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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.02.2026 PQ260002

19 février 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,466 mots·~22 min·4

Résumé

Kindesschutzmassnahmen

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ260002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Lattmann-Kistler Beschluss und Urteil vom 19. Februar 2026 in Sachen A._____ (vormals B._____), Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr., LL.M. X._____ gegen C._____, Beschwerdegegner betreffend Kindesschutzmassnahmen Beschwerde gegen einen Entscheid des Bezirksrates Dietikon vom 11. Dezember 2025 i.S. D._____, geb. tt.mm.2015; VO.2025.9 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind die nicht verheirateten Eltern von D._____, geb. tt.mm.2015. Sie trennten sich kurz nach der Geburt von D._____ und sind gemeinsam sorgeberechtigt. Am 11. August 2016 einigten sich die Eltern darüber, dass D._____ bei der Mutter und heutigen Beschwerdeführerin in deren Obhut lebt und sie den persönlichen Verkehr in eigener Verantwortung und unter Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse und die Meinung des Kindes in gegenseitigem Einvernehmen regeln (KESB-act. 3). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen genehmigte die Vereinbarung, welche auch die Unterhaltsregelung enthielt, am 30. August 2016 (KESB-act. 3, Anhang). Per 16. August 2018 zogen Mutter und Kind nach E._____. Am 2. Juni 2021 genehmigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon (fortan KESB) eine überarbeitete Unterhaltsvereinbarung der Eltern. Die Obhuts- und Kontaktregelung blieb unverändert (KESB-act. 12 und 13). 2. Am 23./24. August 2023 wandte sich die Mutter an die KESB und ersuchte um Unterstützung, da der Vater und Beschwerdegegner seit 2022 ein Suchtproblem (Drogen, Alkohol) habe (KESB-act. 14). Am 12. Dezember 2023 bat die Mutter die KESB Bezirk Dietikon um vorübergehende Einstellung des von ihr ersuchten Verfahrens, da sich die Situation verbessert habe und eine Fortführung des Verfahrens das Verhältnis zum Beschwerdegegner erheblich belasten und ihn möglicherweise dauerhaft von seiner Tochter entfremden könnte (KESB-act. 20). Am 9. Januar 2024 schrieb die KESB das Verfahren infolge Rückzugs ab (KESBact. 21). 3. Am 16. April 2024 gelangte die Mutter mit einer "Meldung Kindesschutz - Dringender Handlungsbedarf" erneut an die KESB (KESB-act. 22 = act. 4/2). Die KESB erteilte in der Folge dem kjz Dietikon einen Abklärungsauftrag, der mit dem Abschlussbericht vom 17. Dezember 2024 beendet wurde (KESB-act. 45). In der Folge wurden D._____ (KESB-act. 56), die Mutter (KESB-act. 57) und der Vater

- 3 - (KESB-act. 62) angehört. Nachdem sich das Verfahren infolge eines Akteneinsichtsgesuches der Mutter verzögert hatte, nahm diese am 4. April 2025 zu den vorgesehenen Kindesschutzmassnahmen Stellung (KESB-act. 84/1 = KESBact. 85). Nach einer weiteren Eingabe der Mutter erging am 27. Mai 2025 der Entscheid der KESB (KESB-act. 96). Dieser sah folgendes vor: "1 Für D._____ wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. 2. Als Beiständin wird ernannt F._____, kjz Dietikon, Badenerstrasse 5, 8953 Dietikon mit den Aufgabenbereichen - den persönlichen Kontakt zwischen D._____ und ihrem Vater zu fördern, sicherzustellen und zu überwachen; - mit den Eltern soweit möglich eine einvernehmliche Besuchsregelung auszuarbeiten oder der KESB Antrag zu stellen, wenn eine behördliche Regelung des persönlichen Verkehrs notwendig erscheint; - die Eltern im Hinblick auf eine kindeswohlwahrende Umsetzung des Besuchsrechts zu unterstützen; - die Eltern im gegenseitigen Kontakt und einer kindeswohlwahrenden Kommunikation zu unterstützen; - die Eltern bei der Organisation begleiteter Übergaben oder Besuche sowie bei der Sicherstellung der Finanzierung zu unterstützen; - das Nachholen von Besuchstagen für die Eltern verbindlich festzulegen. 3. F._____ wird zudem verpflichtet, - nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen; - so oft als nötig, ordentlicherweise per 30. April 2027 erstmals Rechenschaftsbericht zu erstatten (….)". Die Gebühr von Fr. 500.-- wurde den Eltern je zur Hälfte auferlegt, wobei der Anteil des Vaters zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurde (Dispo-Ziff.4). 4. Am 3. Juli 2025 erhob die Mutter Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie verlangte, die Ziffern 1 - 3 des KESB-Entscheides seien ersatzlos aufzuheben,

- 4 eventualiter sei Frau F._____ nicht als Beiständin nach Art. 308 Abs. 2 ZGB einzusetzen und es sei beim Kindsvater ein Drogentest mittels Haaranalyse anzuordnen. In prozessualer Hinsicht verlangte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die vorsorgliche Anordnung ihrer Begehren (BR-act. 1 S. 2). Am 26. August 2025 leitete die KESB dem Bezirksrat eine Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 21. August 2025 weiter, mit welcher für den Vater ein Rayon- und Kontaktverbot für 14 Tage gegenüber seiner Tochter D._____ und der Beschwerdeführerin ausgesprochen worden war. Mit einer Noveneingabe vom 19. September 2025 verlangte die Beschwerdeführerin die Sistierung des Verfahrens bis zum 5. Dezember 2025 (BR-act. 11). Bis zu diesem Datum hatte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Dietikon mit Urteil vom 27. August 2025 das Rayonverbot verlängert, das Kontaktverbot wurde bis zum 5. September 2025 verlängert (BR-act. 12/10 Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Der Beschwerdegegner liess die ihm angesetzten Fristen zur Stellungnahme unbenutzt verstreichen, die KESB verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde und zur Noveneingabe und verlangte unter Verweis auf die Erwägungen des Entscheids vom 27. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde (BR-act. 5 und 14). Mit Beschluss und Urteil vom 11. Dezember 2025 schrieb der Bezirksrat Dietikon den Sistierungsantrag als gegenstandslos geworden ab. Sodann wies er die Beschwerde ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die Entscheidgebühr (BR-act. 16 = act. 8). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2025 zugestellt (BR-act. 16c). 5. Mit Eingabe vom 14. Januar 2026 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Sie stellt folgende Anträge (act. 2 S. 2 und 3): "1. Es sei Dispo-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksrats Dietikon vom 11. Dezember 2025 (Geschäfts-Nr. VO.2025.9/3.02.02) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: «1. In Gutheissung der Beschwerde werden: a. die Dispo.-Ziff. 1 -3 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon Nr. … vom 27. Mai 2025 ersatzlos aufgehoben; b. dem Kindsvater wird ein Drogentest mittels Haaranalyse angeordnet, dessen Kosten er selbst zu tragen hat.»

- 5 - 2. Eventualiter zu Rechtsbegehrenziff. 1 sei das Dispo-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksrates Dietikon vom 11. Dezember 2025 (Geschäfts-Nr. VO.2025.9/3.02.02) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: «1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden: a. Frau F._____, kjz Dietikon, Badenerstrasse 5, 8953 Dietikon, nicht als Beiständin nach Art. 308 Abs. 2 ZGB für D._____, geb. tt.mm.2015 ernannt; b. dem Kindsvater wird ein Drogentest mittels Haaranalyse angeordnet, dessen Kosten er selbst zu tragen hat.» 3. Subeventualiter zu Rechtsbegehrenziffer 1 sei Dispo-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksrates Dietikon vom 11. Dezember 2025 (Geschäfts-Nr. VO.2025.9/3.02.02) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Prozessual verlangte die Beschwerdeführerin die Einsicht in die Strafakten oder strafrechtlich relevanten Unterlagen betreffend den Beschwerdegegner. 6. Die Akten des Bezirksrates (act. 9/1 - 17, fortan BR-act.) sowie der KESB (act. 11/1 - 120, fortan KESB-act.) wurden beigezogen. Weiterungen sind nicht erforderlich (§ 66 EG KESR). II. 1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). 2. Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m.

- 6 - §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung des angefochtenen Entscheides schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 450 Abs. 1 und Art. 450b Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde wurde rechtzeitig (act. 2 i.V.m. BR-act. 16c) bei der zuständigen Instanz sowie schriftlich begründet und mit Anträgen versehen eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeerhebung ohne weiteres legitimiert und durch den abweisenden Entscheid der Vorinstanz beschwert. Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen. 3. Mit der Beschwerde können (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, EG KESR §§ 65 und 67; BGE 141 III 576 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 u.w.). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, 7. A. 2022, Art. 450a N 5). 4.1 Zum bereits vor Vorinstanz gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Einsicht in mögliche Strafakten des Beschwerdegegners (BR-act. 1 S. 2) hielt die Vorinstanz fest, es sei zu berücksichtigen, dass die KESB lediglich Auskünfte bei der Polizei und keine Strafakten beigezogen habe und die Auskünfte der Polizei in

- 7 den Abklärungsbericht des kjz eingeflossen seien, in welchen die Beschwerdeführerin Einsicht erhalten habe. Damit sei das Interesse der Beschwerdeführerin hinreichend gewahrt (act. 8 E. 3.3). 4.2 Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, aufgrund der Schwärzung sei weder der Inhalt noch die Art der Vorwürfe erkennbar gewesen. Die Strafakten seien für sie, die Beschwerdeführerin, von zentraler Bedeutung, da sie wesentliche Informationen zur Beurteilung der vom Vater ausgehenden Gefährdung enthielten. Vor dem Hintergrund des dem Rayonverbot zugrunde liegenden Ereignisses sowie der gewalttätigen Vergangenheit des Vaters, seines früheren Verhaltens und seiner bekannten Drogenproblematik sei die Einsicht in die Strafakten von zentraler Bedeutung und im überwiegenden schutzwürdigen Interesse der Beschwerdeführerin; die Verweigerung der Akteneinsicht verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (act. 2 S. 9 - 11). 4.3 Mit diesen Vorbringen übergeht die Beschwerdeführerin die zutreffende Feststellung der Vorinstanz, dass die KESB keine Strafakten beigezogen hat. In nicht beigezogene Akten konnte und kann selbstredend auch keine Einsicht gewährt werden. Im Übrigen ergibt sich aus den KESB-Akten, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme der Aktoren 40, 42 und 43 am 27. März 2025 in sämtliche Akten der KESB Einsicht erhalten hatte (KESB-act. 82), wofür sich die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 4. April 2025 herzlich bedankte (KESB-act. 83). Das zum Nachweis der ungenügenden Einsicht eingereichte Aktenverzeichnis der KESB (act. 4/7) belegt nichts anderes: Es wurde dort unkenntlich gemacht, um was es sich bei den KESB-act. 40, 42 und 43 handelt. Dass der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, ist nicht ersichtlich. Ihr prozessualer Antrag ist ohne weiteres abzuweisen. 5.1 In der Sache gab die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zunächst die Erwägungen der KESB wieder. Die KESB kam nach den Sachverhaltsabklärungen und insbesondere aufgrund des Abklärungsberichts des kjz Dietikon vom 17. Dezember 2024 (KESB-act. 45) zum Schluss, dass D._____ von den elterli-

- 8 chen Konflikten entlastet werden und sichere Kontakte zum Vater erleben können müsse. Hierzu sei eine kindorientierte Beratung erforderlich, welche verhindere, dass der Elternkonflikt weiter bewirtschaftet werde, und eine geeignete Kommunikation zwischen den Eltern anstrebe. In der Gesamteinschätzung habe das kjz ausgeführt, dass D._____ sich bisher altersentsprechend und ohne erkennbare Auffälligkeiten habe entwickeln können und bei der Mutter in stabilen und förderlichen Verhältnissen lebe. Die Kontakte zum Vater seien aufgrund der eingeräumten Drogen- und Alkoholprobleme unregelmässig und blieben teilweise gänzlich aus. Sowohl die Suchtproblematik des Vaters wie auch die elterlichen Konflikte belasteten das Kind und das kjz halte eine verbindliche Besuchsregelung sowie begleitete Kontakte und Übergaben für notwendig. Zudem seien beim Vater eine Haaranalyse und eine therapeutische Unterstützung angezeigt (KESB-act. 45). Die Vorinstanz erwog, der Bericht zeige auf, dass D._____ Schutz brauche, dass sie sich aber auch freue, ihren Vater zu sehen, wobei diese Kontakte sicher und verlässlich sein müssten. Die Besuchsrechtsbeistandschaft verfolge den Zweck, das Kindeswohl zu schützen, indem sie die Eltern unterstütze, die Kommunikation verbessere, begleitete Übergaben ermögliche und die Eltern in ihrer Verantwortung stärke. Der Eingriff beschränke sich auf unterstützende und koordinierende Aufgaben und sei auf das zur Gefahrenabwehr notwendige Mass beschränkt. Die Vorinstanz schliesst im Wesentlichen aufgrund einer entsprechenden Erklärung von D._____ anlässlich ihrer Anhörung bei der KESB vom 29. Januar 2025 (KESB-act. 56), dass sie wieder Besuche des Vaters wünsche, allerdings in sicherem Rahmen. Da der Vater sich bereit erklärt habe, eine Haaranalyse durchführen zu lassen und sich in therapeutischer Behandlung befinde, sei insoweit von einer zwangsweisen Intervention abzusehen. Zusammengefasst wies die Vorinstanz die Beschwerde ab und bestätigte damit den Entscheid der KESB (act. 8). 5.2 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung und eine unrichtige Rechtsanwendung: Sie macht geltend, der Bezirksrat habe sich in seinem Entscheid nicht in hinreichender Weise mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt und die strafrechtlich angeordneten Schutz-

- 9 massnahmen (Rayonverbot) gänzlich ausser Acht gelassen. Seit dem 19. August 2025 bestehe kein Kontakt mehr zwischen Vater und Tochter und D._____ wolle ihren Vater auch nicht sehen, wie sie in einem Brief vom 6. Januar 2026 festgehalten habe. Die Vorinstanz verkenne das vom Vater ausgehende Risiko der physischen Gewalt. Aufgrund seines Drogenkonsums zeige er ein unberechenbares Verhalten und reagiere in Eskalationssituationen mit körperlicher Gewalt. Die Beschwerdeführerin verweist auf den ihrer Gefährdungsanzeige vom 16. April 2024 zugrunde liegenden Vorfall sowie einen Vorfall an Weihnachten 2013, wo der Beschwerdegegner sie, die Beschwerdeführerin, geschlagen habe (act. 2 S. 6 - 8 sowie act. 4/5). Des weiteren verweist sie auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Video-Screenshots vom Juli 2022, welche den Beschwerdegegner in einem Ausnahmezustand und unter Drogeneinfluss zeigten sowie eine Whatsapp-Konversation, in welcher der Beschwerdegegner am 17. April 2022 einen lebensbedrohlichen Drogenkonsum einräume. D._____ befinde sich in einem sensiblen Entwicklungsstadium - eine Umgebung, in der harter Drogenkonsum stattgefunden habe und potenziell weiter stattfinde, stelle eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls dar. Die angeordnete Massnahme der KESB setze am falschen Ansatzpunkt an. Bei der Beurteilung der Besuchsrechtsregelung wäre vorrangig zu berücksichtigen gewesen, dass der Vater in der Vergangenheit ein gewalttätiges Verhalten gezeigt habe und weiterhin an erheblichen Drogenproblemen leide. Angesichts der geschilderten Umstände hätte es zunächst einer Abklärung und gegebenenfalls der Stabilisierung der persönlichen Situation des Vaters bedurft, bevor ein regelmässiger Kontakt zwischen Vater und Tochter gefördert werde. Der Bezirksrat habe die Umstände, auch das Rayonverbot, zwar erwähnt, aber bei seinem Entscheid nicht berücksichtigt; der Entscheid sei deshalb unzureichend begründet (act. 2 S. 11 - 13). Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, der im Schreiben vom 6. Januar 2026 geäusserte Wille von D._____ sei zu berücksichtigen und der Chatverlauf zwischen D._____ und dem Vater vom 26. April 2025 bis am 8. August 2025 zeige, dass der Austausch insgesamt oberflächlich, sporadisch und nicht von einem tragfähigen, kindbezogenen Kontakt geprägt sei. Der Vater habe auch nach dem Wegfall des Kontaktverbotes am 5. September 2025 den Kontakt zur Tochter nicht wieder aufgenommen. Insgesamt

- 10 ergebe sich, dass der fehlende Kontakt zwischen D._____ und dem Kindsvater weder auf ein Kooperationsdefizit der Beschwerdeführerin noch auf äussere Umstände zurückzuführen sei, sondern auf das fehlende Interesse und die mangelnde Verantwortungsübernahme des Kindsvaters. Eine Besuchsrechtsbeistandschaft erweise sich in dieser Situation als ungeeignet und unverhältnismässig. Die Besuche zwischen D._____ und dem Vater seien an einen negativen Drogentest zu knüpfen. In Phasen, in denen der Kindsvater keine Drogen und Alkohol konsumiere, seien die Eltern in der Lage, die Belange von D._____ eigenständig und bilateral zu regeln, weshalb die staatliche Intervention nicht geboten sei und für das Kind eine zusätzliche Belastung mit sich bringe. Das Problem liege einzig an der fehlenden psychischen Stabilität des Vaters. Weder seien Drogentests durchgeführt noch eine Therapie oder sonstige Massnahmen zur Aufarbeitung der Drogenproblematik nachgewiesen. Die Errichtung einer Beistandschaft vermöge hieran nichts zu ändern, hingegen stelle unter diesen Umständen die Anordnung eines Drogentests keine unverhältnismässige oder einschneidende, sondern vielmehr die mildeste geeignete Massnahme dar (act. 2 S. 13 - 17). 5.3.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Dabei kann sie dem Beistand besondere Befugnisse übertragen (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB). Wie alle behördlichen Massnahmen unterstehen auch die Kindesschutzmassnahmen den Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Mit dem Ziel, trotz einer Gefährdungslage das Wohl des Kindes zu bewahren oder wiederherzustellen, sollen behördliche Massnahmen nur erfolgen dürfen, wo die Eltern dies nicht hinreichend gewährleisten (können). Dabei soll die mildeste im Einzelfall Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden unter Einbezug der systemischen Interaktionen der Beteiligten und ihres jeweiligen Umfelds (BSK-ZGB I-BREITSCHMID, 7.A. Art. 307 N 4 ff.; BGE 140 III 49 E. 4.3.1).

- 11 - 5.3.2 Die Beschwerdeführerin ersuchte die KESB erstmals am 23. August 2023 um Schutzmassnahmen. Sie schilderte damals, dass D._____ bis zu ihrem sechsten Lebensjahr ein gutes Verhältnis zu ihrem Vater gehabt habe und die schwierige Situation nur deshalb entstanden sei, weil der Beschwerdegegner 2022 exzessiv zu trinken und Drogen zu konsumieren begonnen habe. Seit sie, die Mutter, dies erfahren habe, habe sie die Tochter nie mehr unbeaufsichtigt mit ihm gelassen. Die Meldung erfolge, nachdem sie während einem Jahr und sieben Monaten versucht habe, die Situation ohne behördliche Massnahmen zu lösen. Sie schaffe es nicht alleine, dem Beschwerdegegner klar zu machen, dass sie zuerst möchte, dass er clean sei, bevor D._____ wieder bei ihm übernachten dürfe. Ihrer Meinung nach sei es sinnvoll, wenn er belegen würde, dass er psychisch wieder stabil genug sei und keine Drogen mehr konsumiere (KESB-act. 14). Nachdem sich die Situation deutlich verbessert haben soll, bat die Beschwerdeführerin, ihr Gesuch vorübergehend einzustellen (KESB-act. 20). Am 16. April 2024 erbat sie wiederum Schutzmassnahmen aufgrund des Vorfalls, bei welchem der Beschwerdegegner betrunken mit D._____ gespielt und sie am Hals gepackt haben soll. D._____ habe ihr erzählt, dass der Vater sie einen Moment fest am Hals gepackt habe, so dass sie kaum mehr habe atmen können. Ein anderes Mal sei er übernächtigt, unter Drogeneinfluss gekommen und habe Zeit mit der Tochter verbringen wollen. Sie brauche dringend Unterstützung und Beratung, wie sie in dieser Situation am besten vorgehe, um ihre Tochter zu schützen. Sie fordere, dass D._____s Vater bis auf Weiteres und bis er eindeutig nachweisen könne, dass er seine Abhängigkeiten überwunden habe, keine alleinige Zeit mit D._____ verbringen dürfe (KESB-act. 22). 5.3.3 In ihren Meldungen an die KESB wie auch in ihren weiteren Vorbringen im Laufe des Verfahrens ersucht die Beschwerdeführerin ausdrücklich um Schutzmassnahmen, weil sie das Wohl von D._____ als gefährdet erachtet. Sie hält aber die von der KESB angeordnete Massnahme für falsch. Sinngemäss scheint sie mit ihrem Begehren auf Anordnung eines Drogentests eine entsprechende Weisung an den Beschwerdegegner im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB zu verlangen. Eine Beistandschaft lehnt sie ab, weil sie davon ausgeht, dass die Eltern nach

- 12 - Überwindung der eingestandenen Suchtproblematik wieder in der Lage seien, die Kontaktregelung zwischen D._____ und ihrem Vater einvernehmlich zu lösen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die dargestellte Entwicklung zeigt, dass die Eltern seit 2022 die Kontakte zwischen D._____ und ihrem Vater nur phasenweise einvernehmlich regeln konnten; stabile und sichere Kontakte zwischen D._____ und dem Vater waren nicht mehr möglich. Die Konfliktsituation zwischen den Eltern hat sich seither noch verschärft. Am 21. August 2025 wurde gegenüber dem Beschwerdegegner ein Rayon- und Kontaktverbot ausgesprochen, nachdem dieser nach Erhalt der erstinstanzlichen Beschwerdeschrift Drohungen gegen die Beschwerdeführerin erhoben haben soll. Das Rayonverbot wurde in der Folge bis am 5. Dezember 2025 verlängert, das Kontaktverbot bis am 5. September 2025. Seit dem Kontaktverbot bestehen keine Kontakte mehr zwischen D._____ und dem Vater und D._____ hat - nachdem sie noch im Januar 2025 vermehrt Kontakte mit dem Vater gewünscht hatte (KESB-act. 56) - in einem Schreiben vom 6. Januar 2026 mitgeteilt, dass sie im Moment keinen Kontakt mit ihrem Vater wolle (act. 4/5). Es erscheint nicht realistisch, dass die Parteien in dieser Situation einvernehmlich eine längerfristige, stabile Lösung auf rein freiwilliger Basis finden. 5.3.4 Das Anliegen der Beschwerdeführerin, D._____ vor einem in der Suchtproblematik des Beschwerdegegners liegenden unangemessenen Verhalten des Beschwerdegegners zu schützen, ist berechtigt. Das nicht abschliessend geklärte Suchtverhalten des Beschwerdegegners wurde denn auch im Abklärungsbericht des kjz als Risikofaktor für die Entwicklung von D._____ erkannt (KESB-act. 45 S. 13/14). Gleichermassen ergaben die Abklärungen, dass sich der ausgewiesene Elternkonflikt, das fehlende gegenseitige Vertrauen sowie die mangelnde Kommunikation zwischen den Kindseltern negativ auf die Entwicklung des Kindes auswirken (KESB-act. 45 S.14). Dies muss heute nach einer weiteren Eskalation des Konflikts erst recht gelten und es ist nicht erkennbar, dass dem mit den von der Beschwerdeführerin verlangten Massnahmen, die im wesentlichen einzig darin bestehen, den Beschwerdegegner zu einem Drogentest anzuhalten, wirksam begegnet werden könnte. Eine solche Weisung genügte in der gegebenen Situation nicht. Wenn die Beschwerdeführerin die Durchführung der Besuche zwischen

- 13 - D._____ und dem Kindsvater ohne Involvierung einer Drittperson an die Bedingung eines negativen Drogentests knüpfen will (act. 2 Rz 55), bedeutet dies überdies nichts anderes, als dass sie als obhutsberechtigter Elternteil letztlich darüber entscheidet, ob überhaupt und wenn ja unter welchen Bedingungen Kontakte zwischen Vater und Tochter stattfinden können. Ebendies war nach Darstellung des Vaters in der Anhörung bei der KESB bereits früher ein Konfliktpunkt (KESBact. 62), was die Beschwerdeführerin zu verkennen scheint. 5.3.5 Die Vorinstanz bestätigte den Entscheid der KESB, mit welchem eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet wurde. Der Beiständin wurde dabei zunächst die Aufgabe übertragen, den persönlichen Kontakt zwischen D._____ und ihrem Vater zu fördern, sicherzustellen und zu überwachen. Es geht bei dieser Aufgabe um die Sicherstellung des Kontaktrechts, welches dem Beschwerdegegner und D._____ um ihrer Persönlichkeit willen zusteht (BGE 142 III 502, 507). Über die Ausgestaltung der Kontakte ist damit nichts gesagt. Als weiteres wurde der Beiständin die Aufgabe übertragen, mit den Eltern soweit möglich eine einvernehmliche Besuchsregelung auszuarbeiten oder der KESB Antrag zu stellen, wenn eine behördliche Regelung notwendig erscheint. Mit dieser Anordnung wurde und wird dem Anliegen der Beschwerdeführerin weitestmöglich Rechnung getragen, wird damit doch den Eltern erneut die Möglichkeit gegeben, einvernehmlich zusammen mit der Beiständin trotz erheblicher Konflikte eine Besuchsregelung zu erarbeiten, welche den Bedenken der Beschwerdeführerin wie auch den Anliegen des Beschwerdegegners Rechnung tragen kann und insbesondere die Kindesinteressen bestmöglich berücksichtigt. Damit wird so gering wie möglich in die Verantwortung der Eltern eingegriffen. Ausdrücklich festzuhalten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass es Sache der KESB und nicht der Beiständin ist, das Kontaktrecht nötigenfalls zu regeln und soweit nötig Weisungen damit zu verbinden. Können die Parteien - wie von der KESB in einem ersten Schritt vorgesehen - keine Regelung erarbeiten, welche der KESB zur Genehmigung unterbreitet werden kann, wird die Beiständin deshalb Antrag auf Festlegung durch die KESB stellen müssen. Aufgrund des nun bereits mehrere Monate dauernden Kontaktunterbruchs zwischen D._____ und ihrem Vater dürfte damit auch nicht lange zugewartet werden. Aufgrund der ausgewiesenen Drogen-

- 14 problematik und wegen des längeren Kontaktunterbruchs dürfte überdies jedenfalls anfänglich zum Schutz und zur Sicherheit von D._____ eine Kontaktregelung mit Begleitung unumgänglich sein. Die der Beiständin übertragenen Aufgaben erweisen sich nach dem Gesagten als angemessen und verhältnismässig, da sie zentral darauf abzielen, die Eltern in ihren Elternpflichten zu unterstützen. 5.3.6 Die Beschwerdeführerin bestritt bereits im Verfahren vor der KESB (KESBact. 84/1), dass D._____ ihren Vater sehen wolle, was im Widerspruch zur Aussage des Kindes bei der KESB steht (KESB-act. 56). Im zweitinstanzlichen Verfahren hat sie wie gesehen einen Brief von D._____ ins Recht gelegt, in welchem D._____ aus Angst vor dem Vater sowie aufgrund der Wahrnehmung seines Drogenkonsums den Kontakt zum Vater zur Zeit ablehnt (act. 2 Rz 42ff. und act. 4/5). Letztlich kann offen bleiben, inwieweit bei der heute knapp 11-jährigen D._____ von einem gefestigten und eigenständigen Willen ausgegangen werden kann. Unbestrittenermassen steht sie seit bald einem halben Jahr im ausschliesslichen Einflussbereich der sie betreuenden Mutter. Es erscheint aber nachvollziehbar, dass sich die unregelmässigen und unzuverlässigen Kontakte sowie insbesondere das Erlebnis, welches zur Gefährdungsmeldung vom 16. April 2024 und zum vorliegenden Verfahren führten, negativ auf das vormals gute Verhältnis des Kindes zum Vater ausgewirkt haben. In der von den Eltern zusammen mit der Beiständin zu erarbeitenden (oder der alsdann von der KESB anzuordnenden) Kontaktregelung wird den Bedenken von D._____ angemessen Rechnung zu tragen sein. 5.3.7 Die von der Vorinstanz bestätigten Anordnungen der KESB erweisen sich nach dem Gesagten derzeit als sachgerecht und angemessen, weshalb die Beschwerde im Hauptantrag abzuweisen ist. 6.1 Die KESB ernannte als Beiständin F._____, kjz Dietikon (BR-act. 2/3 Dispositiv-Ziff. 2 S. 9). Nachdem die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren im Eventualantrag verlangt hatte, es sei Frau F._____ nicht als Beiständin zu ernennen (BR-act. 1 S. 2), und geltend gemacht hatte, ihr sei der Name der vorgesehenen Beistandsperson nicht vorgängig mitgeteilt worden, hielt die Vorinstanz unter Hinweis auf die Akten (KESB-act. 63) fest, dass der Be-

- 15 schwerdeführerin der Name der vorgesehenen Beiständin mitgeteilt worden sei und sie sich nicht dazu geäussert habe; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor (act. 8 E. 6.7). 6.2 Im vorliegenden Verfahren wiederholt die Beschwerdeführerin ihren Eventualantrag, ohne sich indes in der Begründung dazu zu äussern oder auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Damit genügt die Beschwerde in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. 3); auf den Eventualantrag ist nicht einzutreten. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der KESB angeordnete und von der Vorinstanz bestätigte Kindesschutzmassnahme angemessen und sachgerecht ist. Die Beschwerdeanträge Ziff. 1 und Ziff. 3 der Beschwerde sind abzuweisen, während auf Ziff. 2 der Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Ziff. 6 hievor). Der Entscheid des Bezirksrats Dietikon vom 11. Dezember 2025 ist damit zu bestätigen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin auch für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren und dem unvertretenen Beschwerdegegner entstanden durch das Verfahren keine Umtriebe. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag, es sei der Beschwerdeführerin die Einsicht in die Strafakten oder strafrechtlich relevante Unterlagen betreffend C._____, geb. am tt. Juni 1990, zu gewähren, wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachstehendem Erkenntnis.

- 16 und erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid des Bezirksrates Dietikon vom 11. Dezember 2025 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage je eines Doppels von act. 2 und act. 4/1 - 10, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon sowie an den Bezirksrat Dietikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Lattmann-Kistler

- 17 versandt am:

PQ260002 — Zürich Obergericht Zivilkammern 19.02.2026 PQ260002 — Swissrulings