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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.04.2026 PQ260023

13 avril 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,665 mots·~8 min·5

Résumé

Abweisung der Beschwerde gegen die Amtsführung der Beiständin

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ260023-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Clinard Beschluss vom 13. April 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Abweisung der Beschwerde gegen die Amtsführung der Beiständin Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 26. Februar 2026 i.S. B._____, geb. tt. Oktober 1948; VO.2025.90 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich errichtete mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 für B._____ eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 aZGB und setzte C._____ als Beiständin ein (KESB act. 38). B._____ stellte die Beistandschaft zunächst regelmässig in Frage und die Zusammenarbeit erwies sich für die Beiständin als schwierig (KESB act. 56 S. 3 ff., act. 57, 58). Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend KESB) vom 9. Dezember 2014 wurde die Beistandschaft ins neue Recht überführt und als Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB weitergeführt (KESB act. 60). Den Berichten der Beiständin ist zu entnehmen, dass sich die Betreuung von B._____ trotz Beruhigung der Situation weiterhin anspruchsvoll gestaltete (KESB act. 61 S. 3, act. 63 S. 3, vgl. auch act. 65 S. 3, act. 70 S. 3). 1.2. Am 3. Juli 2024 stellte B._____ eine "generelle, unbeschränkte und allgemeingültige Vollmacht" zuhanden seines Nachbarn A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) aus (KESB act. 76). Dieser wandte sich darauf im Namen von B._____ mit zahlreichen E-Mails an die KESB (KESB act. 78, 79, 86, 87, 88, 89, 90, 93, 96, 97, 98). Nach entsprechender Vorankündigung durch die KESB (KESB act. 99) widerrief die Beiständin die Vollmacht vom 3. Juli 2024 mit Schreiben vom 10. September 2024 (KESB act. 117). 1.3. Der Beschwerdeführer beschwerte sich in zahlreichen Schreiben vom 3., 4., 5., 7., 9. und 10. September 2024 über die Mandatsführung der Beiständin (KESB act. 107, 109, 111, 116, 118, 122). Ein weiteres Beschwerdeschreiben vom 3. September 2024 wurde im Namen von B._____ verfasst (KESB act. 112). Die KESB hörte B._____ und den Beschwerdeführer am 17. September 2024 an (KESB act. 134), holte eine Stellungnahme der Beiständin ein (KESB act. 149) und nahm die Äusserungen hierzu von B._____ und dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2025 erneut mündlich entgegen, wobei der Beschwerdeführer wegen unangemessenem Ton und fortwährendem Unterbrechen aus dem Bespre-

- 3 chungszimmer geschickt wurde (KESB act. 165). In der Folge nahm die KESB Abklärungen zum Gesundheitszustand von B._____ vor (KESB act. 167, 185, 186). Nach Eingang des Arztberichts informierte die KESB B._____ mit Schreiben vom 24. März 2025 über das weitere Vorgehen und stellte für den Fall, dass der Beschwerdeführer weiterhin in dessen Namen auftreten sollte, ein Verfahren betreffend partielle Einschränkung der Handlungsfähigkeit in Aussicht (KESB act. 189). Der Beschwerdeführer bat die KESB mit Schreiben vom 17. April 2025 in eigenem Namen und im Namen von B._____ um Ausstellung einer anfechtbaren Verfügung (KESB act. 193). Die KESB antwortete dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Mai 2025 und schrieb das Verfahren ab (KESB act. 194, 195). In der Folge gelangte der Beschwerdeführer an das Gemeindeamt des Kantons Zürich, worauf die KESB ein formelles Verfahren eröffnete (KESB act. 196, 198) und die Beschwerde von B._____ und des Beschwerdeführers gegen die Amtsführung der Beiständin mit Beschluss vom 17. Juli 2025 abwies (KESB act. 201). 1.4. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. August 2025 Beschwerde an den Bezirksrat Zürich (BR act. 1). Der Bezirksrat wies die Beschwerde nach Einholung einer Vernehmlassung der KESB (BR act. 5) mit Urteil vom 26. Februar 2026 ab (BR act. 11 = act. 4 = act. 8 [Aktenexemplar]). 1.5. Mit Eingabe vom 6. März 2026 gelangte der Beschwerdeführer erneut an den Bezirksrat. Dieser leitete die Eingabe an das Obergericht des Kantons Zürich weiter (act. 2 und 3). Die Kammer eröffnete das vorliegende Verfahren und zog die Akten des Bezirksrats (act. 9/1-12, zitiert als BR act.) und diejenigen der KESB (act. 10/1-206, 209, 211-220, 222, zitiert als KESB act.) von Amtes wegen bei (act. 5). Mit Schreiben vom 18. März 2026 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt (act. 6). Mit Schreiben vom 21. März 2026 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei über die Mitteilung vom Beschwerdeeingang irritiert. Er habe keine Beschwerde beim Obergericht eingereicht (act. 11). Auf weitere Verfahrensschritte kann verzichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif.

- 4 - 2. Prozessuales 2.1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde bzw. der gerichtlichen Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB Beschwerde erhoben werden. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). 2.2. Das Urteil der Vorinstanz vom 26. Februar 2026 wurde dem Beschwerdeführer am 4. März 2026 zugestellt (BR act. 12/1). Der Beschwerdeführer richtete sich in der Folge mit Eingabe vom 6. März 2026 und damit innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen an die Vorinstanz. Er führt in seiner Eingabe aus, der Geschädigte B._____ werde anstelle der KESB zum Beschwerdegegner gemacht. Der Freibrief der Vorinstanz für die Beiständin entspreche nicht den gesetzlichen Grundlagen. Alle behördlichen Massnahmen müssten erforderlich, geeignet und verhältnismässig sein. KESB-Mitarbeitende und Beistände erfüllten einen gesetzlich festgelegten Auftrag. Sie müssten ihre Aufgabe mit der nötigen Sorgfalt erledigen. Handelten sie widerrechtlich, so dass der Betroffene zum Beispiel finanziellen Schaden erleide, könnten sie in der Regel nicht persönlich belangt werden. Sie unterstünden der Staatshaftung gemäss Art. 454 Abs. 3 ZGB. Dies gelte auch für private Mandatsträger. Letztlich gehe es um Genugtuung und Entschädigung des "Beschwerdegegners" (act. 3). 2.3. Auch wenn die Eingabe nicht explizit als Beschwerde betitelt ist, ist deren Inhalt zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit dem Urteil der Vorinstanz vom 26. Februar 2026 nicht einverstanden ist. Das vorinstanzliche Beschwerde-

- 5 verfahren wurde mit dem genannten Urteil erledigt, weshalb der Beschwerdeführer am 6. März 2026 keine Veranlassung gehabt hätte, sich erneut an die Vorinstanz zu richten. Da er darin zum Ausdruck bringt, dass er mit dem besagten Urteil nicht einverstanden ist und auf eine Reaktion der Vorinstanz wartet ("Gerne höre ich von ihnen […]"; act. 3), ist nicht zu beanstanden, dass der Bezirksrat die Eingabe vom 6. März 2026 im Sinne von § 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 143 Abs. 1bis ZPO der Kammer weitergeleitet hat (act. 2). 2.4. Die Kammer ist gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates zuständig. Der Beschwerdeführer ist als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB und als Beteiligter im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren zur Beschwerde legitimiert. 2.5. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die formellen Anforderungen an eine Beschwerde indessen nicht. Nach Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Die Beschwerde führende Partei hat darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Bei juristischen Laien werden indessen nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie entschieden werden soll. Als Begründung reicht aus, wenn zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Abgesehen von der Kritik, dass die Vorinstanz B._____ anstelle der KESB als Beschwerdegegner bezeichnet habe, ist nicht klar, was der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen erreichen will. Anträge formuliert er keine und auch seinen übrigen Äusserungen kann nicht entnommen werden, was er am angefochtenen Urteil der Vorinstanz im Einzelnen beanstandet. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf allgemein gültige Ausführungen zur Verhältnismässigkeit von behördlichen Massnahmen und zur Staatshaftung für KESB- Mitarbeitende und Beistände. Auf die massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Angaben der Beiständin in der Stellungnahme transparent und nachvollziehbar und soweit möglich substantiiert seien (act. 8 S. 5 ff.), geht der Beschwerdeführer nicht ein.

- 6 - 2.6. Zum Umstand, wonach die Vorinstanz B._____ im Rubrum als Beschwerdegegner aufführte, ist Folgendes festzuhalten: Dass der Beschwerdeführer als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB Beschwerde erhob, machte das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren nicht zum kontradiktorischen Verfahren zwischen B._____ als verbeiständeter Person und dem Beschwerdeführer als nahestehender Person. Praxisgemäss wäre lediglich der Beschwerdeführer als Partei im Rubrum aufzuführen gewesen. Allerdings wirkte sich der Umstand, dass B._____ im bezirksrätlichen Beschwerdeverfahren als Beschwerdegegner bezeichnet wurde, nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. Ihm fehlt es in diesem Zusammenhang an einem schutzwürdigen Interesse (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 2.7. Nach dem Gesagten vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers selbst die minimalen Anforderungen an eine Laienbeschwerde nicht zu erfüllen. Darüber hinaus fehlt es ihm an einem schutzwürdigen Interesse. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 3. Kostenfolgen Umständehalber sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.

- 7 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Clinard versandt am:

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