnahmen hervor, dass die körperlichen Symptome diverse alterstypische Gründe haben könnten. Auch hätten sich die Abklärungen keineswegs einzig auf den ärztlichen Bericht des Universitäts-Kinderspitals beschränkt, aus dem hervorgehe, dass die fehlenden Befunde eine Verletzung der sexuellen Integrität nicht ausschliessen würden. Vielmehr hätten die Sachverhaltsermittlungen im Rahmen der Strafuntersuchung mehrere Berichte und Gutachten der genannten Fachstellen, von medizinischen Fachpersonen wie auch von Betreuungspersonen von C._____ umfasst. Wenn die Beschwerdeführerin ausführe, dass die KESB unabhängig vom Strafverfahren eigene Abklärungen hätte treffen müssen und den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt habe, verkenne sie zweierlei. Einerseits habe die KESB durchaus den Sachverhalt intensiv abgeklärt, indem sie die umfangreichen Akten aus dem Strafverfahren in die Entscheidfindung miteinbezogen habe. Ebenfalls habe sie die Berichte der Besuchsbegleitung und die Eingaben der Parteien sowie der Beiständin berücksichtigt. Andererseits hätten die Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihres Verfahrens diejenigen Abklärungen getätigt, welche auch die KESB (oder sie, die Vorinstanz) im Rahmen einer Sachverhaltsabklärung getätigt hätten (insbesondere Gutachtensaufträge an medizinische Institute, Einholung von Berichten der KiTa sowie von involvierten Fach- und Betreuungspersonen). Es wäre einem verfahrenstechnischen Leerlauf gleichgekommen, bei denselben Institutionen erneut dieselben Berichte und Gutachten einzuholen. Darüber hinaus hätten sowohl die Strafverfolgungsbehörden wie auch die KESB nachvollziehbar und richtig ausgeführt, weshalb sie die zusätzlich beantragten Abklärungen nicht vorgenommen hätten (insbesondere Auswertung der eingereichten Fotos und des Videos durch eine Fachperson, Befragung/Anhörung von C._____ und der Beschwerdeführerin). Die Aussagekraft der Fotos und des eingereichten Videos sei in der Tat frag-
- 13 lich. Zudem habe die Beschwerdeführerin anlässlich der bereits erfolgten Befragung sowie in ihren umfangreichen Eingaben ihre Sachverhaltsdarstellung schon eingehend in die Verfahren eingebracht. Auch die KESB habe in ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2025 ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei vom Tatvorwurf des Kindsmissbrauchs überzeugt, was mehrfach in den Akten dokumentiert sei. Den Akten sei sodann zu entnehmen, dass C._____ mit einem Gendefekt geboren worden sei, was eine Entwicklungsverzögerung zur Folge habe. Sie sei mit einer unterdurchschnittlichen nonverbalen-kognitiven Entwicklung und einer Sprachentwicklungsstörung diagnostiziert und könne nicht bzw. nur sehr eingeschränkt sprechen. Die eingeschränkte Aussagefähigkeiten von C._____ gehe auch aus der Vernehmlassung der KESB hervor. Weiter habe sie ausgeführt, dass eine Anhörung von C._____ lediglich mit äusserst suggestiven Fragen möglich und daher kaum verwertbar wäre. Aufgrund der eingeschränkten Äusserungsmöglichkeit von C._____ sei es somit nicht zu beanstanden, dass diese nicht zusätzlich befragt worden sei. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass ein Abstützen auf die getätigten Abklärungen der Staatsanwaltschaft in Ergänzung zu den eigenen Abklärungen der KESB bei der Beurteilung des Sachverhalts im Kindsschutzverfahren nicht zu beanstanden sei. Im Rahmen der Abklärungen hätten sich keine Hinweise auf sexuelle Handlungen des Beschwerdegegners gegenüber C._____ finden lassen. Darüber hinausgehende Anhaltspunkte, dass C._____s Wohl durch eine unbegleitete Betreuung durch den Beschwerdegegner gefährdet wäre, würden nicht vorgebracht. Aufgrund der Tatsache, dass somit konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls fehlten, sei eine weitere Einschränkung des behördlich angeordneten Kontaktrechts nicht länger verhältnismässig. Folglich sei der Beschluss der KESB vom 25. März 2025, wonach das Besuchsrecht gemäss Beschluss der KESB vom 22. Juni 2021 wieder Geltung habe, zu stützen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen (act. 7 E. 5.1). 2.3 Mit diesen Ausführungen setzt sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht konkret auseinander, sondern sie wiederholt im Wesentlichen ihren im vorinstanzlichen Verfahren eingenommenen Standpunkt. Sie macht auch vor Obergericht geltend, die KESB und die Vorinstanz hätten den Sachverhalt unvoll-
- 14 ständig festgestellt, bloss die Akten des eingestellten Strafverfahrens übernommen und selbst keine eigenen Abklärungen getroffen, womit sie die Pflicht zur umfassenden Erforschung des Sachverhalts und des Prinzips "in dubio pro infante" verletzt hätten (act. 2 S. 26 f). Auf die Erwägungen der Vorinstanz, welche die im Rahmen der Strafuntersuchung erfolgten Abklärungen – mit der Befragung der Beschwerdeführerin (KESB act. 256 und act. 423 S. 2 ff.), der Einvernahme des Beschwerdegegners (KESB act. 423 S. 5 ff.), der Einholung von Stellungnahmen der Kindertagesstätte "F._____" und der Fachstelle "Pinocchio" (KESB act. 410/6), eines Abschlussberichts Logopädie sowie des Kommunikationspasses der "Tanne" (Schweizerische Stiftung für Taubblinde; KESB act. 410/3+4), von Arztberichten des Universitäts-Kinderspitals Zürich (KESB act. 410/2+5) sowie eines Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (KESB act. 410/7+8; vgl. KESB act. 423 S. 7 f.) – und darüber hinaus die Berichte der Besuchsbegleitung und der Beistandsperson in die Entscheidfindung miteinbezog sowie darlegte, aus welchen Gründen die weiteren von der Beschwerdeführerin verlangten Abklärungen nicht vorzunehmen sind, geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Sie belässt es im Wesentlichen dabei, auf die besondere Vulnerabilität C._____s, die weder Ja noch Nein sagen könne, zu verweisen und angesichts der "im Raum stehenden Vorwürfe" weitere Abklärungen zu verlangen (act. 2 S. 26 ff.). Die Beschwerdeführerin blendet dabei aus, dass die erfolgten umfangreichen Abklärungen ihren Verdacht nicht erhärten konnten. Auch soweit sie ausführt, es habe auch zu einem Sohn des Beschwerdegegners ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet werden müssen bzw. es bestehe kein Kontakt mehr (act. 2 S. 12 f., 17, 28), handelt es sich (hinsichtlich des behaupteten begleiteten Besuchsrechts) um eine blosse vage Mutmassung, die keinen Anlass für den von der Beschwerdeführerin beantragten Aktenbeizug bildet (vgl. Ausführungen der Beschwerdeführerin zum fehlenden Kontakt zwischen dem Beschwerdegegner und seinem damals 21 Jahre alten Sohn im Übrigen KESB act. 13 [Telefonnotiz vom 20. Oktober 2020]). Selbiges gilt für das Gesuch der Beschwerdeführerin, es seien die Akten C._____s bei der Kinderspitex beizuziehen, welches sie bloss in allgemeiner Weise damit begründet, es "könn[t]en sich relevante Informationen bezüglich der Vorfälle ergeben, die das plötzliche und sehr auffällige Verhalten
- 15 von C._____ erklären könnten" (act. 2 S. 26 ff.). Auf den "im Raume stehenden" Verdacht eines sexuellen Übergriffes und die destabilisierte Beziehung der Eltern "nach einem solchen Vorfall" stützt sich die Beschwerdeführerin im Weiteren auch, soweit sie als Grundlage für die Umsetzung des persönlichen Verkehrs "konkrete Empfehlungen, Fachberichte und gegebenenfalls ein einzuholendes Gutachten" verlangt (act. 2 S. 32 f.). Dies genügt nach dem Ausgeführten als Begründung nicht. Den von der Beschwerdeführerin unbeirrt aufrecht erhaltenen Vorwürfen liegen keine genügend konkreten Anhaltspunkte für tatsächlich erfolgte sexuelle Übergriffe zu Grunde. Nichts zu ändern vermag, wenn die Beschwerdeführerin ergänzend etwa vorbringt, der Beschwerdegegner wechsle C._____ im Auto ("d.h. praktisch in der Öffentlichkeit") Windeln und Kleider (act. 2 S. 17) oder er küsse C._____ auf den Mund, was in Fachkreisen kritisch beurteilt werde und das Risiko einer Infektionskrankheit erhöhe (act. 2 S. 33 f.), oder wenn sie dem Beschwerdegegner vorhält, Therapietermine C._____s abgesagt zu haben, wenn sie auf seine Besuchstage gefallen seien (act. 2 S. 9 f.). Angesichts der durchwegs positiven Rückmeldungen seitens der Besuchsbegleitung und der Beistandsperson sind auch etwa die Schilderungen der Beschwerdeführerin, wonach beim Beschwerdegegner Defizite in der Betreuung beständen oder C._____ beim Beschwerdegegner meist Ravioli esse und Verstopfungen davontrage (vgl. act. 2 S. 23 f.), nicht geeignet, eine Gefährdung C._____s beim Beschwerdegegner befürchten zu lassen. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich die fehlende Anhörung C._____s und eine diesbezügliche Rechtsverletzung moniert (act. 2 S. 29 f.), hat die Vorinstanz dargelegt, aus welchen Gründen von der Anhörung abzusehen sei. Sie hat insbesondere auf C._____s neurologische Erkrankung und ihre stark eingeschränkte Aussagefähigkeit hingewiesen. Bei der heute sieben Jahre und … Monate alten C._____ wurden eine unterdurchschnittliche nonverbal-kognitive Entwicklung und eine Sprachentwicklungsstörung diagnostiziert (KESB act. 410/1+2). C._____ kann nur einzelne Laute äussern und eine Kommunikation ist nur sehr beschränkt möglich (vgl. KESB act. 410/5; BR act. 10 S. 3; act. 2 S. 8 f., 16 f.). Eine Anhörung "in geeigneter Weise", wie sie die Beschwerdeführerin verlangt (act. 2 S. 30), wäre nicht sinnvoll möglich und würde bloss eine unnötige Belastung C._____s ohne Erkenntniswert bedeuten. Die Beschwerdeführerin ist
- 16 im Übrigen selbst der Auffassung, sie sei "der einzige Mensch überhaupt auf dieser Welt, der den Ausdruck von C._____ und deren körperliche Kommunikation gut lesen" könne (act. 2 S. 20 f.). Die KESB und die Vorinstanz haben aufgrund der besonderen Umstände zu Recht auf eine Anhörung verzichtet. 2.4 Neu bringt die Beschwerdeführerin vor, C._____ hätte zwingend eine Kindesverfahrensvertreterin bestellt werden sollen und es sei ihr auch für das obergerichtliche Verfahren eine solche zu bestellen (act. 2 S. 31 f.). Nach Art. 314abis ZGB ordnet die Kindesschutzbehörde wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person (Abs. 1). Insbesondere prüft sie die Anordnung einer Vertretung, wenn die Unterbringung des Kindes Gegenstand des Verfahrens ist und wenn die Beteiligten bezüglich der Regelung der elterlichen Sorge oder bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen (Abs. 2). Auch in diesen Fällen besteht lediglich eine Prüfungspflicht der Behörde und ist die Anordnung einer Kindesvertretung nicht zwingend. Die Bezeichnung einer Vertretung steht vielmehr im Ermessen der Behörde (BGer 5A_400/2015 vom 25. Februar 2026 E. 2.3); dasselbe gilt für die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen. Vorliegend ist C._____ wie ausgeführt in der kognitiven und sprachlichen Entwicklung erheblich beeinträchtigt (vorne III.2.3). Einer Kindesvertretung wäre es nicht möglich gewesen, mit C._____ ein Gespräch zu führen und sich ein Bild über die Wahrnehmungen C._____s zu machen sowie alsdann die Funktion eines Dolmetschers zwischen Kind und Behörde bzw. Gericht wahrzunehmen. Soweit es bei einer Kindesvertretung weiter darum geht, sich ein (elternunabhängiges, neutrales) Bild von der konkreten Situation (örtlich, häuslich, schulisch, Interaktion zwischen Kind und Eltern) zu machen und der Behörde bzw. dem Gericht zur Kenntnis zu bringen, wird zu C._____ und den Kontakten zu ihrem Vater ein hinreichendes Bild bereits durch die Berichte vermittelt, welche die Besuchsbegleitung erstattete (vgl. etwa BR act. 13/1, 16/4; KESB act. 385, 413) sowie die Beiständin im Rahmen der Beistandschaft regelmässig abliefert (vgl. etwa BR act. 12, 16/7; KESB act. 218, 420, 550, 554). Es ist nicht ersichtlich, was ein Verfahrensbeistand im Sinne von Art 314abis ZGB an zusätzlichen Informatio-
- 17 nen in Erfahrung bringen und inwiefern er der Behörde bzw. dem Gericht zusätzliche Unterstützung oder Entscheidungshilfe hätte bieten können bzw. bieten könnte (vgl. BGer, a.a.O.). Die KESB und die Vorinstanz haben C._____ mit guten Gründen für das vorliegende Verfahren nicht spezifisch verbeiständet und auch für das obergerichtliche Verfahren ist keine Kindesvertreterin einzusetzen. 3. 3.1 Zur Ferienregelung (drei Wochen Ferien pro Jahr) führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin nehme auch insoweit hauptsächlich auf die vermeintlich mangelhafte Abklärung der Behörden betreffend die Missbrauchsvorwürfe Bezug und führe aus, solange das (erste) Beschwerdeverfahren nicht abgeschlossen sei, sei es zu früh, über mögliche Ferienkontakte zu entscheiden. Allerdings, so die Vorinstanz weiter, habe der Verdacht betreffend sexuelle Handlungen gegenüber C._____ wie ausgeführt entkräftet werden können. Andere Gründe, weshalb der Vater nicht in der Lage sein solle, C._____ über mehrere Tage hinweg – namentlich im Rahmen eines Ferienaufenthaltes – zu betreuen, bringe die Beschwerdeführerin nicht vor. Aktenkundig sei, dass die Beschwerdeführerin seit Fallaufnahme bei der KESB im Oktober 2020 vermehrt mangelndes Vertrauen in die Betreuungsfähigkeiten des Beschwerdegegners geäussert habe, weshalb es unter anderem bereits im November 2020 zu einem begleiteten Besuch und immer wieder zu Absagen der Besuchstermine gekommen sei. Dennoch habe in den letzten Jahren bis Anfang 2024 ein regelmässiger Besuchskontakt zwischen dem Beschwerdegegner und C._____ etabliert werden können. Solange die Besuchskontakte stattgefunden hätten, seien die Rückmeldungen der involvierten Fachpersonen in Bezug auf Umgang und Beziehung zu C._____ sowie die Betreuungsfähigkeiten des Beschwerdegegners stets positiv gewesen. Konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdegegner nicht in der Lage wäre, die Betreuung von C._____ während mehreren aufeinanderfolgenden Tagen zu übernehmen, lägen folglich keine vor. Zur Förderung der bereits etablierten und positiven Beziehung zwischen dem Beschwerdegegner und C._____ sei eine Ausweitung des bestehenden Kontaktrechts im Rahmen eines Ferienrechts somit durchaus angezeigt. Ein Ferienrecht von drei Wochen sei denn auch unter Berücksichtigung der
- 18 - Betreuungsbedürftigkeit von C._____, der Kapazitäten des Beschwerdegegners sowie der grundsätzlich vertrauten und stabilen Beziehung zwischen dem Beschwerdegegner und C._____ verhältnismässig. Eine genaue Bezeichnung, in welchen Kalenderwochen das Ferienrecht ausgeübt werden soll, sei aufgrund der angespannten Besuchsrechtssituation notwendig. Da die Mutter keine Gründe gegen die beantragte Anordnung der Ferienwochen vorbringe und solche auch nicht ersichtlich seien, seien die Ferienwochen entsprechend in den Kalenderwochen 17, 31 und 42 nicht zu beanstanden. Auch diesbezüglich sei die Beschwerde abzuweisen (act. 7 E. 5.2). 3.2 Die Beschwerdeführerin hält auch im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren dafür, dass von einem Ferienrecht des Beschwerdegegners abzusehen bzw. dieses mindestens nur schrittweise und unter stetiger Evaluation zu gewähren sei. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin allerdings nicht konkret auseinander. Sie belässt es dabei, ihren Standpunkt auszudrücken, wonach es "nicht sein könne und nicht angehen dürfe", dass (einerseits) das Besuchsrecht, welches nur zwei Übernachtungen vorsehe, schrittweise und teilweise begleitet eingeführt worden sei, ein extensives Ferienrecht hingegen (anderseits) ohne Testphase umgesetzt werden solle (act. 2 S. 36). Dies genügt als Begründung in keiner Weise und vermag die vorinstanzlichen Ausführungen zur Angemessenheit der angeordneten Ferienkontakte nicht in Frage zu stellen. Wenn die Beschwerdeführerin in pauschaler Weise das Kindeswohl von C._____ "gerade im Hinblick auf die Vorkommnisse der letzten Jahre" gefährdet sieht (act. 2 S. 36), nimmt sie wiederum Bezug auf ihre Missbrauchsvorwürfe, die sich nicht erhärten liessen. Es besteht kein Anlass, von der vorinstanzlichen Ferienregelung abzuweichen. 4. Die Vorinstanz legte schliesslich ausführlich dar, dass aufgrund der Verweigerungshaltung der Beschwerdeführerin sowie der konfliktbehafteten und angespannten Situation auf der Elternebene die strafbewehrten Weisungen sowie die sozialpädagogische Familienhilfe zwingend notwendig seien (act. 7 E. 6.1 f.). Auf diese Erwägungen der Vorinstanz geht die Beschwerdeführerin nicht ein, sondern
- 19 setzt ihnen bloss ihre abweichende Meinung entgegen (act. 2 S. 37). Auch dies genügt nicht, um die vorinstanzlichen Erwägungen in Frage zu stellen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde insgesamt abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. IV. 1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt (§ 5 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; zur unentgeltlichen Rechtspflege sogleich). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin lässt (für den Fall des Obsiegens) eine Parteientschädigung geltend machen und eventualiter ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung stellen. Es liege Mittellosigkeit sowie – entgegen der Einschätzung des vormaligen Rechtsvertreters, der bei einem Weiterzug nur geringe Prozesschancen gesehen habe (act. 2 S. 39 m.H.a. act. 4/15) – keine Aussichtslosigkeit vor (act. 2 S. 40 ff., 46 f.). 2.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech-
- 20 nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie zumindest vorläufig nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, ist die vorliegende Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Beiständin der Verfahrensbeteiligten, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen sowie an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 21 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am: