Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250079-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Scheiwiller Urteil vom 15. Januar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung Beschwerde gegen einen Entscheid des Bezirksrates Meilen vom 17. November 2025; VO.2024.27 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen)
- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslange und Verfahrensverlauf 1.1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen (nachfolgend KESB) ordnete mit Entscheid vom 4. Oktober 2024 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB für den Beschwerdeführer an, sie ernannte B._____ zur Beistandsperson und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung (BR act. 3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksrat Meilen. In prozessualer Hinsicht verlangte er, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen sei (BR act. 1). Der Bezirksrat wies diesen prozessualen Antrag mit Beschluss vom 7. November 2024 ab (BR act. 21). Den vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerden war kein Erfolg beschieden (BR act. 29 und 35). 1.2. Nach durchgeführtem Verfahren wies der Bezirksrat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung mit Urteil vom 17. November 2025 ab (BR act. 52 = act. 11 [Aktenexemplar]). 1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Er beantragt sinngemäss, das Urteil des Bezirksrats (nachfolgend Vorinstanz) und die von der KESB errichtete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung seien aufzuheben (act. 2 S. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 12/1-53, zitiert als BR act.), einschliesslich die Akten der KESB (act. 12/10/1-55, 12/43/56-124, 12/24/68-70, 12/47/125-132 und 12/51/136, zitiert als KESB act.), wurden von Amtes wegen beigezogen. Auf weitere Verfahrensschritte kann verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Prozessuales 2.1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde bzw. der gerichtlichen Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB Beschwerde erhoben wer-
- 3 den. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können somit nur Entscheide des Bezirksrates sein. 2.2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen das Urteil des Bezirksrats vom 17. November 2025, weshalb die angerufene Kammer gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR dafür zuständig ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die KESB hätte ihm und seiner Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege gewähren müssen (act. 2 S. 3 und 5), betrifft seine Kritik nicht das Urteil des Bezirksrates, sondern den Entscheid der KESB. Auf Vorwürfe gegenüber der KESB kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedoch nicht eingegangen werden. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3. Das Urteil vom 17. November 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 19. November 2025 zugestellt (BR act. 53/1). Die Beschwerdefrist von 30 Tagen (vgl. Art. 450b Abs. 1 ZGB) lief demnach am 19. Dezember 2025 ab. Die Beschwerde vom 16. Dezember 2025 wurde somit rechtzeitig eingereicht (act. 2). Auch die ergänzende Eingabe vom 18. Dezember 2025, die eine Liste mit Beilagen und Beweismitteln enthält und am 19. Dezember 2025 der Post übergeben wurde, erfolgte rechtzeitig (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Demgegenüber erfolgte die ergänzende Eingabe vom 18. Dezember 2025, die ebenfalls eine Liste mit Beilagen und Beweismitteln enthält und am 20. Dezember 2025 der Post übergeben wurde, zu spät (act. 8). Sie findet deshalb keine Beachtung. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde
- 4 legitimiert. Dem Eintreten auf die Beschwerde steht somit – mit dem obgenannten Vorbehalt – nichts entgegen. 2.4. Mit der Beschwerde können (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N 3 und 9). 2.5. Im Erwachsenenschutzrecht gilt die Untersuchungsmaxime und es gibt im Anwendungsbereich von Art. 446 ZGB grundsätzlich keine Novenbeschränkung (OGer ZH PQ190050 vom 26. August 2019 E. 2.3). Bei der nachfolgenden Beurteilung sind deshalb auch neue Tatsachen zu berücksichtigen. 3. Inhaltliche Beurteilung 3.1. Die KESB gab zunächst einen Überblick über die von ihr getätigten Abklärungen und hielt fest, aufgrund von offenen Heimrechnungen und weiteren ausstehenden sozialversicherungsrechtlichen Anträgen des Ehepaars habe sie von Amtes wegen ein Verfahren für die Ehefrau des Beschwerdeführers eröffnet. Die Angelegenheiten des Ehepaars seien nicht geregelt. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbst zu erledigen und weder aus seinem persönlichen Umfeld noch von öffentlichen Institutionen könne ihm die notwendige Unterstützung erbracht werden. Dem Sohn sei es nicht möglich, sich eine abschliessende Übersicht zu verschaffen und mit seinem Vater zusammenzuarbeiten. Zudem sei der Sohn beruflich und familiär stark eingespannt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers begrüsse die Errichtung einer Beistandschaft für sich, da sie keine Einsicht in ihre administrative und finanzielle Situation mehr gehabt habe. Das Ehepaar habe Schulden und Betreibungen. Die eingehende Post werde nicht erledigt. Da der Beschwerdeführer im Verfahren nicht mitgewirkt habe und auch die Zusammenarbeit mit der Beiständin der Ehefrau unzureichend sei, sei die Situation betreffend ihre finanziellen
- 5 und administrativen Angelegenheiten nach wie vor ungeklärt. Sodann seien die sozialversicherungsrechtlichen Anträge des Ehepaars noch ausstehend. Vor diesem Hintergrund erscheine die Errichtung einer Beistandschaft auch für den Beschwerdeführer angezeigt, zumal die Bereinigung seiner finanziellen Angelegenheiten und die Situation mit der drohenden Wohnungskündigung angegangen werden müsse (KESB act. 48 S. 1 ff., insb. S. 5). 3.2. Die Vorinstanz erwog zunächst, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei einzig die Errichtung der Beistandschaft. Auf die zahlreichen Anträge des Beschwerdeführers betreffend die konkrete Regelung seiner finanziellen und administrativen Angelegenheiten sei daher nicht einzutreten (act. 11 S. 5). Mit Bezug auf die Errichtung der Beistandschaft verwies die Vorinstanz auf die vom Sohn geschilderten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und die unübersichtliche finanzielle Lage seiner Eltern, wobei insbesondere die Gesundheitsund Altersheimkosten seiner Mutter nicht mehr hätten bezahlt werden können. Auch wenn dem ärztlichen Zeugnis der behandelnden Ärztin keine Hinweise auf eine kognitive Störung des Beschwerdeführers zu entnehmen sei, zeugten der getrübte Betreibungsregisterauszug und die Übernahme des Mietzinses durch den Sohn zur Verhinderung eine Kündigung der Wohnung davon, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbständig zu besorgen. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass seine Geschäftstätigkeit für die Firma C._____ nicht behindert werden dürfe, sei auf die Feststellungen der Beiständin zu verweisen, wonach auf dem Firmenkonto keine Einnahmen zu verzeichnen seien und das Konto lediglich hohe Gebühren verursache. Weiter sei davon auszugehen, dass die Ressourcen des Beschwerdeführers für die Erledigung der eigenen Angelegenheiten aufgrund der Krankheit seiner Tochter und des Gesundheitszustands seiner Ehegattin zusätzlich eingeschränkt würden. Die Beistandsperson habe sowohl im November 2024 als auch im März 2025 darauf hingewiesen, dass die aktuellen Ausgaben die Einnahmen übersteigen würden. Sie erhalte regelmässig Zahlungserinnerungen und Betreibungen für Krankenkassenrechnungen und Steuern. Angesichts der genannten Umstände – so die Vorinstanz – habe die KESB das Vorhandensein eines Schwächezustandes beim Beschwerdeführer zu Recht bejaht. Der Beschwer-
- 6 deführer sei nicht mehr in der Lage, seine Angelegenheiten selber zu besorgen. Soweit er geltend mache, seine Kinder seien in der Lage, ihn vorübergehend zu unterstützen, ergebe sich aufgrund der Akten ein anderes Bild. Der Sohn habe erklärt, seine Bemühungen, den Beschwerdeführer in administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen, seien mangels Kooperation gescheitert. Die Tochter sei gemäss den Angaben des Sohnes und des Beschwerdeführers krankheitsbedingt zu einer entsprechenden Unterstützung nicht in der Lage. Aufgrund der Akten sei zudem anzunehmen, dass der Beschwerdeführer keine Hilfe annehmen könne. Er habe auch keine Vorkehrungen getroffen, um subsidiäre Unterstützung zu organisieren. Auch wenn der Beschwerdeführer der Beistandsperson gemäss deren Angaben die Auskunft verweigere, auf Kontaktversuche nicht reagiere und andere Handlungen der Beistandsperson boykottiere, bleibe die Beistandschaft weiterhin gerechtfertigt (act. 11 S. 6 ff.). 3.3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde an die Kammer vor, er habe sich nach seiner Rückkehr aus der REHA-Klinik am 21. Juni 2024 entschlossen, für sich und seine Ehefrau die Treuhandfirma D._____ AG für administrative Arbeiten zu beauftragen. Die KESB habe sich mit dem von ihm geplanten Vorgehen, eine externe Lösung vorzusehen, nicht befasst. Zudem bestehe keine Rechtsgrundlage für eine Vertretungsbeistandschaft. Seine Ehefrau und er lebten unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Es sei deshalb verfahrenstechnisch gar nicht möglich, gegen ihn ein Verfahren betreffend Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung unabhängig von seiner Ehefrau zu führen. Aufgrund rechtlicher Verfahrensmängel sei die Vertretungsbeistandschaft nicht zustande gekommen. Das Gericht müsse feststellen, dass die KESB die Steuererklärung des Ehepaares für das Jahr 2022 erhalten habe. Diese enthalte den Hinweis, dass die Steuerschulden nachgereicht würden. Die KESB hätte aufgrund der Steuererklärung 2022 die Finanzlage des Ehepaars feststellen müssen. Auch sein Sohn sei seit dem Frühjahr 2024 im Besitz der Steuererklärung 2022 gewesen und habe eine Vollmacht für sämtliche Bank- und Postkonten gehabt. Zudem sei die "Blaupause" für den Antrag auf AHV-Ergänzungsleistungen vorgelegen. Gegen die Entscheide der KESB vom 12. März 2025 seien Beschwerden von ihm und seiner Ehefrau anhängig. Diese hätten verfahrenskonform vor dem Urteil vom
- 7 - 17. November 2025 behandelt werden müssen. Der Spruchkörper der KESB habe am 20. September 2024 entschieden, dass keine Vertretungsbeistandschaft für ihn errichtet werde. Dieser wichtige Entscheid der KESB sei im Urteil der Vorinstanz nicht enthalten. Auch die Steuererklärung für das Jahr 2022 belege, dass er und seine Ehefrau gemeinsam zu behandeln seien. Er habe gar keine Dokumente zum Verfahren betreffend Errichtung einer Beistandschaft für seine Ehefrau erhalten, obwohl dies für seine Rechte und die Rechte seiner Ehefrau zwingend notwendig sei. Auch der von ihm unter dem Vorbehalt unentgeltlicher Rechtspflege mandatierte Rechtsanwalt habe die Akten des Verfahrens betreffend seine Ehefrau nicht erhalten. Seine geistigen Fähigkeiten und seine Leistungsfähigkeit seien anhand der von ihm durchgeführten Beratungen im Bereich der Herstellung von Produkten im Kunststoffbereich und im Maschinen- und Anlagebau zu beurteilen. Um Kunden in einem anspruchsvollen Tätigkeitsgebiet erfolgreich unterstützen zu können, brauche es gute geistige Fähigkeiten. Die Verwendung eines Rollators sei als Hauptgrund für die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft angeführt worden, was nachweislich falsch sei. Gemäss dem Sprechstundenbericht der Universitätsklinik Balgrist vom 24. Juli 2024 sei bei ihm ein kleinschrittiges Gangbild unter Zuhilfenahme von Gehstöcken festgestellt worden, wobei eine Mobilisation ohne Stöcke ebenfalls möglich sei. Zudem besuche er die Physiotherapie stets ohne Rollator. Die Firma C._____ sei im Entscheid der KESB vom 4. Oktober 2024 nicht erwähnt worden. Sie sei deshalb nicht Gegenstand dieses Entscheides und sämtliche Massnahmen der KESB bzw. der Beistandsperson seien zu Unrecht erfolgt. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, ihm und seiner Ehefrau seien die aus der nicht korrekten Prozessführung entstandenen Kosten nicht aufzuerlegen, diese seien vielmehr von der KESB bzw. der Staatskasse zu übernehmen. Aufgrund des sehr grossen Aufwandes sei ihm eine entsprechende Parteientschädigung zuzusprechen (act. 2 S. 1 ff.). 3.4. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (vgl. act. 11 S. 7 f. E. 4.1).
- 8 - 3.5. Die Vorinstanz bejahte beim Beschwerdeführer einen Schwächezustand. Der Beschwerdeführer äussert sich in der Beschwerde nicht konkret zu seinem Gesundheitszustand und/oder seinen Lebensumständen. Allein die Tatsache, dass die behandelnde Ärztin bei ihm keine Hinweise auf eine kognitive Störung feststellte, spricht nicht gegen einen Schwächezustand. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer noch mobil ist und selbständig die Physiotherapie in der Klinik Balgrist besuchen kann, vermag die Beurteilung der Vorinstanz nicht umzustossen. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, dass der 82-jährige Beschwerdeführer in den letzten Jahren mit gesundheitlichen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte und seine Ehefrau nach einem Hirnschlag im Dezember 2023 in ein Alters- und Pflegeheim gezogen ist. Gemäss Angaben seines familiären Umfelds ist der Beschwerdeführer trotz geistiger Klarheit gesundheitlich angeschlagen und mit der Regelung der administrativen und finanziellen Belange überfordert (KESB act. 3, 12 und 14). Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass den Beschwerdeführer die Krankheit der Ehefrau wie auch die schwierige gesundheitliche Situation seiner Tochter stark belasten (KESB act. 23, 34 und 37). Weitergehende Abklärungen zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers waren mangels Kooperation seinerseits nicht möglich (KESB act. 20, 23, 26, 29 und 30). Aufgrund dieser aktenkundigen Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Schwächezustand beim Beschwerdeführer bejahte. 3.6. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass seine finanzielle Situation durch zahlreiche Betreibungen und ausstehende Rechnungen getrübt ist (vgl. KESB act. 3, 5 und 15). Auch die Tatsache, dass ihm wegen unbezahlter Mietzinse ein Verlust der Wohnung drohte, bestreitet er nicht (KESB act. 42 und 47). Dass der Beschwerdeführer geistig noch klar ist und Beratungen im Bereich der Produktherstellung und im Maschinen- und Anlagenbau erbringt, vermag nichts daran zu ändern, dass er offenbar nicht in der Lage ist, seine Post zu erledigen und die ausstehenden Rechnungen rechtzeitig zu bezahlen. Unklar ist, was der Beschwerdeführer aus dem Umstand ableiten will, dass die KESB und sein Sohn über die Steuererklärung des Ehepaares für das Jahr 2022 verfügten. Es trifft zwar zu, dass die Steuererklärung 2022 bei den Akten liegt (KESB act. 19). Allerdings waren die darin dokumentierten finanziellen Verhältnisse Mitte 2024 nicht
- 9 mehr aktuell. So ist beispielsweise aktenkundig, dass es erst ab Februar 2023 zu Betreibungen gegen den Beschwerdeführer gekommen ist (KESB act. 15). 3.7. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die KESB am 20. September 2024 entschieden habe, keine Beistandschaft für ihn zu errichten. Dies trifft zu. Die KESB-Mitarbeiterin teilte dem Beschwerdeführer am 20. September 2024 telefonisch mit, gestützt auf das tags zuvor eingegangene ärztliche Attest von Dr. med. E._____ vom 17. September 2024 sei keine Massnahme für ihn errichtet worden, das Verfahren werde aber offen gehalten (KESB act. 40). Im Entscheid vom 4. Oktober 2024 wies die KESB – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – auf diesen Umstand ausdrücklich hin (KESB act. 48 S. 3). Den Akten der KESB ist in der Folge zu entnehmen, dass die Beistandsperson am 25. September 2024 mitteilte, ihre Unterstützungsmöglichkeit sei ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers begrenzt, da es für eine Anmeldung von Ergänzungsleistungen für die Ehefrau die Unterschrift des Ehemannes brauche. Zudem habe das Ehepaar die Kündigungsandrohung infolge Zahlungsverzugs erhalten (KESB act. 42 und 43). Am folgenden Tag informierte die Beistandsperson, dass der Beschwerdeführer jegliche Kontaktaufnahme und Kooperation ablehne (KESB act. 43). Nachdem sich der Beschwerdeführer am 26. und 30. September 2024 in den Telefonaten mit der KESB nicht zu einem persönlichen Gespräch hatte durchringen können und jegliches Gespräch und jegliche Kooperation mit der für seine Ehefrau bestellten Beistandsperson abgelehnt hatte, teilte ihm die KESB-Mitarbeiterin am 30. September 2024 telefonisch mit, es sei wichtig, dass er in seinen Angelegenheiten, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Kündigungsandrohung, unterstützt werden könne. Sie stellte ihm deshalb die Errichtung der "ursprünglich geplanten" Beistandschaft in Aussicht (KESB act. 47). Aufgrund der Akten wird somit deutlich, dass die drohende Zahlungsverzugskündigung und die fehlende Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Beantragung von Ergänzungsleistungen dazu führten, dass die KESB ihre Einschätzung änderte und zur Auffassung gelangte, der Beschwerdeführer sei aufgrund eines Schwächezustands nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selbständig zu besorgen. Dass die Vorinstanz diese Beurteilung schützte, ist nicht zu beanstanden.
- 10 - 3.8. Die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe sich nach seiner Rückkehr aus der REHA-Klinik am 21. Juni 2024 entschlossen, die Treuhandfirma D._____ AG mit administrativen Arbeiten zu beauftragen, steht im Widerspruch zu seiner Äusserung im bezirksrätlichen Verfahren, wonach seine Kinder durchaus in der Lage seien, ihn in administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen (BR act. 1 S. 6). Soweit der Beschwerdeführer die (im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässige) Rüge erhebt, die KESB habe sich mit der von ihm geplanten externen Lösung nicht befasst, ist Folgendes festzuhalten: Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im KESB-Verfahren eine externe Lösung thematisiert hätte. Vielmehr äusserte er sich auch gegenüber der KESB in diesem Sinne, dass er durch seine Kinder unterstützt werden könne (KESB act. 28, 32 und 34). Die KESB wie auch die Vorinstanz wiesen indessen zu Recht darauf hin, dass eine Unterstützung durch die Kinder nicht in Frage kommt. Eine Unterstützung durch den Sohn fällt ausser Betracht, weil sich die Kommunikation und die Zusammenarbeit zwischen ihm und dem Beschwerdeführer schwierig gestaltet und der Sohn sowohl familiär als auch beruflich sehr eingespannt ist (KESB act. 3 und 5). Die Tochter kann eine entsprechende Unterstützung krankheitsbedingt nicht übernehmen (KESB act. 3 S. 3). Beides bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Darüber hinaus reicht der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren keinerlei Belege dafür ein, dass er um eine Übernahme der administrativen Arbeiten auf privater Basis besorgt ist. Demnach ist mit Blick auf das Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzip in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine genügende Unterstützung durch nahestehende Personen oder private und öffentliche Dienste besteht. 3.9. Der Beschwerdeführer stört sich daran, dass er nicht ins Verfahren betreffend seine Ehefrau einbezogen wurde. Seine Kritik ist jedoch unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer etwas zur Abklärung der Verhältnisse hätte beitragen können, zumal er gegenüber der KESB jegliche Mitwirkung verweigerte (KESB act. 7 und 23). Das Verfahren betreffend seine Ehefrau wurde erst nach dem Verfahren betreffend den Beschwerdeführer eröffnet, nachdem die KESB erfahren hatte, dass Heimrechnungen für den Aufenthalt der Ehefrau unbe-
- 11 zahlt und Anträge auf Ergänzungsleistungen ausstehend waren. Zudem informierte die KESB den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. August 2025 über die Errichtung einer Beistandschaft für seine Ehefrau (KESB act. 27), so dass es ihm möglich gewesen wäre, seine Rechte als nahestehende Person zu wahren. Soweit der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten des Verfahrens betreffend seine Ehefrau nehmen möchte (vgl. § 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 53 Abs. 2 ZPO), hat er sich mit diesem Anliegen an die KESB zu wenden. 3.10. Der Beschwerdeführer ist offenbar der Meinung, dass der eheliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung getrennte Erwachsenenschutzverfahren für Ehegatten und eine separate Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nicht zulasse. Jeder Ehegatte kann indes eigenständig für sich und die laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft handeln (Art. 166 ZGB) und, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, selbständig Rechtsgeschäfte mit Dritten abschliessen (Art. 168 ZGB). Unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut innerhalb der gesetzlichen Schranken und verfügt darüber. Die gesetzlichen Bestimmungen stehen somit einer getrennten Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nicht entgegen. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Vorinstanz zuerst über eine allfällige Beschwerde gegen die Errichtung der Beistandschaft für die Ehefrau hätte entscheiden müssen, bevor sie über die Beschwerde gegen die Errichtung der Beistandschaft für den Beschwerdeführer befand. 3.11. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Firma C._____ sei nicht Gegenstand des Verfahrens, weshalb sich die von der KESB getroffenen Massnahmen nicht auf die Firma beziehen dürften. Einer Kollektivgesellschaft kommt zwar eine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Sie handelt jedoch durch ihre Organe bzw. durch ihre Gesellschafter (Art. 563 ff. OR). Gemäss dem Auszug aus dem Handelsregister sind der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die einzigen Gesellschafter der Kollektivgesellschaft C._____ (KESB act. 95). Da die errichtete Beistandschaft die administrativen und finanziellen Angelegenheiten des Beschwerdeführers und in diesem Umfang auch seine Funktion als Gesellschafter der Kollektivgesellschaft umfasst, erstreckt sie sich indirekt auch auf die Kollektivgesell-
- 12 schaft. Der pauschalen Kritik des Beschwerdeführers kann demnach nicht gefolgt werden. 3.12. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde an die Vorinstanz zu Recht unterlag, ist auch nicht zu beanstanden, dass ihm die Vorinstanz die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegte. Entsprechend fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer für das bezirksrätliche Verfahren. 3.13. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB für den Beschwerdeführer zu Recht geschützt und ihm auch zu Recht die Verfahrenskosten auferlegt hat. Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Sie ist ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Bei diesem Verfahrensausgang fällt die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer nicht in Betracht. 4.3. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege, obwohl er keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte (act. 11 S. 15). Da der Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren trotz der Hinweise der Vorinstanz sowie der Kammer im Schreiben vom 19. Dezember 2025 (act. 5) kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat (Art. 119 Abs. 5 ZPO), ist eine erneute Kulanz nicht gerechtfertigt. Mangels Antrags ist die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zu prüfen.
- 13 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Beiständin B._____ (FES Bezirk Meilen), die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen sowie an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am: