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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.02.2026 PQ250077

3 février 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,327 mots·~22 min·8

Résumé

Kindesschutzmassnahmen

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250077-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzoberrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer Beschluss vom 3. Februar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie 1. C._____, 2. D._____, 3. E._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2, 3 vertreten durch F._____

- 2 betreffend Kindesschutzmassnahmen Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 29. Oktober 2025; VO.2025.30 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord)

- 3 - Erwägungen: I. 1. A._____ (fortan: Beschwerdeführerin oder Mutter) und B._____ (fortan: Beschwerdegegner oder Vater) sind die verheirateten Eltern der drei Kinder C._____ (geb. tt.mm.2017), D._____ (geb. tt.mm.2019) und E._____ (geb. tt.mm.2021). 2. 2.1 Am 28. März 2023 erstattete die Primarschule G._____ eine Gefährdungsmeldung betreffend C._____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord (KESB). Die KESB leitete daraufhin ein Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen ein, in dem es unter anderem die Eltern anhörte und einen Abklärungsbericht des Kinder- und Jugendhilfezentrums Bülach einholte. Am 12. Dezember 2023 ordnete die KESB eine sozialpädagogische Familienbegleitung sowie die Krippen- und Hortbetreuung der Kinder an und errichtete eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. 2.2 Aufgrund von Vorfällen häuslicher Gewalt seitens des Vaters leitete die KESB im April 2024 eine Überprüfung der angeordneten Kindesschutzmassnahmen ein. Die Beiständin beantragte in diesem Verfahren, den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder (superprovisorisch) zu entziehen und diese in einer geeigneten Institution zu platzieren. Mit Beschluss der KESB vom 27. Mai 2024 wurden die Kinder unter Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern im Sinne einer superprovisorischen Massnahme im Kinderheim H._____ in I._____ fremdplatziert. Im Weiteren wurde den Eltern ein Kontaktrecht eingeräumt, wurden in der bestehenden Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB die Aufträge ergänzt und wurde eine Kindesvertretung ernannt. Mit Beschluss vom 2. Juli 2024 bestätigte die KESB unter anderem vorsorglich die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern und die Unterbringung der Kinder im Kinderheim H._____. Die am 12. Dezember 2023 angeordneten Massnahmen wurden vorsorglich aufgehoben. Darüber hinaus informierte die KESB darüber, dass sie beabsichtige, eine interventionsorientierte lntensivabklärung vornehmen zu lassen. Mit Beschluss vom 17. Juli 2024 platzierte die KESB

- 4 - C._____ im Sinne einer superprovisorischen Massnahme per sofort auf die Kinderstation J._____ der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie in lttigen (Universitäre Psychiatrische Dienste Bern; fortan: UPD) um. Mit Beschluss vom 7. August 2024 bestätigte die KESB den Entscheid und ordnete die vorsorgliche Umplatzierung an. Gegen den Entscheid der KESB vom 2. Juli 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Juli 2024 Beschwerde beim Bezirksrat Bülach. Sie beantragte, es sei der Beschluss betreffend vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufzuheben und es sei ihr (der Mutter) das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu belassen bzw. es seien die Kinder unverzüglich in ihre Obhut zurückzugeben. Mit Urteil vom 28. August 2024 wies der Bezirksrat Bülach die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, welches mit Urteil vom 8. Oktober 2024 die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat (zum Ganzen: OGer ZH PQ240058 vom 8. Oktober 2024 E. I.2 ff.). Die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 24. März 2025 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (BGer 5A_779/2024 vom 24. März 2025). 2.3 Mit Beschluss vom 26. November 2024 passte die KESB die für C._____ bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB vorsorglich an und ergänzte diese mit der Aufgabe, in Bezug auf ärztlich empfohlene medikamentöse Behandlungen für C._____ stellvertretend für die Eltern zu handeln, sofern diese nicht verbindlich miteinbezogen werden könnten, die Behandlung falls nötig für C._____ zu organisieren und die Kosten bei der Krankenkasse oder bei der zuständigen Sozialbehörde geltend zu machen. Die elterliche Sorge beider Elternteile wurde dahingehend vorsorglich eingeschränkt, als die Eltern sich die diesbezüglichen Rechtshandlungen der Beistandsperson anrechnen lassen müssten und daraus unmittelbar verpflichtet wie berechtigt würden. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Bezirksrat Bülach mit Urteil vom 12. März 2025 abgewiesen. Mit Urteil vom 16. April 2025 wies das Obergericht die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (zum Ganzen: OGer ZH PQ250013 vom 16. April 2025 E. 3).

- 5 - 2.4 Mit Eingabe an die KESB vom 23. September 2024 beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem einen Beistandswechsel für ihre Kinder. Der Antrag wurde von der KESB mit Entscheid vom 3. Dezember 2024 abgewiesen (act. 14/1). Mit Urteil vom 23. April 2025 bzw. vom 26. Juni 2025 wiesen der Bezirksrat Bülach und das Obergericht die in der Folge erhobenen Beschwerden ab (zum Ganzen: OGer ZH PQ250028 vom 26. Juni 2025). 3. 3.1 Mit Entscheid vom 10. Juni 2025 ordnet die KESB Folgendes an (act. 9/1): "1. Der mit Beschluss vom 2. Juli 2024 vorsorglich angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern über ihre Kinder C._____, D._____ und E._____ wird bestätigt. 2. D._____ und E._____ werden in Bestätigung des vorsorglichen Entscheides vom 2. Juli 2024 weiterhin im Kinderheim H._____ in I._____ untergebracht, von wo sie ohne Einwilligung der zuständigen Kindesschutzbehörde nicht weggenommen werden dürfen. 3. C._____ wird in Bestätigung des vorsorglichen Entscheids vom 17. Dezember 2024 weiterhin bei der Pflegefamilie K._____ und L._____ in M._____ untergebracht, von wo er ohne Einwilligung der zuständigen Kindesschutzbehörde nicht weggenommen werden darf. 4. Die Nebenkosten für die angeordnete ausserfamiliäre Unterbringung von C._____, D._____ und E._____ sind durch die Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu tragen. Sind diese nicht oder nur teilweise in der Lage, die Kosten zu übernehmen, kommt die zuständige Gemeinde dafür auf. 5. Die Mutter wird für berechtigt erklärt, in Absprache mit der Beistandsperson, der Platzierungsinstitution und der Pflegefamilie vollständig begleitete Besuchskontakte mit C._____, D._____ und E._____ einmal pro Woche für jeweils bis zu vier Stunden pro Besuchskontakt auf dem Areal der Platzierungsinstitution oder an einem anderen kindgerechten öffentlichen Ort wahrzunehmen. Die Beistandsperson ist berechtigt, die Modalitäten dieser persönlichen Kontakte (Setting, Zeit und Ort) festzulegen. Die Besuchsbegleitung arbeitet mit der Mutter auch an Themen der Betreuung und der Erziehung. 6. Der Vater wird für berechtigt erklärt, in Absprache mit der Beistandsperson, der Platzierungsinstitution und der Pflegefamilie vollständig begleitete Besuchskontakte mit C._____, D._____ und E._____ alle zwei Wochen für jeweils bis zu drei Stunden pro Besuchskontakt auf dem Areal der Platzierungsinstitution oder an einem anderen kindgerechten öffentlichen Ort wahrzunehmen. Die

- 6 - Beistandsperson ist berechtigt, die Modalitäten dieser persönlichen Kontakte (Setting, Zeit und Ort) festzulegen. Die Besuchsbegleitung arbeitet auch mit dem Vater an Themen der Betreuung und der Erziehung. 7. Die Eltern werden für berechtigt erklärt, in Absprache mit der Beistandsperson, der Platzierungsinstitution und der Pflegefamilie, wöchentliche Telefonate mit den Kindern zu führen. Die Beistandsperson ist berechtigt festzulegen, ob diese Telefonate begleitet oder unbegleitet stattzufinden haben. 8. Die mit Entscheid vom 12. Dezember 2023 angeordnete intensive sozialpädagogische Familienbegleitung sowie die angeordnete Kita- bzw. Hortbetreuung von C._____, D._____ und E._____ werden aufgehoben. 9. Die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird angepasst und mit folgenden Aufgaben weitergeführt: a) die Eltern in der nach den Umständen gebotenen Weise zu beraten und sie in ihrer Sorge um D._____, E._____ und C._____ mit Rat und Tat zu unterstützen; b) mit D._____, E._____ und C._____ in regelmässigem Kontakt zu stehen und sich über deren Situation, Bedürfnisse und Wünsche ins Bild zu setzen; c) die Entwicklung von D._____, E._____ und C._____ zu begleiten, insbesondere auch durch regelmässigen Kontakt mit der Schule und weiteren involvierten Fachpersonen; d) die angeordnete ausserfamiliäre Unterbringung zu begleiten und die Finanzierung dafür zu beantragen sowie um allfällige Anschlusslösungen besorgt zu sein; e) die angeordneten begleiteten Besuchskontakte zu den Eltern zu organisieren, zu koordinieren und deren Finanzierung zu beantragen; f) in Zusammenarbeit mit den Eltern und bei Bedarf in deren Vertretung die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit D._____, E._____ und C._____ weiterhin in einem für sie geeigneten Rahmen beschult werden können; g) die Eltern in der Organisation der für die Kinder nötigen Therapien, Abklärungen und Behandlungen (z.B. Logopädie, Spieltherapie) sowie der Geltendmachung der diesbezüglichen Kosten bei der Krankenkasse oder bei der zuständigen Sozialhilfebehörde zu unterstützen; h) in Bezug auf ärztlich empfohlene medikamentöse Behandlungen für C._____ stellvertretend für die Eltern zu handeln, sofern diese nicht verbindlich miteinbezogen werden können, einer solchen Behandlung bei Bedarf zuzustimmen, diese falls nötig für

- 7 - C._____ zu organisieren und die Kosten dafür bei der Krankenkasse oder bei der zuständigen Sozialhilfebehörde geltend zu machen. 10. Die Beiständin N._____ bzw. deren derzeitige Stellvertretung, O._____, beide kiz Bülach, werden beauftragt: a) die Beistandschaft gemäss Ziff. 9 zu führen; b) ordentlicherweise nächstmals per 30. November 2025 Bericht zu erstatten; c) nötigenfalls bereits vorher Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen. 11. Die elterliche Sorge beider Elternteile für ihren Sohn C._____ wird gemäss Ziffer 9 lit. h in Bezug auf für ihn ärztlich empfohlene medikamentöse Behandlungen dahingehend eingeschränkt, als die Eltern sich die diesbezüglichen Rechtshandlungen der Beistandschaft anrechnen lassen müssen und daraus unmittelbar verpflichtet wie berechtigt werden. 12. (subsidiäre Kostengutsprache) 13. (Honorarnoten) 14. (Verfahrenskosten) 15. (Entzug aufschiebende Wirkung) 16. (Rechtsmittel) 17. (Eröffnung) 18. (Mitteilung)." 3.2 Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Juli 2025 Beschwerde beim Bezirksrat Bülach (Vorinstanz; act. 9/2). Sie beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1-5 sowie 9-11 des Entscheids der KESB, die Belassung ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts über die drei Kinder und deren Rückgabe in ihre Obhut, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Im Weiteren ersuchte sie um superprovisorische Anordnungen zum Kontaktrecht sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung (BR act. 2 S. 2). Nach durchgeführtem Verfahren (dazu act. 7 E. 1.3 ff.) wies die Vorinstanz mit Urteil vom 29. Oktober 2025 die Beschwerde ab (act. 7 Dispositiv-Ziffer I). Die Entscheidgebühr setzte sie auf Fr. 1'200.– fest (Dispositiv-Ziffer II) und auferlegte die Kosten (Entscheidgebühr, Kosten der Kindesvertretung) den Parteien je zur Hälfte, nahm sie jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Rechts-

- 8 pflege einstweilen auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziffer III und IV). Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Dispositiv-Ziffer V). 3.3 Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der Kammer mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2): "1. Es sei - die Dispositivziffer I des Urteils des Bezirksrats Bülach vom 29. Oktober 2025, VO.2025.30/3.02.02 und - die Ziffer 1,2, 3, 4, 5, 9, 10, 11 des Endentscheids der KESB Bülach Nord vom 10.06.2025 betreffend - Abhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern und Unterbringung von D._____ und E._____ im Kinderheim H._____, I._____ sowie von C._____ in der Pflegefamilie K._____ und L._____, M._____ und Übertragung der Kosten durch die Mutter, (Ziff. 1, 2, 3, 4) - Regelung der begleitete Besuchskontakten der Kinder für die Mutter, (Ziff. 5) - Bestätigung der Einschränkung der elterlichen Sorge der Mutter für C._____ in Bezug auf medikamentöse Behandlungen, (Ziff. 11) - Anpassung Beistandschaft und Abweisung des Antrags der Mutter zum Beistandswechsel, (Ziff. 9 und 10) gegenüber der Mutter A._____ aufzuheben. 2. Es sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder und Bestimmungsrecht in Bezug auf medikamentöse Behandlungen für C._____ der Mutter A._____ zu lassen. 3. Es sei die Kinder unverzüglich in die Obhut der Mutter A._____ zurückzugeben. Eventualiter Es sei der Mutter als Sorgeberechtigte zu gewähren - alle Kontakte mit den Kindern ohne Begleitung, - Übernahme der Kinder über Wochenende mit Übernachtung, - Übernahme der Kinder mind. eine Woche von jeden Ferien und 2 Wochen Sommerferien, 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Staates.

- 9 - Superprovisorisch: 5. Es sei der Mutter als Sorgeberechtigte ab sofort zu gewähren - Übernahme der Kinder über Wochenende mit Übernachtung, - Übernahme der Kinder mind. eine Woche von jeden Ferien (inkl. Weihnachtsferien 2025) und 2 Wochen Sommerferien, (die Kinder C._____, D._____ und E._____ sind die einzigen Kinder von H._____, die seit ihrer Platzierung im Mai 2024 (ca. 20 Monate lang), am Wochenende nicht zu Hause übernachten dürfen und die Ferien nicht mit der Familie verbringen dürfen, nur die Kinder C._____, D._____ und E._____ bleiben jedes Wochenende und alle Ferien im Heim)" Zudem beantragt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren vor Obergericht, ihre mündliche Anhörung, eine Kinderanhörung sowie den Beizug verschiedener Akten (act. 2 S. 3). 3.4 Mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführerin auf Anordnung superprovisorischer Massnahmen abgewiesen (act. 14). Die Akten der Vorinstanz (act. 9/1-29) und der KESB (act. 9/17/1-316; act. 9/23/1-320; act. 9/24/1-462; act. 11/318-340; act. 12/460-484; act. 13/317- 337) wurden von Amtes wegen beigezogen. Weiterungen sind nicht erforderlich. II. 1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). 2.

- 10 - 2.1 Der Entscheid der Vorinstanz ist mit Beschwerde im Sinne von Art. 450 ZGB anfechtbar. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (vgl. act. 9/29). Als Partei im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). 2.2 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5). III. 1. Die Vorinstanz gab die Erwägungen der KESB im angefochtenen Entscheid (act. 7 S. 8 ff. E. 4.1.1) sowie die Vorbringen der Beschwerdeführerin (act. 7 S. 19 ff. E. 4.1.2), des Beschwerdegegners (act. 7 S. 21 f. E. 4.1.3) und der Kindesvertreterin (act. 7 S. 22 E. 4.1.4) im vorinstanzlichen Verfahren wieder. Sie stellte alsdann die massgeblichen rechtlichen Grundlagen dar (act. 7 S. 22 f. E. 4.2.1 [zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts]; act. 7 S. 26 f. E. 4.3.1 [zum persönlichen Verkehr]; act. 7 S. 27 E. 4.4 [zur Einschränkung der elterlichen Sorge]) und erwog zusammengefasst Folgendes:

- 11 - Im von der KESB in Auftrag gegebenen Abklärungsbericht der P._____ GmbH vom 31. Dezember 2024 (act. 9/24/343) werde festgestellt, dass das Kindeswohl bei allen drei Kindern deutlich gefährdet sei. Es lägen sowohl Auffälligkeiten im Verhalten als auch Entwicklungsverzögerungen vor. C._____ leide zudem an einer reaktiven Bindungsstörung des Kindesalters und an einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche auf frühkindliche traumatische Erfahrungen hindeuten würden. Bei C._____ sowie bei D._____ und E._____ bestünden Sprachentwicklungsstörungen. Wenn die Mutter auf ihre Erziehungsqualitäten verweise und die bei C._____ festgestellten Störungen ursächlich der abrupten Trennung von ihr (der Mutter) zuordne, blende sie die von verschiedenen Fachpersonen festgestellten Entwicklungsrisiken und Auffälligkeiten im Verhalten ihrer Kinder sowie die Gründe (u.a. Miterleben von häuslicher Gewalt, Vernachlässigung), die dazu geführt hätten, weiterhin konsequent aus. Solange sie die diagnostizierten Entwicklungsverzögerungen und psychischen Auffälligkeiten nicht akzeptieren könne, sei sie auch nicht in der Lage, die Kinder entsprechend ihren Bedürfnissen zu unterstützen. Diese Unterstützung beinhalte weit mehr als einen liebevollen Umgang mit den Kindern. Bei einer Rückkehr zur Mutter wäre davon auszugehen, dass die Kinder in deren Umfeld nicht so gefördert würden, wie es für ihre körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Es bestünde die Gefahr, dass die Kinder bei der Mutter erneut vernachlässigt würden und dadurch die bis anhin erzielten Entwicklungsfortschritte gefährdet wären. Die Mutter habe sich zwar definitiv vom Vater getrennt und habe mit dem Vermieter einen neuen, allein auf ihren Namen lautenden Mietvertrag für die Familienwohnung abschliessen können. Trotz dieser positiven Entwicklung bestehe bei der Mutter durch ihre andauernde Lohnpfändung und Vollzeitanstellung weiterhin eine belastende Situation. Der Abklärungsbericht sei nicht zu beanstanden. Die Empfehlung, die Fremdplatzierung der drei Kinder aufrechtzuerhalten bzw. von einer Rückplatzierung zurzeit und in nächster Zukunft abzusehen, sei nachvollziehbar. Unterstützt würden diese Empfehlungen auch von der Kindsvertreterin sowie dem Abteilungsleiter des kjz Bülach. Die Beschwerdeführerin zeige nach wie vor keine ausreichende Problemeinsicht und verneine die von den Fachpersonen festgestellten Gefährdungselemente, weshalb sie nicht in der Lage sei, ihre Kinder entsprechend ihren Bedürf-

- 12 nissen zu unterstützen. Bisherige Unterstützungsversuche seien gescheitert. Der Kindswohlgefährdung könne deshalb nicht mit milderen ambulanten Massnahmen begegnet werden. Eine Fremdplatzierung aller drei Kinder sei zum Wohl der Kinder weiterhin erforderlich. Allfällige Wünsche der Kinder, zurück zu ihrer Mutter zu dürfen, vermöchten daran nichts zu ändern. Um diese Wünsche umzusetzen, müsse sichergestellt sein, dass das Kindeswohl in der Obhut der Mutter gewährleistet sei. Alle drei Kinder seien an geeigneten Orten untergebracht, an welchen sie die notwendige Betreuung, Zuwendung und Förderung erhielten. Aufgrund der grossen Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern und der Kinder wäre eine Umplatzierung in die nähere Umgebung grundsätzlich wünschenswert, jedoch wären eine Umplatzierung und die damit verbundenen Beziehungsabbrüche zum vertrauten Umfeld für die drei Kinder einschneidend und den kindlichen Bedürfnissen nach Kontinuität und Stabilität abträglich und somit nicht mit dem Kindeswohl vereinbar (act. 7 E. 4.2.2). Was die Besuchskontakte betreffe, sprächen sich der Abklärungsbericht, die Kindsvertreterin und der Abteilungsleiter des kjz weiterhin für ein begleitetes Besuchsrecht aus. Die Fachpersonen hätten bei den begleiteten Besuchen u.a. festgestellt, dass die Mutter Mühe habe, den Kindern Grenzen zu setzen und sie bei nicht gewünschtem Verhalten gewähren lasse. Teilweise stelle sie ihnen auch vorwurfsvolle Fragen, da sie die ausserfamiliäre Unterbringung nicht akzeptieren könne, und überfordere damit ihre Kinder. Beim Vater werde oftmals eine Überforderung im Umgang mit seinen Kindern festgestellt. Er wisse nicht so recht, was er mit seinen Kindern unternehmen solle und wirke oftmals abwesend. Die Fachpersonen hätten seit Beginn der begleiteten Besuche noch keine grosse Veränderung der Eltern im Umgang mit den Kindern festgestellt, weshalb diese weiterhin fachliche Unterstützung bei den Besuchen benötigten. Die Eltern müssten unbedingt befähigt werden, ihre Kinder in Zukunft ohne Begleitung zu besuchen. Es sei deshalb wichtig, dass die Besuchsbegleitung mit den Eltern intensiv an Themen der Betreuung und Erziehung arbeite. Aktuell sei es noch zu früh für unbegleitete Besuche (act. 7 E. 4.3).

- 13 - Die zunächst vorsorglich erfolgte und nun bestätigte Einschränkung der elterlichen Sorge betreffend die medikamentöse Behandlung C._____s sei notwendig geworden, da die Medikation medizinisch dringend indiziert gewesen sei und die Eltern die Zustimmung verweigert hätten. Bei C._____ bestünden gemäss Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern vom 4. Dezember 2024 eine niedrige Impulskontrolle, Schwierigkeiten in der Regulation von Nähe und Distanz, eine starke Ablenkbarkeit, eine niedrige Aufmerksamkeitsspanne sowie ein massiv grenztestendes Verhalten. Die Hauptdiagnose laute auf Reaktive Bindungsstörung des Kindesalters. C._____ reagiere sehr sensibel auf Beziehungswechsel; sein Bindungsverhalten werde bei drohendem Beziehungsabbruch deutlich aktiviert. Er zeige Übererregtheit, Vermeidungsverhalten und insbesondere Einschlafstörungen. Zur Verbesserung seines Zustandsbildes und zur Unterstützung der therapeutischen und sozialpädagogischen Arbeit werde eine Medikation mit Risperdal als ärztlich klar indiziert und notwendig erachtet. Demgegenüber sei die Mutter der Ansicht, dass ihr Sohn keiner medikamentösen Behandlung bedürfe und die erwähnten Symptome nur wegen der Fremdplatzierung entwickelt habe. Es sei mit Blick auf Anpassungen in der medikamentösen Behandlung weiterhin damit zu rechnen, dass sie ihr diesbezügliches Vertretungsrecht von C._____ nicht genügend wahrnehme. Obschon es sich um einen schweren Eingriff in die Elternrechte handle, sei eine entsprechende Einschränkung der elterlichen Sorge zum Wohl von C._____ nach wie vor gerechtfertigt (act. 7 E. 4.4). Aufgrund der definitiv angeordneten Kindesschutzmassnahmen erweise sich sodann die Weiterführung der Beistandschaft für C._____, D._____ und E._____ auf jeden Fall weiterhin als notwendig. Die der Beiständin neben der Fortführung des Auftrages bezüglich der medikamentösen Behandlungen von C._____ (neu) erteilten Aufträge betreffend die Begleitung und Finanzierung der ausserfamiliären Unterbringung, die Organisation, Koordination, Finanzierung und Festlegung der begleiteten Besuchskontakte unter Berücksichtigung der kindlichen Bedürfnisse sowie die Organisation einer geeigneten Beschulung, von Therapien, Abklärungen und Behandlungen seien zielführend (act. 7 E. 4.5).

- 14 - Was schliesslich den erneuten Antrag auf einen Beistandswechsel betreffe, führe die Beschwerdeführerin dieselben Argumente wie bisher an. Sowohl der Bezirksrat als auch das Obergericht hätten diese sorgfältig geprüft und seien zum Schluss gekommen, dass kein Fehlverhalten der Beiständin dargetan und zu erkennen sei. Zudem seien beide Instanzen der übereinstimmenden Ansicht, dass bei einem Wechsel die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass in absehbarer Zeit die Beschwerdeführerin auch gegenüber der neuen Beistandsperson das Vertrauen verlieren werde. Aufgrund der Tatsache, dass seit den Entscheiden nur wenig Zeit vergangen sei und sich die Argumente der Beschwerdeführerin wiederholten, erübrige sich eine erneute eingehende Prüfung. Ergänzend sei dennoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Situation ihrer Kinder und deren Unterstützungsbedarf weiterhin anders sehe als sämtliche Fachpersonen, weshalb davon auszugehen sei, dass es auch mit einer neuen Beistandsperson früher oder später zu Unstimmigkeiten seitens der Beschwerdeführerin kommen werde (act. 7 E. 4.6). 2. Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Beschwerde an die Kammer – neben den Schlüssen, die im Abklärungsbericht der P._____ vom 31. Dezember 2024 (act. 2 S. 6 f.) und im Entscheid der KESB vom 10. Juni 2025 (act. 2 S. 7 f.) gezogen worden seien – die Erwägungen der Vorinstanz kurz zusammengefasst wieder (act. 2 S. 15 ff.) und wiederholt über weite Strecken die Ausführungen, die sie in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz vorgebracht hat (vgl. act. 2 S. 8 ff., Rz. 15 ff.). Sie zitiert sodann Bestimmungen der Bundesverfassung sowie der EMRK (act. 2 S. 17 ff., Rz. 24 ff.) und hält in allgemeiner Weise dafür, vor einer Fremdplatzierung hätte als Alternative das Belassen der Kinder bei der Mutter (eventuell mit Fremdbegleitung) ausprobiert werden müssen (act. 2 S. 18 Rz. 28 f.), nach der Fremdplatzierung habe sie nicht die notwendige Unterstützung bekommen, damit eine Rückplatzierung ermöglicht werde (act. 2 S. 18 Rz. 30), im vorinstanzlichen Urteil seien viele wichtige Aspekte, wie die Kindeswohlgefährdung und ihre Erziehungsfähigkeit, weder analysiert noch beurteilt worden (act. 2 S. 19 f. Rz. 31 ff.) und die angeordneten Massnahmen seien unangemessen und übermässig streng (act. 2 S. 20 Rz. 42). Die aus ihrer Sicht von der Vorinstanz nicht oder nicht richtig behandelten Aspekte (Beurteilung der von ihr

- 15 geltend gemachten Kindeswohlgefährdungselemente; Situation betreffend Beistandswechsel; medikamentöse Behandlung von C._____; Wunsch der Kinder, nach Hause zurückzukehren; Wochenend- und Ferienbesuchsrecht; Einschätzung einer von ihr kontaktierten Ärztin; mangelhafte Aufgabenerfüllung der Beiständin; unterlassener Spielgruppenbesuch E._____s; fehlende Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten, die Kinder zu betreuen; act. 2 S. 19 Rz. 31-41) listet sie lediglich auf. Die Beschwerdeführerin geht damit auf die Ausführungen der Vorinstanz nur ganz punktuell und pauschal ein und erhebt bloss allgemeine Kritik. Eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit der schlüssigen vorinstanzlichen Begründung fehlt. Die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht auf, inwiefern eine Anpassung der – in allgemeiner Weise – kritisierten Erwägungen geeignet wäre, am Ergebnis des vorinstanzlichen Entscheids etwas zu ändern. Nicht konkret begründet werden auch der Antrag auf Durchführung einer Anhörung der Beschwerdeführerin (act. 2 S. 3) sowie die (unspezifischen) Begehren auf Edition von Akten der UPD Kindertagesklinik, der H._____ und des kjz (vgl. act. 2 S. 22 Rz. 48). Gleiches gilt für den Antrag auf Durchführung einer Kinderanhörung (vgl. act. 2 S. 3). Im Übrigen wurde für die drei Kinder eine Kindesvertreterin eingesetzt. Damit wurde die Vertretungsmacht der Beschwerdeführerin beschnitten und es kann ausschliesslich die Kindesvertreterin Prozesshandlungen für die Kinder vornehmen (BGer 5A_98/2019 vom 28. Februar 2019 E. 1; OG ZH, ZR 124/2025 Nr. 45). Nach dem Ausgeführten vermag die Beschwerde die Anforderungen an die Begründung insgesamt nicht zu erfüllen. Auf sie ist demnach nicht einzutreten. 3. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die KESB, die Vorinstanz und das Obergericht sich im Laufe des vorliegenden Kindesschutzverfahrens eingehend mit der Gefährdung der Kinder und der Erforderlichkeit einer Fremdplatzierung – und in diesem Rahmen auch mit den von der Beschwerdeführerin in allgemeiner Weise gerügten Punkten – sorgfältig auseinandergesetzt haben (dazu vorne E. I.2). Es besteht aufgrund der Akten, insbesondere auch mit Blick auf den von der KESB im Nachgang zum vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts eingeholten Abklärungsbericht vom 31. Dezember 2024 (act. 9/24/343), kein Anlass, von den bisherigen Einschätzungen abzuweichen bzw. von Amtes wegen einzuschreiten.

- 16 - IV. 1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt (§ 5 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; s. zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sogleich E. 2). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin stellt für das obergerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung. 2.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den bei den Akten liegenden Unterlagen (act. 2 S. 21; act. 4/15-19) und zu ihren Gunsten ist gerade noch anzunehmen, dass die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren zu gewähren und Rechtsanwältin Dr. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Dr. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

- 17 - 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Kindesvertreterin (an den Beschwerdegegner und die Kindesvertreterin unter Beilage eines Doppels von act. 2), die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord sowie an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am:

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